28 .Staatsrecht.

rechtlichen Verpflichtung ist. Diesen Umstand durfte das
Verwaltungsgericht nicht ohne Willkür ausser Acht lassen. Und deshalb
durfte es den Reingewinn im Sinne von § 16 der Statuten nicht mit
dem nach § 4 des bernischen Einkommenssteuergesetzes zu versteuernden "
reinen Einkommen identifizieren, sondern musste, nach dem Begehren der
Rekurrentin, den statutarischen Gewinnanteil des Bundes, seinem richtig
erkannten materiellen Charakter als Gebühr entsprechend, den für die
SteuerVeranlagung abzugsberechtigten Gewinnungskosten zuweisen. _

3. Da der angefochtene Entscheid gemäss der vorstehenden Erwägung schon
aus dem Gesichtspunkte des kantonalen Steuerrechts nicht haltbar ist,
so braucht auf die weitere Frage,. ob er auch gegen die jin-Bundesgesetz
vom 23. Dezember 1851 vorgesehene Steuer-freiheit des Bundes verstosse,
nicht mehr eingetreten zu werden....

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Beschwerdeentscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom "2. Juli 1915 aufgehoben.

3. Urteil vom 1. März 1919 i. S. Chavannes gegen Bern.. si

Unznständigkeit des Bundesgerichtes zur Beurteilung einer Beschwerde
Wegen sitVerletzung eines bundesrechtlichen Verbotes der Besteuerung des
Militärsoldes. Willkiirliche Besteuerung des Soldes, den ein Beamter der
Generalstabsabteilung des schweizerischen Militärdepartementes während
der Mohilmachung als Generalstabsoffizier beim Armeestabe bezogen hat.

A. Der Rekurrent Eugen Robert Chavannes ist Beamter des schweizerischen
Militärdepartementes und war bis zum Kriege in Bern als Sektionschef
der General-

stabsabteilung tätig. Bei der Kriegsmobilmachung im .

August 1914 wurde er zur Armee aufgeboten und leisteteGleichheit vor
dem Gesetz. N° 13. . ;o-

von da an, insbesondere auch im Jahre 1917, beständig aktiven
Militärdienst als Chef des Transportdienstes des Armeestabes. Da er
hiefür den vorgeschriebenen Seld erhielt, so wurde ihm für das erwähnte
Jahr von seinem Beamtengehalt 85% abgezogen und demnach davon nur 1042
Fr. 95 Cts. ausbezahlt. Die bernische ,kantonale Rekurskommission setzte
aber nichtsdeStoweniger sein steuerpflichtiges Einkommen I. Klasse für
das Jahr 1917 auf 5800 Fr. fest, indem sie davon ausging, dass auch der
Sold. solches Einkommen bilde. Der Rekurrent beschwerte sich hierüber beim
Verwaltungsgericht des Kantons Bern ;si dieses wies aber die Beschwerde
durch EntScheid vom. 28. Oktober 1918 mit folgender Begründung ab : §
2 des Einkommensteuergesetzes vom 18. März 1865 ( Der Einkommensteuer
ist unterworfen jedes Einkommen, welches von einem wissenschaft-lichen
oder künstlerischen Berufe oder einem Handwerke herrührt, sowie auch jede
Beamtung oder Anstellung, mit Welcher ein pekuniärer Vorteil verbunden
ist, ..... terner jede Art von Industrie, Handel und Gewerbe. ) schliesse
nicht grundsätzlich jede Besteuerung des Militärsoldes aus. Die Bestimmung
beziehe sich auch auf Dienstverhältnisse des öffentlichen Rechtes ohne
Rücksicht daraul, ob die staatliche Gegenleistung sich nach Jahren oder
Tagen berechne. Das Gesetz mache auch keinen Unterschied, je nachdem
das Verhältnis auf Freiwilligkeit oder Zwang beruhe. Der Rekurrent
habe während der Mobilisation eine Amtsstelle der Kriegsverwaltung
bekleidet. Wenn auch die für den Kriegsfall vorgesehene, erweiterte
Verwaltungsorganisation zum Teil aus den Dienstzweigen der Armee bestehe
und dem Armeekommando unterstellt sei, so handle es sich dabei trotzdem um
ein Stück der Militärverwaltung. Ob deren Beamten die Uniform tragen und
den Militärgesetzen unterstellt seien oder nicht, ändere hieran nichts.,
Der Sold könne allerdingsnicht ohne weiteres als Einkommen aus einer
wirtschaftlichen Tätigkeit

so Steam-echt.

