245 Erbrecht. N° 42.

auch die Zusprechung der landwirtschaftlichen Gerätschaften an sie
gegeben. Eine Zuweisung der Vorräte und der...-Viehhabe in natura kann
allerdings, nachdem beide nicht mehr vorhanden sind, nicht in Frage
kommen. Dagegen hat die Vorinstanz daraus zu Unrecht gefolgert, dass der
Gegenwert beider einfach in die gemeinsame Erbmasse gehöre. Nach Art. 620
Abs. 3 ist derAnrechnungswert für das Ganze .d. h. für Liegenschaften *
wie für Betriebsgerätschaiten, Vorräte und Viehhabe,nach, den Grundsätzen
über die Schätzung landwirtschaftlicher Grundstück , d. h. zufolge
Art. 617, 618 nach-dem

Ertragswerte festzustellen, wie denn auch vorliegend si

beide Parteien die Zuwcisung zu diesem verlangt. haben. ss Es dürfen
also die dem Gewerbe folgenden beweglichen

Sachen nicht einfach nachdem Verkaufswerte, den sie

einzeln für sich hätten, sondern nur nach demjenigen Werte, der ihnen als
Zugehör des gesammten Gewerbes, als Bestandteil des letzteren zukommt,
geschätzt werden. Dieser Anspruch auf Uebernahme um einen gegenüber dem
Einzelverkehrswert niedrigeren Betrag kann den Klä'gern nicht dadurch
entzogen werden, dass einzelne Sachen ohne ihr Verlangen auf behördliche
Anordnung hin verkauft werden sind. Vielmehr haben sie Anspruch darauf,
dass die Differenz zwischen den beiden Werten ihnen zukomme. Mit anderen
Worten soweit der Steigerungserlös des Viehs die Summe, die sich __bei
einer Schätzung nach Art. 620 Abs. 3 ergeben hätte, übersteigt, ist
er aus der Erbinasse zu ihren Gunsten auszuscheiden und dasselbe hat
mit dem Gegenwert der Vorräte zu geschehen, bezw. es beschränkt sich,
sofern die Kläger dafür dem Nachlass, weil sie sie aufgebraucht haben,
erstattungspilichtig sein sollten, diese Erstattungspflicht auf den
Preis, den sie dafür bei einer Uebernahme nach Art. 620 Abs. 3 zu zahlen
gehabt hätten. Nur in dem Umfange als sie darauf nicht nach dem Gesagten
Anspruch haben, fällt beides, Steigerungserlös des Viehs und Gegen-wert
der Vorräte, in die gemeinsame Erbmasse. In diesem

Sachenrecht. N° _43. 24?

Sinne sind deshalb den Klägern mit den Liegenschaften und
Betriebsgerätschaften auch Vorräte und Vieh zuzuweisen. Die Bemessung
des danach für beide noch festzusetzenden :Uebemahmspreises gehört
nicht zum gegenwärtigen _.Prozesse Sie ist Sache der nach Art. 618 zu
bestehenden Sachverständigen,

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Anschlussberuiung der Beklagten wird abgewiesen. Die Hauptberuiung
der Kläger wird insofern gutgeheissen, dass in teilweiser-Abänderung
des Urteils des Obergerichts. des Kantons Unterwalden ob dem Wald
vom 9. Februar 1918 ihr Begehren auf ungeteilte Zuweisung des
zum Naehlasse gehörenden landwirtschaftlichen Gewerbes. sowie der
Betriebsgerätschaften, Vorräte und Viehbestände an sie, hinsichtlich
der letzteren im Sinne der Erwägungen, geschützt wird und die
Widerklagebegehren 1 bis?) abgewiesen werden. Im übrigen wird das
angekochte-ne Urteil... bestätigt. '

m. SACHENRECHT

DROITS RÉELS

43. ums der 11. ziehnan vom 19. Juni 1918. i. S. Schweiz. Bundesbahsinen
gegen Luzerner BrauhausAass. vorm. H. Endemnn in Luzern und Manama.

