462 Familienrecht. N° 83.

tout état de cause, le demandeur ne saurait étre mis au bénéfice ni d'une
interruption, ni d'une prolongation de délai. Aussi bien se place-t-il
à un autre point de vue et soutient-il que le délai de l'art. 308 CCS
a été, non pas interrompu'ou prolongé, mais observé par lui, puisqu'il
a ouvert action a Aarwangen dans l'année dès la naissance, et qu'ainsi
il reste libre de reprendre devant les tribunaux genevois le procès qui,
pour des motifs de procedure, n'a 7 pu etre liquide devant ce for. Mais
ce systeme est manifesteinent inadmissible. Le procès intente à Genève
n'est pas une continuation de la procedure precedente ; celle-ci

a été déclarée nulle et de nui ejket par le Tribunal federal .

et l'action actuelle est une'nouvelle action qui ne serait

recevable que si elle avait été onverte dans le délai _

legal. Si la prescription elle-meme est enceurue (sous réserve du délai
de grace de l'art. 139) lorsque le demandeur a fait valoir ses droits
devant un tribunal incempétent, il en est a bien plus forte raison
de meme en matière de péremption; sinon les délais fixes par la. loi
seraient illusoires, car, en commeneant simplement par s'adresser à
un juge incompétent, il dépendrait du bon plaisir du demandeur de les
prolonger à l'infini ce qui serait en Opposition absolue avec le but
poursuivi par le législateur et avec la raison meme. Enfin le recourant ne
saurait invoquerssssni l'arrét rendu dans la cause Huggler contre Binder
& Cie (RO 38 _II p. 511 et suiv.) car dans cette affaire l'action avait
été intentée au for competent ni 1'arrét rendu dans la cause Stettler
contre Fringeli (RO 42 II p. 98 et suiv.), le Tribunal federal ayant
uniquement tranche dans cet arrèt la question de saveir s'il suffit que
la citation en conciliation ait eu lieu régulièrement dans l'année pour
que le délai de l'art. 308 CCS soit réputé observé; or en l'espéce il
n'y a eu dans l'année aucune citation valable. Par ces motifs,

Le Tribunal fédéral prononce : Le recours est écarté et l'arrét cantonale
est confirmé.

Sachenrecht. N° 84 463

SACHENRECHT DRO ITS RÉELS

84. Urteil vom 23. Oktober 1918 i. S. Gyr gegen Schünemann.

Art. 668
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 668 - 1 Die Grenzen werden durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstücke selbst angegeben.
1    Die Grenzen werden durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstücke selbst angegeben.
2    Widersprechen sich die bestehenden Grundbuchpläne und die Abgrenzungen, so wird die Richtigkeit der Grundbuchpläne vermutet.
3    Die Vermutung gilt nicht für die vom Kanton bezeichneten Gebiete mit Bodenverschiebungen.578
, 973
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 973 - 1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
1    Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
2    Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.704
ZGB. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs erstreckt
sich auch auf die in den Grundbuchplänen eingezeichneten Grenzen des
Grundstücks. Bedeutung des Umstandes, dass sich auf dem Grundstück
eine davon abweichende AbSChrankung findet, die der Erwerber bei der dem
Kaufabschlusse vorangehenden Besichtigung bemerken musste. Unerheblichkeit
des Einwandes, dass er das Grundbuch tatsächlich nicht eingesehen
habe. Ueberbau i. S. von Art. 674
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 674 - 1 Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstücke auf ein anderes überragen, verbleiben Bestandteil des Grundstückes, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat.
1    Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstücke auf ein anderes überragen, verbleiben Bestandteil des Grundstückes, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat.
2    Das Recht auf den Überbau kann als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden.
3    Ist ein Überbau unberechtigt, und erhebt der Verletzte, trotzdem dies für ihn erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig Einspruch, so kann, wenn es die Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden, der sich in gutem Glauben befindet, gegen angemessene Entschädigung das dingliche Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden zugewiesen werden.
ZGB. Ansprüche des Eigentümers des
Nachbargrundstücks. Einfluss der Tatsache, dass der Ueberbau s. Z.-auf
Grund einer im Grundhuchprotokoll nicht eingetragenen Erlaubnis des
Rechtsvorgängers des gegenwärtigen Eigentümers des Nachbargrundstückes
geschehen ist. Uebermässige Belästigung der Nachbarschaft i. S. von
Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB durch eine Abortanlage. Einwand, dass die Anlage früher
zur Zeit der Erstellung dem Ortsgehrauch und Charakter des Quartiers
entsprochen habe.

