o

618 Sachenrecht, N° 81.

sons demanderesses ; il s'agit d'une vente fort au-dessous de la
juste valeur des objets, c'est-à-dire d'une vente à vil prix. Aussi
bien, l'acheteur ne pouvait-il pas supposer raisonnablement que le
commissionnaire Tacchi tnt autorisé à disposer ainsi de la marchandise qui
lui était confiée. Le marché sortait évidemment du cadre d'un commerce
normal ft loyal. Il ne pouvait pas vraisemblablement ètre conforme à
la volonté des commettants du vendeur. Le soupoon devait, dès lors,
naître chez le défende'ur que Tacchi cherchait à se défaire à tout
prix des montres pour s'attribuer à lui-meme le produit de la vente,
au détriment de ses commettants, car le deerdeur n'avait aucune raison
plausible d'admettre l'intention de Tacchi de dédommager les demandeurs
envers lesquels il était temi en vertu de l'art. 428 CO.

Labourey a reeonnu implicitement l'exactitude du point de vue
exposé ei-dessus, en s'efloreant dt prouver que les prix iactnrés au
commissionnaire étaient trop élevés, tandis que ceux qu'il avait payés
lui-meme étaient normaux et ne lui permettaient pas de réalisersi un
bénéfiee exagéré. Le défendeur a échoué dans cette preuve.

En conséquence, il y a lieu d'admettre que Labourey a su ou dù savoir
que Tacchi était de'mauvaise foi.

3. On ne peut pas objecterau raisonnement développé plus haut que
l'atteinte portée aux intéréts des tiere propriétaires résulte uniquement
du fait que le commissionnaire n'a pas remis le produit de la vente à
ses commettants et n'a pu les désintéresser complètement en raison de
son insolvabilité.

La vente à vil prix, à moins de circonstances particulières qui font
défaut en l'espèce, dénonce déjà à elle seule la mauvaise foi du
commissionnaire. Un pareil marché ne peut s'expliquer raisonnablement
que par le dessein franduleux du vendeur de garder pour iuimème le prix
réalisé. L'acquéreur qui achète dans ces conditions, sans s'assurer
tout d'abord que le commissionnaire a réellement le droit de eonclure
une venteSachenrecht. N° 82. 619

aussi anormale, ne peut invoquer sa bonne foi. Adapter une autre solution
conduirait à déclarer valable le transfert de la propriété dans des cas
où l'acquéreur a pour ainsi dire agi de connivenee avec le commissionnaire
et l'a aidé à tromper son commettant.

La protection de l'acquéreur de bonne foi a' pour but de garantir Ia
sécurité des transactions ; elle se justifie par cette raison que,
si le propriétaire a remis sa chose entre les mains d'un tiers qui la
livre sans droit à un acquéreur de bonne foi, il & commis une imprudence
dont il suhit justement l'efîet en étant obligé de laisser la chose à cet
acquérenr. Mais cette protection n'est plus justifiée lorsque l'acquéreur
sait ou doit savoir quel'aliénateur abuse de la confiance du propriétaire.

Par ces motifs, le Tribunal federal prononce:

Le recours est écarté et le jugement attaqné conti;-mè.

82. Urteil der II. Zivile'bteilung vom 15. November 1917 i. S. Comte,
Kläger, gegen Société d'horlogerie de Granges S.A., Beklagte.
Uebertragung des Eigentums an Uhrenschalen:

Besitz des Verkvergebers an dem dem Unternehmer zur Verarbeitung
gelieferten Materia].

A. Im Herbst 1911 Verfertigte der Kläger für den Uhrenhändler A.Sehcupak
in Warschau, an den er damals laut Faktura vom 4. April 1911 für frühere
Arbeiten bereits 2969 Fr. 50 Cts. zu gut hatte, 245 Dutzend Uhrensehalen,
zu denen die Beklagte die Uhrwcrkc und Gläser hätte erstellen sollen. Am
5. September 1911 vereinbarte der Kläger bei einer Besprechung mit
Selicupak in

