I. PERSON EN RECHT

DROIT DES PERSONNES

98. Urteil der II. Zivihbteflung vom 25. Oktober 1917
i. S. Leutenegger. Beklagte, gegen Zürcher Kantonalbank, Klägerin.

Tatund Rechtsfrage bei Beurteilung der Frage der Hand-lungsfàhigkeit.
Ueberpräfung eines medizinischen Gutachtens.

A. Die Beklagte gewährte in den Jahren 1907 und 1908 ihrem Schwiegersohne
Fritz Braun in Flawil aus ihrem eigenen Vermögen und dem von ihr
verwalteten Vermögen ihres Sohnes Otto sieben Darlehen im Gesamtbetrage
von 48,200 Fr. Das für zwei dieser Darlehen erforderliche Bargeld
verschaffte sie sich u. 3. am 16. Mai 1907, am 20. Februar 1908 und am
24. Juni 1908 bei der Klägerin, und zwar dadurch, dass sie bei dieser
gegen Wechselobligc und Verpfändung von fünf Bankobligaticnen im Werte von
je 5000 Fr. drei Darlehen im Gesamtbetrage von 24,100 Fr. aufnahm. Als
die Beklagte ihr ganzes Aktivverfnögen und dasjenige ihres Sohnes Otto
zu Darlehen an Braun verbraucht hatte, liess sie sich von diesem zur
Eingebung von Bürgschaften verleiten, so dass sie gegenwärtig stark
überschuldet ist. Aus den Akten ergibt sich, dass Braun, der bereits
die Mitgift seiner Frau vergeudet und bei zahlreichen Personen Schulden
gemacht hatte, seine sämtlichen Gläubiger, darunter auch Banken, durch
allerhand falsche Vorspiegelungen über seine wirkliche Vermögenslage
hinwegzutäuschen verstand. Als sein Kredit allseitig erschöpft

as 43 n 1917 49

740 Personenrecht. N° 98.

war, verschwand er unter Zurücklassung seiner ebenfalls hetrogenen
Ehefrau, sowie unter Mitnahme alles Bargeldes, das er noch auszutreiben
vermochte.

B. Gegenüber der vorliegenden Klage, welche auf Rückzahlung jener,
in den Jahren 1907 und 1908 bei der Klägerin aufgenommenen Darlehn
gerichtet ist, erhebt die inzwischen hevormundete Beklagte die Einrede
der mangelnden Handlungsfähigkeit Behufs Prüfung dieser Einrede hat die
erste kantonale Instanz zwei Irrenärzte mit der Beobachtung der Beklagten
und der Begutachtung ihres Geisteszustandes beauftragt. Diese sind in
einem langem Gutachten zufolgendem Ergebnis gelangt:

Frau Leutenegger ist derart geistesschwach, dass ihr die Fähigkeit
mangelt, die Tragweite der Eingebung erheblicher finanzieller
Verpflichtungen, bezw. der solche begründenden Unterzeichnung von
Wechseln und Bürgschaftsurkunden, sowie die Tragweite der Unterzeichnung.
von Blankowechselund Bürgschafts-Urkunden zu er-

messen. Dieser Geisteszustand war schon im Frühjahr 1907

orhanden. Die Geistesschwäche der Explorandin hat bereits m der

Jugend begonnen. --

Nachdem die I Instanz auf _ Grund dieses ärztlichen Gutachtens die
Handlungsfähigkeit der Beklagten für die Jahre 1907 und 1908 verneint
und die Klage abgewiesen hatte, hiess das Obergericht" des Kantons Zürich
mit Urteil vom 22. März 1917 die Klage im Gegenteil gut und verurteilte
die Beklagte :

a) der Klägerin 24,142 Fr. 25 Cts. Rest laut Wechselobligo per 10. Oktober
1912 F. Nr. 49,533, nebst Zins zu 5% hievon seit 10. Oktober 1912 und
1 Fr. 65 Cts. Kosten des Zahlungsbefehls Nr. 12,683 des Betreibungsamts
Zürich 1 zu bezahlen.

b) Dasvon der Klägerin für die eingeklagte Forderung beanspruchte
Faustpfandrecht an fünf 4% Obligationen der Zürcher Kantonalbank zu 5000
Fr.. Nr. 528,494 undPersonenreeht. N° 98. 741

530, 076 [79 mit Coupons per 10. April /10. Oktober 1913 und it., laut
Verschreibung vom 4. Oktober 1911, anzuerkennen.

