460 _ Prozessrecht. N° '.'70.

v._ PROZESSRECHT

PROCEDURE

70. onen der :. zwanan vom 26. Juni 1919 i. S. Schmid gegen Trentini.
Voraussetzungen der negativen Feststel--

I un g s k l a g e. Kantonales oder eidgenössisches Recht massgebend ?

A. Der Kläger Schmid liess sich im Jahre 1916 durch den Architekten
Probst in Zürich eine Villa bauen, wobei Probst im Namen des Klägers die
Steinhauerarbeiten dem Beklagten Trentini übertrug; Dieser stellte hieiür
im Dezember 1917 Rechnungen in Beträgen von 22,010 Fr. 93 Cts. und 1148
Fr. 45 CW.-Hieran sind ihm vom Kläger total 18,000 Fr. bezahlt worden.

B. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger nun Feststellung,
dass er dem Beklagten nichts mehr schuldig sei. Er behauptet, der
Beklagte habe anlässlich einer Unterredung im Bureau der klägerischen
Anwälte und in der nachfolgenden Korrespondenz gegen eine Zahlung von
2000 Fr., die ihm dann noch zugegangen sei, und womit der Gesamtbetrag
der Zahlungen die genannte Summe von 18,000 Fr. erreicht habe, auf
weitere Forderungen verzichtet. Nachträglich habe der Beklagte dann
aber doch weitere Zahlungen verlangt und damit ihn, den ' Kläger, zur
vorliegenden Feststellungsklage genötigt. An dieser Feststellung habe er
ein rechtliches Interesse, weil mit der Zeit die Erbringung des Beweises,
dass ein Verzicht erklärt worden sei, erschwert oder ver-unmöglicht
,werde, indem die in Betracht kommenden Zeugen sterben oder doch den
Hergang aus dem Gedächt-

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nis verlieren können. Zudem sei die Abklärung der Rechtslage für ihn
erforderlich, weil er heabsichtige, den Architekten Probst dafür zur
Rechenschaft zu ziehen dass er trotz viel zu hoher Ansätze die Offerte
des Beklagten angenommen, und für ihn den Kläger ungünstige Verträge
mit Baulieferanten abgeschlossen habe.

Der Beklagte hat demgegenüber. eingewendet, eine Feststellungsklage sei
mangels eines rechtlichen Interessesan der sofortigen Feststellung nicht
zulässig, materiell aber seien die Begehren des Klägers unbegründet,
da ein Verzicht nicht erfolgt und die Rechnung nicht übersetzt sei.

C. Die Vorinstanz hat mit Beschluss vom 20. Mai 1919 das Eintreten auf
die Klage abgelehnt, weil es an dem nach § 92 zürch. ZPO erforderlichen
rechtlichen Interesse an der beantragten Feststellung fehle. Die
Rechtslage des Klägers sei nicht gefährdet: wenn er befürchte,
Beweismittel zu verlieren, könne er eine Beweisaufnahme zu ewigem
Gedächtnis verlangen; dass der Beklagte Zahlung verlangt habe, schmälere
seine, des Klägers, Rechte ebenfalls nicht, und wenn er gegen , den
Architekten Probst eine Schadenersatzklage anheben wolle, so stehe nichts
im Wege, den betreffenden Anspruch teilweise, das heisst soweit heute
schon bewiesen, geltend zu machen.

D. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger die Berufung, an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, die Streitsache an die Vorinstanz
zu materieller Behandlung zurisiickqueisen, eventuell die Klage sofort
znzusprechen.

