SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen VZEG Art. 59 - 1 Der Sachwalter fertigt ein Schuldenverzeichnis an. |
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen VZEG Art. 68 - Der angenommene Nachlassvertrag wird vom Bundesgerichte bestätigt, wenn: |
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen VZEG Art. 68 - Der angenommene Nachlassvertrag wird vom Bundesgerichte bestätigt, wenn: |
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen VZEG Art. 59 - 1 Der Sachwalter fertigt ein Schuldenverzeichnis an. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 836 - 1 Räumt das kantonale Recht dem Gläubiger für Forderungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem belasteten Grundstück stehen, einen Anspruch auf ein Pfandrecht ein, so entsteht dieses mit der Eintragung in das Grundbuch. |
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen VZEG Art. 61 - 1 In der Zwischenzeit holt der Sachwalter die Erklärung der Unternehmung über die in das Schuldenverzeichnis aufgenommenen Forderungen ein. Er entscheidet hierauf, ob und in welchem Betrage die bedingten Forderungen oder solche mit ungewisser Verfallzeit sowie die bestrittenen Forderungen mitzuzählen und demgemäss die betreffenden Ansprecher bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag mitzuwirken berechtigt sind. Dem gerichtlichen Entscheid über den Rechtsbestand solcher Forderungen wird dadurch nicht vorgegriffen. |
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen VZEG Art. 68 - Der angenommene Nachlassvertrag wird vom Bundesgerichte bestätigt, wenn: |