Zugleich wurde von der Erklärung der Klägerin, dass sie sich an ihre
Forderung die verfallenen Coupons anrechnen lasse, Vormerk genommen.

C. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte unter Wiederholung ihres Antrages
auf Abweisung der Klage die Berufung an das Bundesgericht ergriffen.

D. Ueber den Inhalt des bei den Akten liegenden ärztlichen Gutachtens,
sowie über das Vorleben der Beklagten enthalten die nachfolgenden
Erwägungen die erforderlichen Feststellungen.

Das Bundesgericht zieht i I) E r w ä g u n g :

1. Mit Recht hat die Vorinstanz darauf abgestellt, dass die in Betracht
kommenden Willenserldärungen aus den Jahren 1907 und 1908 stammen,
und dass daher die Frage, ob die Beklagte im massgebenden Zeitpunkte
handlungsfähig war, noch nach Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
des Handlungsfähigkeitsgesetzes von
1881 zu beurteilen ist, der sich übrigens inhaltlich mit Art. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
? ZGB im
wesentlichen deckt. In dieser Beziehung genügt es, auf die Ausfüh-rungen
in BGE 38 II S. 416 ff. und 39 II S. 196 zu verWeisen.

2. In der Sache selbst ist, ebenfalls in Anlehnung an BGE 39 II
S. 196
ff., davon auszugehen, dass die Frage, welches im massgebenden
Zeitpunkt der geistige Zustand der Beklagten war, eine Tatfrage ist,
deren Ueberprüfung, soweit nicht etwa Aktenwidrigkeiten oder Verstösse
gegen bundesrechtliche Beweisregeln vorliegen, dem Bundesgerichte nicht
zusteht, dass dagegen die eidgenössische Instanz zu untersuchen hat,
ob der kantonale Richter den von ihm festgestellten Tatbestand mit Recht
oder zu Unrecht unter den Begrifi der Handlungsfähigkeit subsumiert habe,
m. a. W. ob er von dem richtigen, oder aber

742 Personcnrecht. N° 98;

von einem unrichtigen Begriff der Handlungsfähigkeit ausgegangen sei.

3. Zur Beurteilung der Tatfrage, welches in den Jahren 1907 und 1908
der geistige Zustand der Beklagten war, musste sich der Richter auch in
diesem Falle des Hilfsmittels der medizinischen Expertise bedienen, da es
sich dabei nicht um eine Frage der unmittelbaren sinnlichen Wahrnehmung
handelte, wie sie ohne weiteres durch Zeugenaussagen hatte aufgeklärt
werden können, sondern um eine, auf wissenschaftlichem Wege zu ziehende
Schlussfolgerung aus direkt wahrnehmbaren Einzeltatsachen, wie denn auch
in einem verwandten Rechtsgebiete (Bevormundung wegen Geisbeskrankheit
oder Geistesschwäche) das Gesetz selber (Art. 374 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
1    Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
2    Das Vertretungsrecht umfasst:
1  alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2  die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3  nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
3    Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.
ZGB) den Richter
auf die Einholung eines ärztlichen Gutachtens verweist. Immerhin hat
dabei der Richter in erster Linie der kantonale Richter, gegebenenfalls
aber auch die eidgenössische Instanz sowohl das Recht als die Pflicht
zur Ueberprüfung der Frage, ob der Arzt von solchen Gesichtspunkten
ausgegangen sei, welche für die Beurteilung der Handlungsfähigkeit der von
ihm beobachteten Person Wirklich massgebend sein sollen, insbesondere ob
er sein Gutachten auf solche Einzeltatsachen gestützt habe, welche für die
Untersuchung der Urteils-- und Willensfähigkeit der in Betracht kommenden
Person von Bedeutung sind. Dabei ist namentlich darauf zu achten, dass
der Arzt nicht 'etwa die Urteilsund Willensfähigkeit, wie sie für die
Fähigkeit zur Fassung vernünftiger Entschlüsse in vermögens-, familienund
erbrechtlicher Beziehung notwendig ist, mit der Fähigkeit zur Lösung
mehr oder weniger wissenschaftlicher Aufgaben oder überhaupt mit dem
Vorhandensein eines bestimmten Bildungsgrades verwechsle. Erfahrungsgemäss
können Per-, sonen, die in wissenschaftlichen Fragen gar keine Kennt-

