48 Staatsrecht.

Rechtserwerb geltend machenden Dritten entgegensteht, sondern auch
gegenüber dem Verkäufer selbst insofern verstärkt und verselbständigt'
wird, als auch er nicht mehr die Möglichkeit heit, in Missachtung des
Rechts über das Grundstück zu vérfiigen. Die Varma-kung macht somit
den Käufer in gewissem Umfange schon zum grundbuchlichen Herrn des
Kaufgrundstiicks, indem sie ihn die spätere Begründung eines seinen
Vertragsanspruch si verletzenden Rechts jhieran zu verhindern berechtigt
und so bereits das dingliche Rechtsverhältnis des Grundstücks beeinflusst
(mit Wirksamkeit auch im Konkurse, vergl. OSTERTAG, Kommentar zu Art. 959
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 959 - 1 Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
1    Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
2    Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.

ZGB, Anm. 3 litt. (1, 8.171, und BGE 43 III Nr. 26 S. 140 ff.). Dieser
Situation entspricht es, den Entscheid sowohl über {die Wirksamkeit,
als auchüber die Gültigkeit eines solchen Kaufsrechts dem Richter des
Ortes zuzuweisen, wo das Kaufgrundstück liegt. Denn ein Streit hierüber
wird zufolge der gedachten Einwirkung des vorgemerkten Kaufrechts auf
das Rechtsverhältan des Grundstücks selbst weniger durch die Person des
Verpflichteten, als durch den Gegenstand und Inhalt der Verpflichtung
charakterisiert. Es liegt daher näher, den Gerichtsstand nach dem Orte
zu bestimmen, mit dem das eingeklagte Recht durch seinen Gegenstand
verbundenist, als nach dem Wohnsitz desjenigen, der es bestreitet, mag
dieser auch der persönlich Verpflichtete sein. Am erstern Orte wird
nicht nur das Grundbuch geführt, das die Vormergkung des Rechts und
überhaupt die für das Rechtsverhältnis des Grundstücks massgebenden
Ausweise enthält, sondern muss auch der das Recht begründende Vertrag
vollzogen werden (weshalb er wohl auch in der dort vorgeschriebenen
Form ahgekasst sein muss). Diese Momente lassen auch aus praktischen
Rücksichten den Gerichtsstand der gelegenen Sache jedenfalls dann als
gegeben erscheinen, wenn das eingeklagte Kaufsrecht durch die Vormerkung
im Grundbuch bereits im erörterten sinne zum Recht am Grundstück selbst
geworden ist. Wie esGerichtsstand. N° 9. 49

sich mit den andern, an sich persönlichen Rechten verhält, die gemäss
den Art. 959
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 959 - 1 Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
1    Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
2    Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
und 960
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB durch solche Vormerkung gesichert werden können,
braucht hier nicht untersucht zu werden.

3. Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Kantonsgericht den von der
Rekurrentin eingeklagten Anspruch in unrichtiger Auslegung eidg. Rechts
an einen ausserkantonalen Gerichtsstand verwiesen hat, während er, wie
sich aus der Rekursantwort des Gerichts ergibt, nach dem st. gallischen
Prozessrecht selbst vor den dortigen Richter der gelegenen Sache
gehört. Der kantonsgerichtliche Entscheid ist deshalb gemäss dem
Rekursbegehren aufzuhehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des st. gallischen
Kantonsgerichts (1. Zivilkammer) vom 14. September 1917 in dem Sinne
aufgehoben, dass das Bezirksgericht Obertoggenburg als zur Beurteilung
der Klage der Rekurrentin zuständig erklärt wird...

9. Urteil vom 13. März 1918 i. S. K. L'. Oesterreich. Finanzministerium
gegen Dreyfus.

Der staatsrechtliche Rekurs gegen den A r r e s t b e f e h l ist,
auch soweit er die Erschöpfung des Instanzenzu'ges nicht voraussetzt,
noch nach Abweisung der Arrestaufhebungsklage zulässig. -Bestreitung
der schweiz. Gerichtsbarkeit auf Grund des Völker-rechts als
Gerichtsstandsfrage eidg. Rechts (Art. 189 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
OG). Der
völkerrechtliche Grundsatz der Exemtion der auswärtigen Staaten von
der inländischen Gerichtsbarkeit gilt nicht unbeschränkt ; Ausnahme
mit Bezug auf ein unter gewissen Bedingungen in der Schweiz begebenes
ausländisches Staatsanleihen.

