204 Obligationeurecht. N° 80.

prüfung der künstlerischen Auffassung des Preisgerichts auf ihre
Richtigkeit bezweckt, nicht bewilligt! werden

kann. Damit erübrigt es sich auf den Standpunkt der '

Vorinstanz einzutreten, wonach diese Bewsie'isergànzung schon aus formell
prozessualischen' Gründen. abgelehnt wurde. si .

& . ' Soweit die Klage auf eine Haftung-des Beklagten als falsus
procurate-n' gestützt wird, fehlt ihr eine aktenmässigeGrundlage und sie
ist denn auch in dieser Beziehung heute ausdrücklich nicht mehr aufrecht
erhalten worden. '

Demnach hat das Bundesgericht erkannt : Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil des;

Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 24.126. Oktober 1916
bestätigt.(_)bligationenrecht. N° 31. 205

31. Urteil der I. Zivila'hteilung vom 28; April 191? i. S. Afiolter,
Kläger und Berufungs'kläger. gegen Elise ,Müller und Kantonen, Beklagte
und Berufungsbeklagte.

KB r p e t'] i e h e S c h ä dig u n g {Verletzung einesAuges) die ein
K n a b e einem andern mit einem als Spielzeug dienenden Gewehrehen
zufügte. Haftharkeit des Sehädigers und eines andern Spielgenossen nach
A r t. 5 0 a O R.

' Dieser setzt Zurechnungsfähigkeit des Schädigers voraus. Bösartigkeit
nicht kausal bei fehlender Einsicht. Ersatzpflicht aus A r t. 5 8 a
O R ? Belangung der E h e f r a u, in deren Haushalt sich der Unfall
ereignete, auf Grund von A r t. 6 1 a 0 R. Einreden der mangelnden
Passivlegitimation und der V e rj ä hr u'n g. Zwischen dem aus
Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
20 R (Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
rev. OR) und dem wegen Verpflichtung zur h ä u
s l i c h e n A u f s i c h t Haftbaren besteht keine eigentliche S
o l i darität; Bedeutung für die Unterbrechung der Verjährung. Die
Verjährungsfrist für den Tatbestand des A r t. 333 Z G' B ist die
einjährige für die unerlaubten Handlungen (Art. 69
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 69 - 1 Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
1    Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
2    Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuldner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht verweigern.
aOR and 60 rev. OR)
geblieben. Aufsichtspflicht des Vaters, der sich beruflich von zu Hause
entfernen muss.

A. Am 17. Februar 1911 begaben sich die beiden Knaben Johann Afiolter und
Robert Mösch (jener im Januar 1903, dieser im Mai 1904 geboren) in das
Haus des Müller-Labhardt, dessen Sohn Heinrich (geboren im Januar 1906)
mit ihnen bekannt war. Der Vater Müller war als Reisender in seinem Beruf
abwesend und dessen Frau zur Post gegangen. Die Knaben Afi'olter und
Mösch wurden von der Magd Ida Butiger empfangen und mit Heinrich Müller
ohne besondere Aufsicht sich selbst überlassen. Der letztere besass
ein Kindergewehr mit zugehörigen hölzernen, vorn mit einer Gummideckung
versehenem Bolzen und einer Sprungieder als Triebkraft. Er selbst konnte
das Gewehr als solches nicht handhaben, da die Feder an seine Kräfte zu
hohe Anforderungen stellte. Es diente ihm als durchaus

205 Obligationenrecht. N° 31.

harmloses Spielzeug. Dieses gewöhnlich in einem Kasten verwahrte Gewehr
wurde nun von einem der Knaben behändigt. Einer jnuss die Feder angezogen
haben. Festgestellt ist, dass Mösch damit hantierte, auf Aifolter zielte,
abschoss und ihn' ins Gesicht traf, was eine schwere Verletzung des
linken Auges und dauernde Verminderung von dessen Sehschärfe nach sich
zog. Nach dem Unfall war die Gummideekung nicht mehr amBolzen, ohne dass
feststände, wer sie entfernt hat.

