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Abweisung der Aberkennungsklage hinsichtlich der ihr durch den
Rechtsöflnungsentscheid vom 27. Oktober 1915 zugesprochenen K o s
t e n. In dieser Beziehung ist zwar (vergl. BGE 36 II N° 65) davon
auszugehen, dass der Zuspruch der Aberkennungsklage nicht die Bedeutung
einer Aufhebung des ergangenen Rechtsöfinungsentscheides oder auch nur des
bezüglichen Kostendispositivs hat ; denn die im Reehtsöfinungsverfahren
und die im Aberkennungsprozess zu entscheidenden Streitfragen decken sich
nicht; der Rechtsöfinungsrichter hat lediglich zu prüfen, ob auf Grund
der vorgelegten Urkunden die B e t r e i b u n g fortgesetzt werden Sol]
; der Aberkennungsrichter hingegen hat den B e s t a n d d e r F o r d e
r u n g zu prüfen und die Aberkennungsklage selbst (1 a n n gutzuheissen,
wenn keinem Zweifel unterliegt, dass die Rechtsöi'fnung bewilligt werden
musste. Um eine Aberkennung der Rechtsöifnungskosten kann es sich somit,
genau genommen, überhaupt nie handeln. Dies hindert jedoch nicht, dass
die Rechtsöfinungskosten, nachdem sie einmal zu den Betreihungskosten
geschlagen werden sind, dann auch deren weiteres Schicksal zu teilen
haben und also im Falle der Gutheissung der Aberkennungsklage doch vom
Betreibenden zu tragen sind, Weil durch das Aberkennungsurtei l dar-getan
ist, dass der Aberkennungsbeklagte den Aberkennungskläger für eine nicht
existierende Forderung betrieben hat. Vergl. in diesem Sinne : JAEGER,
Note 10 zu Art. 83
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 83 - 1 Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten.
1    Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten.
2    Die eintretende Partei haftet für die gesamten Prozesskosten. Für die bis zum Parteiwechsel aufgelaufenen Prozesskosten haftet die ausscheidende Partei solidarisch mit.
3    In begründeten Fällen hat die eintretende Partei auf Verlangen der Gegenpartei für die Vollstreckung des Entscheides Sicherheit zu leisten.
4    Ohne Veräusserung des Streitobjekts ist ein Parteiwechsel nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig; besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge bleiben vorbehalten.
(3. Aufl. S. 220 und Konkurspraxis I S. 27), sowie,
hinsichtlich der Kosten des Urkundenprozesses nach der deutschen ZPO :
STEIN, II S. 206.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt : Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 1917 bestätigt.der
Zivilkannnern. N° 50. 24?

50. Urteil der II. Zivila'nteilung vom 21. Juni 1917 1. S. Konkursmasse
Spiegel, Klägerin, gegen Spiegel, Beklagte.

Deliktspauliana. Schenkung an Ehefrau bei starker Illiquidität der Aktiven
und drohender Ueberschuldung. Bereits eingetretene Ueberschuldung bei
Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG nicht nötig.

A. Die Beklagte ist die Ehefrau des am 7. Mai 1912 in Konkurs geratenen
Emil Spiegel, Inhaber eines Abzahlungsgeschäftes in Zürich. Die
Bilanz dieses Geschäftes, das Spiegel gemeinsam mit seinem SchwagerS.
Guttenberg betrieb, ergab auf Ende 1910 ein Aktivsaldo von 54,631 Fr. 80
Cts., wobei aber unter den Aktiven die Guthaben an Kundschaft mit
ca. 37,000 Franken, sowie die Wechseifordemngen mit ca. 8000 Franken
voll eingesetzt waren. Die Bilanz pro 31. Dezember 1911, in welcher
die Guthaben an Kundschaft mit zusammen über 40,000 Fr. wieder voll
eingesetzt waren, ergab nur noch einen Aktivenüberschuss von 25,439 Fr. 25
Cts. Inzwischen hatte Spiegel am 20. Juli ein durch Bijouteriewaren
(goldene Uhren, Uhrenketten, Fingerringe, Edelsteine) im Werte von
ca. 9900 Fr. piandversiehertes Guthaben an die Firma Goldbaum & Bernheim
im Betrage von 9000 Fr. schenkungsweise der Beklagten abgetreten und
ihr die Bijouteriewaren übergeben, .damit die Beklagte, wie diese sich
selber ausdrückte, etwas habe, das den Kindern zukommen soll. ss

Am 10. November 1911 wurden jene Bijouteriewaren zur Sicherung einer
dem Ehemann Spiegel gegenüber bestehenden F01 derung des Rechtsanwaltes
Dr.Thalberg in Zürich weiterverpiändet.