620 Sachenrecht. N° 82.

Courtetelle Lieferung der Schalen gegen Barzahlung oder genügende
Deckung. Mit Brief vom 26. September ersuchte Schcupak den Kläger,
die fertigen Gehäuse an die Beklagte zu senden, worauf der Kläger ihm
mit Schreiben vom 29. September 1911 die Faktura für die Gehäuse, die
er an die Beklagte adressiere, sandte, mit dem Bemerken, dass er für den
Fakturabetrag von 6702 Fr. keine längeren Rimessen als solche auf 4 Monate
annehme, da er die Ware sofort liefern werde, und dass er die bei der
letzten Unterredung versprochene Deckung postw'endend erwarte. Entgegen
seiner Erklärung, dass er die Gehäuse an die Beklagte adressiere,
lieferte der Kläger die Schalen aber noch nicht ab. Am 26. Oktober 1911
schrieb Schcupak dem Kläger, er habe von der Beklagten erfahren, dass
sie die Schalen noch nicht erhalten habe; er ersuche daher den Kläger,
sie ihm, dem Sehenpak, per Post zu senden und Werde dem Kläger nach
Empfang prompte Deckung zugehen lassen. Mit Brief vom 29. Oktober 1911
schickte Schcupak dem Kläger russische Kundenwechsel und ein Akzept von
1500 Fr., zahlbar bei der Eidg. Bank in La Chaux de-Fonds, mit der Bitte,
die Wechsel bei seiner Bank diskontieren zu lassen ; was

die Uhrengehäuse anbelange, so solle der Kläger sie ihm si

per Post senden, wogegen er, Schcupak, ihm Akzepte per Ultimo Januar
und Februar senden werde. Daraufhin sandte der Kläger die Schalen am
31. Oktober 1911 an die Beklagte, und zwar, wie es im Begleitschreiben
heisst : d'crdre et pour compte de M. A. Scheupak . Ausserdem teilte der
Kläger am 2. November dem Schcupak mit, dass er die Schalen der Beklagten
abgeliefert habe und dass er umgebende Zahlung erwarte, da er sie brauche
und da es übrigens so vereinbart worden sei. Im November 1911 stellte
Schcupak seine Zahlungen ein und suchte mit seinen Gläubigern einen
Nachlassvertrag abzuschliessen. Er liess die Akzepte, die er der Beklagten
für frühere Arbeiten gegeben hatte, unter Protest gehen und forderte den
Kläger am 15. Dezember 1911 ank, die Gehäuse beiSachenrecht. N° 82. 621

der Beklagten zurückzunehmen; er könne sie ihm nicht bezahlen, da er
sie nie erhalten habe. Die Beklagte verweigerte aber dem Kläger die
Herausgabe der Schalen, indem sie daran ein Retentionsrecht geltend
machte und sie in ihrer Betreibung gegen Schcupak zum Schatzungswert
von 2010 Fr. ersteigerte.

B. Mit der vorliegenden, am 18. November 1913 beim Richteramt
Solothurn-Lebern eingeleiteten Klage verlangt nun der Kläger Verurteilung
der Beklagten zur Herausgabe der näher spezifiZierten Schalen, eventuell
zur Bezahlung von 4819 Fr. 50 Cts. nebst 5 % Zins seit 18. April
1913. Er behauptet, dass er immer noch Eigentümer der Schalen sei,
da er eigentlich nur gegen Barzahlung habe liefern müssen und die
Aushändigung an die Beklagte einstweilen, bis zur Barzahlung, habe
erfolgen können. Sodann bestreitet er den Bestand des von der Beklagten
beanspruchten Retentionsrechtes, weil die Beklagte sich nicht im Besitz
der Gehäuse befinde und keine Konnexität zwischen ihrer angeblichen
Forderung und dem Besitz der Uhrenschalen bestehe, sowie weil sie
verpflichtet gewesen sei, die Ware an Schcupak herauszugeben. Es fehle ihr
aber auch der gute Glaube, da sie gewusst habe, dass sich Schcupak schon
vor dem Monat November in Zahlungsschwierigkeiten befunden habe. -Die
Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossen; sie bestritt das
Eigentum des Klägers an den Gehäusen und machte für ihre Aufwendungen
zur Fertigstellung der Uhren ein Betentionsrecht daran geltend.

C. Durch Entscheid vom 30. März 1917 hat das Obergericht des Kantons
Solothurn die Klage abgewiesen, indem es zwar das Eigentum des Klägers
an den Gehäusen bejahte, aber der Beklagten ein Retentionsrecht daran
zuerkannte, weil sie in guten Treuen habe annehmen können, Schcupak sei
Eigentümer derselben geworden.

D. Gegen diesen Entscheid hat der Kläger rechtzeitig und formrichtig
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, die Klage
sei gutzuheissen.