nisse besitzen, insbesondere z. B. über keinerlei rechtliche

oder medizinische Kenntnisse verfügen, oder die sogar überhaupt keine
den modernen Anschauungen ent-wie)

Persunezu'echt. N° 98.

sprechende Schulbildung genossen habe, sehr wohl genügend Willens-und
Urteilsfähigkeit besitzen, um die Tragweite einer von ihnen
abzugebenden Erklärung zu erfassen oder doch die Notwendigkeit der
Einholung sachverständigen Rates einzusehen und ihre Handlungsweise
danach zu richten. Sodann können auch die geistigen Fähigkeiten von
Personen, die im Allgemeinen normal oder sogar übernormal entwickelt
sind, gewisse Lücken aufweisen, welche auf Mängel in der Erziehung auf
Jugendkrankheiten, auf einseitige Berufstätigkeit oder ausser-gewöhnliche
Interessenkonzentration, oder auch einfach auf Mangel an Uehung, auf
besonders günstige Lebensbedingungen und auf die daraus sich ergebende
Leichtigkeit der Inanspruchnahme fremder Hülfskräl'te zurückzuführen sind,
welche aber der Fähigkeit, im Ernstfalle selbständig einen vernünftigen
Entschluss zu fassen, keineswegs Abbruch tun. Dies trifft Z· B. zu
hinsichtlich verschiedener Arten von Gedächtnisschwäche, hinsicht-lich
der Unfähigkeit zur Lösung von Kopirechnungsaufgaben, wie sie bei
psychiatrischen Untersuchungen

' häufig gestellt werden, hinsichtlich des Mangels an

orthographischen, gramma tilcalischen oder stilistischen Kenntnissen,
hinsichtlich des Mangels an klaren Begriffen über politische und
soziale Fragen u.s.w. Endlich können Personen, welche an ho chgradiger
Nervosität, oder gar an Hysterie, an sexuellen oder andern Perversitäten,
an lmmoralität oder Amoralität, an religiösem oder anderm Fanatismus,
an Neuialgien, Gesichtszuckungen oder Ticken, an Schrullen und
Manien, an fixen Ideen, Melancholie, Verfolgungswahn, Misanthropie,
an Halluzinationen oder Phobien leiden, und welche infolgedessen als
anormal oder geradezu geisteskrank betrachtet zu werden pflegen, dennoch
zur Fassung veriiünltigerWillensentschlüsse sehr wohl befähigt sein,
wie umgekehrt Individuen mit vollkommen normalen Nerven dazu unfähig
sein können.

All diese Erfahrungstatsachen hat sowohl der Arzt bei

744 Personenrecht. N° 98.

der Begutachtung des Geisteszustandes einer bestimmten Person,
als auch namentlich der Richter bei der Ent_ scheidung der Frage,
ob auf Grund der ärztlichen Feststellungen die Handlungsfähigkeit
der betreffenden Person für die in Betracht kommende Zeit bejaht oder
verneint werden müsse, zu berücksichtigen. Und zwar darf dabei nicht
etwa aus dem unvernünftigen Charakter derjenigen Rechtshandlung, deren
Ungültigerklärung verlangt wird, ohne weiteres auf einen absoluten
Mangel an Urteilsund Willensfähigkeit geschlossen werden; denn dann
müsste, unter weitgehender Gefährdung der Verkehrssicherheit, die
Frage der Handlungsfähigkeit überhaupt fast in allen Fällen, in denen
sie aufgeworfen wird, verneint werden, da sie ja naturgemäss nur dann
aufgeworfen zu werden pflegt, wenn eine unvernünftige Einzelhandlung
vorliegt, Unvernünitige Einzelhandlungen werden aber erfahrungsgemäss
hin und Wieder von vollständig urteilsund Willensfähigen Personen
begangen. Deshalb kann auf Urteilsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes
regelmässig nur dann geschlossen werden, wenn diese Unfähigkeit aus einem
K o m p le x von unvernünftigen Handlungen hervorgeht, sodass sie im
kritischen Zeitpunkt für einen vorsichtigen Gegenkontrahenten mehr oder
weniger erkennbar war. Das Risiko einer erstmaligen oder vereinzelten
unvernünftigen Rechtshandlung soll derjenige, der sie vornimmt, nicht
sein Gegenkontrahent tragen. si