Bedeutung und Tragweite der Verpfändung von Eigentümerpfandtiteln.
Möglichkeit der Ausdehnung des Faustptandrechts auf Titelzinsen,
welche vor der Verpfändung des Titels fällig geworden warensArt. 26 Scth
ZGB. Beurteilung dieser Frage nach neuem Recht, ,auch wenn der Pfandtitel
unter dem alten Rechte errichtet worden ist.

A. Durch Vertrag vom 26. Januar/14. Februar 1936gewährten die
Schweiz. Bundeshahnen, Kreisdirektion V

'248 Sachenrecht. N° 43.

in Luzern, namens der Pensionsund Hülfskasse dem Johann SiegenthaIe-r'
ebenda ein zu 5 % verzinsiiches, jederzeit auf drei Monate kündbares
Darlehen von 50,000 Fr. Als Sicherheit für seine Schuld nebst Zinsen
und Kosten übergab Siegenthaler der Gläubiger-in zu Faustpfand
und trat an sie im Sinne von Art. 901
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 901 - 1 Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
1    Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
2    Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung.
ZGB ab : sechs luzernisehe
Gülthriefe, errichtet 19./ 22. März und 23./ 24. März 1904. haftend auf
seiner Liegenschaft Hirschmattstrasse 51 in Luzern und verzinslich nach
Titelinhalt zu liz/2%, die er damals in Händen hatte . In der Verpfändung
sollten laut Vertrag auch die sämtlichen auf den Titeln ausstehenden,
laufenden und künftig ver-fallenden Zinsen inbegriffen sein. In dem
am 5. Januar 1917 über Siegenthaler eröffneten Konkurse meldeten die
Schweiz. Bandes-bahnen für ihre gesamte Forderung eine Faustpfandauspraehe
im Sinne des Verpfändungsaktes vom 26. Januar/14. Februar 1916, an. die
vom Konkursamt Luzern als Konkursverwaltung in der Weise kolloziert wurde,
dass es unter die faustpkandversioherten Forderungen die Darlehenssumme
nebst Zinsen und Kosten mit Angabe der Gülttitel als Pfänder und unter
die Grundpfandreehte die Kapitalbeträge der verpfändeten Titel sowie
den seit dem letzten Zinstermin 19./ 24. März 1916 darauf laufenden
Zins aufnahm. Auf eine am 5.J uni 1917, nach unbenutztem Ablauf der
Anfechtungsfrist erfolgte Eingabe der SBB... worin sie darauf aufmerksam
machten, dass nicht nur dieser laufende Gültzins, sondern auch noch eine
Zinsrestanz von 250 Fr. per 19./ 24. März 1915 und der ganze Zins per
19./ 24. März 1916 mit 2250 Fr. ausstehend seien, ergänzte. das Amt
den Kollokationsplan nachträglich dahin, dass es auch diese Beträge
jeweilen im gleichen Range mit den betreffenden Titeln unter die
grundpfandversicherten Forderungen einstellte-. Die heutigen Kläger
Luzerner Brauhaus A.-G. und J. W. Füllemann, die ebenfalls Gläubiger des
Siegenthaler sind, fochten diese Nachtragskollokation auf dem Klagewege
mit dem

, ___ ___f__ -... si...si_..., _ -

Sachenrecht. N° 43. 240-

Begehren an, es seien die Schweiz. Bundesbahnen mi!

ihrem Aus-prueba auf die fraglichen Grundpiandzinaen wegzuweisen und
das dadurch freiwerdende Betretiniu

gemäss Art. 25
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 25
.0 SchKG vorab zur Befriedigung der Kläger

zu verwenden.

B. Durch Urteil vom 10. April 1918 hiess das Obergericht des Kantons
Luzern I. Zivilkammer die Klagen mit der Begründung gut, dass der
Gemeiusehuldner auch nach der Begehung zu Faustpiand Eigentümer der Gülten
geblieben sei, Eigentum am Unterpfand und an: den verpfändeten Titeln
also in derselben Hand gelegen hätten. Da der Grundpfandbesitzer nicht
sein eigener Zinsschuldner sein könne, sei mithin während dieser Zeit ein
Zinsenlaut auf den Gülten ausgeschlossen gewesen und; habe mangels einer
Zinseuforderung auch keine grundpfändljehe Sicherheit. dafür i. S. von
Art. 818
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 818 - 1 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1    Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1  für die Kapitalforderung;
2  für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse;
3  für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.
2    Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.
ZGB entstehen könuen. Die Frage, ob von diesem Gesichtspunkte aus
nicht schon der ,ursprüngliche Kollokationsplan teilweise, nämlich soweit
er sich auf die Einstellung des zur Zeit seiner Erstellung laufenden
Titelzinses unter die Grundpi'andrechte beziehe, unrichtig gewesen sei,
könne Olfen bleiben, weil eine Anfechtung jener Kollokatio-n innert
nützlicherFrist nicht erfolgt sei.