A. Der Rekursbeklagte Ludwig Dreyfus von und in Zürich besitzt 10 Stück
zu 2000 Kronen = 2100 Fr. der im April 1914 auf Grund einer kaiserlichen
Verord-

AS 44 I _ 1918 _ 4

50 ' Staatsrecht.

nung vom k. k. österreichischen Finanzministerium herausgegebenen, auf
den Inhaber lautenden k. k. österr. 4 % % steuerfreien amcrtisablen
StaatsschatzAnweisungen vom Jahre 1914 (Serie V Nr 29,638 bis 29,647),
die zur Rückzahlung auf den 1. Juli 1916 ausgelost worden sind. Nach
den darauf abgedruckten Ausgabebcdingungen erfolgt die Auszahlung
der Zinsen und die Rückzahlung des Kapitalbetrages nach Wahl des
Innaheizs bei der k. k. Staatsschuldenkasse in Wien in Kronen, oder
bei den bekanntzugehenden Zah'stellen... in der Schweiz für die in der
Schweiz gestempelten Stücke in Francs . Die fraglichen 10 Stücke tragen
den offiziellen Vermerk : Abgestempelt zur Identifizierung der Rück
zahlung in der Schweiz in Schweizerfranken. Dabei ist als Zahlstelle
die Basler Handels-dank angegeben.

Im Juli 1917 wirkte Dreyfus für den Rückzahlungsbetrag dieser Titel
von 21,000 Fr. nebst Verzugszins gestützt auf Art. 271 Ziff. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
Sch KG
(Voraussetzung, dass. der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt) in Basel
Arrest aus an einem Guthaben der Schuldnerin bei der Basler Handelsbank,
in der Höhe von 9100 Fr., nachdem diese Bank die Einlösung der Titel
verweigert hatte, weil Dreyfus die mit Rücksicht auf die österreichische
Kriegsgesetzgebung von ihm verlangte eidesstattliche Erklärung, dass die
Titel nicht im Eigentum eines Oesterreich feindlichen Staatsangehörigen
ständen und schon vor dem 31. Juli 1914 in der Schweiz deponjert gewesen
seien, nicht unterzeichnen wollte. Der Arrestbefehl nennt als Schuldner
das K. k. Oesterreichische Finanzministerium in Wien. Dieses strengte
die Arrestaufhebungsklage des Art. 279 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 279 - 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
1    Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
2    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
3    Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.487
4    Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.
5    Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
1  während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2  während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007488 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.489
SchKG an, und zwar
11. a. (soweit heute noch von Belang) mit der Begründung : Schuldner
der geltend gemachten Schuldtitel sei der österreichische Staat; nur
er als Fiskus, nicht aber das k. k. Finanzministerium, könne Träger von
Privatrechten und damit Arrestschuldner sein. Ein ausländischer Staat

Gerichtsstand. N° 9. 51 ,

unterliege jedoch nach teststehendem Grundsatze des Völkerrechts der
inländischen Gerichtsbarkeit nicht..;

Diese Klage wurde von beiden kantonalen Instanzen abgewiesen,
endgültig durch Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel Stadt
vom 27. November 1914 aus folgenden Erwägungen: Unter den Parteien
stehe fest, dass der Arrestbefehl sich gegen den österr. Fiskus als
Arrestschuldner richten wolle und dass das k. k. österreichische
Finanzministerium nur als die den Fiskus in dieser Sache vertretende
Amtsstelle aufgeführt sei. Es handle sich also dabei lediglich um
eine ungenaue Bezeichnung des richtigen Arrestschuldners, die für die
Rechtsbeständigkeit des Arrestes helanglos sei. Sodann könne die vom
Kläger angerufene und durch Literaturzitate belegte Lehrmeinung, dass
ein ausländischer Fiskus im lnlande nicht helangbar sei, trotz einiger
zustimmender Gerichtsentscheide nicht als unzweiielhafte Rechtsgewohnheit
anerkannt werden, deren Geltung speziell auch für das Gebiet der Schweiz
durch schweizerische Indikatur hinlänglich erhärtet wäre. Jedenfalls
aber könne sich der österreichische Fiskus gegenüber dem Anspruch auf
Rückzahlung seiner Staatsschatzanweisungen auf die angebliche Befreiung
von der schweiz. Gerichtsbarkeit nicht berufen, weil er selbst diese
Staatsschatzanweisungen seinerzeit auf den schweiz. Markt gebracht und
sowohl im Ausgabeprospekt, als auch in den Titeln deren Verzinsung und
Rückzahlung in der Schweiz versprochen, also die ganze Abwickelung des
Schuldverhältnisses in die Schweiz verlegt habe. Damit habe er nach Treu
und Glauben im Verkehr den schweiz. Erwerber solcher Titel zugleich auch
des Rechtsschutzes versichert, den das schweiz. Recht denn Gläubiger
gewähre, und dürfe sich diesem Rechtsschutz nicht durch Berufung auf
angebliche Privilegien völkerrechtlicher Natur entziehen...