4. Wird von diesen Grundsätzen ausgegangen, so ergibt sich, dass im
vorliegenden Falle der kantonale Richter die Schlussfolgerungen der
Expertise, soweit diese über den Rahmen der medizinischen Feststellungen
hinausgeht, mit Recht nicht zu den seinigen gemacht hat Denn einmal haben
die Experten eine Reihe von Faktoren als ausschlaggebend betrachtet, denen
nach dem Gesagten für die Frage der Handlungsfähigkeit ein entscheidendes
Gewicht nicht zukommt: namentlich aber haben sie, soweit sie ihr Gutachten
nicht auf Tatsachen stützen,Personenrecht. N° 98. . 745

die sich erst in den Jahren 1911 und 1912, oder gar erst ss 1915
ereigneten und einen zuverlässigen Rückschluss auf den Geisteszustand der
Beklagten in den Jahren 1907 und 1908 von vorneherein nicht gestatten,
in einseitiger Weise gerade nur diejenigen Handlungen der Beklagten
berücksichtigt, um deren Ungültigerklärung es sich im gegenwärtigen
Prozesse handelt. Weiterhin haben sie sich bei der Beurteilung dieser
Handlungen weniger durch Feststellungen über das damalige Benehmen
der Beklagten, als vielmehr durch Betrachtungen über die unglücklichen
Folgen ihrer Interzession leiten lassen, und endlich haben sie mehrfach
auch blosse Behauptungen der Beklagten in diesem oder andern Prozessen
abgestellt, indem sie diese Behauptungen ohne Weiteres als der Wahrheit
entsprechend annehmen oder überhaupt Tatsachen und Behauptungen,
Berichte von Zeugen über unmittelbare Wahrnehmungen und blosse Wiedergabe
herumgebotener Gerüchte verwechselten.

Im Einzelnen ist nach diesen verschiedenen Richtungen, unter Befolgung
der äussern Anordnung des Gutachtens, sowie das von den Experten
eingeschlagenen Gedankengangs, folgendes festzustellen : Die Anamnese wird
fast ausschliesslich auf die eigene Darstellung der Beklagten gestützt,
die ohne weiteres als richtig angenommen Wird, Während doch abgesehen
von der nahe-liegenden Möglichkeit einer tendenziösen Darstellung der
Tatsachen durch die Beklagte jedenfalls mit dem Umstande zu rechnen
gewesen wäre, dass die Beklagte, als einfache,

' ungebildete Frau, wie sie von den Experten selbst ge-

schildert wird, zu zuverlässiger Bezeichnung in der Kindheit
durchgemachter Krankheiten (angebliche Gehirnentzündung im achten
Lebensjahre) kaum qualifiziert sein dürfte. Erscheint dieses unbeschränkte
Vertrauen der Experten in die eigene Krankheitsschilderung der Beklagten
schon an sich als ein Mangel der Expertise, so ist dabei weiter zu
berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Erzählung der Beklagten von
jener angeblichen Ge-.

