310 Obligationenrecht. N° 47.

47. Urteil ù!I. Zivikbteflu' W 30. Rai 1918 _ I. S. bei}:
und We gegen am. Fahrlässige Körperverletzung bei einer
Theateriiorstellun Verschulden? Kausalzusammenhang? Bemessung"
des Schi denersatzes. Gemeinsame Verschuldung i. S. von Art. 5008.
A. 74m 28. Dezember 1916 fand in der ·wii-tschakt Bratsehi in Safneren
die Hauptprobe des Männerchors von Safneren für die Aufführung des
Theaterstückes:

Die Wilderer statt. Der Beklagte Krebs spielte darin *

die Rolle des Försters und musste mit einem Gewehr gegen die Wilderer
schiessen. Der eine derselben, der Kläger Habegger, wurde durch den
von Krebs abgegebenen Schuss am Kopie getroffen undschwer verletzt.
Krebs stand auf der Bühne, links und rechts waren Kuhssen angebracht,
der Hintergrund war mit natürlichen Tännchen markiert. Habegger stand
im Moment der Abgabe des Schusses 4,80 m von Krebs entfernt, m der Ecke
bei der, hintersten Kulisse links, und sollte von dort aus den Schuss
erwidern; er war dabei von der Kulisse nicht gedeckt. Zudem herrschte
Halbdunkel; Krebs und Habegger sahen nichts von einander. Immer" hin
wusste jener ungefähr, in welcher Richtung dieser sich zurückgezogen
hatte und aufhielt. . Schon anlässlich der Vorübungen hatte sich beim

Schiessen ein kleiner Unfall ereignet, indem der Mitspie '

lende Willome am Arm gestreift worden war. Der Uebungsleiter, Vater Krebs,
hatte schon vor, aber insbesondere nach diesem Unfall den Darstellern
eingeschärl't si m die Höhe oder auf den Boden zu zielen. ss' Die von
Krebs verwendete Munition war von dem Mxtheklagten Widmer angefertigt
worden. Nach dem Unfall Wiliams wurde. eine Delegation, bestehend aus
Krebs, Willome und Rihs, zu 'Widmer geschickt., um zuverlässige Munition
zu beschaffen. Darüber aufgeklärt, zu welchem. Zwecke die Munition
Verwendung findenObligationenre chi. N ° 47 ZU

und. auf welche Entfernung geschossen werden sollte,

_ empfahl Widmer die verwendete Munition als hiezu

geeignet und bemerkte, auf diese Distanz könne man

ruhig schiessen. Die Verletzungen Haheggers, bestehend in hochgradi-

' gen Sehstörungen usw., hatten gänzliehe Arbeitsunfähig-

keit während 16 Monaten zur Folge, sowie eine dauernde Verminderung der
Arbeitsfähigkeit um 80%; Habegger kann höchstens noch landwirtschaftliche
Arbeiten in beschränktern Umfange verrichten '

B. Auf die im Mai 1917 von Habegger eingereichte

si Strafanzeige wurde eine Strafuntersuchung gegen Widmer

und Krebs durchgeführt, die zu ihrer Ueberweisung an das korrektionelle
Gericht von Nidau Wegen fahrlässiger Körperverletzung führte. Habegger
stellte als Zivilpartei das Begehren um solidarische Verurteilung der
Angeklagten zu einer Entschädigung von 30,955 Fr. 60 Cts. nebst 5%
Zins seit dem Uniallstage, sowie zu einer gerichtlich zu bestimmenden
GenugtuungSsumme. Die bestellten Experten erklärten die Munition als für
den Gebrauch auk einer Theaterbfihne durchaus ungeeignet, insbesondere
die Pulverladnng als zu reichlich bemessen und die Filzpropfenvorlage
als sehr stark; sie erklärten, die Patrone sei auf Distanzen unter 5 m
gefährlich, Was für jeden Fachmann ohne weiteres erkennbar gewesen sei. _