Der Vater des Verletzten, Johann Ed. Affolter, Bahnarbeiter in
Luzern, erhob darauf im Namen seines Sohnes Klage auf Bezahlung einer
Entschädigung von 5000 Fr. in solidum gegen Frau Müller-Labhardt, deren
Sohn Heinrich, den Knaben Robert Möseh und dessen Vater, Fuhrhalter
Gottlieb Mösch. Die Klage wurde auf die Art. 50 if. aOR, hinsichtlich der
beklagten Eltern im besondern auf Art. 61 gestützt. Die Beklagten haben
ihre Haftbarkeit grundsätzlich und eventuell der Höhe nach bestritten.

B. Die beiden kantonalen Instanzen, das Obergericht des Kantons Luzern
durch Urteil vom 17. Januar 1917, haben die Klage abgewiesen. Das
Obergericht hält dafür, dass den Knaben Mösch und Müller die für
die Annahme einer subjektiven 'Widerrechtlichkeit erforderliche
Urteilsfähigkeit gemangelt und dass weder bei Frau Müller noch bei
Mösch 'das zu verlangende Mass an Sorgfalt in der Beaufsichtigung ihrer
Kinder gefehlt habe. Die einredeweise bestrittene Passiviegitimation der
Ehefrau Müller sei allerdings zu bejahen, da nach dem frühern kantonalen
Familienrecht nicht nur der Vater sondern auch die Mutter aufsichts und
gegebenenfalls ersatzpflichtig sei. Offen gelassen werde, ob gegen Frau
Müller Verjährung vorliege, insofern nämlich, als der Anspruch aus dem
Unfall vom 17. Januar 1911 gegen sie erst am sisi1sssi1. Februar 1913
geltend gemacht worden sei.

C. Gegen das obergerichtliche'Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen und seinObligationenrecht. N° 31 ss si 26?

Klagebegehren erneuert. Gleichzeitig verlangt er Aktenergänzung durch
nachträgliche Abhörung von vier Zeugen darüber, dass der Knabe Mösch
angezogen sei, sich schlecht aufführe und ein rohes, andere Leute
schädigendes Betragen zeige und dass deswegen erhobene Reklamationen
von den Eltern Möseh mit Hohn abgewiesen worden seien.

In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers die gestellten
Berufungsanträge wiederholt, der Vertreter der Beklagten auf kostenfällige
Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils
angetragen. _ '

Das Bundesgericht zieht in E r W 'a g u n g. ' (_Betiifft ein Begehren
um Verschiebung des Prozesses.)

2. In der Sache selbst ist vorerst die S c h a de n ersatzpflieht
der beiden Knaben Mösch u n d M ü l l e 1' zu prüfen. Jener war zur
Zeit des Unfalles noch nicht sieben, dieser kaum fünf Jahre alt ; es
erhebt sich also die Frage, ob sie beide bereits die erforderliche
Zureehnungsfähigkeit besessen haben, um gemäss den Art. 50 il. aOR
haftbar geinacht werden zu können. Das aOR umschreibt den Begriff der
Zurechnungsfähigkeit als der zur Begehung einer unerlaubten Handlung
erforderlichen Urteilsfähigkeit nicht. Zweifellos aber bildet die
Zurechnungskähigkejt eine Voraussetzung der unerlaubten Handlung und der
aus dieser sich ergebenden Schadenersatzpflicht. Es erhellt das zunächst
daraus, dass der Art. 59 aOR die s t r a freehtliche Zurechnungsfähigkeit
erwähnt und der Art. 58 eine ausnahmsweise Schadenersat zpflicht nicht
anrechnungskähiger Personen aufstellt._Aus der letztern Bestimmung
namentlich ist a contrario zu schliessen, dass für die unerlaubte
Handlung im eigentlichen Sinne, Wie der Art. 50 sie aufiasst, die
Zurechnungsfähigkeit begrifiswesentlich

203 Obligationenrecht. N° 31

sei. Das folgt aber auch schon aus der Erwägung, dass die in Art. 50 für
die unerlaubte Handlung aufgestellten Voraussetzungen der Absicht oder
Fahrlässigkeit zugleich die der Zurechnungsfähigkeit enthalten müssen,
denn mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit widerrechtlich handeln kann nur,
wem dieses Handeln zum Verschulden zuzurechnen ist.