angesehen werden. Er diene teilweise zum Ersatz von Auslagen, die der
Dienst verursache, und im übrigen werde er meist durch'die wirtschaftliche
störung, die der Militärdienst mit sich bringe, aufgewogen. Bisher habe
man ihn daher nicht als Einkommen besteuert. Immerhin sei das Entgelt für
b e r u f s m ä s sig e Leistung des Militärdienstes als steuerpflichtiges
Einkommen zu betrachten, soweit es nicht Ersatz für Dienstaufwand sei,
und zu solcher berufsmässigeu Ausübung des Dienstes gehöre auch der auf
Grund der allgemeinen VVehrpflicht in der Front geleistete Militärdienst
eines Berufsoffiziers. Eine. Störung der Berufsausübung komme hiebei
nicht in Frage. Für die Frage der Rechtsgleichheit

und das Billigkeitsgefühl sei es nicht gleichgültig, ob die si

mit Rücksicht auf den Sold gemachten Gehaltsabzüge sich nur auf einen
Ablösungsdienst von 1 bis 3 Monaten beziehen oder auf einen Jahresdienst
und damit sozusagen Steuerfreiheit zur Folge haben. Insbesondere bildete
es eine Rechtsungleichheit, wenn die an ihrem Wohnort dienstleistenden
Offiziere, wie der Rekurreut, infolge des höhern Gehaltsabzuges eine
. grössere Steuerfreiheit genössen als diejenigen, die an der Grenze
ihre Dienstpflicht erfüllen. Die bundesrätliche Verordnung über die
Gehaltsabzüge kompensiere lediglich den Teil des Militärsoldes, der
nicht für den Dienstaufwand bestimmt sei, mit dem Gehalt. Dieser Soldteil
sei daher als Einkommen an die Stelle des Gehaltes getreten. Eine
bestimmte Vorschrift der eidgenössischen Steuergesetzgehung werde durch
die Besteuerung des Soldes nicht verletzt.

B. Gegen diesen ihm am 11. November 1918 zugestellten Entscheid hat
Chavannes am 6. Januar 1919 die staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht ergriffen mit-dem Antrage auf Aufhebung.

Er macht geltend, dass eine Verletzung der Rechtsgleichheit vorliege,
und führt zur Begründung aus : In ihren Entscheidungen vom 22. Oktober
1917 (191652), 11. April 1917 und 2. März 1918 i. S. Blaser und vom

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3} 31

15. Januar 1916 i. S. Riva habe die kantonale Rekurskommission
ausgeführt, dass der Sold nicht als Berufseinkommen besteuert werden
könne-. Die Unterscheidung, die das Verwaltungsgericht zwischen dem Sold
für berufssi mässigen und nicht beruismässigen Militärdienst mache,
sei unzulässig. Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV kenne einenberuflichen Militärdienst gar
nicht. Der Rekurrent habe die Leistung des aktiven Militärdienstes nicht
freiwillig und damit berufsmässig übernommen. Da das Verwaltungsgericht
selbst davon ausgehe, dass der Sold grundsätzlich nicht steuer-.
pflichtiges Einkommen bilden könne, so liege in der vorliegenden
Besteuerung eine Verletzung der Rechtsgleichheit. Dass der Sold sich
nicht als Berufseinkommen darstelle, gehe indirekt auch aus Art. _92
Ziff. 6 SchKG hervor, da aus der Unpfändbarkeit auf die'Unzulässigkeit
der Besteuerung zu schliessen sei. Indem das Verwaltungs gerieht die
frühere Amtstätigkeit des Rekurrenten seiner Dienstleistung während
der Mobilisation ?gleichstelle, verkenne es völlig die Natur dieses
Dienstes. Der Sold sei rechtlich ganz. verschieden vom Beamtengehait. Der
Grundsatz der Rechtsgleichheit erfordere'es gerade, dass nicht ein
Unterschied gemacht werde, je nachdem es sich um langem oder kürzernv
Dienst handle. Der Rekurrent verweist auf ein Gutachten des Obersten
Borel, das zum Schlussc gelangt, die Besteuerung des Soldes stehe im

· Widerspruch mit Sinn und Geist der Bundesgesetz-

gebung und sei auch nach dem bernischen Einkommensteuergesetz nicht
zulässig.

