16 Familienrecht. N° 4.

N. 4 a E zu Art. 9 Scth). Es sind auch Erwägungen der Zweclnnässigkeit,
welche zu diesem Ergebnis führen _ müssen. Die Beeinflussung von
Rechtsinstituten, die nach eidg. Uebergangsrecht unter dem alten Rechte
blieben, durch andere, die dem neuen Rechte unterstellt werden, ist oft
so erheblich,_dass eine Anpassung des alten Rechtes an die durch das neue
Recht getroffenen'Verhältnisse im Interesse einer reibungslosen Anwendung
des neuen Rechtes sich aufdrängte; dies besonders auf dem vorliegenden
Gebiete angesichts der engen Zusammenhänge zwischen familienrechtlichen
und erbrechtlichen Rechtsinstitnten. Wenn, wie die Vorinstanz in' für
das Bundesgericht verbindlicherWeise feststellt, das kantonale Recht
die Aussteuerpflicht der Eltern nur mit Rücksicht auf die Verschiebung
des Erbrechtes der Kinder festsetzte, so entsprach es den durch die
Einführung des neuen Erbrechtes geschafienen veränderten Verhältnissen,
auch jene Aussteuerpfiicht zu modifizieren. Das Urteil des Bundesgerichts
in AS 41 II S. 193 f. erachtet nur mit Rücksicht auf das schon im
'interkantonalen und nun auch im intertemporalen Rechte anerkannte
Prinzip der Unwandelbarkeit des internen Güterrechts eine Abänderung
des alten kantonalen Rechtes nicht als zulässig; für _Art. 12 Scth kann
diese Erwägung keine Geltung beanspruchen, da hiebei ein solches Prinzip
nicht gewahrt werden muss. ,

Ist demnach davon auszugehen, dass der kantonale Gesetzgeber, ohne das
Bundesrecht zu verletzen, berechtigt war, vor dem 1. Januar 1912 das alte
Elternund Kindesrecht noch abzuändern, so hat der eidgenössische Richter
nicht mehr zu'prüfen, ob diese Modifikation des kantonalen Rechtes gegen
allgemeine intertemporale Rechtsgrundsätze verstosse. War der Kanton
befugt, sem altes materielles Recht bis zum 1. Januar "1912 abzuändern,
so musste er natürlich auch in der Lage sein, beliebige Kollisionsnormen
zwischen dem alten und demFamilienrecht. N° 5. 17

abgeänderten kantonalen Recht anzuwenden, ohne dass hiebei das Bundesrecht
eingreifen könnte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen._

5. man der n. Zivilabteilung vom 7. Februar 1918 i. S. Caluri gegen
Got-ti.

Art.323
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
ZGB. Ein nach der Beiwohnung abgegebenes Eheversprechen kann nicht
zur Zusprechung des Kindes mit Standestolgen an den Vater führen. Art. 317
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 317 - Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.

ZGB zählt die demVater der Mutter gegenüber obliegenden Ersatzleistungen
absehliessend auf.

A. Die Klägerin Maria Cotti gebar am 25.März 1917 ein Mädchen, Maria
Agatha. Schon am 16. Februar hatte sie beim BezirksgerichtMaloja gegen
den Beklagten Klage eingeleitet mit denAnträgen auf Zusprechung des
zuerwartenden Kindes mit Standesfolgen an den Vater, Ersatz für die
Entbindungskosten, den Unterhalt während 4Wochen vor und nach der Geburt
und andere infolge der Schwangerschaft notwendig gewordene Auslagen
sowie Zusprechung eines Betrages von 3000 Fr. als Genugtung, ev.
Feststellung der vom Beklagten an das Kind zu leistenden Beiträge
für Unterhalt und Berufsausbildung, falls die Statusklage abgewiesen
werden sollte ; sie beantragte ferner Leistung einer Genugtuung für
die infolge des Verlöbnisbruches des Beklagten erlittene Verletzung
in. den persönlichen Verhältnissen und Ersatz für die mit Hinsicht auf
die Eheschliessung getroffenen Veranstaltungen. Der Beklagte gab die
Möglichkeit zu, der Vater des Kindes zu sein und erklärte sich bereit,
die Klägerin für die in Art. 317
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 317 - Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.
ZGB genanan Aufwendungen schadlos zu
halten und an das Kind einen monatlichen Unterhalts _