Zur Bejahung, der Zurechnungsfähigkeit im vorliegenden Falle
,ist erforderlich, dass den Knaben Affolter und Mösch das nötige
Unterscheidungsvermögen zustand, um die objektive Rechtswidrigkeit und
die schädigenden Folgen der ihnen zur Last gelegten Handlungsweise
einzusehen. Eine Altersgrenze, von der an erst die Zurechenbarkeit
gesetzlich als vorhanden angenommen werden darf, stellt das OR (im
Gegensatz zum gemeinen Recht, zu § 828 DBGB und der gewöhnlichen Regelung
dieses Punktes in der Strafgesetzgebung) nicht auf. Es ist daher auf die
konkreten Umstände des einzelnen Falles abzustellen, also namentlich
auf die Individualität und die geistige Entwicklung des betreffenden
Minderjährigen und die Natur der in Betracht kommenden schädigenden
Handlung. In letzterer Beziehung hat dabei eine Differenzierung insoweit
einzutreten, als bei Sachbeschädigungen und Körperverletzungen im
allgemeinen die erforderliche Einsicht in 'die Rechtswidrigkeit und
Kausalität des Tuns früher als vorhanden angenommen werden darf, als
bei unerlaubten Handlungen mit komplizierterem Tatbestand, namentlich
bei gewissen Vermögensdelikten (wie Betrug). Aber auch wenn man dem
Rücksicht trägt, so ist doch zu sagen, dass Kindern unter sieben Jahren,
wie die Beklagten Müller und Mösch, eine Körperverletzung vorliegender Art
nicht zum Verschulden angerechnet werden kann. Sie sind sich noch nicht
bewusst, dass Manipulationen mit einem solchen als Spielzeug dienenden
Gewehrchen ausnahmsweise, wenn durch Zufall das Auge als ein besonders
empfindliches Organ davon betroffen wird, eine körperliche Schädigung zur

Obfigationenrechti N° 31. si' 209

' Folge. haben können und dass daher auf Abwendung

solcher Schädigungen Bedacht genommen werden müsse. Ein so grosses Mass
von Ueberlegung dürfte in diesem Alter ausnahmsweise, bei besonders
vorgerückter Geistesentwicklung vorausgesetzt werden. In diesem Falle
befinden sich aber die Beklagten Müller und Mösch nach aktengemässer
Würdigung der Vorinstanz nicht. Hinsichtlich des letzteren behauptet
der Kläger freilich noch, dass er von bösartigem Charakter sei. Allein
daraus würde an sich noch nicht folgen, dass er im gegebenen Falle
intellektuell die erforderliche Einsicht-in die Gefährlichkeit seines
Tuns gehabt und mit der Möglichkeit, eine Körperverletzung zuzufügen,
gerechnet habe. Nur in diesem Faile wäre seine angebliche Bösartigkeit als
Charaktereigenschaft für den Schadenseintritt von ursächlicher Bedeutung
(vergl. EB 41 II S. 422). si Nach dem Gesagten fehlte ihm aber noch das
erforderliche Verständnis von der Tragweite seiner Handlungsweise. Der
Beweisantrag, der vor Bundesgericht in Betracht seiner Charakteranlage
gestellt wurde, ist daher als unerheblich abzulehnen. Damit muss die
Schadenersatzpflicht der beiden Knaben Müller und Mösch, soweit sie auf
den A r t. 5 0 gestützt wird,_verneint werden.

Auch aus dem eventuell noch angerufenen A r t. 5 8 a O R lässt sich gegen
keinen von ihnen ein Ersatzanspruch herleiten. Besondere Rücksichten
der Billigkeit , die einen solchen rechtfertigen müssten, liegen nicht
vor, namentlich nicht, Soweit ein Unterschied in den beiderseitigen
Vermögensverhältnissen als Rechtfertigungsgrund in Betracht kommen
kann. Im Gegenteil würde es das Billigkeitsgefühl verletzen, Kinder
ohne Vermögen und Anwartschaft wegen einer ihnen nicht zuzurechnenden
Schädigung bereits mit Schulden zu belasten, an denen sie voraussichtlich
auf eine ferne Zukunft hinaus zu tragen hätten.