Anfangs 1912 machte Spiegel seinen Gläubigern eine Nachlassoiierte,
wonach er ihnen 25% 1h1 er Forderungen bezahlt hätte. Bei diesem Anlass
wurden die Guthaben

AS 43 III 1917 18

248 si Entscheidungen

des Gemeinschuldners an ca. 3000 Kunden, deren Nominalwert etwa 55,000
Fr. betrug, vom Anwalt des Spiegel auf höchstens 15% des Bilanzwertes
und vom Sachwalter auf höchstens 4000 bis 5000 Fr. geschätzt. lm
Konkurse betragen die zugelassenen Forderungen ungefähr das Doppelte
des Aktivenerlöses.

B. _, Durch Urteil vom 17. Januar 1917 hat das Obergericht des Kantons
Zürich über die Streitfrage:

Ist nicht die vom Ehegatten der Beklagten, E. Spiegel, an die Beklagte
am 20. Juli 1911 erfolgte Abtretung einer Forderung im Betrage von über
9000 Fr. faust pfandgesichert durch Bijouteriewaren im Fakturawerte von
ca. 9900 Fr. für ungültig zu erklären '?

erkannt: Die Klage wird abgewiesen.

Dieses Urteil, sowie ein Zwischenurteil desselben Gerichtshofes vom
24. Januar 1914 beruhen auf der Erwägung, dass die Abtretung vom 20. Juli
1911 entgegen der Behauptung der Klägerin weder simuliert noch aniechtbar
sei; ersteres deshalb nicht, weil die Absicht der Kontrahenten in der Tat
darauf gegangen sei, den durch das abgetretene Guthaben dargestellten Wert
in das Vermögen der Beklagten übergehen zu lassen ; letzteres deshalb
nicht, weil nach einem von der ersten Instanz eingeholten Gutachten
des Rechtsanwalts und Bücherexperten Elsener das Geschäft Spiegels
im Sommer 1911 noch nicht überschuldet gewesen sei, und weil nach
demselben Gutachten (im Gegensatz zu einem zuerst eingeholten Gutachten
des Direktors Rehr von der Schweiz. Treuhandgesellschaft) damals auch
nicht mit der Gefahr einer Ueberschuldung gerechnet werden musste.

C. Gegen diese beiden Urteile hat die Klägerin rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrag auf Gutheissung der Klage.der Zivilkammern. N° 50. 249

Das Bundesgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1. Dafür, dass die Abtretung vom 20. Juli 1911 simuliert, d. 11. nur
dazu bestimmt gewesen sei, die ein Vierteljahr später vorgenommene
Verpfändung der Bijouteriewaren zu Gunsten einer Schuld des Spiegel
gegenüber Dr. Thalberg zu verdecken, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Dagegen erscheint jene Abtretung aus den nachfolgenden Gründen als im
Sinne des Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG a nf e c h t b a r.

2. Die Vorinstanz hat das Hauptgewicht auf die Prüfung der Frage verlegt,
ob Spiegel im Zeitpunkte der Vornahme des angefochtenen Rechtsgeschäits
übersehuldet war. Weil der Beweis hiefür nicht erbracht, vielmehr
nur eine starke Illiquidität seiner Bilanz nachgewiesen werden konnte,
hat sie die Klage abgewiesen.

Demgegenüber ist davon auszugehen dass bei Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
, im Gegensatz
zu Art. 287
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.510
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.511
SchKG, die Ueberschuldung im Momente der Vornahme des
angefochtenen Rechtsgeschäfts keine absolute Voraussetzung des Zuspruchs
der Aufechtungsklage bildet, vielmehr die Gesamtheit der Umstände zu
würdigen ist. Waren die Umstände derart, dass der Schuldner und der
Begünstigte den finanziellen Zusammenbruch des Erstern voraussehen
oder doch als drohend betrachten mussten, so ist die Klage auch dann
zuzusprechen, wenn vielleicht im kritischen Zeitpunkte die buchmässigen
Aktiven des Schuldners dessen buchmässige Passiven noch überstiegen,
dagegen eine baldige Umkehrung dieses Verhältnisses zu befürchten war
oder die Illiq'uidität der Aktiven auch ohne eigentliche Ueberschuldung
eine für die Gläubiger verlustbringende Liquidation herbeizuführen drohte.