522 Sachenrecht. N° 82.

Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils geschlossen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :si

1. Da der Kläger neben der Rückgabe der Uhrenschalen eventuell nicht
nur Bezahlung des 2010 Fr. bctragenden Erlöses der von ihm als ungültig
angefochtenen Verwertung der Uhren-schalem sondern Entrichtung eines
Betrages von 4819 Fr. 50 Cts. verlangt, hat gemäss Art. 67 OG das
mündliche Verfahren Platz zu greifen. In Bezug auf die im Jahr 1911
erfolgte Tradition der Uhrenschalen ist gemäss Art. 1 Abs. 1 ScthZGB
altes Recht anzuwenden, das aber in den massgebenden Punkten vom neuen
Recht nicht abweicht.

2. _ In der Sache selbst ist die Klage, im Gegensatz zur Vorinstanz,
schon deshalb abzuweisen, weil der Kläger gar nicht mehr Eigentümer
der von ihm herausverlangten Uhrenschalen ist, sondern das Eigentum
daran Schcupak übertragen hat. Was zunächst den Willen des Klägers
und des Schcupak anbelangt, Eigentum zu übertragen und zu empfangen,
so erhellt er deutlich aus dem der Eigentumsübertragung zu Grunde
liegenden Rechtsgeschäft. Darnach hatte der Kläger für Schcupak
Uhrenschalen anzufertigen und sie nachher der Beklagten zu übergeben,
welche die dazu gehörigen Werke und Gläser liefern sollte ; es handelte
sich dabei also um ein auf Eigentumsübertragung gehendes Geschäft, das
seiner Natur nach einzig durch definitive Aushändigung der Ware an die
Beklagte als Erfüllungsadresse des Erwerbers und nicht durch Übergabe
zu blesser temporärer Verwahrung erfüllt werden konnte. Wenn daher auch
der Kläger die Uhrenschalen ohne irgendwelche weitere Erklärung an die

Beklagte abgeliefert hätte, so Wäre sein Wille, dem Schcupak dadurch
das Eigentum an den Gehäusen zu verschaffen, zur Genüge schon aus
dem vom Kläger mit Schcupak abgeschlossenen Vertrag hervorgegangen ;
dennSachenrecht. N° 82. 6213

dass sich der Kläger etwa das Eigentum daran in rechtsgültiger Form
vorbehalten hätte, behauptet er selber nicht. Der Kläger hat nun aber
bei der Übergabe der Schalen an die Beklagte sogar ausdrücklich erklärt,
dass die Ablieferung aus Weisung und für den Schcupak erfolge. Dadurch
hat er mit aller wünschenswerten Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht,
dass er die Ware weder zur Aufbewahrung für ihn, noch in dem Sinne
an die Beklagte abliefern wollte, dass diese sie nach Erstellung der
Werke und Gläser wieder an ihn zurücksenden sollte, sondern dass die
Beklagte die Schalen für Schcupak entgegen zu nehmen und sie daher
dem Kläger auch nicht mehr zurückzugeben hatte. Zu Unrecht hat die
Vorinstanz diesen Willen des Klägers, die Ware endgültig abzuliefern.
deshalb verneint, weil der Kläger mit Schcupak vereinbart hatte, ihm
die Schalen nur gegen Barzahlung oder genügende Deckung zu liefern. Wenn
auch der Kläger vertraglich in der Tat nur unter diesen Bedingungen zu
lieiern verpflichtet war, so hat er tatsächlich dann doch dem Drängen des
Schcupak, die Ware zu liefern, nachgegeben. ohne Deckung zu haben. Dies
erklärt sich daraus, dass der Kläger die Barzahlung bezw. Deckung für
die neue Lieferung namentlich mit Rücksicht darauf vereinbart hatte,
dass seine ältere Forderung laut Faktura vom 4. April 1911 noch nicht
bezahlt worden war. Aus diesem Grund wartete er mit der Lieferung der
neuen Uhrengehäuse auch noch nach dem 29. September 1911 zu, obschon er
an diesem Tag dem Schcupak in der Gegenwartsform geschrieben hatte, er
adressiere die Schalen an die Beklagte. Die Ablieferung erfolgte erst
am 31. Oktober, d. h. nachdem der Kläger am 29. Oktober 1911 für seine
frühere Forderung Deckung erhalten hatte und dadurch über die Solvenz des
Schcupak beruhigt werden war. Nach Art. 264 9.013 kann aber, Wenn der
Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen
ist, der Verkäufer nur dann wegen Verzuge des Käufers die übergebene
Sache zurücklordern, wenn

824 Sachenrecht. N° 82.

er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat, was der Kläger selber
nicht behauptet getan zu haben. Das gleiche gilt auch in Bezug auf einen
Werkvertrag, durch den dem Besteller Eigentum zu verschaffen ist.

