410 Staatsrecht.

haupt auf das Wort verzichtet hatten. War ein solcher Verzicht zulässig
und dass er es war, ist zweifellos und wird nicht bestritten, da ja sonst
die entsprechende prozessuale Folge in der Annahme einer Anerkennung
der Appellation durch den Rekurrenten hätte bestehen müssen so konnte
er auch den Richter von der Pflicht zur Prüfung der Akten, insbesondere
des Schriftenwechsels als des wichtigsten Bestandteils derselben und
der Berücksichtigung aller darin enthaltenen erheblichen und prozessual
zulässigen Parteibehauptungen nicht entbinden, wie denn auch Art. 354
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 354 Schiedsfähigkeit - Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, über den die Parteien frei verfügen können.

der bernischen ZPO vorsieht, dass selbst beim völligen Ausbleiben des
Appellaten das Gericht die aus den Akten hervorgehenden Gründe des
Appellaten von sieh aus zu beachten habe . Aehnliches gilt für die weitere
Bemerkung, dass sich infolge der besonderen rechtlichen Eigenart des
Falles die Aufmerksamkeit vorab auf diese Seite konzentriert %. be. Nach
Art. 333
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 333 Neuer Entscheid in der Sache - 1 Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es seinen früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es seinen früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Im neuen Entscheid entscheidet es auch über die Kosten des früheren Verfahrens.
3    Es eröffnet seinen Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
der kantonalen ZPO hat die Appelltion vollen Devolutiveffekt. Die
Aufgabe des Appellationsrichters beschränkt sich demnach nicht etwa auf
die rechtliche Würdigung des Streites auf Grund des vom e'stinstanzlichen
Gericht festgestellten Tatbestandes ; sie umfasst auch die Nachprüfung
dieses Tatbestandes selbst an Hand der sämtlichen Prozessakten. Den Aus-

k ihrungen des Appellationshofs in seiner Vernehmlassung --

könnte das Gewicht nicht abgesprochen werden, wenn die Frage der
Verantwortlichkeit der Gerichtsmitglieder aus schuldhafter Verletzung
der Amtspflicht im Streite läge. Für die hier allein zu entscheidende
Frage, ob das gefällte Urteil als solches vor Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV Stand hatte,
sind sie ohne Bedeutung. Da demnach die Beschwerde schon aus diesem
Grunde geschützt werden muss, braucht auf die weitere vom Rekurrenten
erhobene Rüge der Verletzung klaren Rechts durch willkürliche Missachtung
des Art. 124
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 124 - 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
1    Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
2    Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.
OR nicht eingetreten zu werden

3. Die bundesgerichtlichen Kosten sind bei diesem Ausgange und weil
zivilrechtliche Interessen auf dem

Handelsund Gewerbefremeit. NO 8.

Spiele stehen (Art. 221 Abs. 5
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 124 - 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
1    Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
2    Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.
OG), dem Rekursbeklagten Melly
aufzulegen. Dagegen ist dem Rekurrenten eine Prozessentschädigung für das
bundesgerichtliche Verfahren nicht zuzuerkennen. Sein ganzes Verhalten
in der Angelegenheit gegenüber dem Rekursbeklagten war, wenn

_ auch vielleicht formellrechtlich nicht zu beanstanden, so doch, selbst
wenn man den nachträglichen Verzicht

auf die Piandablösung berücksichtigt, moralisch derart anstössig, dass es
begreiflich ist, wenn der Rekursbeklagte sich der gegen ihn angehobenen
Betreibung für eine For-

ss derung, für welche eigentlich die vom Rekurrenten vor-

geschobene Liweh aufkommen sollte, mit allen zulässigen Mitteln zu
widersetzen versuchte. --

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Appellationshofes
des Kantons Bern _ 1. Zivilkammer vom 26. September 1919aufgehoben.

II. HANDELSUND GEVVERBEFREIHElTLIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

58. Urteil vom 15. November 1919

i. S. Weber gegen Basel-Stadt. Eine Notverordnung, wodurch während. eines
Generalstreikes der Ausschank alkoholischer Getränke verboten wird,

ist nach Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV zulässig. Verfassungsmässigkeit einer solchen
Verordnung auf dem Boden des kantonalen Rechtes.