AS 44 11 _ 1918 "2

18 Familienrecht. N° 5.

beitrag von 25 Fr. zu bezahlen, beantragte aber im übrigen Abweisung
der Klage. Er bestritt nicht, der Klägerin die Ehe versprochen und
das Verlöbnis in der Folge aufgelöst zu haben, behauptete jedoch, die
Konzeption des Kindes falle in den Monat Juni oder Juli, wogegen er sich
mit der Klägerin erst am 17. September verlobt habe. Hieraus folge, dass
eine Zusprechung des Kindes mit Standesfolgen nicht in Frage kommen könne;
'

B. Durch Urteil vom 23. Oktober hat das Bezirksgericht Maloja erkannt :

1. Die Vaterschaft des am 25. März der Cotti Maria Felicita geborenen
Mädchens Maria Agatha wird anerkannt und das Kind mit Standesfolgen und
Erfüllung der Elternpflicht dem Beklagten Heinrich Caluori zugesprochen.
·

2. Der Mutter werden zugesprochen '.

a) für Entbindungskosten 257 Fr. 50 Cts. für Unterhalt und Erwerbseinbusse
330 Fr.

b) nach Art. 92
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 92 - Hat eine oder einer der Verlobten im Hinblick auf die Eheschliessung in guten Treuen Veranstaltungen getroffen, so kann sie oder er bei Auflösung des Verlöbnisses von der oder dem andern einen angemessenen Beitrag verlangen, sofern dies nach den gesamten Umständen nicht als unbillig erscheint.
ZGB laut Vereinbarung 306 Fr. 75 Cts.,

c) als Genugtuung nach Art. 93
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 93 - Die Ansprüche aus dem Verlöbnis verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Auflösung.
ZGB, 500 Fr. _

Zur Begründung von Ziff. 1 des Dispositivs führte das Bezirksgericht
aus, dass sich zwar die Behauptung des Beklagten, die Schwängerung habe
v er der Abgabe des Eheverspreohens stattgefunden; als den Tatsachen
entsprechend erwiesen habe; doch müsse ihm das Kind trotzdem mit
Standesfolge zugesprochen werden, weil nach Art. 323
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
ZGB hiezu genüge,
dass das Eheversprechen vor der Geburt erfolgt sei.

C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende rechtzeitig und
formrichtig eingerichte Berufung des Beklagten, in der beantragt wird :

1. Aufhebung des Entscheides des Bezirksgerichts Maloja in Bezug auf
Ziff. 1 des Dispositivs und Feststellung der Vaterschaft gegenüber dem
Kinde Maria Agatha ohne Standesfolge und ohne Verpflichtung zur Erfüllung
der Elternpflicht. ·

2. Festsetzung des Beitrages für Unterhalt und Erzie-

Familienrecht. N° 5. ' 19

hung des Kindes auf 25 Fr. monatlich bis zum erfüllten 18. Altersjahr,
unter Abweisung des klägerischen Be.gehrens um Zuspruch einer Summe
für Berufausbildung.

3. Gegenüber der Mutter :

a) Herabsetzung der für die Entbindungskosten zugesprochenen Entschädigung
von 257 Fr. 50 Cts. um 128 Fr. somit Herabsetzung auf 129 Fr. 50 Cts.

b) Herabsetzung der für Unterhalt und Erwerbseinbusse zugesprochenen
Entschädigung von 330 Fr. auf 150 Fr. ' ,

D. Die Gemeinde Bonaduz, in welcher der Beklagte heimatbereohtigt ist,
hat als Intervenientin ebenfalls die Berufung ergriffen und beantragen
lassen, es sei das Urteil in Bezug auf Dispositiv Ziff. 1 abzuändern
und die Vaterschaft ohne Standesfolge festzustellen.