3. Es ist aber auch das zweite Erfordernis des Eigentumsüherganges,
der Besitz des Schcupak, gegeben. Da die Beklagte die Gehäuse nicht
entgegennahm, um sie als Eigentümerin zu behalten, sondern sie kraft
des zwischen ihr und schcupak bestehenden Rechtsverhältnisses dem
schcupak herauszugeben hatte, erwarb sie den Besitz an den Uhrenschalen
nur als Stellvertreterin des Scheupak, der selber mittelbarer Besitzer
wurde. Das OR alter Fassung hatte in Art. 203 einen der wichtigsten Fälle
solcher Besitzvertretung geregelt, nämlich denjenigen des die Versendung
besorgenden Frachtführers, der die Sache

' für den abwesenden Erwerber in Empfang nimmt. Diesem Fall ist das
zwischen der Beklagten und Schcupak bestehende Werkvertragsverhältnis
gleich zu stellen, kraft dessen der Unternehmer das ihm zur Verarbeitung
gelieferte Material nur bis zur Ablieferung besitzt und wobei ohne
weiteres mit der Entgegennahme des Materials durch den Unternehmer
der mittelbare Besitz auf den WerkVergeber übergeht. Und zwar ist ein
solches Besitzvertretungsverhältnis nicht nur dann anzunehmen, wenn der zu
verarbeitende Stoff dem Unternehmer vom Besteller selber geliefert worden
ist (vergl. STAUDINGERKOBER, Komm. zu § 868 BGB Anm. III La), sondern
auch dann, wenn der Unternehmer das Material von einem Dritten empfangen
hat. Denn in beiden Fällen erwirbt der Unternehmer in gleicher Weise
den Stoff nicht als Eigentümer, sondern nur zu einem vom Werkvergeber
abgeleiteten persönlichen Recht.

4. siSteht somit nicht nur der Traditionswille des Klägers bei Übergabe
der Schalen an die Beklagte, sondern auch der Besitz des Schcupak
fest, so ist der Kläger nicht mehr Eigentümer der Schalen. Er kann sie
daheruuuga-..,..enrecht. N° 83. 625

auch nicht mehr von der Beklagten herausverlangen, ' so dass die Klage
schon aus diesem Grund abzuweisen ist.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt : -

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 30. März 1917

bestätigt. Z --

IV. OBLIGATIONENRECHTDROIT DES OBLIGATIONS

83. Urteil der I. Zivila'bteilung vom 29. September 1917 i. S. Buch,
Beklagter, gegen Blocher u. Genossen, Kläger. Art. 49
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 49 - 1 Chi è illecitamente leso nella sua personalità può chiedere, quando la gravità dell'offesa lo giustifichi e questa non sia stata riparata in altro modo, il pagamento di una somma a titolo di riparazione morale.
1    Chi è illecitamente leso nella sua personalità può chiedere, quando la gravità dell'offesa lo giustifichi e questa non sia stata riparata in altro modo, il pagamento di una somma a titolo di riparazione morale.
2    Il giudice può anche sostituire o aggiungere a questa indennità un altro modo di riparazione.
OR. Haftung des
Zeitungsredaktors. Klagen-glü-

mation der Herausgeber einer Pseudonymbroschüre ? Vor--

aussetzungen des Genugtuungsanspruchs. Besondere Schwere

der Verletzung und des Verschuldens.

A. Durch Urteil vom 26. März 1917 hat das Obergericht des Kantons
Aargau erkannt:

Der Beklagte wird pflichtig erklärt, den Klage-m eine Genugtuuugssumme
von 580 Fr. zu bezahlen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Aufhebung und auf Abweisung
der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im Juni 1915 bildete sich in Zürich unter dem Namen Stimmen im
Sturm 6. G. eine Genossenschaft, die den Zweck verfolgt, eine Reihe
von Schritten unter dem Sammeltitel Stimmen im Sturm aus der deutschen
Schweiz zu verlegen. Von diesen sind mehrere erschienen.