746 ' Personenreeht. N° 98.

hirnkrankheit ausdrücklich als eine durch die Akten nirgends gestützte
Behauptung bezeichnet, eine negative tatsächliche Feststellung, welche
für das Bundesgericht verbindlich ist. Was sodann den gegenwärtigen
Geisteszustand der Beklagten betrifft, so stellt die Expertise in
weitgehendem Masse auf eine Reihe von Defekten ab, welche für die Frage
der Handlungsfähigkeit zum mindesten von untergeordneter Bedeutiing
sind. Dahin gehört z.B. der Mangel an einer den heutigen Anschauungen
entsprechenden Schulbildung, insbesondere an orthographischen und
arithmetischen Kenntmssen, die kindliche Handschrift der Beklagten,
ihre verworrene Satzkonstruktion, ihre infantile Multiplikationsmethode,
ihre Unfähigkeit zur genauen Ueberprüfung von Bankzinsrechnungen, die
Schwierigkeit, mit welcher sie rückwärts buchstabiert, ihr Hineiufallen
auf die bekannte Scherzfrage, was schwerer sei, ein Pfund Blei oder
ein Pfund Wolle, ihre Unkenntnis der Wesensverschiedenheit zwischen
einer als Genossenschaft organisierten Volksbank einerseits und
einer mehr oder weniger dem Staatsfiskus augegliederten Kantonalbank
andrerseits, weiterhin ihre erhöhte Erregbarkeit , die Verstjmmungen
, die Schwindelanfälle und die ohnmachtsähnlichen Zustände,
die Reizerscheinungen und die Kopfschmerzen ... alles Faktoren,
aus welchen auf hochgradigen pathologischen Schwachsinn und damit
zugleich auf die Unfähigkeit zur Beurteilung der Tragweite erheblicher
finanzieller Verpflichtungen geschlossen wird. Hiezu kommt; dass die
Experten allerdings unter dem Einfluss der ungenauen erstinstanzlichen
Fragestellung unter erheblichen finanziellen Verpflichtungen einseitig
die Unterzeichnung von Wechseln und Bürgschaftsurkunden sowie von
Blankeurkunden verstanden haben, Während doch die zu entscheidende Frage
dahin ging, ob die Beklagte in der kritischen Zeit ü b _e r h a u p 1:
zur Beurteilung von Rechtshandlungen und zur selbständigen Fassung von

Persenem-echt. N° 98. 747

Entschlüssen unfähig gewesen sei. Damit steht im Zusammenhang,
dass die Experten, ebenfalls im Anschluss an die erstinstanzliche
Fragestellung, ihre Aufgabe vor allem darin erblickten, den h e u t i g e
n Geisteszustand der Beklagten und nur nebenbei auch ihren Geisteszustand
in den Jahren 1907 und 1908 zu ermitteln. Insoweit sie sich nun hiebei
nicht einfach auf die Feststellung des g e g e n w a r tig en Zustandes
der Beklagten heschränkten, haben sie wiederum verleitet durch die
erstinstanzliche Fragestellung nahezu ansschliesslich diejenigen Jahre ins
Auge gefasst, in welchen die Beklagte jene Bürgschaftsverpflichtungen
einging, d. h. die Jahre 1911 und 1912 (da ja die Beklagte sich zu
Bürgschaftsverpflichtungen erst hergegeben hat, als sie ihr Vermögen
und dasjenige ihres Sohnes Otto bereits verloren hatte). Weil nun aber
gerade zwischen den Jahren 1907/8 einerseits und den Jahren 1911/ 12
andrerseits der Verlust des Aktjvvermögens stattgefunden hat, so ist es
durchaus möglich, und es sind für diese Annahme gerade in dem vorliegenden
Expertengutachten, wie überhaupt in den. Akten, zahlreiche Anhaltspunkte
zu finden dass die. Beklagte erst dann, als sie sich über den Verlust
ihres ganzen Vermögens Rechenschaft gegeben hatte, und infolge der dadurch
bewirkten Nervenerschütterung eine starke und rasche Verminderung ihrer
geistigen Fähigkeiten erlitt. Nichtsdestoweniger schliessen aber die
Experten in einem einzigen kurzen Satze am Ende ihres Gutachtens -aus
dem gegenwärtigen Zustande der Beklagten ganz unvermittelt auf ihren
Zustand in den Jahren 1907 und 1908, den sie ohne weiteres als mit ihrem
gegenwärtigen Zustande identisch annehmen.