A. Als am 31. Juli 1919 in der Stadt Basel ein Generalstreik der
Arbeiterschaft aushrach, erliess der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
eine Verordnung, durch die

412 Staatsrecht.

den Wirten der Ausschank alkoholischer Getränke Während der Dauer des
Streiks bei Busse bis zu 300 Fr. verboten wurde._ _

Am 15. August 1919 verurteilte das Polizeigericht des Kantons Basel-Stadt
den Rekurrenten Weber-Meise, der in der Elsasserstrasse in Basel eine
Pintenwirtschakt betreibt, wegen zugestandener Übertretung dieses Ver-

botes zu 20 Fr. Busse eventuell 2 Tagen Haft. Und mit '

Entscheid vom 1. September 1919 wiess der Ausschuss des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde Webers gegen
dieses Urteil ab, indem er zu den beiden Argumenten des Beschwerdeführers,
dass das regierungsrätliche Alkoholausschank-Verbot der erforderlichen
kantonalgesetzlichen Grundlage ermangle und gegen Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV verstosse,
wie folgt Stellung nahm : Der § 20 des kantonalen Polizeistraigesetzes
(vom 23. September 1872) stelle zwar wohl als obersten Grundsatz
fest, dass eine Verordnung mit Strafandrohung auf gesetz . licher
Grundlage beruhen müsse ; er ermächtige aber den Regierungsrat, in
ausserordentlichen und dringenden Fällen Verordnungen zu erlassen,
auch ohne durch ein Gesetz dazu ermächtigt zu sein, nur dürften
solche Notverordnungen den bestehenden Gesetzen und Verordnungen nicht
widersprechen. Dass es sich nun beim Erlass der hieranget'ocht'enen
Verordnung um einen ausserordentlichen dringlichen Fall handle,
sei nicht zu bestreiten ; auch sei die durch das Verbot bezweckte
Einschränkung oder Unterdrückung des Alkoholgenusses bei der-durch den
Generalstreik ,in der Bevölkerung hervorgerufenen Aufregung den Umständen
angemessen gewesen. Das kantonale Wirtschaftsgesetz enthalte allerdings
keine Bestimmung über die Zulässigkeit eines Verbotes des Ausschanks
alkoholischer Getränke in aufgeregten Zeiten, Während es z. B. die
Abgabe solcher Getränke an Betrunkene verbiete. Deswegen bedeute aber
das Verbot noch keinen Verstoss gegen das Gesetz, es stehe vielmehr im
Einklang mit einem der Hauptzwecke des Gesetzes :

Handelsund Gewerbefreiheit. N° 58. 413

der Regelung des Vertriebs von geistigen Getränken. Es schneide auch
nicht derart in die den Wirken durch das Gesetz eingeräumten Rechte ein,
dass d e s h a l b von einem Widerspruch mit einem bestehenden Gesetze
gesprochen werden könnte, da die Verordnung aller Voraussicht nach nur
wenige Tage andauern sollte, wie denn auch der Generalstreik tatsächlich
am Abend des 8. August zu Ende gegangen sei. Zudem sei den Wirten
mit der ihnen erteilten Ausschankbewilligung keine uneinge-schränkte
Ausübung dieses Rechts gewährleistet. Mit der vom Polizeigericht
ebenfalls zu-rückgewiesenen Behauptung des Beschwerdekiihrers sodann,
dass die angefochtene Verordnung dem Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV widerspreche, habe
sich die kantonale Beschwerdeinstanz nicht zu befassen; sie sei beim
Bundesgericht geltend zu machen.

B. Mit Eingabe seines Anwaltes vom 14. Oktober 1919 ,hat Weber-Meise
rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen
und beantragt, das Urteil des Polizeigerichts' sowie der Entscheid
des Appellationsgerichtsausschusses des Kantons Basel Stadt ' seien
als gegen Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV verstossend aufzuheben; eventuell sei die Sache
unter Aufhebung dieser beiden Entscheidungen zu neuer Beurteilung an
das Polizeigericht des Kantons Basel-Stadt zurückzuweisen.