C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der
Schweiz.Bundesbahnen mit dem Begehren auf Abweisung der Klagen und
Wiederherstellung der streitigen Nachtragskollokation.

Das Bundesgericht zieht inErwägung :

1. (Vorhandensein des Streitwertes.) 2. Auch die weitere für die
Zulässigkeit dechrufung

erforderliche Voraussetzung der Anwendbarkeit eidge-

nössischen Rechtes erscheint als erfüllt. Freilich nicht schon deshalb,
weil die Faustpfandhestellung, aus welcher die Beklagten ihre Ansprache
herleiten, nach dem 1. Januar 1912 erfolgt ist. Denn streitig ist ja
nicht etwa {Sinn und Inhalt jenes Verpfändungsaktes, sondern die

250 Sachenrecht. N° 43.

Vortrage nach der Natur und den Wirkungen der-verspfändeten
Eigentümergülten, deren Errichtung ihrerseits noch unter der Herrschaft
des früheren kantonalen ' Rechtes stattfand. Entscheidend fällt'in
Betracht, dass es sich um eine Wirkung nämlich die angebliche rechtliche
Unmöglichkeit des Zinsenlauts auf Eigentümerptandtiteln im Falle ihrer
Begehung zu Faustpfand handelt, die, wenn sie wirklich bestünde, von
Gesetzeswegen und unabhängig vom Willen der Beteiligten eintreten würde
und sich deshalb gemäss Art. 26
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
Scth' zum ZGB auch für vor dem 1. Januar
1912 errichtete Pfandtitel' nach neuem Rechte beurteilt.

3. Die zulösende Rechtsfrage nach der Bedeutung und rechtlichen
Tragweite der Verpfändung von Eigentümergülten darf nicht an Hand eines
vergefassten, aus allgemeinen logischen Geboten abgeleiteten Begriiies
des Eigentümertitels beantwortet werden. Massgebend muss die positive
Ausgestaltung des Eigentümerpfandrechtes durch das Gesetz selbst sein,
der sich die juristische Konstruktion als blosses " Hilfsmittel der
Erkenntnis unter-zuordnen und anzupassen hat. Aus den einschlägigen
Bestimmungen des ZGB geht aber unzweideutig der Wille hervor, die
Eigentümersehuldhriefe.und Gültenv den übrigen Grundpiandtiteln mitvom
Pfandeigentümer verschiedenem Inhaber grundsätzlich gleichzustellen.
WederArt. 859 ZGB, der bestimmt, dass Schuldbriet und Gült auf den Namen
einer bestimmten Person oder des Inhabers als Gläubiger oder auf den
Namen des Grundeigentümers ausgestellt werden können, nach Art. 863,
873 ebenda, wonach bei Nichtbestehen oder Untergang der Pfandtorderung
infolge Zahlung oder aus anderen Gründen der Schuldner die Wahl hat
den Eintrag im Grundbuch zu löschen oder aber ihn stehen zu lassen
und den nnentkräktet an ihn herauszugebenden Pfandtitel, weiter zu
verwerten , knüpfen an die damit allgemein ausgesprochene Anerkennung
des'Eigentümerpfandrechtes irgendwelche Vorbehalte, Welche erkennen