C. Das Verwaltungsgericht beantragt Ahweisung der Beschwerde _

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorliegende Beschwerde lässt sich nicht auf die Behauptung stützen,
dass durch den angefochtenen Entscheid Bundesrecht -_ abgesehen von
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV verletzt werde. Der in Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV aufgestellte Satz, dass der
Bund keine stehenden Truppen halten. dürfe, gewährt

32 Staatsrecht.

dem Bürger kein Individualrecht, gegen dessen Verletzung beim
Bundesgericht Schutz gesucht werden könnte, und der Rekurrent will denn
auch offenbar nicht geltend machen, dass diese Verfass'ungsbestimmung
verletzt sei, sondern beruft sich darauf nur, um darzutun, dass es
einen berufsmässigen Militärdienst in der Schweiz nicht gehe. Ebenso
kann von einer Verletzung des Art._ 92 Ziff. 6 SchKG keine Rede sein,
da es sieh ja nicht um eine Pfändung des Soldes handelt. Dagegen könnte
es sich allerdings fragen', ob diese Gesetzesbestimmung sich nicht als
Anwendungsfall eines ungeschriebenen Grundsatzes der Bundesgesetzgebung
darstelle, wonach dem Wehrmann der Sold von keiner Seite zwangsweise
ganz oder zum Teil entzogen werden dürfte. Allein wenn ein solcher
bundesrechtlicher Satz bestünde was hier dahingestellt sein mag ,
so müsste ein daraus hergeleitetes Verbot der Besteuerung des Soldes
nach der Anlage der Bundesgesetzgebung als unausgesprcchene Vorschrift
der Militär-organisation vom 12. April 1907 gelten, weil dieses Gesetz
in Art. 11 denZGrundsatz der Besoldung des Wehrmannes aufstellt und
insbesondere auch in Art. 164 und 165 Bestimmungen über Steuerund
Gebührenfreiheit zu Gunsten der Truppen und der Militäranstalten
enthält. Soweit der Rekurrent geltend machen Will, dass die Besteuerung
seines Soldes einen speziellen Satz des Bundesrechtes verletze, hat man
es daher in der Hauptsache mit einer Beschwerde wegen Verletzung des
Militärorga-nisationsgesetzes zu tun, und zur Beurteilung eines solchen
Rekurses ist nicht das Bundesgericht, sondern nur der Bundesrat nach
Art. 189 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
OG zuständig. Es ist daher lediglich noch zu prüfen, ob
eine mit Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV unvereinbare Auslegung und Anwendung des kantonalen
s Steuergesetzes vorliege. , 2. Mit dem,.Vorwurf der Verletzung der
Rechtsgleichheit will der Rekurrent nicht geltend machendass das
Verwa'ltungsgerichtin andern Fällen bei wesentlich gleicher Saehlage
anders entschieden habe. Er ver-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3. . 33

weist zwar'aui Entscheidungen der kantonalen Rekurs[commis-Sion, die
nach seiner Auffassung im Widerspruch mit dem angefochtenen Entscheid
des Verwaltungsgerichts stehen ; aber er macht aus diesem Widerspruch
mit Recht keinen Beschwerdegründ, weil die Praxis der kantonalen
Rekurskomrnission' in. der Auslegung der Steuergesetzgebung für
das Verwaltungsgericht in keiner Weise verbindlich sein kann. [Der
Rekurrent erblickt wesentlich darin eine ungleiche Behandlung, dass
das Verwaltungsgericht selbst den Standpunkt einnimmt., der Seid falle
regelmässig nicht unter den Begriff des steuerpflichtigeiiEiukonnnens
nach §2"Ziik. ldes Einkommensteuergesetzes', und ihn daher im
allgemeinen als steuerfrei bezeichnet, s e i n e n Sold aber der
Besteuerung unterwirft. Hiebei handelt es sich jedoch nicht so
sehr um die Geltendmachung einer Verletzung der Rechtsgleichheit _
im engem Sinne, als vielmehr um den Vorwurf, dass der Entscheid
an einem unlöslichen Widerspruch kranke, also, genau genommen, um
eine Anfechtung wegenWillkür. Es fragt sich somit, ob die besondere
Behandlung des Soldes des Rekurrenten sich durch keinen haltbare-n Grund
rechtfertigen lasse und die regelmässige Steuerfreiheit des Soldes daher
mit zWingender Notwendigkeit auch für den Rekurrenten gelten müsse. Das
Verwaltungsgericht stützt die Besteuerung hauptsächlich auf die

Erwägung, dass der Rekurrent seinen Dienst berufs-

mässig als Beamter der Kriegsverwaltung geleistet habe und sein Sold daher
einem Beamtengehalt gleichzustellen sei. Allein dieser Grund erweist sich
als vollständig unhaltbar. Der Rekurrent ist allerdings als Sektionschef
der Generalstabsabteilung des schweizerisehen Militärdepartementes
eidgenössischer Beamter, da' die ,Verwaltung dieses-Departements zur
allgemeinen BundesverWaltung gehört. Aber mitder Kriegsmobilmachung hat
er die Ausübung seines ,Amtes aufgegeben; er ist durch das Aufgebot zum
aktiven; Dienste der Heeresleitung unterstellt wordenund seither als
Chef des Transportdienstes