E. Zu der heutigen mündlichen Verhandlung sind weder ,die Parteien noch
ihre Vertreter el schienen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht hat die heute streitige Frage, ob auch ein n a c h
der Beiwohnung abgegebenes Eheversprechen zur Zusprechuug des Kindes mit
Standesfolge an den Vater führen könne in seinem Urteil vom ?. Juni 1916
in Sachen Sommer gegen Fankhauser (AS 42 II Nr. 28) verneint. Die in der
Doktrin (EGGER, N.3 zu Art. 323 2GB; Scnvmnnss, Zusprechung des Kindes
mit Stand.-,sfolge wegen Ehevenprechen; Schw. J. Z. Bd. XII} S. 208 H.;
LEUENBERGER, Das Verlöbnis im schweizerischen Recht S 278 f) und in der
kantonalen Rechtssprechung (Bl. Zü. R. Bd. XV Nr. 2; Viertel-jahrschr.
f. aarg. Rspr. Bd. XIII Tr. 51 Bd.XVI Nr. 3; Z. B. J. V. Bd. 51 Nr. 77
Erw. 4 ; Schw. .I. Z. Bd. XII S 355) vertretene abweichende Auffassung
erweist sich bei erneuter Prüfung der Frage nicht als schlüssig und
es liegt daher zu einer Aenderung der in jenem Urteile aufgestellten
Grundsätze kein Anlass vor. Wenn sich die Vaterschaftsklage, sofern die
in Art. 318
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 318 - 1 Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten.
1    Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten.
2    Stirbt ein Elternteil, so hat der überlebende Elternteil der Kindesschutzbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen.449
3    Erachtet es die Kindesschutzbehörde nach Art und Grösse des Kindesvermögens und nach den persönlichen Verhältnissen der Eltern für angezeigt, so ordnet sie die Inventaraufnahme oder die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung an.450
und 323
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.


20 Familienrecht. N° 5.

ZGB genannten Tatbestände Verbrechen, Missbrauch der dem ,Schwangerer
über die Geschwängerte zustehenden Gewalt Ehe-versprechen gegeben
sind, nicht nur auf Zahlung der in Art. 317
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 317 - Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.
und 319
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 319 - 1 Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.
1    Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.
2    Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen.
ZGB vorgesehenen
Vermögensleistungen an Mutter und Kind, sondern auf Zusprechung des Kindes
mit standeskolgs-n an den Vater, Leistung einer Genugtuung verbunden
mit den Entschädigungen von Art. 317
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 317 - Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.
ZGB an die Mutter richtet, so
geht das Gesetz hiebei von der Erwägung aus, dass sich diese für den
Schwängerer schwerwiegenderen Folgen der ausserehelichen Kohabitation
deshalb rechtfertigten, weil sich die Mutter ihm nicht hingegeben hätte,
wenn ,nicht ihr Wille von ihm h e e i n f l u s s t oder eine bei ihr
vorhandene Wi llensschwäche von ihm ausgenutzt worden

Wäre, um sie zur (Bestattung des Beischlafes zu veran'

Iassen. Dass das Gesetz eine solche durch den Vater verursachte Hemmung
des Willens der Mutter voraus-

setzt, um ihr einen Anspruch auf Genugtuung einzu-

räumen, ergibt sich aus den in Art. 323 neben dem Ehevei sprechen
genannten zwei andern Fällen der Zusprechung mit Standesfolgen, denen
die gleiche ratio zu Grunde liegt, wie auch aus Art. 318
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 318 - 1 Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten.
1    Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten.
2    Stirbt ein Elternteil, so hat der überlebende Elternteil der Kindesschutzbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen.449
3    Erachtet es die Kindesschutzbehörde nach Art und Grösse des Kindesvermögens und nach den persönlichen Verhältnissen der Eltern für angezeigt, so ordnet sie die Inventaraufnahme oder die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung an.450
. Daraus,
dass im deutschen Texte des Art. 323
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
ZGB beim Tatbestand des Vorliegens
eines Eheversprechens 'Während die beiden andern Tatbestände mit Art. 318
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 318 - 1 Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten.
1    Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten.
2    Stirbt ein Elternteil, so hat der überlebende Elternteil der Kindesschutzbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen.449
3    Erachtet es die Kindesschutzbehörde nach Art und Grösse des Kindesvermögens und nach den persönlichen Verhältnissen der Eltern für angezeigt, so ordnet sie die Inventaraufnahme oder die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung an.450