Während das erstinstanzliehe Gericht beide Angesi klagten freisprach,
erklärte die I. Strafkammer des bernischen Obergerichts sie durch
Urteil vom 11. Januar 1919 der fahrlässigen Körperverletzung schuldig
,und verurteilte sie zu Gefängnisstrafen von 10 und 5 Tagen, mit
Gewährung bedingten Straferlasses. Ferner wurden sie solidarisch zu
Schadenersatz gegenüber Habegger im Betrage von 18 000 Fr. nebst 5%
Zins seit 7. April 1918 verurteilt, mit dem Zusatz, dass soweit Krebs
mehr als 6000 Fr. bezahle, ihm ein Rückgriil'srecht gegen Widmer, und
soweit dieser mehr als 12,000 Fr. bezahle, ihm ein Rückgrifisrecht gegen
Krebs zustehe. Die erste Instanz

312 Obligationen-echt N° 47.

hattezdie von Widmer zu leistende Entschädigung nebst Genugtuungssumme
auf 8600 Fr., die von Krebs zu bezahlende auf 4400 Fr. festgesetzt, in
der Meinung, dass die Angeklagten für diese Beträge solidarisch haften
sollten. _

C. Gegen das edel-gerichtliche Urteil haben sowohl Krebs als Widmer die
Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen : '

]. Krebs: Es sei die Entschädigungsforderung des

Adolf Habegger, soweit diese sich gegen Armin Krebs

richtet, abzuweisen

2. Widmer: a) Es sei die Zivilpartei Habegger mit ihren
Entschädigungsansprüchen abzuweisen.

I)) Es sei Widmer der fahrlässigen Körperverletzung im zivilrechtlichen
Sinne nicht schuldig zu ,erklären-

c) Es sei auf die Begehren der Zivilpartei wegen eingetretener Verjährung
nicht einzutreten.

Habegger seinerseits hat durch Anschlussberuiung verlangt, die ihm
zugesprochene Entschädigung sei um folgende Beträge zu erhöhen,
unter Aufrechthaltung der ausgesprochenen Solidarhaftung zwischen
Krebs und Widmer: a) den vorgenommenen Abzug von 2441 Fr. 50 Cts. für
Krankengelder, Krankenkassenheiträge usw.; b) den Abzug von 7369 Fr. für
Kausalmomente und Mitverschulden; c) eine Geldsumme von 1500 Fr. als
Genugtuungsleistung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Durch die rechtzeitig eingelegten Hauptund. Anschlussberufungen ist
das Urteil des hernischen Ghergerichts, soweit es Zivilurteil ist, in
vollem Umfang der Nachprüfung durch das Bundesgericht unterstellt. Es
ist zu untersuchen, ob die Beklagten Krebs und Widmer den Kläger Habegger
durch fahrlässig zagt-fügte Körperverletzung geschädigt haben, eventuell
wie hoch der zu ersetzende Schaden ist. Dabei bindet die strafrechtliche
Verurteilung der Beklagten das Bundesgericht nicht:mehr. N' 47. s Bist
dieses ist in derBeurteilung des Zivilpunktes frei, während es natürlich
an die tatsächlichen Feststellungen des kaute-nalen Urteils, das sowohi
Strafals Zivilurteil ist, ge--

bunden ist. 2. Die von dem Beklagten Widmer in der Berufungs-

'instanz festgehaltene Verjährungseinrede ist offensicht--

lich unbegründet. Denn der eingeklagte Anspruch wird auseiner straiharen
Handlung hergeleitet, für die nach bernischem Strafrecht die 10 jährige
Klageverjährung gilt ; diese ist nach Art. 60 Abs. 2
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 60 - 1 L'azione di risarcimento o di riparazione si prescrive in tre anni dal giorno in cui il danneggiato ha avuto conoscenza del danno e della persona responsabile, ma in ogni caso in dieci anni dal giorno in cui il fatto dannoso è stato commesso o è cessato.35
1    L'azione di risarcimento o di riparazione si prescrive in tre anni dal giorno in cui il danneggiato ha avuto conoscenza del danno e della persona responsabile, ma in ogni caso in dieci anni dal giorno in cui il fatto dannoso è stato commesso o è cessato.35
1bis    L'azione di risarcimento o di riparazione per morte di un uomo o lesione corporale si prescrive in tre anni dal giorno in cui il danneggiato ha avuto conoscenza del danno e della persona responsabile, ma in ogni caso in 20 anni dal giorno in cui il fatto dannoso è stato commesso o è cessato.36
2    Nonostante i capoversi precedenti, se il fatto dannoso commesso dalla persona responsabile costituisce un fatto punibile, l'azione di risarcimento o di riparazione si prescrive al più presto alla scadenza del termine di prescrizione dell'azione penale. Se la prescrizione dell'azione penale si estingue a seguito di una sentenza penale di prima istanza, l'azione civile si prescrive al più presto in tre anni dalla comunicazione della sentenza.37
3    Qualora l'atto illecito abbia fatto nascere un credito verso il danneggiato, questi può rifiutare il pagamento anche dopo prescritta l'azione derivata dall'atto illecito.
OR auch für den
Zivilansprach massgebend.