AS 45 I l9l9 ' ,f 3'

34 Staatsrccht

des Armeestabes nicht mehr unter der Leitung des Bundesrates als oberster
Verwaltungsbehörde sondern gleich wie jeder andere nach Art. 198
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
MO
aufgebositene Wehrmann unter derjenigen des Oberbeiehlshabers tätig ge-

wesen. Das Rechtsverhältnis, das zwischen dem Reiter-'

renten und der Bundesverwaltung bestanden hatte, hat einen völlig
verschiedenen Charakter angenommen, da sich im Falle der Mobilisierung
der Truppen die Heeresverwaltung von der bürgerlichen Verwaltung unter
den in Art. 198
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 7204 Abs. 2 MO aufgestellten, den rein militärischen
Charakter des Dienstes nicht berührenden Beschränkungen, Vollständig
ablöst. Der Begriff der ,beruflichen oder amtlichen Tätigkeit lässt sich
auf dieses neue Rechtsverhältnis schlechterdings nicht mehr anwenden,
und der dem Rekurrenten auf Grund dieser Tätigkeit bezahlte Sold kann
demnach unmöglich als Amtsgehalt aufgefasst Werden. Der Umstand, dass
äusserlich der Rekurrent seine bisherige Berufsmethode in gleicher Weise
fortgesetzt hat, indem er fortfuhr, in seinem Amtsbureau wie bisher
zu arbeiten und in seiner Wohnung zu essen und zu schlafen, konnte die
vollständige rechtliche Änderung in der Natur seiner Tätigkeit offenbar
nicht hindern und ist daher hier ganz unerheblich. Das Verwaltungsgericht
macht selbst grundsätzlich für die Frage der Besteuerung des soldes keinen
Unterschied, je nachdem der Wehnnann im Dienste die gleiche Arbeit, wie

in seinem Berufe z.B. als Justizoffizier, Ingenieur, -

Arzt, Rechnungsführer, Bureauarbeiter, Zimmermann, Schuster, Schneider,
Metzger, Bäcker, Koch, Hulschmid usw. verrichtet oder nicht; es kann
daher auch in · dieser Hinsicht die zum Heeresdienst aufgebotenen
Beamten der Militärverwaltung nicht anders behandeln als die: übrigen
Wehrmänner. -Wenn sich sodann das Verwaltungsgericht weiter darauf
stützen will, dass der Rekurrent seit der Mobilmachung eine Stelle bei
der Kriegsverwaltung bekleidet habe und insofern Beamter geblieben sei,
so hält dieses Argument vor einer ernst-

Gleichhelt vor dem Gesetz. N°; 3. · 35

haften Prüfung ebenfalls nicht stand. Allerdings geht die
Militärv'erwaltung 'mit einem grössern Truppenaufgebot für. den
aktiven Dienst und der Wahl eines Generals ganz oder teilweise
an die Heeresleitung über, und auch sonst" erfordert die Leitung,
die Unterhaltung und'Ausrüstuug der Truppen die Einrichtung gewisser
Verwaltungs-_ organe und -zweige beim Heere. Allein diese bei der Armee
für deren Bedürfnisse bestehende besondere Verwaltung lässt sich nicht mit
der bürgerlichen in dem Sinne auf eine Linie stellen, dass ihre Organe
gleich wie diejenigen der ordentlichen staats-verwaltung als Beamte
behandelt werden. Während in der ,Übertragung eines ordentlichen Amtes
eine dem privatrechtlichen Auftrag oder Dienstvertrag analoge Handlung
liegt, deren Gültigkeit von seltenen etwa für Ehrenämter gemachten
Ausnahmen abgesehen daS Einverständnis der mit dem Amte zu betreuenden
Person voraussetzt, bildet ,das auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht
ergehende Aufgebot zum Dienst im Heere einen militärischen Befehl,
d. h. einen mit besonderem Zwangscharakter ausgestatteten Auftrag,
dem die davon betroffene Person auch gegen ihren Willen Folge leisten
muss. Infolgedessen ist die Rechtsstellung des zwangsweise aufgebotenen
Wehrmannes auch wenn er zum Verwaltungsdienst bestimmt ist ganz
verschieden von derjenigen des ordentlichen Beamten,