Dieser Fall lag hier vor. Nach dem Gutachten Rehr , war die finanzielle
Lage'des Spiegel im Juli 1911 so, dass sie die Entnahme der Werte von
über 9000 Fr. nicht ge-

181!

250 ss Entscheidungen

stattete ; das Hauptaktivum des Geschäftes, die Debitoren , war
von höchst zweifelhaftem Werte und auf jeden Fall nicht vollwertig
; sollte das Geschäft ohne Gefahr, in Ueberschuldung zu geraten,
weiter bestehen bleiben, so durften demselben keine Betriebsmittel
entzogen werden. Nach diesem Gutachten musste also im Sommer 1911 mit
der Gefahr einer baldigen Ueberschuldung gerechnet werden. Demgegenüber
gelangt zwar das Gutachten Elsener zu dem Schlusse, dass um die Mitte
des Jahres 1911 nicht mit der Gefahr einer Ueberschuldung gerechnet
werden musste . Allein dieser Schluss beruht auf der Erwägung, dass die
Bilanzen pro 1910 und 1911 noch ein Aktivsaldo von 54,631 Fr. 80 Cts.,
bezw. 25,439 Fr. 72 Cts. aufweisen. Nun anerkennt aber der Experte selber,
dass, rund 98,000 Fr. in nicht liquiden Aktiven investiert waren, und
dass deshalb die Situation eine angespannte im Sinne der mangelnden
Liquidität der Bilanz war. Das Endresultat des Gutachtens Elsener
ist somit kein anderes als dasjenige des Gutachtens Rehr; nur legt der
Experte Elsener mehr Gewicht auf den AktivenüberSchuss, der sich bei
Einsetzung der Aktiven zu ihrem Nominalwert ergab, während der Experte
Rehr mehr darauf abstellt, dass die Aktiven schlecht realisierbar und
auch im Falle einer möglichen Realisierung nicht vollwertig waren. Wie
sehr diese Annahme des Experten Rehr begründet ist, geht daraus hervor,
dass anlässlich der Nachlassverhandlungen vom Januar 1912 der Sachwalter
die Kundenguthaben im Nominalwert von ca. 55,000 Fr. auf bloss 400 bis
5000 Fr., (1. i. nicht einmal 8 bis 10% schätzte.

3. Nach dem Gesagten gab im Sommer 1911 schon die Bilanz zu ernsthaften
Befürchtungen in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit Spiegels Anlass. Ist
also auch nicht erwiesen, dass bereits damals die Gläubiger zu
Zahlungen drängten, so konnte doch dem S c h ul d n e r s e l b s t die
Gefährlichkeit seiner Situation nicht entgehen, Tat-der Zivilkammem. N°
50. 251

sachlich war er denn auch gerade damals zur Aufnahme grösserer Darlehen
genötigt. Wenn er unter solchen Umständen ein durch verhältnissmässig
leicht realisierbare Werte sichergestelltes Guthaben das einzige
grössere, einigermassen liquide Aktivum, über das er noch verfügte, an
seine Ehefrau abtrat, damit diese doch auf alle Fälle etwas habe, das
den Kindern zukommen soll , so musste er sich darüber Rechenschaft geben,
dass er hiedurch, für den Fall dass Frau und Kinder die Schenkung wirklich
nötig haben sollten, seine Gläubiger in ihren Rechten verkürze. Dasselbe
Bewusstsein musste aber auch die Beklagte haben, zumal da sie nach dem
Ergebnis der Zengenaussagen und der Parteibefragung die Geriebenere
von beiden war.

4. Beständen übrigens noch irgendwelche Zweifel über die Erkennbarkeit
der möglichen Rückwirkung des angefochtenen Geschäfts auf die Interessen
der Gläubiger, so müsste doch unter den vorliegenden Umständen zu
Ungunsten der Beklagten entschieden Werden. Denn, obwohl das SchKG im
Gegensatz zu andern Rechten eine Erleichterung für die Anfechtung von
Rechtsgeschäften unter nahen Verwandten oder gar unter Ehegatten nicht
ausdrücklich vorsieht, und obwohl sich auch die in Art. 286 enthaltene
Umkehrung der Beweislast bei unentgeltlichen Verfügungen nur auf die
letzten sechs Monate vor der Pfändung oder Konkurseröffnung bezieht, so
begründen die Unentgeltlichkeit der Verfügung und das nahe Verhältnis
der Kontrahenten im Falle drohender Ueberschuldung des Verfügenden
doch zumss mindesten ein Verdächtsmoment, dessen freie Würdigung nach
Art. 289
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 289 - Die Anfechtungsklage ist beim Richter am Wohnsitz des Beklagten einzureichen. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die Klage beim Richter am Ort der Pfändung oder des Konkurses eingereicht werden.
SchKG dazu führt, dass. in einem solchen Falle an den Nachweis
der Begünstigungsabsicht kein strenger Massstab angelegt werden darf.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage in dem