Unter diesen Umständen entspricht es einer richtigen Auffassung des
Begriffes der Handlungsfähigkeit, Wenn die zweite kantonale Instanz
die Schlussfolgerungen der Expertise, soweit sie über die Feststellung
des gegenwärtigen körperlichen und geistigen Zustandes der Beklagten
hinausgehen, als für den Richter unverbindlich

748 ' Personenreeht. N° 98.

erklärt hat. Wird aber die Frage, ob die Beklagte in den Jahren
1907 und 1908 zur Beurteilung der Tragweite von Rechtshandlungen
und zu vernünftigen Entschlüssen * befähigt war, auf Grund der Akten,
insbesondere auch der rein medizinischen Feststellungen des Gutachtens,
vom Richter selbständig geprüft, so muss sie im Einklang mit der
Vorinstanz bejaht werden. Die Beklagte erscheint danach als eine, zwar
einfache Frau mit mangelhafter Schulbildung, die vielleicht von jeher
gewisse Eigenheiten und Schrullen hatte, welche sich aber bis 1907 und
1908 unter oft schwierigen Umständen (Bekleidung von Gouvernantenstellen
in Russland, Getrenntleben von ihrem Ehemann, zweimaliger Witwenstand,
Sorge für Kinder aus drei verschiedenen Ehen, ihr vom zweiten Ehemann
testamentarisch und von den Vormundschaftsorganen stillschweigend
anvertraute Verwaltung der bezüglichen Vermögensmassen) geschickt
durchs Leben gebracht hatte, und welcher deshalb die Fähigkeit zur
vernunitmässigen Verfügung über ihr eigenes Vermögen jedenfalls für die
Jahre 1907 und 1908 nicht abgesprochen werden kann, welche aber damals
-wie noch zahlreiche andere Personen und sogar geschäftsgewandte Gross-
banken das Opfer eines raifinierten Kreditbetrügers geworden ist, und
welche daher nachträglich ebensowenig handlungsunfähig erklärt werden
kann, wie z. B. gerade jene gleichzeitig betrogenen Banken.

Demnach hat das Bundesgericht e r k a n t :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des züreherischen Obergerichts
vom 22. März 1917 bestätigt.

Familienrecht. N° es. · 749

II. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

99. Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. Dezember 1917 i. S. Easter.

Oertliche Zuständigkeit für die Beurteilung des Begehrens um Aufhebung
der Vormundschaft bei Wohnsitzwechsel des Mündels nach Art. 377
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.

ZGB. -Bevormundung auf eigenes Begehren gemäss Art. 372
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
1    Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2    Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3    Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
ZGB. Pflicht
der sie verfügenden Behörde, die Tatsachen, auf welche sie sich dafür
ausser dem Begehren des Entmündigten stützt, im Entmündigungsentscheide
anzuführen. Aufhebung der ohne solche Grundangabe verhängten
Vormundschaft.

A. ' Der Rekurrent Johann Baptist Koster stellte Anfangs 1917 an die
Vormundschaftsbehörde des Kantons Appenzell I. Rh. innerer Landesteil das
Gesuch um Beigabe eines Vormundes, da er mit seiner Frau Zerwürfnisse habe
und deshalb sein Vermögen unter amtlicher Obhut für sicherer erachte, als
wenn er es selbst verwalte. Durch Beschluss vom 9. Februar 1917 entsprach
die Vormundschaftsbehörde dem Begehren und stellte Koster in Anwendung von
Art. 372
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
1    Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2    Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3    Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
. ZGB unter Vormundschaft. Im Oktober 1917 verlangte Koster deren
Aufhebung, indem er eine Erklärung seiner Ehefrau verlegte, dass sie sich
mit ihm wieder ausgesöhnt habe und ihm das Zeugnis eines treubesorgten
Gatten ausstellen müsse, der auch zur selbständigen Verwaltung seines
Vermögens durchaus fähig sei. Die Vormundschaftsbehörde beschloss
jedoch am 9. Oktober 1917 die Entmündigung aufrecht zu halten, da bei
der Unbeholfenheit des Koster zu befürchten sei, dass er, sich selbst
überlassen, in kurzer Zeit um sein kleines Vermögen (etwa viertausend
Franken) kommen und sich so einem späteren Notstande aussetzen wiirde.