übereinstimmen im Gegensatz zu Art. 318
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 318 - 1 Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten.
1    Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten.
2    Stirbt ein Elternteil, so hat der überlebende Elternteil der Kindesschutzbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen.449
3    Erachtet es die Kindesschutzbehörde nach Art und Grösse des Kindesvermögens und nach den persönlichen Verhältnissen der Eltern für angezeigt, so ordnet sie die Inventaraufnahme oder die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung an.450
ZGB die Weite vor der Beiwohnung
nicht enthalten sind. darf nicht ohne weiteres geschlossen werden,
der Gesetzgeber habe die ratio des Art. 318 in Art. 323 mit Bezug
auf das Eheversprechen fallen lassen und es könne daher das Kind mit
Standesfolge ,zugesprochen werden, sofern überhaupt die Eltern sich
einmal die Ehe versprochen hätten, vielmehr kann dieser Unterschied
im Texte auch daher rühren, dass man es für selbstverständlich hielt,
dass das Eheversprechen vor der Beiwohnung erfolgt sein muss, weil ja
andernfalls von einer WillensheeinflussungFamilienrecht. N° 5. , 21

der Mutter nicht die Rede sein könnte. Ein schlüssiges Argument für
diese letztere Auffassung liegt darin, dass der Gesetzgeber wie aus den
Materialien zweifellos erhellt (Protokoll der Expertenkommission Bd. I
S. 31 f; Sten. Bulletin Bd. XV S. 782 Sp. 2) das in einigen Rechten
der Zürcher Gruppe gekannte Rechtsinstitut der Brautkindschai'r in das
eidgenössische Privatrecht aufnehmen wollte. Ein Kind war aber nach
den genannten Rechten, wie auch nach den deutschen Partikularlechten,
sofern diese die Brautkindschaft überhaupt anerkann'en, stets nur dann ein
Brautklnd, wenn sich die Eltern v o r der Beiwohnung die Ehe versprochen
oder sogar ein vrechtsgültiges Verlöhnis eingegangen hatten (BLUNTSCHLI,
Zürcherische Staats und Rechtsgeschichte Bd. 11 S. 189; STOBBELEHMANN,
Deutsches Privatrecht Bd. IV S. 491), und es sind die Gefetzestexte so
abgefasst, dass ein Zweifel hierüber ausgeschlossen ist (vergl. Zürich
PGB alt § 64 neu § 686; Schaffhausen PGB § 63 Kinder, welche zwar nach
dem Abschluss des Verlöbnisses erzeugt, aber vor Eingehung der Ehe
geboren wurden ; Thurgau PGB Z 202 Kinder, welcher nach dem Abschluss
eines Eheverlöbnisses erzeugt werden, ohne dass die Ehe nachfolgt... ;
Glarus BGB §§ 151, 175 unter Eheversprechen erzeugte Kinder... ). Gingen
demnach die Vorbilder des ZGB von der ratio aus, dass ein aussereheliches
Kind nur dann eine bevorzugte Stellung haben solle, wenn der Vater auf die
Willensbildung der Mutter eingewirkt hat und lässt sich auch aus dem mit
Art. 323
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
in engem Zusammenhange stehenden Art. 318
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 318 - 1 Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten.
1    Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten.
2    Stirbt ein Elternteil, so hat der überlebende Elternteil der Kindesschutzbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen.449
3    Erachtet es die Kindesschutzbehörde nach Art und Grösse des Kindesvermögens und nach den persönlichen Verhältnissen der Eltern für angezeigt, so ordnet sie die Inventaraufnahme oder die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung an.450
darauf schliessen,
dass das ZGB diese ratio beibehalten Wollte, so kann dem Fehlen der
Worte vor der Beiwohnung in Art. 323 eine materielle Tragweite nicht
beigelegt werden.

Die dem angefochtenen Urteile zu Grunde liegende Auffassung lässt sich
aber auch mit Art. 303
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 303 - 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
1    Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
2    Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig.
3    Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis.
ZGB nicht vereinbaren; denn dadurch Würde eine
Anerkennung