'Die Begründung geht dahin : Der Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV gewährleiste die Freiheit
des Wirtschaftsgewerbes mit der Einschränkung, dass die Kantone seine
Ausübung auf dem Wege der Gesetzgebung den durch das öffentliche Wohl
geforderten Beschränkungen unterwerfen könnten. Das W'i'rtschaithesetz des
KantensBasel-Stadt enthalte aber eine Einschränkung, wonach in gewissen
Fällen der Regierungsrat berechtigt wäre, den Ausschank alkoholischer
Getränke für kürzere oder längere Zeit ganz zu verbieten, nicht. Folglich
verstosse die angefochtene regierungsrätliche Verordnung gegen Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.

BV, auch wenn im übrigen zuzugeben wäre, dass ein Alkoholverbot Während
eines Generalstreiks im Interesse des öffentlichen

414 Staatsrecht. Wohles liege. Die kantonalen Gerichte leiteten die Er-

mächtigung des Regierungsrates zum Erlass des Verbotes

mit Unrecht aus § 20 des kantonalen Polizeistrafgesetzes ab ; denn
dieser bestimme ausdrücklich, dass keine Verordnung mit Gesetzen in
Widerspruch stehen dürfe, während die hier streitige Verordnung eben
dem Wirtschaftsgesetz widerspreche.

C. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat Abweisung des Rekurses
beantragt. Er wendet gegenüber der Argumentation des Rekurrenten
wesentlich ein, dieser übersehe, dass Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV in litt. (: die
gesetzliche Regelung der Ausübung des Wirtschaftsgewerbes nur in einer
ganz bestimmten Richtung verlange, nur insofern nämlich, als die Kantone
die Ausübung dieses Gewerbes vom Nachweise eines Bedürfnisse-s abhängig
machen woll-

ten, dagegen keineswegs ausschliesse, dass andere polizeilisi

che Verfügungen über die Ausübung dieses Gewerbes, Verfügungen im Sinne
von litt. @, wie eine solche hier in Frage stehe von den zuständigen
Polizeibehörden auf Grund allgemeiner gesetzlicher Ermächtigungen
getroffen werden dürften ; gegen litt. e aber verstosse die streitige
Verfügung Jifenbar nicht.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat erklärt, es sehe
sich mit Rücksicht darauf, dass die kantonale Beschwerdeinstanz den im
staatsrechtlichen Rekurse allein vertretenen Gesichtspunkt der Verletzung
des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV nicht zu prüfen gehabt habe, zu Gegenbemerkungen nicht
veranlasst.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Der Rekurrent beanstandet das durch Verordnung des Regierungsrates
erlassene Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke in den
Wirtschaften lediglich in formeller Hinsicht, indem er geltend macht,
es verstosse deswegen gegen Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV, weil es der in dessen litt. c
für Beschränkungen der Ausübung des Wirtschaftsgewerhes vorgeschriebenen
gesetzlichen Grundlage er-

Handelsund Gewerbefreiheit. N° 58. 415

mangle. Diese Argumentation übersieht, wie der Re gierungsrat zutreffend
einwendet, dass die litt. c desArt 31 BV mit ihrem Vorbehalt des Weges
der kantonalen G e s e t z g e b u n g nach feststehender Praxis (vergl
z.B. AS 38 I s 463/64) nur die sogenannte Bedürfnisklausel, d. h. die
Beschränkung der Wirtschaktszahl nach Massgabe des Bedürfnisses,
im Auge hat, während daneben Einschränkungen der Ausübung auch des
Wirtschaftsgewerbes, wie von HandeL und Gewerbe über?