A. Der Beklagte Gyr ist infolge Kaufes vom 29. Januar, gefertigt
17. März 1875 Eigentümer des Grundstückes Kataster Blatt 9 Parzelle
699 (Grundbuchblatt 191) mit darauf stehendem Chalet Nr. 37 an der
ThunOberhofenstrasse in Hilterfingen. Nordöstlich stösst daran die an der
gleichen Strasse gelegene Besitzung Parzelle 700 (Grundbuchblatt 148)
Villa Magda an. Die Grenze zwischen beiden Grundstücken verläuft nach
den Grundbuchplänen (Katasteroriginalpian und Ergän_zungsplan von 1904
des amtlichen Vermessungswerkes) in einer geraden Linie von der Strasse
an den See über zwei Marchsteine, von denen der eine unweit der Strasse,
der andere unten am See steht. Am Chalet des Beklagten befindet sich
ein laubenartiger, zweistöckiger Anbau, der

AS Il 1918 31

am Sachenrecht. N° 84.

die im Plan angegebene Grenze naeh dem Grundstück Parzelle 700
überragt. Die beiden hölzernen Pfosten, die ihn stützen, stehen ungefähr
50 cm jenseits der Grenz 'linie. Die Besitzung Parzelle 700 ist durch
eine Ladenwand abgeschrankt, welche in der Länge des Anbaus

den erwähnten Pfosten folgt und so an dieser stelle-

eine ungefähr einen 'halben Meter tiefe und drei Meter lange Ausbuchtung
gegenüber der planmässigen Grenze bildet. Beide Stockwerke des Anbaus
enthalten je einen Abort. Der Abzugskanal des oberen führt durch
den unteren hindurch und derjenige des unteren parallel dazu in die
Jauchegruhe, die sich nicht unmittelbar unter den Aborten, sondern in
einer Höhlung befindet, die derart in das Hans eingelassen ist, dass
die Vorderseite der Grube in der Flucht der Hausmauer liegt. Die beiden
Abzugskanäle sind viereckig und aus Holz. Ebenso ist die Grube nur mit
Helzladen gedeckt. sie hat keinen Ablauf, sondern wird jeweilen, wenn
angefüllt, ausgeschöpft.

Eigentümer des Grundstückes Parzelle 700 war bis 1914 ein Frl. Blatti
in Thun. Durch Kaufvertrag vom 3. Dezember, im Grundbuch eingetragen
am 11. Dezember 1914 ging das Eigentum an ihm auf den heutigen
Kläger Prof. Dr. schönemann in Bern über, der darin eine Pension für
erholungsbedürftige Patienten (Kranke der Atmungsorgane) betreibt.

Nach Art. 167 des bernisc'hen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzhuch
wird das eidgenössische Grundbuch auf Grundlage der Vermessungswerke
der Gemeinden und der Grundbuchhlätter des kantonalen Grundbuchs (Gesetz
vom 27. Juni 1909 über die Bereinigung der Grundbücher' im Kanton Bern)
auf den vom Regierungsrat entweder einheitlich für den ganzen Kanton
oder nacheinander für einzelne Bezirke und Gemeinden zu bestimmenden
Zeitpunkt eingeführt . Art. 168 ebenda bestimmt : Bis zur Einführung
des schweizerischen Grundbuchs kommt für Entstehung, Uebertragung,