Sachenrecht. N° 43. 251

liessen, dass man es dabei mit einem vom gewöhnlichen Ptandrechte nach
Inhalt und Wirkung verschiedenen Institute zu tun hätte. Die einzige
Einschränkung, welche das Gesetz selbst kennt, besteht' m dem' m Art. 815

aufgestellten Grundsatze, wonach, wenn es zur Pfand.-

verwertung kommt, bevor der Schuldner über einen vor-

gehenden Pfandtitel verfügt o hat, derletztere gleich einer

leeren Pfandstelle zu behandeln ist, die nachgehenden Grundptandgläubiger
also entsprechend vorrücken. Da eine weitere Ausnahme dem Gesetze nicht
zu entnehmen ist, muss daraus geschlossen werden, dassvim übrigen
d., h._nach'einmal erfolgter Verfügung der Eigentümerpfandtitel
rechtlich-gleich zu behandeln ist wie alle andern Schuldbriet'e und
Gültem Aus der Tatsachedass das ,Gesetz sich dabei des allgemeinen
Ausdruckes Verfügung bedient, der nach dem Sprachgebrauch jede
Bestellung von Drittmannsrechten umfasst, ergibt sich, dass unter dem
Akte, welcher dem Eigentümertitel Vollwirkung in dem gedachten Sinne
verleiht, nicht nur die Begehung zu Eigentum, d. h. in der Absicht den
Empfänger damit zum Inhaber der Forderung zu machen, sondern auch die
Hingabe zu Faustpfand zu verstehen ist. Das beweist übrigens auch die
in Art. 863 Abs. 2 ge-brauchte Wendung, dass der Schuldner den m seine
Hand zurückgelangten Titel weiter verwerten könne , da als Verwertung,
d.h. Umsetzung in Geld unzweifelhaft auch die Verpfändung zwecks Erlangung
eines Darlehens erscheint. In diesem Sinne hat denn auch das Bundes-

gericht schon in einem früheren Urteile i. S. Tiravanti

vom 20. Mai 1915 (AS 41 III S. 236 fl' . Erw. 5) die Vorschrift des
Art. 815
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 815 - Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorgehende Forderung weniger, als eingetragen ist, so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.
ZGB ausgelegt, indem es. darin die Rechtswirksamkeit der
Verpfändung von Eigentümergülten allgemein bejahte. Nachdem irgendwelche
neue Argumente, welche geeignet wären, die eingehenden Erwägungen
jenes Urteils zu entkräiten, nicht haben geltend gemacht werden können,
besteht kein Anlass, von der damals vertretenen Auffassung abzugeben.

252 Sachenrecht. N° 43.

Betrachtet man danach die Bestellung eines Faustpfan'drechtes an der im
Eigentümertitel verurkundeten grund- piendversieherten Kapitaliorderung
für rechtlich möglich und zulässig, so muss das nämliche aber auch
für die davon titelmässig zu entrichtendcn Zinsen gelten. Denn wäre
ein Forderungsauspruch des Piandeigentümers gegen sich selbst, anders
ausgedrückt ein Recht desselben auf den Erlös der eigenen Sache etwas
rechtlich Unmögfiches, so müsste folgerichtig nicht nur die Verpfändung
der Zinssondern auch diejenige der Kapitalfordemng

aus dem Eigentümerbriefe ausgeschlossen sein, weil es.

auch hieh'ir an der notwendigen Voraussetzung, nämlich einem rechtlich
existenten Pfandobjekte fehlen wurde. Ein stichhaltiger Grund dafür,
ein solches Recht des Eigentümers gegen sich-selbst für das Briefkapital
anzuerkennen, für die titelrnässigen Zinsen dieses Kapitals dagegen als
unmöglich abzulehnen, ist nicht ersichtlich und hat denn auch von der
Vorinstanz nicht angeführt werden können. Die Zulassung der Verpfändung
für den einen Anspruch muss demnach notwendig auch ihre Anerkennung für
den andern nach sieh ziehen. Die