3. Was die Haftbarkeit der Frau MüllerL' a h h a r d t anlangt, so ist
der angefochtene Entscheid

210 Obligationem'echt. N° 31.

insoweit einer Ueberprüiung durch das Bundesgericht unzugänglich, als
er die gegenüber dieser Beklagten erhobene Einrede der mangelnden P
a s s i vl e g i t i m a t i o n abWeist. Es handelt sich hier um die
Anwendung des krühern kantonalen Familienrechtes, sowohl in Betreff der
Frage, ob und inwiefern der Frau Müller-Labhardt neben ihrem Ehemann eine
elterliche Aufsichtspflicht zur Ueberwaohung ihres Sohnes obgelegen habe,
als der weitern Frage, ob und inwieweit aus der Verletzung dieser Pflicht
gegenüber ihr ein Schadenersatzanspruch habe erwachsen können.

Nach Bundesrecht dagegen beurteilt sich die ferner erhobene V e r
j Ah r u n g s e i n r e d e. Diese Einrede, die von der Vorinstanz
unentschieden gelassen wurde (in der Meinung, dass die gegen Frau Müller
geltend gemachte Schadenersatzforderung sachlich unbegründet sei),
ist aus folgenden Gründen gutzuheissen:

Es steht zunächst fest, dass gegenüber der Frau Müller der Lauf del
Verjährung nicht, wie gegenüber den andernBeklagten, durch Betreibung
unterbrochen ,wurde. Da sodann der Kläger (in der Person seines
gesetzlichen Vertreters) unmittelbar nach dem Unfall im Sinne von
Art. 69 aOR Kenntnis von. der Schädigung und der Person des Täters
erlangt hat d. h. die Sachlage, aus der . er nun eine Haftbarkeit der
Frau Müller wegen Vernach, lässigung der häuslichen Aufsichtsptlicht
herleitet, kannte, so war an sich gegenüber' Frau Müller die Verjährung
schon ungefähr seit einem Jahre eingetreten, als er sie zum amtlichen
Sühneversuch' vom v11. Februar 1913 Iud. Mit Unrecht wendet er ein,
es handle sich um eine Solidar'schuld und daher hätten die gegenüber
den andern Beklagten vorgenommenen Betreibungshandlungen den Lauf der
Verjährung auch gegenüber Frau Müller unterbrochen (Art. 155 31013). Der
Art.-60 aOR, der im Falle, wo mehrere Personen aus unerlaubter Handlung
einen Schaden gemeinsam verschulden, sie als solidarisch haftbar erklärt,
ob sie als Anstifter, Ur-Obligationenrecht. N ° 111. 21 i

lieber oder Gehülfen gehandelt haben, trifft hier nicht zuFrau Müller
wird nicht wegen del dem Kläger zugefügten Körperverletzung als
einer unerlaubten Handlung in der Eigenschaft! einer Mitbeteiligten
(Anstifterin, Gehilfin usw.) belaugt, sondern wegen der behaupteten
Missachtung ihrer Aufsichtspflicht als einer schuldhaften Unter-lassung,
die einen selbständigen Tatbestand neben dem der körperlichen Verletzung
bildet. Ihre Mitverantwortung beruht also auf blosser Klagenkonkurrenz
(sog. u neehter Solidarität), für die die spezifischen Folgen der
Solidarhait, im besondern auch hinsichtlich der Unterbrechung der
Verjährung (Art. 155 aOR), nicht gelten (vergl. OSER, Kommentar,
Vorbemerkung 2 ll. zu Art. 143
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 143 - 1 Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle.
1    Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle.
2    Ohne solche Willenserklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
11. rev. OR und die dort angegebene
Literatur, ferner den (nicht publizierten) Entscheid des Bundes-gerichtes
vorn 7. November 1913 i. S. Baltiswiler).