Sachenrecht. N° 811." ' 465

Uniänderung und Untergang fdinglicher Rechte der E1ntragungin das
kantonale, Grundbuch die Grundbuchwn'kungdes neuen Rechtes zu. We das
kantonale Grundbuch bis zum Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches nicht
erstellt ist, kommt der Eintragung in das Tagebuch die Grundbuchwirknng
des neuen Rechtes zu. Durch Bekanntmachung im kantonalen Amtsblatt vom
25. Mai 1912 ist das kantonale Grundbuch für den Amtsbezirk Thun als
vom 1. Juni 1912 m Kraft gesetzt erklärt worden.

Mit Brief vom 30. Januar 1915 teilte der Kläger dem Beklagten mit, bei
näherer Prüfung der Pläne habe sich ergeben, dass das Gebäude Nr. 37 zum
Teil auf Boden der Parzelle 700 stehe, er fordere daher den Beklagten auf,
den Ueberbau zu beseitigen, oder ihm Vorschläge für eine Verständigung zu
machen. Da er darauf sowie auf weitere Schreiben vom Beklagten ablehnende
Antwort erhielt, leitete er die vorliegende Klage mit den Begehren ein:

1. der Beklagte habe die Richtigkeit der im Katasterplan der Gemeinde
Hilterfingen eingezeichneten Grenze zwischen den Parzellen 699 und 700,
verlaufend von der Thun Oberhofenstrasse nach dem see in ununterbro-chener
geraderLinie, fixiert durch die zwei Grenzsteine, anzuerkennen ;

Er sei zu verurteilen:

2. den durch den Ueberhau der Abortanlage des Hauses 37kauf die Parzelle
700 des Klägers geschaffenen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen und zwar

a) durch Entfernung bezw. Rückversetzung des Ueberhaus auf die unter 1
genannte Grenze,

b) eventuell durch Erwerb des Ueberbaurechts,

c) subeventuell durch Erwerb des Grund und Bodens, auf dem der. Oberbau
steht ;" '

3. an den Kläger in den Fällen unter 2 chis c eine angemessene durch
richterliches Ermessen zu bestimmende Entschädigung zu bezahlen;

4. die Aborte so anzulegen, dass das Eigentum des

466 Sachenrecht. N° 84.

Klägers nicht wie bisher durch Ausdünstungen beeinträchtigt, bezw.die
bestehende Beeinträchtigung behoben werde.

Der Beklagte beantragte AbweiSung der Klage. Er bestreitet die
Richtigkeit der im Katasterplan eingezeichneten Grenze und beruft sich
für sein Eigentum an dem streitigen Landstreifen auf den Erwerbstitel
von 1875, wonach ihm das Gebäude samt allem Boden, worauf es stehe,
verkauft und zugetertigt worden sei, und, da er gestützt darauf seither
ununterbrochen gutgläubig den Besitz daran ausgeübt habe, auch auf
Ersitzung. Dementsprechend verlangt er durch Widerklage :

1. Verurteilung des Klägers und Viderbeklagten zur Anerkennung der aus der
vorhandenen tatsächlichen Abschrankung (Ladenwand) sich ergebenden Grenze;

2. entsprechende Berichtigung des Katasterplans:

3. eventuell;

a) Eintragung einer Dienstbarkeit auf Duldung des Lauhenvorbaus
(Ueberbaureeht) im Grundbuch,

b) weiter eventuell Zuweisung des Eigentums an dem durch den Ueberbau
in Anspruch genommenen Boden.