Hinsichtlich der Berufungsvoraussetzungen wurde in. der Berufungserklärung
angeführt, es handle sich um ein Haupturteil, trotzdem der vorinstanzliche
Entscheid in B'e'schlussesiorm gekleidet worden sei, denn einerseits
sehe das kantonale Prozessrecht dagegen kein ordentliches Rechtsmittel
vor, und anderseits werde durch den Beschluss des, Handelsgerichtes der
negative Feststel-

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lungsanspruch endgültig beurteilt. sodann handle es sich bei Zulassung
oder Nichtnulassung eines Fest' stellungsanspruches nach der neueren
Praxis des Bundesgerichts (AS 42 I} 699) um die Anwendung materiellen
Bundesrechts.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 1. Es kann zunächst keinem Zweifel
unterliegen, ' dass der angefochtene Beschluss ein Haupturteii im Sinne
des Art. 58 OG ist, denn der eingeklagte Feststellungsanspruch wird
dadurch endgültig beurteilt. Vergl. WEISS, Berufung S. 44.

2. Bei Beantwortung der Frage Sodann, ob die vorliegende-Klage als
Feststellungsklage zulässig sei oder nicht, muss zunächst darauf
hingewiesen werden, dass es grundsätzlich Sache des kantonalen
Prozessrechtes ist, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine
Partei Anspruch auf richterliche Beurteilung eines Rechtsverhältnisses
hat. Wie aber bereits in dem vom Kläger zitierten Entscheid, AS 42 H
699, ausgeführt wurde, hangen diese Voraussetzungen mit der materiellen
Gestaltung der Rechtsverhältnisse oftmals so eng zusammen, dass sie bei
der Gesetzgebung von ihr nicht gänzlich getrennt werden können. Die
Privatrechtsgesetzgebung des Bundes enthält denn auch zahlreiche
ausdrücklich und implicite aufgestellte Normen in dieser Hinsicht. Soweit
dieser Zusammenhang vorhanden ist, sind diese Bestimmungen allfälligen
kantonalen Vorschriften übergeordnet. Wo dagegen solche Zusammenhänge
fehlenund dementsprechend auch keine bundesrechtlichen Grundsätze
bestehen, ist das kantonale Prozessrecht frei und das fBundesgericht
nicht kompetent, bezügliche Entscheidungen der kantonalen Gerichte
zu überprüfen.

Indiesem Sinne ist der in dem oben zitierten Urteil aufgestellte Satz,
die Frage der Zulässigkeit Von Feststellungsklagen und insbesondere die
Frage des Feststellungsinteresses werde grundsätzlich vom Bundesrecht

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geregelt ,einzuschränken. Allerdings enthalten verschiedene Bundesgesetze,
insbesondere ZGB, OR und SchKG eine Anzahl Bestimmungen über die
Zulässigkeit der Feststellungeklage, namentlich auch der hier in Frage
stehenden negativen Feststellungsklage Vergl. ZGB Art. 28 Abs. i,
29 Abs. 2, 75, 121, 684 H.; OR Art. 876 Abs. 2; SchKG Art. 285 it.,
109. Allein an einer Bestimmung, wonach die Feststellungsklage allgemein
dem Bundessi recht unterstehen soll, fehlte-s

im vorliegenden Falle nun ist nicht einmal behauptet worden, die
Privatrechtsordnung, das heisst die Normierung des in Frage stehenden
Werkvertrages oder Verzichtes enthalte auch Bestimmungen für eine
bezügliche negative Feststellungsklage. Die Vorinstanz konnte daher
ohne Verletzung von Bundesrecht die kantonalrechtlichen Bestimmungen
über die Voraussetzungen von Fesstelluugsklagen zur Anwendung bringen
und ihren Entscheid insbesondere vom Nachweis eines Interesses an
der sofortigen Feststellung abhängig machen. Dementsprechend ist aber
die Berufungsvoraussetzung des Art. 56 OG, Verletzung eidgenössischen
Rechtes, nicht

gegeben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird
nicht eingetreten.

71. ma: de la. ne section civile da 17 septembre 1919 dans la cause E°
R. contre keimt-e Laube, Premet & (?*.

Moderation de notes d'honoraires d'avocat : il n'y a pas lieu à taxation,
lorsque les honoraires de l'avocat ont été mis par le TF à la charge de
la partie adverse.

Vu la note d'honoraires de 500 fr. au total présenté

si par M° R., avocat à Genève, à I'Administration de la

faillite Leubé, Premet & C'e, AS 45 u;ists 32