22 Familienrecht. N° 5.

des Kindes ohne die daselbst vorgesehenen formellen Erklärungen möglich
gemacht, indem ein bloss formloses, nach der Kohabitation abgegebenes
Eheveisprechen für die Statusänderung genügen würde, eine Konsequenz,
welche dem Gesetze offenbar widerspricht. Nicht schlüssig sind die
(von SCHULTHESS, Sehw. J. Z, Bd. XIII S. 210) gegen das Urteil des
Bundesgerichts in Sachen Sommer geltend gemachten Einwendungen,
die dahin gehen, es folge .aus Art. 260
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 260 - 1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen.
1    Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen.
2    Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.275
3    Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht.
ZGB, dass auf den Zeitpunkt
des Eheversprechens nichts ankomme. wenn Art. 260 schlechthin das
Vorliegen eines Eheversp1echens v,erlangt so darf hieraus keineswegs
geschlossen werden, dass auch Art. 323 nur dieses allgemeine Erfordernis
ohne irgendwelche Einschränkung aufstelle; denn beide Artikel gehen
von entgegengesetzten Prämissen aus. Die Statusfolgen des Art. 260
treten nur dann ein, wenn den Eltern die Eingebung der Ehe und damit
die Legitimation des Kindes wegen Tod oder Eintritt der Eheunfähigkeit
eines der Verlobten unmöglich

wurde, doch muss das Verlöbnis bis zum Eintritt der ss Unmöglichkeit
der Eheschliessung zu Recht bestehen,

während im Falle von Art. 323 normalerweise ein Verlöbnisb ru ch
vorausgesetzt ist, da es bei Erfüllung des Verlöbnisses zur Legitimation
des Kindes durch den Eheschluss und nicht zur Va terschaftsklage kommt.
Die ratio des Art. 260 ist eine ganz andere ; er will vermeiden, dass
einem Kind wegen einer von den Eltern nicht verschuldeten Unfähigkeit,
die Ehe einzugehen, verunmöglicht wird, durch nachfolgende Legitimation
den ehelichen stand zu erwerben, wobei natürlich entgegen Art. 323 -auf
die Zeit der Zeugung, nichts ankommen kann. Es ist allerdings richtig,
dass sich in den M a t e r i a li e n auch einige Anhaltspunkte
finden, welche eine vom Vor-stehenden abweichende Auffassung zu
rechtfertigen scheinen, doch sind solche gelegentliche Aeussnungen in
den Materialien, deren Sinn zudem nicht unzweifelhaft ist, nicht zu
verwerten. UnriehtigFamilienrecht. N° 5. 23

ist die (von Scnuumnss a. a. O. aufgestellte) Behauptung die Kommission
des Nationalrates habe die Worte vor der Beiwohnung mit dem ausdrücklichen
Motiv , gestrichen, dass die Zusprechung mit standeskolgen auch dann,
wenn die Ehe erst nach der Beiwohnung versprochen wurde, zulässig sein
solle. Aus den Materialien lässt sich nicht feststellen, weshalb die
Kommission Art. 328 des bundesrätlichen Entwurfes abgeändert hat. Der
deutsche Berichterstatter führte im Nationalrate nur aus, die Kommission
habe, wohl mit Recht gefunden, dass dieser feine Unterschied sich
selten rechtfertige, sondern dass es besser sei, wenn man einfach sage,
wenn er der Mutter die Ehe versprochen habe, solle das Kind als B r a u t
k i n d dem Status des Vaters zugesprochen werden können (Sten. Bülletin
Bd. XV S. 782). Ganz abgesehen davon, dass der Unterschied zwischen
einem vor und nach der Kohabitation abgege-benem Eheversprechen nicht als
feiner Unterschied bezeichnet werden kann, weil nach dem oben Gesagten
ein ganz neuel Gedanke in das Gesetz hineingetragen wiilde, wenn man von
dem Erforde1 nis der Vorgängigkeit des Eheversprechens absehen wollte,
und sich der feine Unterschied daher nur auf ein v o r oder bei dei
Kohabitation abgegebenes Versprechen beziehen kann, so sprechen vor
allem die vom Referenten wieder- holt gebiauchten Redewendungen u n
t e r E h e V e rspi 6 chen und B1 au tkind für die vom Bundesgericht
vertretene Auffassung. Der Ausdruck unter Eheversprechen n kann nur dahin
verstanden werden, dass die Mutter unter dem Eindruck des Eheversprechens
'ss sich hingegeben hat, weil sie als Braut auf die Eheschliessung mit
dem sehwängerer hoffen durfte.