B. Durch Urteil vom 11. Mai 1918 hiess der Appellationshof des
Kantons Bern 11. Zivilkamrner das Klagehegehren 1 so wie gestellt
und die Begehren 2 b, 3 und 4 dahin gut, dass er dem Beklagten im
Sinne von Art. 674Ahs. 3 ZGB gegen Zahlung einer Entschädigung von
100 Fr. ein dingliches Ueberbaurecht für den bestehenden Laubenanbau
mit Stützpfosten, Zenientsockeln, Abortanlage und Dachvorsprung am
Hause Nr.37 zu Gunsten der Parzelle 699 und zu Lasten der Parzelle
700 einräumte und ihn ferner verurteilte, innert drei Monaten von
der Rechtskraft des Urteils an auf seine Kosten einen geschlossenen
Ueberlaut der Abortgruhe seines Hauses Nr. 37 in den see Zu erstellen,
unter Androhung der in § 390 der kantonalen ZPO vorgesehenen Folgen im
Unterlassungsfalle. Dieweitergehenden Anträge der Klage und die Widerklage
wurden abgewiesen.

Sachenrecht. Nosisis'àsssi. 467

C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des
Beklagten, womit er das Begehren auf _ Abweisung der Klage und Gutheisung
der Widerklage erneuert. Der Kläger Schünemann hat Bestätigung des
angefochtenen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich der öffentliche
Glaube des Grundbuchs und der daraus folgende Schutz desjenigen, der
im Vertrauen auf es dingliche Rechte an einem Grundstück erworben hat,
in seinem Erwerhe (Art. 973
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 973 - 1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
1    Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
2    Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.704
ZGB) nicht nur auf die Eintragungen im
engeren Sinne, d. h. die Einträge im Haupthuch, sondern auch die in den
Grundbuchplänen angegebenen Grundstückgrenzen erstreckt. Dass dem so ist,
ergibt sich nicht bloss aus Art. 942 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 942 - 1 Über die Rechte an den Grundstücken wird ein Grundbuch geführt.
1    Über die Rechte an den Grundstücken wird ein Grundbuch geführt.
2    Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch und den das Hauptbuch ergänzenden Plänen, Liegenschaftsverzeichnissen, Belegen, Liegenschaftsbeschreibungen und dem Tagebuche.
3    Das Grundbuch kann auf Papier oder mittels Informatik geführt werden.678
4    Bei der Grundbuchführung mittels Informatik kommen die Rechtswirkungen den im System ordnungsgemäss gespeicherten und auf den Geräten des Grundbuchamtes durch technische Hilfsmittel in Schrift und Zahlen lesbaren oder in Plänen dargestellten Daten zu.679
ZGB, wonach das Grundbuch aus
dem Hauptbuch und den es ergänzenden Plänen, Liegenschaftsverzeichnissen
usw. besteht, die Pläne also Bestandteil des Grundbuchs bilden. Es
folgt auch schon aus dem Zwecke der Grundbucheinrichtung selbst, die
an Grund und Boden bestehenden Rechtsverhältnisse vollständig, genau
und in für jedermann verlässlicher Weise aufzuzeichnen. Eigentum und
beschränkte dingliche Rechte kennzeichnen sich nicht nur durch ihre
Art, sondern auch durch den Gegenstand, bei Grundstücken also durch
den abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, auf den sie sich beziehen. Nur
durch 'dessen Feststellung lassen sie sich von anderen gleich-artigen
konkurrierenden Befugnissen unterscheiden. Die Umschreibung der Grenzen
enthält demnach nicht wie z. B. die Angaben über, Namen, Kulturart,
Bebauung, Schätzungswert usw., bloss eine Aussage über Beschaffenheit
und Eigenschaften des Grundstücks, als welche sie allerdings, weil
rein tatsächlicher Natur am öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht
teilnehmen könnte, sondern gehört ebensogut zur Feststellung des Inhalts
des Rechts selbst wie der Eintrag über seine Art und den

