4 Staatsrecht.

II. HANDELSUND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

2. Urteil vom 19. Februar 1918 L. S. Verein der Wirte des Its. Zürich
und Mitbeteiligte gegen Zürcher Regierungsrat.

Die kantonalrechtliche Ausdehnung der durch bundesrätliche
Kriegsverordnung (zum Zwecke der Brennstokkersparnis) verfügten
Betriebseinschränkung der Ladengeschäfte des Tabakwarenhandels auf den
'Iahakwarenverkauf in den Wirtschaften, Hotels und Pensionen ist vor
Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. e und Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nicht zu beanstanden.

A. Mit Beschluss vom 10. November 1917 hat der Schweiz. Bundesrat in
Ergänzung seines Beschlusses vom 21. August 1917 betr. Massnahmen zur
Einschrän-kung des Verbrauches an Kohle und Ieslstidscher Energie

Wen erlassen : Nach "den Art. 1 und 2 bleiben sämtliche Läden und
Verkaufsmagazine an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen
geschlossen (ausser an den Sonnund Feiertagen Während der Zeit vom
15.-31."Dezember, an denen jedoch ihr Schluss spätestens um 7 Uhr
abends erfolgen muss) ; an den Wochentagen sind sie spätestens um 7 Uhr,
Samstags und an Vorabenden von staatlich anerkannten Feiertagen um 8 Uhr
abends zu schliessen. Anderseits sind, nach Art. 4, alle Wirtschaften
(gewisse Verlängerungen durch Ermächtigung der Kantonsregierungen
vorbehalten) spätestens um 11 Uhr abends zu schliessen. Nach Art. 12
haben die Kantonsregierungen die ihnen in den Art. 1 bis 10 vorbehaltenen
Vorschriften zu erlassen und sind überdies befugt, noch weitergehende
Bestimmungen aufzustellen, die geeignet sind, den Verbrauch an Kohle und
elektrischer Energie einzuschränken .Handelsund Gewerbefreiheit. N° 2. 5 ,

In Ausführung dieses Bundesratsbcschlusses hat der Regierungsrat
des Kantons Zürich am 23. November 1917 eine Verordnung über die
Einschränkung des Brennstolkverbrauches im Kanton Zürich erlassen, die
unter III. Besondere Vorschriften für gewerbliche Betriebe... in § 24
im Anschluss an die Wiedergabe und vorbehaltene Ergänzung der erwähnten
bundesrätlichen Vorschriften bezüglich der Wirtschaften noch bestimmt
(Abs. 6 und 7): An Sonntagen und ferner an Werktagen von abends 7 Uhr,
am Samstag von Abendsss-SUhr an, dürfen in Wirtschaften aller Art keine
Tabakwaren (Zigarren, Zigaretten etc.) mehr abgegeben werden. Diese
Vorschriften gelten auch für Hotels und Pensionen.

B. In einer Eingabe an den Regierungsrat vom 3. Dezember 1917 erhob der
Verein der Wirte des Kantons Zürich gegen die letztgenannten Bestimmungen
Einsprache, indem er geltend machte, das Verbot des Verkaufs von
Tabakwaren in den Wirtschaften lasse sich, da es mit der Heizung und
Beleuchtung nichts zu tun habe, nicht auf den Bundesratsbeschluss vom
10. November 1917 stützen und mit Rücksichten auf die Zigarrenhändler,
die es veranlasst hätten, überhaupt nicht. rechtfertigen. Hierauf
antwortete der Regierungsrat mit Schreiben vom 15. Dezember wesentlich :
Die Verabreichung von Tabakwaren gehöre nicht zur Verpflegung der Gäste im
Sinne des durch das Wirtschaftspatent eingeräumte-n Rechts, sondern stehe
den Wirten im Rahmen der allgemeinen polizeilichen Vorschriften frei. Es
erscheine jedoch als geboten, die Beschränkung dieser Handelstätigkeit,
die aus allgemein wirkenden Gründen den Tabakhändlern und den übrigen
Kleinhändlern, die neben Spezereien auch noch Tabakwaren verkauften,
nunmehr habe auferlegt werden müssen, auch auf die Wirte, bei denen es
sich dabei nur um eine nebensächliche Tätigkeit handle, auszudehnen. Der
Grundsatz der Gewerbefreiheit habe während der gegenwärtigen schwie-

6 Staatsrecht. .

rigen Verhältnisse in viel wichtigeren Dingen, als der Zigarrenhandel
der Wirte sei, nicht aufrechterhaltenwerden können. si