3. Ein fahrlässiges Handeln ist bei Widmer unhedenklich anzunehmen. Nach
der Expertise hat er als Fachmann die Gefährlichkeit der den Abgeordneten
des. Männerchors übergegebenen Munition bei der ihmfgenau angegebenen
Art der Verwendung (schiessen auf der Bühne, auf eine Entfernung iron
3 bis 4 m) erkennen miissen. Er durfte nicht damit rechnen, dass der
Schiessende unter allen Umständen so zielen werde, dass kein Mitspielender
getroiken würde. Gerade weil auf ganz., sisi kurze Distanz und, wenigstens
anscheinend, dem ZWeck der Handlung entsprechend, auf jemand geschossen
werden musste, wollte man, nachdem der Unfall Willome sich ereignet
hatte, über ungefährliche Munition verfügen.

Aus den nämlichen Erwägungen ergibt sich, dass der

Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten Widmers

und dem eingetretenen ,Unfall gegeben ist. Die Munition wurde so
verwendet,wie es Widmer mitgeteilt werden war; der Umstand, dass
das schadenbringende Ereignis durch eine Unvorsichtigkeit des Krebs
herbeigeführt wurde, alsodessen Handeln auch ein Glied in der Kausalkette
bildet,. vermag die Kausalität des ersten, durch Widmer gesetzten
Schadensfaktors nicht zu unterbrechen. Sein fahrlässiges Verhalten
ist nicht nur nicht eine bloss entfernte Veranlassung der Verletzung
Habeggers, sondern die erste, und zwar eine wesentliche, grundlegende
Ursache der-A selben. Denn nur dadurch, dass die Munition den Anforde--

814 Obligationénrecht. N° 47. '

sangen-w welche die Besteller ausdrücklich an sie gestellt hatten, nicht
entsprach, ist das iatale Ereignis möglich geworden. Der Zusammenhang
ist also hierein viel direkterer, als z. B. in dem Falle, in dem ein
Unternehmer Kalk in einem Schulhof abgelagert hatte, mit welchem dann
ein Knabe einen anderen bewarf und verletzte (AS 38 II S. 19 ff.).

4. Was den Mitbelclagten Krebs betrifft, so ist zwar der von ihm
abgegebene'Schuss die direkte Ursache der Verletzung Habeggers. Es trägt
sich aber, ob seine Fahr-

lässigkeit nicht deshalb entialle, weil er sich auf die '

Gefahrlosigkeit des Schiessens mit der von Widmer gelieferten Munition
hätte verlassen dürfen. Denn Widmer hatte in seiner Anwesenheit
zugesichert, die Munition sei ganz ungefährlich, und noch beim Weggehen
auf eine Frage des Krebs geantwortet- man könne damit ruhig auf eine
Entfernung von 41n schiessen Wenn sich daher Krebs offenbar' in ein
gewisses Sicherheitsgefühl einwiegen liess, und auch die Annahme, dass er
auf Habegger gezielt habe, vvon der Hand gewiesen werden muss, vielmehr
davon auszugehen ist, es habe eines unglücklichen Zufalls bedurft, dass
der Schuss jenen gerade mitten in das Gesicht traf, so ist er trotzdem,
in Uebereinstiminung mit der Vorinstanz, als zivilrechtlich haftbar
zu erklären. ss Es ist eine Erfahrungstatsache, dass der Gebrauch von
' Schusswaffen, selbst bei Verwendung unschuldiger Munition, Gefahren
bietet, wenn der Schuss gewisse Teile des menschlichen Körpers trifft,
und deshalb dabei stets

grosse Vorsicht am Platze ist. Zieht man nun in Betracht, _

dass schon bei den Vorübungen ein leichter Unfall sich ereignet hatte,
welcher den Leiter veranlasst hatte, den Mitwirkenden mit Nachdruck
einzuschärfen, in die Höhe oder auf den Boden zu zielen, und bedenkt man
ferner, dass Krebs über den genauen Standort Habeggers im UngewiSsen war,
so muss ihm als Fahrlässigkeit angerechnet werden, dass er entgegen den
erteilten Weisungen blindlings gegen die Ecke schoss, in dei Habegger sich

Obligationenrecht. N° 47. 315

ssbeîand, statt in einer Richtung, die von vornherein jede

Gefahr ausschloss. So wie die Umstände lagen, durfte die

Beobachtung dieser Sorgfalt ihm zugemutet werden.