468 Sachenrecht. N' 84

sachlichen Umfang der aus ihm fliessenden Befugnisse. Es muss ihr deshalb
auch die nämliche Wirkung zukommen wie diesem. Wer sich in einem Gebiete,
für das das eidgenössissche Grundbuch bereits eingeführt oder bis dahin
im Sinne von Art. 44 Scth eine Einrichtung des bisherigen kantonalen
Rechts ihm gleichgestellt ist, durch Rechtsgeschäft Eigentum oder andere
dingliche Rechte an einem Grundstück bestellen lässt, erwirbt mithin,
seinen guten Glauben vorausgesetzt, diese Rechte in derjenigen räumlichen
Erstreckung, die sich aus den Grundhuchplänen ergibt, woraus andererseits,
wie in allen Fällen des Art. 973
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 973 - 1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
1    Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
2    Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.704
ZGB als notwendige Folge hervorgeht, dass
im gleichen Umfange der im Grundbuch bezw. den Plänen nicht eingetragene
wahre Berechtigte, d. h. der Nachbar, dessen Parzelle durch die unrichtige
Grenzbezeichnung des Plans verkleinert worden ist, seine entgegenstehende,
aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Berechtigung verliert (OSTERTAG zu
Art. 973
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 973 - 1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
1    Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
2    Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.704
ZGB Randnote 4, WIELAND zu Art. 668 Nr. 3). Eine vermittelnde
Lösung, wie sie'LEEMANN (Kommentar zu Art. 668 Randnote 9) vorschlägt und
wonach die Unrichtigkeit des Planes nur Wirkungen unter den Parteien des
Veräusserungsgeschäftes hätte, d. h. lediglich dem Erwerber einen Anspruch
gegen seinen Veränsserer auf Wandlung des Kaufs oder Preisminderung gäbe,
wird durch Art. 973, sobald man einmal dessen Anwendbarkeit auch auf
die Grenzangahen des Grundbuchplans zugiht, ausgeschlossen. '

Da im Kanton Bern nach § 168 EG den Eintragungen im kantonalen Grundbuch
his zur Einführung des eidgenössischen Grundbuchs die nämlichen Wirkungen
zukommen, wie sie in Art. 971 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 971 - 1 Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist, besteht dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus dem Grundbuche ersichtlich ist.
1    Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist, besteht dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus dem Grundbuche ersichtlich ist.
2    Im Rahmen des Eintrages kann der Inhalt eines Rechtes durch die Belege oder auf andere Weise nachgewiesen werden.
. ZGB für das letztere vor-gesehen
sind, kann sich demnach auch im vorliegenden Falle der Beklagte zur
Bestreitung des Eigentums des Klägers an dem den Prozessgegenstand
bildenden Landstreifen nicht einfach auf die Unrichtigkeit des Grund-buch
(Kataster-) plans berufen, sondern hätte weiter

Sachenrecht. N° 84. 489

darzutun, dass der Kläger bei Erwerb der Parzelle 700 darum gewusst habe
oder hätte wissen sollen. Hiezu kann der Umstand, dass der Kauf zwischen
Frl. Matti und dem Kläger auf Grund vorangegangener Besichtigung des
Grundstücks abgeschlossen worden war, allein

' noch nicht ausreichen. Danach Art. 668
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 668 - 1 Die Grenzen werden durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstücke selbst angegeben.
1    Die Grenzen werden durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstücke selbst angegeben.
2    Widersprechen sich die bestehenden Grundbuchpläne und die Abgrenzungen, so wird die Richtigkeit der Grundbuchpläne vermutet.
3    Die Vermutung gilt nicht für die vom Kanton bezeichneten Gebiete mit Bodenverschiebungen.578
ZGB für die