Ohne diese Antwort des Regierungsrats abzuwarten, gelangte der Wirteverein
am 13. Dezember 1917 ferner an das Schweiz. Volkswirtschaftsdepartement
mit dem Ersuchen, es möchte den Regierungsrat zur Aufhebung des
fraglichen Verbots veranlassen. Demgegenüber erklärte jedoch die a
Kriegswirtschaftliche Kommission des Kantons Zürich dem eidg. Departement,
der Regierungsrat beabsichtige nicht, das Verbot zurückzunehmen, sondern
halte es als gewerbepolizeiliche Massnahme, die gegebenenfalls nur im Wege
des staatsrechtlichen Rekurses angefochten werden könnte, für zulässig und
gerechtfertigt.Die schweren finanziellen Einbussen, welche speziell den
Zigarrenhändlern aus dem zwangsweisen, vorzeitigen Ladenschluss erwüchsen,
seien gerechterweise nicht von ihnen allein, sondern zum Teil auch von
ihren Konkurrenten, den ebenfalls Zigarren und Zigaretten feilbietenden
Wirten, zu tragen. Da die Zigarrengeschäfte notorischerweise früher
gerade in den Abendstunden und am Sonntag, zu welchen Zeiten nun ihr
Betrieb stille stehe, die grössten Einnahmen zu verzeichnen gehabt hätten,
weshalb sie durch diese Betriebseinschränknng in ihrer wirtschaftlichen
Existenz rechteigentlich bedroht würden, wäre es unbillig, wenn die
Inhaber von Wirtschaften auch fernerhin zu jenen Zeiten Tabakwaren
feilbieten könnten. Die streitige Vorschrift sei im Interesse eines
gerechten Ausgleichs des durch die unumgänglichen kriegswirtschaftlichen
Massnahmen bedingten Schadens erlassen worden. Dass die si Regierung den
Tabakwarenverkauf der Wirte nicht schon früher beschränkt habe, erkläre
sich einfach daraus, dass sie der Handelsfreiheit nicht ohne z wi n g e n
d e Gründe, die erst mit der Bedrohung der Existenz der Zigarrengeschäfte
durch den aus Brennstofiersparnisrücksichten eingeführten Ladenschluss
an Sonntagen und in den

Handelsund Gewerbetreiheit. N° 2. 7

Werktagsabendstunden eingetreten seien, Fesseln habe anlegen dürfen...

Angesichts dieser Vernehmlassung der kant. Behörde antwortete das
Schweiz. Volkswirtschaftsdepartement dem Wirteverein am 4. Januar 1918, er
sei nicht in der Lage, den Regierungsrat zur Aufhebung der beanstandeten
Verfügung, die in der Tat als gewerbepolizeiliehe zu betrachten sei, zu
zwingen, sondern müsse es dem Gesuchsteller überlassen, nach Graf-finden
auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses an das Bundesgericht seine
Auffassung zur Geltung zu bringen.

C. Hierauf hat der Verein der Wirte des Kantons Zürich mit Eingabe vom
15. Januar 1918, der sich der Schweizerische Wirteverein, sowie drei
stadtzürcherische Wirtschaftsinhaber persönlich angeschlossen haben, den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht erklärt und beantragt, die
Abs. 6 und '? des § 24 der Verordnung des zürcherischen Regierungsrates
vom 23. November 1917 seien aufzuheben.

Zur Begründung beruft er sich auf seine Eingaben an den Regierungsrat
und an das Schweiz. Volkswirtschaftsdepartement vom Dezember 1917 und
führt dazu weiter aus : Bei der gelegentlichen Abgabe von Tabakwaren an
Gäste handle es sich um eine herkömmliche freie gewerbliche Betätigung der
Wirte, in deren Ausübung sie niemand hindern dürfe. Die vom Regierungsrat
verfügte Einschränkung dieser Tätigkeit sei für sie schädigend, und jeder
rechtlichen Grundlage entbehrend, also willkürlich . Insbesondere sei
ihr Zusammenhang mit den Massnahmen des Bundesrates zur Einschränkung
des Brennstoffverbrauchs unerfindlich ; sie bezwecke überhaupt keine
Kohlenersparnis, sondern ihr Ziel sei, den Zigarrenhandiern während der
Zeit, da sie selbst ihre Läden zwecks Brennstoflersparnis geschlossen
halten müssten, die unliebsame Konkurran der Wirte fernzuhalten. Nun seien
die Zigarrenhändler schon vor Erlass der regiernngsrätlichen Verordnung
vom 23. November