2. Nach den vorstehenden Erwägungen ist daher die vorliegende Klage,
,soweit sie sich auf ZuSprechung des Kindes mit, Standesfolgen an den
Beklagten richtet gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz, dass das Eheversprechen der Kohabitation zeitlich

24 Familienrecht. N° 6.

naehfolgte, abzuweisen, Dagegen ist der .Beklagte da er die
Vaterschaft nicht bestreitet, gemäss Art. 319
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 319 - 1 Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.
1    Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.
2    Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen.
ZGB zur Zahlung eines
Unterhaltsbeitrages an das Kind bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr
zu verurteiien. Mit Rücksicht auf seine Erwerbsund Vermögensverhältnisse
rechtfertigt es sich, diesen Beitrag auf monatlich 30 Fr. festzusetzen Die
von der Vorinstanz der Klägerin zugesprochenen Ersatzleistungen sind zu
bestätigen mit Ausnahme des Postens von 180 Fr. für Erwerbsein-busse.
Das Gesetz zählt die vom Sehwängerer an die Mutter zu machenden
Vermögensleistungen a b s c hl i e ss e n d auf (Art. 317
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 317 - Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.
ZGB) und es
sieht einen Ersatz des G e wi n n e s, welcher der Mutter infolge von
Schwangerschaft und Geburt entgangen ist nicht vor.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufungen werden in dem Sinne gutgeheissen, dass das klägerisehe
Begehren auf Zusprechung mit Standesfolgen abgewiesen, der monatlich
vom Beklagten an das Kind bis zum zurückgelegt-en 18. Altersjahr
zu leistende Unterhaltsheitrag auf 30 Fr. festgesetzt und der aus
dem Titel Erwerbseinbusse der Klägerin zugesprochene Betrag von 180
Fr. gestrichen wird. Im übrigen wird das Urteil des Bezirksgeriehtes
Maloja vom 25. Oktober 1917 bestätigt.

ss. Arrèt de la. 11° Section civile du 21 février 1918 dans la cause
B. contre R.

A e t i o n e 11 p at e rn i té : Délimitation du champ d'application
des art. 314 al. 2 et 315 CCS.

La demanderesse Pauline R., née en 1895, a été, de fin 1914 en
novembre 1915, en qualité de sommeliére an service du déiendeur
B. qui est aubergiste. Le 15 juin 1916 elle est aecouchée d'une fille,
Charlotte-Edmée. Agissant en son nom personnel et au nom de sa fille
elleFamilienrecht. N° 6. 25

a ouvert action en paternité au déiendeur, en conciuant à ce qu'il seit
condamné envers elle aux prestations prévues aux art. 317 et 318 CCS
et envers son enfant à une pension alimentaire jusqu'ä l'àge de 18 ans
révolus. Le déiendeur a conclu à liberation. Le tribunal de premiere
instance a écarté les conclusions de la demande, estimant que la preuve
de la cohabitation avec le défendeur n'avait pas été rapportée. ss

Après avoir fait préter le serment supplétoire à la demanderesse au sujet
de la réalité de la cohabitation avec le déiendeur pendant la pé'riode
critique; la Cour d'appel a reforme le jugement de premiere instance
et a condamnéle defendeur à payer à la demanderesse 50 fr. pour frais
de eouehes et 150 fr. pour son entretien et a servir à l'eniant 'une
pension alimentaire annuelle de 360 ir. jnsqu'a l'àge de 18 ans révolus.

Le défendeur a reeouru en reforme au Tribunal federal contre cet arrèt
en reprenant ses conclusions libératoires.

Considérant en droit :

L'arrét attaqué eonstate en fait que le dekendeur a en des relations
'sexuelles avec la demanderesse pendant la période critique. Cette
constatation lie le Tribunal federal. Elle n'est en effet pas eontraire
aux pièces du dossier et elle n'implique pas de la part de l'instance
cantonale une méconnaissance des règles du droit fédéral sur le kardeau
de la preuve, car c'est bien à la demanderesse que la charge de la preuve
a été imposée. Quant à savoir si les indices fournis étaient suffisants
pour qu'en application de l'art. 263 CPC bernois le serment supplétoire
püt etre déféré à la demanderesse, c'est une pure question de procedure
cantonale et le Tribunal federal ne saurait la revoir. L'instanee
cantonale l'ayant résolue aifirmativement et le serment prété faisant
preuve absoer d'après la loi bernoise, la constatation qui est à la
basede l'arrét ne peut etre attaquée par la voie du reeours en réforme.