Bestimmung der Grenzen im Zweifel die Grundbuchpläne und nicht die auf dem
Grundstück vorhandenen Grenzzeichen massgebend sind, durfte der Kläger
annehmen, dass jene und nicht die Ladenwand den wirklichen Grenzverlauf
angeben und hatte keine Veranlassung, darüher weitere Nachforschungen
anzustellen. Irgendwelche andere Momente, die ihm solche Nachforschungen
zur Plicht gemacht, (1. h. den bei Anlegung des Plans unterlaufenen
Fehler hätten zum Bewusstsein bringen müssen, welcher Beweis dem Beklagten
allein hätte helfen können, sind aber nicht namhaft gemacht werden. Auch
ist unerheblich, ob der Erwerber vor Eintragung des Eigentumsübergangs
das Grundbuch wirklich eingesehen hatte oder nicht. Für die Annahme
des guten Glaubens im Sinne von Art. 973
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 973 - 1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
1    Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
2    Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.704
ZGB genügt es, dass ihm die
Unrichtigkeit der darin bezw. im Plane enthaltenen Aufzeichnungen nicht
bekannt war oder hätte bekannt sein sollen. Die positive Kenntnis ihres
Inhalts ist nicht erforderlich.

2. Ragt demnach der Laubenvorbau am Hause des Beklagten zum Teil auf das
Grundstück Parzelle 700 über, so hat aber der Kläger Anspruch darauf,
dass der Beklagte, wenn er die überragenden Teile nicht beseitigen will,
entweder den dadurch in Anspruch genommenen Boden zu Eigentum oder
aber eine Dienstbarkeit auf Duldung des Ueber-haus gegen Ersatz des dem
Kläger aus der Entziehung der Benutzung erwachsenden Schadens erwerbe
(Art. 674
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 674 - 1 Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstücke auf ein anderes überragen, verbleiben Bestandteil des Grundstückes, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat.
1    Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstücke auf ein anderes überragen, verbleiben Bestandteil des Grundstückes, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat.
2    Das Recht auf den Überbau kann als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden.
3    Ist ein Überbau unberechtigt, und erhebt der Verletzte, trotzdem dies für ihn erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig Einspruch, so kann, wenn es die Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden, der sich in gutem Glauben befindet, gegen angemessene Entschädigung das dingliche Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden zugewiesen werden.
ZGB). Die Tatsache, dass die Beute, wie es nach einzelnen
Zeugenaussagen zuzntrei'fen scheint, s. Z. vom Rechtsvorgänger des
Beklagten mit Einwilligung des damaligen Eigentümers der Parzelle

Mu Sachenrecht. N° 84.

700 so ausgeführt worden war, vermag diese Entschädigungspflicht
nichtaufzuheben und dem Beklagten keinen Anspruch auf kostenlose
Einräumung des Eigentums. oder des Ueberbaurechts, wie sie mit
Widerklagebegehren 3 verlangt wird, zu verschaffen. Da der Kläger das.
Eigentum frei von allen nicht aus dem Grundbuch ersiehtlichen Lasten
erworben hat, könnte ihm eine solche Erlaubnis nur entgegengehalten
werden, wenn sie als dingliche Last im Grundbuch eingetragen worden
wäre : solange dies nicht geschehen war, hatte sie nur persönliche
Wirkung und kann den gutgläubigen dritten Recht 3 nachfolger nicht
Verpflichten. Oh nicht nach den Umständen auch die weitergehende
Möglichkeit bestanden hätte, an Stelle des Erwerbes des Bodens oder
Ueber-banrechts die Beseitigung des Ueberbaus selbst zu erzwingen, kann
oiken bleiben, da eine Berufung des Klägers gegen die Abweisung seines
dahingehenden Hauptbegehrens 3nicht vorliegt. Ebenso bedarf die weitere
Frage, welcher jener beiden anderen noch verbleibenden Eventualitäten
an sich bei freier Prüfung hier der Vorzug zu geben wäre, schon aus
formellen Gründen keiner Erörterung. Nachdem auch der Beklagte mit der
Widerklage in erster Linie die Einräumung einer Dienstbarkeit und nur
eventuell die Zuweisung des Eigentums am Boden selbst verlangt hat,
ist er nicht befugt, heute die letztere Lösung in den Vordergrund zu
stellen und damit seinen ursprünglichen eventuellen zum Hauptantrag zu
machen, da darin eine unzulässige Erweiterung der vor den kantonalen
Instanzen gestellten Begehren läge. Im übrigen wären auch die Erwägungen,
die die Vorinstanz für die von ihr getrofiene Wahl angeführt hat, dass
der Ueberbau im wesentlichen nur den Luftraum des Nachbargrundstückes
in Anspruch nehme und dass es sich zudem um eine ephemere Baute handle,
die ohnehin bald verschwinden werde nicht anfechtbar. Die Höhe des als
Entschädigung. angesprochenen Betrages von 100 Fr. ist heute nicht