8 staatsrecht-

1917, nämlich durch § 17 des Gesetzes betreffend die öffentlichen Ruhetage
vom 12. Mai 190? und durch § I des Gesetzes betreffend den Ladenschluss
an Werktagen vom 26. August 1917, verpflichtet worden, ihre Verkaufsläden
an bestimmten stunden zu schliessen, ohne dass gleichzeitig inbezug auf
den Verkauf von Tabakwaren in den Wirtschaften irgendwelche Vorschriften
erlassen worden wären. Die Ausnahmestellung der Wirte hinsichtlich des
Verkaufs von Tabakwaren sei also durch die erwähnten Gesetze sozusagen
sanktioniert worden...

D. Die Kriegswirtschaftliche Kommission des Kantons Zürich hat
Abweisung des Rekurses beantragt. Sie verweist auf ihre Vernehmlassung
an das Schweiz. Volkswirtschaftsdepartement und betont nochmals, dass
das angefochtene partielle Verbot des Tabakwarenverkaufs in Wirtschaften
eine durch die ausserordentlichen Kriegsverhältnisse bedingte Massnahme
g e w e r b ep o l i z e i li c h e r Natur sei, die weder einen
verfassungs-widrigen Eingriff in die Handelsund Gewerbe-freiheit, noch
eine Verletzung der Rechtsgleichheit involviere-

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung des Rekurses
ist gegeben. Gegenstand der angefcchtenen Verordnungsbestimmung
bildet, wie der Regierungsrat selbst zugibt und auch das
Schweiz. Volkswirtschaftsdepaitement annimmt, nicht eine vom Bundesrat
angeordnete oder von der Kantonsregierung kraft bundesrätlicher
Ermächtigung getroffene Massnahme zum Zwecke der Brennstoffersparnis,
sondern eine auf die eigene gewerbepolizeiliche Machtbefugnis des
Regierungsrats gestütze Anordnung, die mit den Vorschriften über die
Einschränkung des Verbrauchs an Brennstoffen nur insofern zusammenhängt,
als die dadurch geschaffene Sachlage sie veranlasst hat und in
tatsächlicher Hinsicht bedingt. Sie beweckt unbestrittenermassen, die
Benachteiligung des in Ladengeschäften betriebenen Tabakwaren-Handclsund
Gewerbefreiheit. N° 2. e

handele zufolge der diesen Geschäften aus Gründen der Brennstoffersparnis
auferlegten Verkürzung ihrer Betriebszeit dadurch zu mildern, dass der
Tabakwarenverkauf im gleichen zeitlichen Umfange auch in den (als solche
nicht geschlossenen) Wirtschaften verboten und so deren Konkurrenz
gegenüber den Ladengeschäften für die betreffende Zeit ausgeschaltet
wird. Diese kantonalrechtlich selbständige Anordnung ist vom Bundesgericht
auf ihre Zulässigkeit vor Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
und 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV zu prüfen.

2. Das fragliche Verbot wird vom_Regierungsrat sachlich mit dem Hinweis
darauf verteidigt, dass die

. Tabakwarenhändler durch den im Interesse der Brenn-

stoffersparnis angeordneten Schluss der Ladengeschäfte : an Scnnund
Festtagen aller Regel nach überhaupt, und an Werktagen schon um 7 bezw.,
vor Sonnund Festtagen, um 8 Uhr abends (während sie nach dem im Rekurse
erwähnten zürcherischen Gesetzesrecht an den öffentlichen Ruhetagen
regelmässig wenigstens von 10% Uhr vormittags bis 3 Uhr abends und
an den Werktagabenden bis um 81/2 bzw. 9 Uhr geöffnet sein dürften),
aussergewöhnlich hart betroffen und direkt in ihrer ökonomischen Existenz
bedroht Würden, weil die danach aufgehobenen Geschäftsstunden für den
Tabakwarenhandel besonders günstig gewesen seien. Diese Erwägung ist an
sich für das Bundesgericht verbindlich; denn sie wäre staatsrechtlich
bloss aus dem Gesichtspunkte der Willkür anfechtbar, als willkürlich
aber kann sie unzweifelhaft nicht bezeichnet werden. Dagegen hat der
Staatsgerichtshof selbständig zu prüfen, ob sie jenes Verbot gegenüber
den von den Rekurrenten angerufenen Veriassungsbestimmungen zu begründen
vermöge. Nun handelt es sich bei dem Verbot allerdings nicht um eine
gewerbepolizeiliche Massnahme im gewöhnlichen Sinne (1. 11. zur Regelung
der Gewerbeausübung aus dem Gesichtspunkte der allgemeinen Staatsordnung,
sondern vielmehr um. eine Massnahme wirtschaftspolikigthx Natur, die
nicht nur die Form, sondern auch das Recht