B. _ Hierauf hat das k. k. österreichische Finanzministerium den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes-

52 Staatsrecht.

gericht ergriffen und beantragt, es seien sowohl das Urteil des
Appellationsgerichtes vom 27. November 1917, als auch der Arrest vom
10. Juli 1917 selbst alsverfassungswidrig aufzuheben.

Das Appellationsgericht habe sich, wird ausgeführt, der Rechtsverweigerung
und Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV schuldig gemacht ; denn willkürlich sei

1. dieZulassung des Arrestes gegenüber dem Finanzministerium, obschon
dieses selbst weder juristische Person und Träger des Staatsvermögens sei,
noch auch

den staat als Fiskus vertrete, indem dessen Vertretung _

gesetzgemäss einzig und allein den sog. Finanzprokuratoren zustehe ;

2. die Missachtung des völkerrechtlichen Prinzips der Exterritorialität
oder Exemtion auswärtiger Staaten mit Bezug auf die inländische
Gerichtsbarkeit, das als fundainentaler Grundsatz der ungeschriebenen
Völkerrechtsordnung in Literatur und Rechtssprechung allgemein anerkannt
sei, wofür verwiesen werde auf : LISZT, Völkerrecht, S. 271 (recte
[Q. Auflage] : S. 69-70) ; LABAND, Staatsrecht des deutschen Reiches
III S. 392; GAUPPSTEIN, Kommentar 2. deutschen ZPO I S. 13 ; VON BAR,
Handbuch des internationalen Rechts II S. 666 ; HELLwrG, System des
deutschen Zivilprozessrechtes I S. 75 ; Entscheidungen des Reichsgerichts,
62 Nr. 41; Urteil des Oberlandesgerichts Wien V. 21. Juni 1887; Entscheid
des Arrestrichters in Zürich (wo Dreyfus ebenfalls, aber erfolglos,
einen Arrest auszuwirken versucht habe) vom 10. Juli 1917 ;

3 ........

Die willkürliche Bejahung der Basler Gerichtsbarkeit verstosse ferner
auch gegen Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV...

C. Der Rekursbeklagte Dreyfus hat Abweisung des Rekurses und,
Gültigerklärung des streitigen Arrestes beantragt.

· Gerichtsstand. N° ';). 53

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Rekurs ist gegen den Arrest gerichtet, der dem Rekursbeklagten
in Basel von der Arrestbehörde bewilligt und im gerichtlichen
Aufhebungsverfahren geschützt worden ist. Er erscheint als rechtzeitig
erhoben, obschon die Frist des Art. 178 Ziff. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
OG nur dem Entscheide
über die Arrestaukhebungsklage, nicht auch dem Arrestbefehl gegenüber
gewahrt ist; denn die Erschöpfung des mit jener Klage gegebenen besonderen
Instanzenzuges war jedenfalls zulässig, wenn auch, angesichts der Berufung
des Rekurrenten auf das Völkerrecht, vielleicht nach Analogie der direkten
Anfechtbarkeit des Arrestbefehls ,wegen Verletzung von Staatsverträgen
(vergl. AS 35 I S. 595 f.) nicht notwendig.

2. Die Anfechtung dieses Ansrests wird gestützt: einerseits auf das
formelle Argument, dass Arrestschuldner nicht das als solcher behandelte
österreichische Finanzniinisterium'sei, und anderseits auf die materiellen
Einwendungen, dass ein Arrest gegen den wirklichen Arrestschuldnerzden
österreichischen staat als Fiskus, in Basel nach allgemeinanerkanntem
Völkerrecht überhaupt nicht ausgevfirkt werden könne...

3. (Ablehnung des formellen Rekursarguments, weil die damit angefochtene
Erwägung des Appellationsgerichts nicht willkürlich sei.)

4. In materieller Hinsicht wird mit der Bestreitung der Zulässigkeit
des angefochtenen Arrestes wegen des völkerrechtliehen Grundsatzes
der Exterritorialität oder Exemtion der auswärtigen Staaten gegenüber
der inländischen Gerichtsbarkeit eine Gerichtsbarkeitsfrage oder
Gerichtsstandsfrage im weitern Sinne aufgeworfen. Und zwar ist das! hiefür
massgebende Völkerrecht in der Schweiz als eidgenössische 5 Recht zu
betrachten, da esseiner Natur nach innerstaatlieh allgemeine Geltung
beansprucht und deshalb dem einheitlichen internen

54 Staatsrecht.

Rechte gleichgestellt sein muss. Gegenstand des Streites bildet somit in
diesem Punkte eine Gerichtsstandsirage eidgenössischen Rechts, die als
solche gemäss Art. 189 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
OG vom Bundesgericht nicht nur im Rahmen
der vom Rekurrenten angerufenen beschränkten Kognition (Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV)
zu überprüfen, sondern frei und selbständig zu beurteilen ist.