Sachenrecht. N° 84. 471

weiter beanstandet werden. Es ist denn auch ohne weiteres klar, dass er
das Mindestmass dessen darstellt, worauf der Kläger Anspruch hat.

3. Was das letzte auf Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB gestützt-eklagebegehren betrifft,
so geht aus den nieht nur auf den allerdings in der Hauptsache negativ
verlaufenen Augenschein, sondern auch auf die Aussagen der einvernom'

' menen Zeugen und die erhobene Expertise gestützten

und deshalb für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz hervor, dass die Abortanlage des Beklagten wegen ihrer
primitiven Ausführung die Luft in erheblichem Umkreis durch Ausdünstungen
und üble Gerüche verunreinigt, dass diese Belästigung sich zwar nicht
gleichbleibt, sondern von der Witterung und der mehr oder minder starken
Anfüllung der Grube abhängt, je nach dem Zusammentreffen dieser Umstände
aber sehr intensiv ist und den Aufenthalt in den anstossenden Teilen
der Parzelle 700 wenn nicht geradezu verunmöglicht, so doch unleidlieh
macht. Ferner, dass der Teil der Gemeinde Hilterfingen, in dem die
Grundstücke liegen, nicht mehr rein dörflichen, landwirtschaftlichen,
sondern in ausgesprochenem Masse den Charakter eines Kurund Villenviertels
hat. Es steht demnach ausser Zweifel, dass man es mit einer übermässigen
und weder durch den Ortsgebrauch noch durch Lage und Beschaffenheit
der Grundstücke gerechtfertigten Einwirkung auf die Nachbarschaft
zu tun hat. Welcher Massnahmen es zu deren Beseitigung bedarf, ist im
wesentlichen eine Tatund technische Frage. Da der Beklagte selbst nicht zu
behaupten vermag, dass die von der Vorinstanz verfügte Erstellung eines
geschlossenen Ablaufs der Grube in den See über das hiezu Erforderliche
hinausgehe, muss es deshalb hiebei sein Bewenden haben. Dass die Anlage
s. Z. bei ihrer Erstellung dem Ortsge-brauch entsprechen mochte, ist
unerheblich und kann den Beklagten nicht von der Pflicht befreien,
sie den neuen

472 Sachenrecht. N° 85.

Verhältnissen anzupassen, wie sie sich aus der ohne Zutun des Klägers
eingetretenen Veränderung des Charakters . des Quartiers ergeben haben
(AS 40 II S. 447 tt).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appetlationshofes des
Kantons Bern II. Zivilkammer vom 11. Mai 1918 bestätigt.

85. Auszug-ais dem Urteil der II. Zivilabteilung

vom 7. November Wi. S. Dick und 67ng gegen Kocher. Art. 706
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 706 - 1 Werden Quellen und Brunnen, die in erheblicher Weise benutzt oder zum Zwecke der Verwertung gefasst worden sind, zum Nachteil des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten durch Bauten, Anlagen oder Vorkehrungen anderer Art abgegraben, beeinträchtigt oder verunreinigt, so kann dafür Schadenersatz verlangt werden.
1    Werden Quellen und Brunnen, die in erheblicher Weise benutzt oder zum Zwecke der Verwertung gefasst worden sind, zum Nachteil des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten durch Bauten, Anlagen oder Vorkehrungen anderer Art abgegraben, beeinträchtigt oder verunreinigt, so kann dafür Schadenersatz verlangt werden.
2    Ist der Schaden weder absichtlich noch fahrlässig zugefügt oder trifft den Beschädigten selbst ein Verschulden, so bestimmt das Gericht nach seinem Ermessen, ob, in welchem Umfange und in welcher Weise Ersatz zu leisten ist.
ZGB. Umfang
des Rechtes des Grundstückeigen-

tiimers an dem unter seiner Liegenschaft durchfliessenden

Wasser.