11) Staatsrecht.

der Ausübung des Handels mit Tabakwaren beschlägt. Allein auch solche
Massnahmen sind als Verfügungen über die Ausübung von Handel und Gewerbe
in einem weitem Sinne nach Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. e BV zulässig, sofern sie als
im öffentlichen Interesse liegend, durch das allgemeine Wohl geboten
angesehen werden können (wie das bisher "z. B. bezüglich gewisser
Handeisund Fabrikationsmonopole und bezüglich der Beschränkungen
des Hausierhandels zu Gunsten des sesshaften Handels anerkannt
worden ist). Die ausserordentliehen Verhältnisse der Kriegszeit
haben nun aber nicht nur eine Ausdehnung der staatlich organisierten
Gemeinwirtschait gegenüber der Einzelwirtschaft bewirkt, sondern auch
die EinzelWirtschaften unter sich in einen Zustand gesteigerter Solida1
itat gedrängt der vielfache Einschränkungen de1; durch Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV
gewäluleisteten freien Konkurrenz im

höhern Interesse der gesamten Volkswirtschaft notwendig:

gemacht hat. Dieser, zufolge der wirtschaftlichen Kriegsinassnahrnen
des Bundesrates teilweise veränderten Gxundlage muss bei der heutigen
Auslegung des Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. e BV Rechnung getragen werden. Es kann
sich deshalb unter Umständen rechtfertigen, Störungen des freien
Spiels der Konkurrenz in Handel-und Gewerbe, die sich aus einer solchen
Kriegsmassnahme ergeben, aus Rücksichten jener gesteigerten Solidarität
und eines billigen Interessenausgleichs, wenn nicht geradezu aus dem
Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit, durch entsprechende Beschränkungen
auch der an sich nicht betrofienen Kreise korrigieren zu lassen. Wenn
die Verhältnisse de1 Kiiegszeit dazu zwingen einen Gewerbebetrieb in
ökonomisch empfindlicher Weise einzuschränken, so muss es auch zulässig
sein, diese Härte dadurch zu mildein, dass die Einschränkung auf die
einer anderen Berukskategorie angehörenden Konkurrenten des betreffenden
Gewerbes ausgedehnt wird. Das gilt nach der erörterten Argumentation des
Regierungsrates insbesondere von der hier streitigen Ausdehnung der Be-

Doppelbesteuerung. N° 3. 11

schränkungen, die den Ladengeschäften des Tabakwarenhandels durch
die Kriegsversorge für den Brennstoff auferlegt worden sind, auf den
Verkauf von Tabakwaren in den Wirtschaften. Diese kantonale Massnahme
ist vor Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. e und Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
EV um so weniger zu beanstanden,
als der Tabakwarenverkauf keinen unmit-. telbaren Bestandteil des
Wirtschaftsbetriebes bildet und dabei auch nicht etwa von'einem dringenden
Bedürfnis der Konsumenten gesprochen werden kann. ss

Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. ss

111. DOPPELBESTEUERUNG '

D DUBLE IMPOSITION

3. Arrét du 18 février 1918 dans la cause}?! Guillermin contre Vaud
et Genève.

D o u ble im p o sit ion: bien que rentrant dans la categorie des
impöts sur le luxe, l'i m p d t sur les a u t o m ob il e s ne peut ètre
prélevé simultanément par plusieurs cantons sur la meme machine. Mode
de répartition de l'impöt entre les cantons intéressées.

A. Le Dr Guillermin est domicilié à Genève et pratique comme médecin de la
station de Villars sur Ollon pendant environ trois mois d'hiver et trois
mois d'été (en 1917, du 10 juin au 15 septembre). Il est ,propriétaire
d'un automobile dont il se sert dans le canton de Vaud pendant sa saison
d'été à Villars. Jusqu'en 1917 il n'a pas été astreint dans le canton
de Vaud à l'impòt sur cet automobile. En date du 31 juillet au 3 aoüt
1917 le chef du Département des Travaux publics "du canton de Vaud