252 ' Entscheidungen

Sinne zugesprochen, dass die am 20. Juni 1911 an die Beklagte erfolgte
Abtretung der Forderung von 9000 Fr., faustpfandgesichert durch
Bijouteriewaren im Werte von ca. 9900 Fr., gegenüber der Klägerin ungültig
erklärt wird.

51. Sentenza 27 giugno 1917 della II rezione civile nella causa Bcrrinl,
attore, contro Massa. Angelo Crivelli figlio, convenuta.

In causa di contestazione della graduatoria a sensi dell'art. 250 LEF,
il giudice non può decidere di una. pretesa tendente a far qualificare
un credito verso il fallito come spesa di liquidazione giusta l'art. 262
al. 1 LEF. II credito di un commissario di proroga per le sue prestazioni
non è da considerarsi come spesa di liquidazione del susseguentei
allimento, nè come credito privilegiato giusta l'art. 219 prima classe
b. L. E. F.

A. II 13 marzo 1915 l'attore Prof. Francesco Borrini in Lugano fu
nominato commissario della proroga delle esecuzioni che la Pretura di
Lugano, come autorità di concordato, aveva concessa alla ditta Angelo
Crivelli figlio in Lugano in hase al decreto federale 28 settembre
1914. La proroga non essendsso stata rinnovata per una seeonda volta
(cioè oltre un semestre) la ditta Crivelli cadde nel 1916 in fallimento,
nel quale Francesco Borrini notificò un credito di 3700 fr. per le
sue prestazioni come commissario (vigilanza dell'azienda, controllo
dei libri, riordinamento della registrazione ecc.) per il periodo dal
13 marzo al 31 dicembre 1915, domandando che fosse collocato in sede
privilegiata. Avendo l'amministrazione del fallimento communicato il 1°
luglio 1916 al creditore che non riconosceva il credito da lui vantato,
questi promosse entro il termine di 10 giorni di cui all'art. 250 LEF
causa a procedura accelerata contro la massa Crivelli, colla quale
domandava : der Zivilkammern. N° 51. 253

1° Che il credito di 3700 fr. fosse iscritto in sede privilegiata quale
spesa di liquidazione della massa Crivelli.

2° Subordinatamente : Che fosse iscritto per un semestre (1800 fr.) in
sede privilegiata e per il resto in V3 classe o e nella sua totalità
nella elasse competente . A sull'ragio di queste domande l'attore
faceva capo all'art. 361 C0 e sosteneva che il credito dovesse venir
iscritto in anticlasse perchè concernente operazioni, inerenti alla
liquidazione del fallimento o per lo meno in classe privilegiata per
il semestre precedente alla dichiarazione del fallimento (art. 219
prima classe lett. b). Nel eorso della causa le parti convennero che,
riservata la questione del privilegio, il credito fosse tassato dal
giudicie di primo grado (Pretore di Lugano, in pari tempo autorità di
proroga e di concordato), il quale, statuendo in seguito sul merito della
cause, lo fissò a 1500 tr. e l'ammise per la metà in sede privilegiata
(prima classe), considerando l'attore come impiegato della ditta a sensi
dell'art. 219 1a classe lett. b LEF. _ ,

B. Colla denunziata sentenza del 17 marzo 1917 il Tribunale di Appello,
al quale le parti hanno deferito il giudizio di primo grado, ebbe
a giudicare:

All'attore è riconosciuto un compenso di 1500 fr. quale commissario della
proroga generale delle esecuzioni accordata alla ditta debitrice. §
detto compenso deve prelevarsi sulle attività fallimentari giusta
l'art. 262 lemma primo LEF.

C. Da questa sentenza la convenuta si appella al Tribunale federale
nei termini e modi di legge chiedendo che il credito, riconosciuto per
l'importo fissato dal Pretore (1500 fr.), sia iscritto solo in V{ classe.

D. L'attore conchiude domandando la conferma della sentenza querelata ;

Considerando in diritto:

1° L'attuale azione, diretta contro il rifiuto dell'amministrazione del
fallimento Crivelli di iscrivere in gra-