Die Tatsache, dass Widmer ihm versichert hatte, die Munition sei
gefahrlos, kann ihn daher nicht vollständig entlasten, sondern nur sein
Verschulden vermindern.

5. Heften sonach die beiden Beklagten grundsätzlich für den dem Kläger
zugefügten Schaden, so hat es bei den Feststellungen der Vorinstanz
hinsichtlich der Höhe der Heilungskosten, der Dauer der gänzlichen
Arbeitsunfähigkeit, des Einkommens Haheggers vor dem Unfall :und
des Umfanges der dauernden Verminderung der Arbeitskraft natürlich
sein BeWenden ; es kann sich für das Bundesgericht nur fragen, ob die
vorgenommenen Abstriche vom festgestellten Gesamtschadensbetrage sich
rechtfertigen, eventuell ob die Ersatzpflicht der Beklagten noch weiter
zu ermässigen sei.

Dagegen,dass die Vorinstanz von den zu ersetzenden Heilungskosten und
der Entschädigung für totale Arbeitsunfähigkeit die dem Kläger als
Krankengeld, Krankenkassabeitrag usw. zugeilossenen Beträge :abgezogen
hat, lässt sich nichts einwenden Aber auch der allgemeine Ahstrich von
25,369 Fr. auf 18,000 Fr. wegen der Zufalls-' momente, die bei dem Unfalle
neben dem Verschulden der Beklagten in erheblichem Masse mitgespielt
haben, ist begründet. Dazu kommt, dass der Kläger durch Anteilnahme
an einer Veranstaltung, die sich keinesfalls als ganz ungefährlich
darstellte, insbesondere durch Uebernahme 'der Wildererrolle, ein gewisses
Risiko für allfällige schädliche Folgen mitübernommen hat ; ferner

kann nicht in Abrede gestellt werden, dass er sich selber

hätte besser decken können, Weil man ihn ja vom Zuschauer-kaum aus nicht
sah und es nicht darauf ankam, wo er stand. Endlich ist Art. 44 Abs. 2
GB wenigstens mit Bezug auf Krebs anwendbar, da dieser den Schaden
nicht grob fahrlässig verursacht hat und seine Vermögenswerhältnisse
offensichtlich derart sind, dass er, wenn über-

AS 45 ll 1919 22

316 Obligationenrecht. N° 47.

haupt, nur mit grössten Schwierigkeiten im stande sein wird, seinen
Verpflichtungen nachzukommen. Würdigt man diese Umstände, so erscheint
es als angemessen, den Entschädigungsbetrag alles in allem auf 15,000
Frfestzusetzen. Von der Zusprechung einer Genugtuungssumme gemäss Art.47
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 47 - Nel caso di morte di un uomo o di lesione corporale, il giudice, tenuto conto delle particolari circostanze, potrà attribuire al danneggiato o ai congiunti dell'ucciso un'equa indennità pecuniaria a titolo di riparazione.

OR ist abzusehen, weil der Verletzte andern Schaden nicht ganz unschuldig
ist und ihm auch aus diesem Grunde nicht der ganze erweisliche Schaden
zugebilligt wird. 6. Aus den Von der Vorinstanz angegebenen zutref{enden
Gründen haften die beiden Beklagten gegenüber dem Kläger solidarisch für
die ganze Schuld. Denn beide haben durch ihr fahrlässiges Verhalten eine
wesentliche Ursache in der' Kausalreihe, eine Bedingung für den vollen
Erfolg gesetzt, und es liegt deshalb gemeinsame Ver--