_ hà'uji, gemäss litt. e, aus gewerhÆeiliehen Gründen find soweit sie
en Grundsatz der Hand l weidiekreiheit selbst nicht beeintraehtigen
si an sich reehtsgultigen Form zulassig sind Es bedarf keiner weitem
Aifsfuhrung, dass ein zeitweiiiges Verbot des Alkoholauss'chanks mit jener
Bedürfnisfrage nichts zu tun hat, sondern eine polizeiliche Beschränkung
des Wirtschaftsbetriebes darstellt, in der schon mit Rücksicht auf ihre
bloss vorübergehende Anordnung eine Beeinträchtigung des Grundsatzes
der Handelsund Gewerbefreiheit selbst nicht erblicktwerden kann. Die
,streitige Regierungsratsverordnung verstösst daher jedenfalls nicht gegen
Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV. Es könnte sich vielmehr nur fragen, ob sie als solche den
einschlägigen Vorschriften des kantonalen Staatsrechts genüge. Diese vom
Rekurrenten übrigens nicht selbständig, etwa durch Anrniung des kantonalen
Verfassungsgrundsatzes der Gewaltentrennung aui'geworfene Frage dürfte
aber unbedenklich zu bejahen sein. Der Rekurrent behauptet mit Unrecht,
dass das Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke in den Wirtschaften
während der Dauer des Generalstreiks dem kantonalen Wirtschaftsgcsetz
widerspreche und insofern über die dem Regierungsrat in 520 des
PolizeistrafgesetZes eingeräumte Notverordnungskompetenz hinausgehe. Denn
wenn auch die gesetzliche Regelung des Wirtschaftshetriebes auf der
Annahme beruht, dass die Wirte im allgemeinen alkoholische Getränke
ausschenken dürfen, so kann daraus doch

AS 45} 19l9 28

d Gg;4 £ 6 staatsrecht-

wohl nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass das Gesetz ein Verbot
dieses Ausschanks auch als ausser* ordentliche und bloss vorübergehende
Massnahme, wie sie hier vorliegt, ausschliessen wolle. Vielmehr dürfte
richtiger zu sagen sein, dass es diesen Fall einfach nicht vorgesehen
hat, dass aber der Erlass eines solchen Verbotes durchaus im Sinne
seiner grundsätzlichen Regelung des Wirtschaftsbetriebes im Einklang
mit den öffentlichen Interessen liegt und dass deshalb der streitigen
Verordnung nicht gesetzesabändernder, sondern bloss gesetzese r g ä n
z e n d e r Charakter zukommt.

Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen.

III. GEWALTENTRENN UNG

SÉPARATION DES POUVOIRS

Vgl. Nr. 58. Voir n° 58.

IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGEORGANISATION JUDICIAlRE FÉDÉRALE

Vgl. Nr. 57. Voir n° 57.

Stempelabgahengesetz. N° 59. 417

B. STRAFREGHT · DROIT PÉNAL

STEMPELABGABENGESETZLOl SUR LES DROITS DE TIMBRE

59. Urteil des Kassationshofes vom 5. Dezember 1919 I. S. Eidgenössisches
Finanzdepartement gegen Hummel. Eine als Check bezeichnete
Zahlungsanweisung, in der keine Zahlungszeit angegeben ist, gilt
als Sichtanweisung im Sinne des Art. 38 litt. d des eidgenössischen
Stempelgesetzes.A. Am 21. Februar 1919 erstattete die Poststelle Zürich
1 Mandatbureau dereidgenössischen Steuerverwaltung die Anzeige, dass
folgende, als Scheck ohne Angebe des Ausstellungsortes stempeipflichtige
Urkunde (ausgestellt durch Ausfüllung eines Scheckformulars der
Schweiz. Bankgesellschaft) ihr ungestempelt mit Einzugsmandat zum Inkasso
übergeben worden sei :

Zwanzigster Februar 1919 . ...... Fr. 980. Schweizerische
Bankgesellschaft ' (vormals Bank in Winterthur und Toggenburgerbank)
Zürich. Zahlen sie gegen diesen Check an die Ordre der Firma
Ad. Hummel, Söhne, Basel · Franken neunhundertachtzig. Nr. 36,710
(Gez.) G. H. E. Ziehme.

Hierauf nahm die eidg. Steuerverwaltung, Sektion für Stempelahgaben,
sowohl gegenüber dem Aussteller Ziehme in Zürich, als auch gegenüber den
heutigen Kassationsbeklagten, den T eilhahern der Kollektivgesellschaft
Adolf Hummel, Söhne in Basel, als Remittenten dieser