verschiedene Behandlung, welche Art. 861
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 861 - 1 Der Papier-Schuldbrief wird durch das Grundbuchamt ausgestellt.
1    Der Papier-Schuldbrief wird durch das Grundbuchamt ausgestellt.
2    Er bedarf zu seiner Gültigkeit der Unterschrift des Grundbuchverwalters. Im Übrigen wird seine Form durch den Bundesrat bestimmt.
3    Er darf dem Gläubiger oder dessen Beauftragtem nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Schuldners und des Eigentümers des belasteten Grundstücks ausgehändigt werden.
, 862
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 862 - 1 Der formrichtig als Papier-Schuldbrief erstellte Pfandtitel besteht seinem Wortlaut gemäss für jede Person zu Recht, die sich in gutem Glauben auf ihn verlassen hat.
1    Der formrichtig als Papier-Schuldbrief erstellte Pfandtitel besteht seinem Wortlaut gemäss für jede Person zu Recht, die sich in gutem Glauben auf ihn verlassen hat.
2    Entspricht der Wortlaut des Pfandtitels nicht dem Eintrag oder fehlt ein Eintrag, so ist das Grundbuch massgebend.
3    Der gutgläubige Erwerber des Titels hat jedoch nach den Vorschriften über das Grundbuch Anspruch auf Schadenersatz.
ZGB derKapitalund Zinsschuld
aus schuldbrjef und Gült nach, s

der Richtung angedeihen lassen, dass die letztere, wenn dafür keine
Coupons bestehen, ohne weiteres an den letzten bekannten Gläubiger,
erstere dagegen nur an den legitimierten Titeljnhaber bezahlt werden
kann, ist in diesem Zusammenhange unerheblich, weil sie ausschliesslich
die Wertpapiernatnr der Zinsicrderungcn betn'fft und mit der hier allein
in Betracht fallenden, Frage nichts zu tun hat.

Zweifelhaft mag nur erscheinen, ob nicht eine Ausnahme für diejenigen
Zinsen zu machen sei, die schon vor der Begehung des Titels zu Faustpfand
fällig geworden sind, d. h. ob nicht inbezug auf sie, weil hier im
Momente der Fälligkeit ein Drittmannsrecht am Titel noch nicht bestand,
ein die Verpfändung ausschliessender Untergang

Sachenrecht. N° 43. 253:

des Anspruchs durch Konfusion im Sinne der ver-instancliohenBVrung
amami-wlan sei. Auch dies ist indessen zu sei-neigen Da nach Art. Well-ZGB
beim Handycam an einer verzinslichen Forderung ohne andere Verein
bemng nur der laufende Zins Tals mitwrpiändest gilt, kann auch bei der
Verpfändung einer Eigentmnergült, wenn man sie im Anschluss san das
Urteil si-i. SSW-avanti als Memngsverpkändung aufiast, ein FaustpM

ansprueh an den Gültzinsen im Weiteren Umfange nur

geltend gemacht Werden, wenn der Pfandvertrag eine solche Erst-wehqu der
Pfandhait ausdnückäch vorsiehtW der Pfande-igentiimer und Titelsehuldaer,
wie hier, in eine derartige Klausel ein, wonach die Verpfändung Kapital
und noch nicht bezahlte Titel-innen nach der Faustpiandbe'stellung
fällig werdende wie bei ihrer Vomahme schen veriallene umfassen soll,
so erklärt er aber damit gleichzeitig notwendig, auch diese letzteren
schulden zu wollen. Weshalb einer solchen Erklärung die Rechtswirksamkeit
versagt werden sollte, ist nicht ein zusehen. Gibt ihm das Gesetz
einmal die Möglichkeit schon durch Begehung des Titels zu Faustpfand
die darin verurkundeten Ansprüche zur Entstehung zu bit-jagen und
die Konfusionswirkung auszuschliessen, so muss sich jene Möglichkeit
folge-richtig auf die Gesamtheit der Titelansprüche erstrecken und kann
man ihn nicht daran. hindern, den Verzicht auf die Konfusicn in dem
erwähnten Sinne auch rückwirkend auszusprechen, wie denn ja. Ant. 118
Abs. ,3 OR gegenüber den allgemeinen Regeln über den Untergang der
Forderung durch Vereinigung die besonderen Grundsätze des Grundpfandund
Wert papierreohtes ausdrücklich vorbehält. Ein Widerspruch zu Art. 815
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 815 - Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorgehende Forderung weniger, als eingetragen ist, so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.