· ohne dass dabei die Dauer des Militärdienstes irgend--

welche Rolle spielte. Dies zeigt sich insbesondere auch darin, dass der
Sold des Wehrmannes nicht gleich dem Beamtengehalt als angemessenes
Entgelt für die Dienstleistung die grundsätzlich die Einsetzung der
ganzen Kraft und sogar des Lebens für den ,Staat erfordert aufgefasst
werden kann, sondern mehr nur als Entschädigung für die mit dem Dienst
verbundenen Auslagen anzusehen ist. Demgemäss lässt sich die Stellung des
zwangsweise aufgebotenen Wehrmannes kaum im Sinne des § 2 des hernischen
Einkommensteuer-gesetzes als Beamtung oder Anstellung, mit d e r e i
n p e k u -

36 Stuatsrecht.

n i a r e : V o r t e il verbunden ist , _ auiîassen. Das
Verwaltungsgericht tut dies denn auch grundsätzlich nicht, so dass
nicht zu untersuchen ist, ob eine derartige ' Gesetzesauslegung
willkürlich Wäre. Es gelangt (im Gegensatz zu den im Tatbestande
erwähnten Entscheidungen der kantonalen Rekurskommission) zur
Besteuerung des soldes des Rekurrenten nur dadurch, dass es die Organe
der Heeresverwaltungreehtlieh den ordentlichen Beamten gleichstellt
und von den übrigen Wehrmännern absondert, also über eine offenbare
grundsätzliche Verschiedenheit hinweggeht und trennt, was offensichtlich
zusammengehört,gauz abgesehen davon, dass sich eine Ausscheidung
von Verwaltung und Truppenfühmng im Heere nach Personen kaum völlig
durchführen lässt. Der Entscheid erscheint danach staatsreehtlich als
nicht haltbar. Dass sich das Verwaltungsgericht der Unhaltbarkeit des
Entseheides bewusst gewesensei, ist zu dessen Aufhebung auf Grund des
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nicht erforderlich.

' Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des -

Yerwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Oktober 1918 in dem
Sinne aufgehoben, dass, der ,Rekurrent für das Steuerjah1 1917 der
Einkommensbesteuerung in Beziehung auf seinen militärischen Sold nicht
unterworfen werden kann.

Doppelbesteuerung N° 4. ' , 37

11. DOPPELBESTEUERUNGDOUBLE IMPOSITION.

4. W vom 17.111... lle i. S. mm num-un nid dem Wald gegen Eaton Lum. '

Kompetenz des Bundesgerichts zur Entscheidung von Streitigkeiten
zwisehen Kantonen über die V e r t ei l u n g kantonaler Anteile an
der eidg. Kriegssteu er gemäss Art. 113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
BV (Art. 175
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
, Abs 1 21112,
und Art. 177
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
OG), in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BB vom 22. Dezember
1915 und Art. 60 VV vom 30. Dezember 1915. Legitimation der kantonalen
KriegssteüerverWaltungen. Art. 38 Abs. 1 BE: Anwendbarkeit der Grundsätze
betr. die V e r m 6 g e n s besteuerung.

A. Die-Repartition des kantonalen Anteilsàn der" eidg. Kriegssteuer pro
1916 /17 der A.. G. Dampfschiiîgesellschaft des Vierwaldstättcrsees mit
Sitz in Luzern, deren Betrieb das Gebiet der fünf Seeuierkafntone Luzern,
Schwyz, Uri, Obund Nidwalden berührt, ist von der Kriegssteuerverwaltung
des Kantons Luzern in der Weise vorgenommen werden, dass eine Quote von
10%dem , Kanton Luzerniür den Gesellschafts-sitz zum Voraus zugeschieden
und der Rest entsprechend dem Bilanzvvert

· der auf jedes Kantonsgebiet entfallenden Liegenschaften

und festen Anlagen (Landungsbrücken und Hafeneinrichtungen) verlegt
wurde. Damach ergab sich für Nidwalden eine Quote von 0 ,67% des
fraglichen Anteils der vom Aktienkapital der Gesellschaft (3,000,000
Fr.) er- hobenen Steuer. Die Kriegssteuerverwaltung des-Kantons Nidwalden
aber verlangte, dass die Repartition nach den s durch das Urteil des
Bundesgerichts i. S. der Dampfschifigesellschait gegen die seeuketlcantone
vom 11. November 1915 betr. Doppelbesteuerung (AS 41 I S. 423 fi) für
die kantonale Steuerpflicht der Gesellschaft} aufgestellten Grundsätzen,
d. h. entsprechend den Be-