.schuldung im Sinne von Art. 50
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 50 - 1 Se il danno è cagionato da più persone insieme, tutte sono tenute in solido verso il danneggiato, senza distinguere se abbiano agito come istigatori, autori o complici.
1    Se il danno è cagionato da più persone insieme, tutte sono tenute in solido verso il danneggiato, senza distinguere se abbiano agito come istigatori, autori o complici.
2    È lasciato al prudente criterio del giudice il determinare se e in quali limiti i partecipanti abbiano fra loro un diritto di regresso.
3    Il favoreggiatore è responsabile solo del danno cagionato col suo personale concorso o degli utili ritrattine.
OR vor. Die Regress .

pflicht unter ihnen ist nach dem Grade des heidseitigen Verschuldens
zu ordnen ; der Abstufung der Vorinstanz, ' welche das Verschulden des
Krebs bedeutend geringer bemessen hat, als dasjenige Widmers (V3 zu
2/a), ist beizupflichten. Soweit also Krebs mehr als 5000 Fr. bezahlt,
steht ihm ein Rückgrifisrecht gegen Widmer zu, und soweit dieser mehr
als_10,000 Fr. bezahlt, hat er einen Rückgriff gegen Krebs.

Der-Mach erkennt das Bundesgericht :

1. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

2. Die Hauptberufungen werden in dem Sinne teilweise begründet
erklärt, dass die von Krebs und Widmer solidarisch an Habegger zu
zahlende Entschädigung auf 15,000 Fr. nebst 5% Zins seit 7. April 1918
herabge-setzt wird.

Soweit Krebs mehr als 5000 Fr. bezahlt, steht ihm ein Rückgrifi'srecht
gegen Widmer, und soweit dieser mehr als 10,000 Fr. bezahlt, steht ihm
ein Rückgrifi'srecht gegen Krebs zu. -

3. Im übrigen werden die Hauptberufungen abgewiesen.

Obligationenrecbt. N° 48. 317

48. Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. Juni 1919 i. S. Botta gegen
Vidiella.

Kauf mehrerer Kaufsachen: Recht des Verkäufers, wegen
Nichtbezahlung der einen, die Lieferung der andern zu verweigern
? -Unerschwinglichkeitseinrede des Verkäufers? Verzicht auf Lieferung
seitens des Käufers? Einrede des Verkäufers aus Art. 2
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 2 - 1 Ognuno è tenuto ad agire secondo la buona fede così nell'esercizio dei propri diritti come nell'adempimento dei propri obblighi.
1    Ognuno è tenuto ad agire secondo la buona fede così nell'esercizio dei propri diritti come nell'adempimento dei propri obblighi.
2    Il manifesto abuso del proprio diritto non è protetto dalla legge.
ZGB gestützt auf
eine weitgehende Änderung der Preisverhältnisse? Irrtum?

A. Der Kläger Vidiella bestellte im Februar 1917 heim Reisenden des
Beklagten Botta unter Genehmigungsv'orbehalt des Beklagten 5 Fass Alicante
und 15 Fass Montagner, lieferbar sofort und zahlbar innert 30 Tagen. Am
14. Februar 1917 genehmigte der Beklagte diesen Vertrag, erklärte jedoch,
er könne nicht sofort liefern, da die Ware schwer erhältlich sei. Am
22. Februar sodann schrieb er dem Kläger, er könne den Alicante nunmehr
liefern, müsse aber hinsichtlich des Montagner noch um Geduld bitten,
bis er eingehe.

Am 24. Februar wurde der Alicante abgesandt und am 16. März dafür
Rechnung gestellt. Der Kläger weigerte sich jedoch-u zahlen, bis er
auch den Montagner erhalten haben werde. Hiegegen protestierte Botta und
setzte am 27. März dem Kläger, da dieser auf seinem Standpunkt beharrte,
eine Frist_von drei Tagen an zurrAkzeptierung einer in der Höhe des
Kaufpreises des Alicantes auf ihn gezogenen Trattemit der Androhung, dass
er sonstvom Vertrag zurücktrete. Da der Kläger aber auch hierauf nicht
,zahlte, kam es zwischen den Parteien zum Prozess, der damit endigte,
dass der Beklagte (der damalige Kläger) vom Bundesgericht in letzter
Instanz berechtigt erklärt wurde'trotz Nichtliefemng des Montagners
Bezahlung des Alicante zu verlangen.,

Darauf zahlte Vidiella den Alicante und ,forderte sodann den Beklagten
Bett-a auf, ihm_ nunmehrdie 15 Fass, ca. 100 Hectos, Montagner zu
liefern. Botta weigerte