ZGB liegt darin nicht, weil diese Vorschrift nur verhüten will, dass
der auf den Eigentümertitel entfallende Teil des Grundstückserlöses dem
Eigentümerselbst oder laufenden Gläubiger-n desselben zukommc und den
nachgehenden Grundpfandgläuhigern ein Recht zum 'Nachrücken nur unter
der Voraussetzung gibt, dass354 Sachenrecht. N° 43.

eine ( ,Verfügung über'die Titelreehte zu Gunsten eines Dritten im
Zeitpunkte der Grundpfandverwertung nicht vorliegt. Der Schutz,-welchen
das Gesetz den-im Range nachfolgenden Piandtiteln gewährt, beschränkt'sich
darauf, dass durch das Mittel der-Verpfändung ihnen der Grundstückserlös
nicht in einem grösseren Umfange entzogen werden darf, Tals es bei
Begehung des Titels zu Eigentum möglich gewesen wäre, d. h. dass-das
Faustspkandrecht an den Titelzinsen als g ru n d p Î a n d 'v e r si
c h e r t e n '. Forderungen sich keinesfalls auf mehr-als drei zur
Zeit-der Konkurseröfl'nung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene
Jahreszinse und den laufenden Zins erstrecken kann (Art. s 818 ZGB). Eine
unzulässige Benachteiligung der laufenden Gläubiger aber kann darin
deshalb nicht erblickt werden, Weil i _h ne n irgend welcher Anspruch
darauf, dass der Schuldner das Grundstück nicht über ein gewisses Mass
hinaus belaste, überhaupt nicht zusteht. '

Es hat demnach das Konkursamt die sehweiz Bundesbahnen mit Recht nicht nur
für den erst nach der Faustpfandbestellung fälliggewordenen Jahreszins pro
19./ 24. März 1916, sondern auch für die noch nicht bezahlte Restanz von
250 Fr. des schon vorher verfallenen Jahreszinses per 19./ 24. März 1915
in der oben Fakt A angegebenen Weise auf den Grundstückserlös kolloziert.

Demnach erkennt das Bundesgericht.

Die Berufung wird gutgeheissen und es werden demnach in Aufhebung des
Urteils des Obergerichts des Kantons ,Luzern 11. Zivilkammer vom 10. April
1918 die Klagen der A.-G. Luzerner Brauhaus vormals H; Endemann und des
.] . W. Füllemann abgewiesen.Obligatienenrecht. N° 44. 255

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

44. Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. Mai 1918 i. S. Scheidegger
Grossenbacher gegen Weihe].

Art. 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB und 169 OR. Zuteilung einer Erbschaftsforderung an einen
Dritten, dem der Miterbe, welchem sie sonst in der Erbteilung zugekommen
wäre, von seinem Erbteil eine bestimmte stimme abgetreten hat. Anspruch
des Schuldners der Forderung, dagegen eine ihm zustehende Gegenforderung
an den betreffenden Miterben zu verrechnen Voraussetzungen Verbiirgung
der Schuld aus einem Kontokorrentkreditvertrage bis zu einem zifiernmässig
begrenzten Teile des jeweiligen saldosv nebst Zinsen etc. Einzahlung eines
der Verbürgten Kapitalsumme entsprechenden Betrages in den Kontokorrent
durch den Hauptsehuldner während. des Kontokorrentverhältnisses. Einfluss
auf die Haftung des Burgen.

A. Ernst Scheidegger in Interlaken, später in Thun sehnldete der Frau
Eggimann Heiniger in Afioltern i. E. laut Zinsschrift 11,088 Fr. Im
März 1913 starb Frau Eggimann-Heiniger. Erben waren 11. a. zu je 1/1:
die Ehefrau des Ernst Scheidegger, Frieda geb. Grossen-_ hacher, deren
Schwester Martha Weibel Grossenbacher, Ehefrau des heutigen Klägers
Eduard Weihe] und der Bruder beider Fritz Gro ssenbacher Walter : ihr
Betreffnis machte nach Berichtigung der Nachlassschulden gemäss Erbteilung
je 2657 Fr. 50 Cts. aus. Am 2. Oktober 1913 trat Fritz Grossenhaeher
Walter von seinem Erbteile eine Summe von 2500 Fr. an den Kläger ab. Im
Erbteilungsvertrage vom 30. Dezember 1913 3. Juli 1915 wurde der Kläger
für den Erbteil seiner Ehefrau und für. den ihm von seinem Schwager
Fritz GrossenhacherWalter abgetretenen Betrag von 2500 Fr. , zusammen

A5 44 II 1918 18