Hiebei ergibt sich, dass der fragliche Grundsatz des Völkerrechts
keineswegs als allgemein und vorbehaltlos anerkannt gelten
kann. Wohl folgert eine weit verbreitete Lehre aus der völkerrechtlich
vorausgesetzten Souveränität und gegenseitigen Unabhängigkeit der Staaten,
dass ein Staat nicht nur, soweit er in Ausübung seiner Hoheits gewalt
(jure imperii) handelt, sondern der Regel nach auch, soweit er als Subjekt
von Privatrechtsverhàltnissen (jure gestionis) auftritt, keiner fremden
Gerichtsbarkeit untersteht. Dieser Auffassung huldigen insbesondere die
deutsche und die österreichische, sowie auch die französische, englische
und nordamerikanische Gerichtspraxis (vergl. hierüber aus neuerster Zeit
die Verweisungen in dem niederländischen Werke : L. VAN PRAAG, Juridiction
et Droit international public, S. 390 ff., namentlich 401-405). Ihr steht
jedoch schon seit 1886 die italienische und seit 1903 auch die belgische
Gerichtspraxis gegenüber, wonach ein fremder staat in seiner Eigenschaft
als Träger privater Rechte allgemein gleich einer Privatperson vor dem
inländischen Richter belangt werden kann (vgl. VAN PRAAG, a. a. O., S. 406
f., und die Erwägungen des für Belgien grundlegenden Urteils des Brüsseler
Kassationshofcs in N IEMEYER'S Zeitschrift für Internationales Privatund
öffentliches Recht XVI (1906) S. 243 H.). Und im gleichen sinne treten
der in ihren Ländern herrschenden Meinung entgegen z. B. für Frankreich:
ANDRÉ WEISS, Droit international privé V S. 96-115; ffir Deutschland :
FRIEDRICH STEIN, Zivilprozessordnung (10. Auflage des vom Rekurrenten

Gerichtsstand. N 0 'J. 55

zitierten GAUPP'schen Kommentars) S. 16. Ueberdies lässt diese Meinung
selbst Ausnahmen zu, u. a. für die Fälle, in denen der fremde Staat die
inländische Gerichtsbarkeit ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt
hat (vergl. VON BAR, Theorie und Praxis des internationalen Privatrechts,
II s. 761-72; A. WEISS, a. a. O., S. 109). Entsprechend sieht auch
der vom Institut de droit international anlässlich seiner Tagung in
Hamburg vom Jahre 1891 festgestellte Entwurf einer internationalen
Regelung der Zuständigkeit der Gerichte gegenüber fremden Staaten
und Staatsoberhäuptern als zulässig vor (Art. II § 1 Ziff. 5) les
actions fondées sur les contrats conclus par l'Etat étranger dans le
territoire, si l'exécution complète dans ce meine territoire en peut
etre demandée d'après une clause expresse ou d'après la nature meine
de l'action (Annuaire de l'Instiîut, XI S. 437; A. VEiss, a. a. O.,
S. 115, Fussnote). Angesichts dieser Rechtslage darf die schweizerische
Gerichtsbarkeit für den hier gegebenen Tatbestand unbedenklich bejaht
werden. Das durch die Ausgabe der fraglichen Staatsschatz-Anweisungen
begründete Rechtsverhältnis des österreichischen Staates zu den
Anweisungsinhabern gehört dem Privatrechte an (vergl. VAN PRAAG, a. a
.0. S. 397-399, gegenüber VON BAR, a. a. O. S. 673-374). Und zwar hat der
Staat diese Anweisungen direkt in der Schweiz ausgeben lassen und sich
ausdrücklich verpflichtet, die betreffenden (in der Schweiz gestempelten )
Stücke zu denen die vom Rekursbeklagten geltend gemachten gehören auch in
der Schweiz und in dortiger Währung zurückznbezahlen. Bezüglich solcher
Stücke ist somit in der Tat die Abwicklung des ganzen Geschäftes in
der Schweiz'vorgesehen und deshalb für die Belangung des Staates, mit
Einschluss hierauf abzielender Sicherungsmassnahmen wie ein Arrestschlag,
die schweizerische Gerichtsbarkeit elektiv neben der österreichischen
jedenfalls nach dem forum

56 Staatsrecht.

cantractus im Sinne VON BAR's (a. a. 0. S. 676), wenn nicht geradezu
vereinbarungsgemäss, gegeben.