Abgesehen hievon mag auch darauf hingewiesen werden, dass nach dem
Zivilgesetzbuche die Kläger keineswegs das Recht haben, a u s s c h l
i e s s I i c h alles frei fliessende Wasser, das sie durch Grabungen
auf ihren Grundstücken erfassen können, an sich zu ziehen, und zwar in
dem Sinne, dass sie andern Grundeigentümern verbieten dürfen, es ihnen
abzugraben, und dass sie keine Rücksicht darauf zu nehmen brauchen,
ob es in seinem weitern Laufe gefasst 'worden ist. Die Kläger gehen
augenscheinlichvon der Auffassung aus, das unter ihren Grundstücken
durchiliessende Wasser'sei Bestandteil des Grund und Bodens und deshalb
ihr Eigentum, auch wenn es von andern Liegenschaften herkommt und in
andere abfliesst. Das ist irrtümlich. Ein so weitgehendes Recht Würde mit
den gleichartigen Rechten der Eigentürner dieser andern Liegenschaften
notwendigerweise kollidieren. Das Zivilgesetzbuch hat daher in Art. 706
die Rechte der verschiedenen Eigentümer, unter deren Grund und Boden
sich ein bestimmter Wasser-laut befindet, gegen einander abgegrenzt und
dabei 11. a. in der Weise

Sachenrecht. N° 86_ 473

beschränkt, dass zwar jeder das Wasser für sich allein in Anspruch nehmen
und damit den andern, denen es sonst zugeflossen wäre, abgraben darf,
aber nur solange,. als es in seinem weitem bisherigen Laufe nicht bereits
als Quelle oder Brunnen erheblich benutzt oder zum Zwecke der Verwertung
gefasst werden ist. Die frei durch ein Grundstück fliessende Wasserwelle
steht danach nicht gleich einer festen Sache im Eigentum desjenigeu, dem
das Grundstück gehört. Indem Art. 704
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 704 - 1 Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden.
1    Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden.
2    Das Recht an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbarkeit durch Eintragung in das Grundbuch begründet.
3    Das Grundwasser ist den Quellen gleichgestellt.
ZGB die Quellen als Bestandteile
der Grundstücke bezeichnet, will er bloss sagen, dass die aus dem Boden
hervortretende Quelle insofern keine selbständige rechtliche Existenz
habe, als sie nur zusammen mit Grund und Boden zu Eigentum erworben
werden kann.

86. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilsbteilung vom 19. Dezember 1918
i. S. Erben J . Schnyder gegen Tuchfsbrik Wädenswil lt.-G.

_Art. 706 ZGB. Begriff der Quelle und der Fassung .

In der Höhe iron etwa 150 Meter über dem Dorfe Wädenswil befindet sich
eine kleine von Nordwesten nach Südosten sanft abiallende, zumeist aus
Riedtwiesen be-

stehende Terrasse, Eichweid geheissen. Sie wird nordwestlich begrenzt
durch die zum Waisenhaus gehörenden Liegenschaften, süclwestlieh durch
eine Wasserreiche

Berghalde, auf Felsen genannt und südöstlich durch das
Reidbaehtobel. Das Plateau (Liegenschaften Waisenhaus, Stocker, Hofmann
und Blattmann) wird vom

"Waisenhaus bezw. der bergWärts davon gelegenen Senn-

hütte her in west-östlicher Richtung von einem künstlich angelegten,
bis Mitte der siebziger Jahre offenen, jetzt in

der Hauptsache in eine Zementröhre gefassten Bach z,(Müh1ebächlein)
durchzogen, der nachdem er auch heute