BGE-45-I-54


54 . Staatsrecht.

IV. DEROGATORISCHÉ KRAFT DES BUNDESRECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

7. Auszug aus dem Urteil vom 9. Mai 1919 i. S. Riklin gegen St. Gallen.

Anerkennung eines gewohnheitsrechtlich begründeten kantonalen Bergregals.

In der Hauptsache beschwert sich der Rekurrent darüber, dass durch
die in der Konzessionserteilung liegende Feststellung und Ausübung
eines kantonalen Berghauregals die veriassungsmässige Garantie seines
Eigentumsrechtes beeinträchtigt werde ; auch handelt es sich dabei,
da die Art. 655
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 655 - 1 La proprietà fondiaria ha per oggetto i fondi.
und 667
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 667 - 1 La proprietà del fondo si estende superiormente nello spazio ed inferiormente nella terra fin dove esiste per il proprietario un interesse ad esercitarla.
ZGB angerufen werden, um eine Beschwerde wegen
Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts
gegenüber dem kantonalen Rechte. In dieser Beziehung ist zunächst auf
den Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Weinmann gegen Luzern (AS-44
I S. 1-67 ii.) zu verweisen, worin festgestellt wurde, dass nach dem
ZGB die Kantone berechtigt sind, durch ein Gesetz das Bergregal einzu-

. führen und damit dem Staate das Recht zur Ausbeutung

von nutzbaren Mineralien und Fossilien im Erdinnern zu sichern. Was hier
von einem kantonalen Gesetze gesagt ist, gilt aber für das kantonale
Recht überhaupt, also auch für ein in einem Kantone bestehendes
Gewohnheitsrecht, das grundsätzlich gleich der Gesetzgebung gültige
Normen enthalten kann. Demnach hält auch ein gewohnheitsreclitlich
begründetes kantonales Bergregal vor den Bestimmungen des ZGB und einer
veriassungsmässigen Eigentumsgarantie stand.

(il 01

Gewaltentrennung. N° 8.

V. GEWALTENTRENNUNG SÉPARATION DES POUVO'IRS .

8. Urteil vom 17. Februar 1919 i. S. "Hacker und Dürrenmatt gegen Bern.

Legitimation einer kantonalen Regierung, im staatsrechtlichen
Beschwerdevertahren für den Grossen Rat aufzutreten.Verhältnis der
gesetzausführenden Verordnung zum Gesetz. Umfang und Inhalt der Befugnis
des bernischen Grossen Rates zum Erlass von Dekret'len. Zulässige
Ausführung des von einem Gesetze aufgestellten Grundsatzes der amtlichen
Inventarisation zu Steuerzwecken auf dem Dekretswege.

A. Das durch Volksabstimmung vom 7. Juli 1918 angenommene bernische Gesetz
über die direkten Staatsund Gemeindesteuem bestimmt in § 41 Abs. 2bis
4 u. 6: stirbt eine im Kanton Bern steuerpflichtige Person, so ist
über ihren Nachlass ein amtliches Inventar auf zunehmen. Zur Sicherung
desselben ist der Nachlass innerhalb 24 Stunden nach dem Todesfall unter
Siegel zu legen. Die amtliche Inventarisierung unterbleibti in den
Fällen, wo ein Erbschaftsinventar (Art. 60
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 60 - 1 Le associazioni che si propongono un fine politico, religioso, scientifico, artistico, benèfico o ricreativo, od altro fine non economico, conseguono la personalità tosto che la volontà di costruire una corporazione risulti dagli statuti.
!"

' Einführungsgesetz zum ZGB) oder ein öffentliches

Inventar (Art. 580 ff
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 580 - 1 L'erede che ha la facoltà di rinunciare alla successione può chiedere il beneficio d'inventario.
. ZGB) aufgenommen wird. Die Erben sind jedoch
verpflichtet, der Steuerbehörde dieses Inventar vorzulegen.

Das amtliche Inventar ist durch einen Bezirksbeamten aufzunehmen. In
grösseren Gemeinden kann mit Ge nehmigung des Regierungsrates die
Aufnahme den Gemeindebehörden übertragen werden. Die Kosten der .
amtlichen Inventarisation trägt der Staat.

Der Regierungsstatthalter kann auf den Vorschlag der Erben einen Notar
mit der Inventar-aufnehme be auftragen ; in diesem Falle tragen die
Erben die Kosten.

Die Ausführungsbestimmungen über das amtliche