Demnach erkennt das Bundesgericht.Der Rekurs wird abgewiesen.

I

10. Urteil vom 19. April 1918 i. S. Weil gegen Nötzli und Willi.

A r t. 1 8 9 A b s. 3 0 G : Der Ausdruck Gerichtsstandsfragen umfasst
auch die Kompetenzausscheidung zwischen den betreibungsrechtlichen
Aufsichtsbehörden und den Gerichten. Erschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges nicht erforderlich. A r t. 1 3 6 bis S c h K G findet
auch Anwendung, falls der Gantzuschlag gemäss Art. 11
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 11 - Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.
SchKG beanstandet
werden will.

A. An der Pfandsteigerung vom 17. März 1917 in einer Betreibung der
Sparund Leihkasse Diessenhoien gegen Heinrich Zimmermann in Aeugst
(Bez. Affoltern) wegen einer Forderung, für die der Bekurrent Weil als
Bürge haftete, wurde vom Rekursbeklagten Nötzli als Betreibungsbeamten
von Aeugst' ein Grundstück des Schuldners dem Rekursbeklagten Willi
in Aeugst als Meisthieter zugeschlagen. Dessen Eigentumserwerb wurde
am 19. April 1917 im Grundbuch eingetragen, und gleichen Tages liess
Willi das Grundstück gemäss Verkauf auf den Betreihungsbeamten Nötzii als
Eigentümer überschreiben. Hieraus schloss Weil, dass Willi das Grund-stück
iür Nötzli, als dessen Strohmann , ersteigert habe, und erhob mit dieser
Behauptung und gestützt auf Art. II SchKG im Oktober 1917 gegen Nötzli
und Willi beim Bezirksgericht Affoltern Klage mit den Begehren :

1. Es sei der Gantzuschlag an den Beklagten Willi, sowie die nachherige
Grundbuchübertragung des Grundstückseigentums auf diesen und von ihm
auf den Beklagten Nötzli als ungültig zu erklären .

Gerichtsstand. N° 10. 57

2. Der Beklagte Nötzli sei zu verpflichten, dem Kläger die Gantkosten zu
ersetzen und den aus dem Grundstück gezogenen Nutzen in die Pfändungsmasse
Zimmermann einquerfen.

Das Bezirksgericht wies die Klage wegen Unzuständig keit von der Hand, und
den von Weilhiegegen eingelegten Rekurs verwarf die I. Appellationskammer
des Obergerichts des Kantons Zürich mit B e s c h l u s s v o m 2 O. F
e b r u a r l 9 1 8 , indem sie wesentlich in Er-wägung zog : Das auf
Feststellung der Ungültigkeit des Gantzuschlages gerichtete Klagebegehren
könne gemäss Art. 136 bis
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 11 - Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.
SchKG nur im Beschwerdewege geltend gemacht
werden, da es sich beim Gantzuschlag nicht um ein privatrechtliches
Geschäft, sondern um eine betreihungsrechtliche Verfügung. handle, und
der Umstand hieran nichts ändere, dass der Anfechtungsgrund aus Art. 11
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 11 - Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.

SchKG hergeleitet werde. Für die übrigen Klagehegehren wäre zwar an
sich der Richter zuständig, doch setzten sie die Ungültigerklärung des
Gantzuschlages voraus, und diese sei wegen Verspätung der Beschwerde
nicht mehr möglich...

B. Gegen diesen Beschluss hat Weil den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen und Aufhebung in dem Sinne beantragt,
dass das Ober-gericht angewiesen werde, das Bezirksgericht Affoltern
zur materiellen Behandlung und Entscheidung der Klage des Rekurrenten
zu verhalten.

Zur Begründung wird vorgebracht -. Nach Art. 11
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 11 - Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.
SchKG sei eine Steigerung,
bei der sich der Betreibungsbeamte (direkt oder durch einen Strohmann )
als Bieter beteilige, nichtig und entbehre daher ipso jure, ohne dass
es einer Klage oder Anfechtungshandlung bedürfte-, jeder rechtlichen
Wirkung (REGELSBERGER, Pandekten, § 174). Ihr gegenüber könne nur im
Wege der Feststellungsklage, zur Konstatierung ihrer Rechtsunwirksamkeit,
vorgegangen werden. Der Art. 136 bis
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 11 - Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.
SchKG aber spreche ausdrücklich'vcn
der Anfechtung und Auf--