Mit Unrecht macht der Kläger weiterhin geltend, dadurch dass das
ZGB die Verantwortlichkeit des Familienhauptes in das Familienrecht
hinübergenommen habe, seien hinsichtlich der Verjährung an Stelle der für
die unerlaubten Handlungen aufgestellten Sonderbestimmungen (Art. 69 aOR;
Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
rev. OR) die all-

gemeinen Vorschriften der Art. 127 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
. rev. OR als anwend-

bar erklärt worden ; die danach vorgesehene ordentliche Verjährungsfrist
von zehn Jahren aber sei bei der Einleitung des Sühneversuches gegenüber
Frau Müller noch nicht abgelaufen geWesen. Allerdings beruht die
Verantwortlichkeit des Familienhauptes nicht unter allen Umständen
auk einem Verschulden und damit auf einer unerlaubten Handlung im
eigentlichen Sinne. Allein die Bestimmungen der A r t. 6 9 a O R und A
r t. 6 0 r e v. 0 R beziehen sich eben nicht nur auf solche Handlungen,
auf zivilrechtliche Delikte, sondern a u c h a u f d e liktsähnliche
Tatbestände, wie der Abschnitt über die unerlaubten Handlungen solche
mehr-

fach enthält. Es wäre denn auch schwer verständlich,

warum die Bestimmungen des Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
rev. OR über die

212 Obligationemecht. N ° 31.

Verjährung z. B. für die Haftung des Geschäftsherrn (Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
rev. OR),
aber nicht auch für die des Familienhauptes gelten sollten. Wenn daher
der Art. '? ZGB die allgemeinen Bestimmungen des OR als auch auf die
übrigen zivilrechtlichen Verhältnisse anwendbar erklärt, so mit das in
vorliegender Beziehung der'Anwendung des Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
und nicht des Art. 127
ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
. rev. OR. Dem entspricht ferner, dass, nachdem nunmehr das rev. OR
die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung hinsichtlich der
Verjährung denen aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff.) angepasst hat,
die Bestimmungen der Art, 127 fi. über die Verjährung im wesentlichen
nur noch für Ansprüche aus Vertrag Geltung haben.

Ob die behauptete Haftung der Frau Müller-Labhardt materiell bestände,
braucht hiernach nicht untersucht zu werden.

4. Was endlich die Frage der Haftbarkeit des G o t tlieb Mös ch anlangt,
so beurteilt sie sich in zwischenzeitlicher Hinsicht nach Art. Bi aOR,
nicht nach dem nunmehrigen Art. 333
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 333 - 1 Verursacht ein Hausgenosse, der minderjährig oder geistig behindert ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder an einer psychischen Störung leidet, einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat.469
1    Verursacht ein Hausgenosse, der minderjährig oder geistig behindert ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder an einer psychischen Störung leidet, einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat.469
2    Das Familienhaupt ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass aus dem Zustand eines Hausgenossen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung weder für diesen selbst noch für andere Gefahr oder Schaden erwächst.470
3    Nötigenfalls soll es bei der zuständigen Behörde zwecks Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen Anzeige machen.
ZGB. Ob der Beklagte Mösch im
Sinne von Art. 61 das übliche und durch die Umstände gebotene Mass
von Sorgfalt in der Beaufsichtigung seines Sohnes beobachtet habe ,
ist unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des täglichen Lebens zu
prüfen. Danach aber lässt es sich gewiss nicht als eine Verletzung der
häuslichen Aufsichtspflicht ansehen, wenn ein Vater, der aus beruflichen
Gründen von Hause abwesend sein muss, seinem ungefähr sieben Jahre alten
Sohn gestattet, die freie Zeit bei einer bekannten Familie zum Spielen
mit den dieser angehörigen Kindern zuzubringen. Dadurch sichert er
sich ja gerade eine gewisse Ueberwachung und verhindert, dass sein Kind
veranlasst wird, sich auf der Strasse herumzutreiben. Eine Haftbarkeit
bestände auch nicht, falls Mösch von dem Besuche seines Sohnes bei
der Familie Müller nichts gewusst und sich überhaupt damals um den
Knaben nicht weiter gekämmert hätte, denn dadurch wäre dieser nach dem
GesagtenObligationenrecht. N° 31. 213

doch nicht in eine Lage gebracht worden, die eine vom Vater
zu verantwortende Gefährdung Dritter in sich schloss. für den
Schadenseintritt von Bedeutung ist übrigens nicht sowohl, dass sich der
Knabe Möschzu der , Familie Müller begeben, als vielmehr, dass er hier das
Kindergewehr in die Hand bekommen hat ; soweit aber darin ein Mangel an
der erforderlichen Aufsicht liegen würde, träfe die Verantwortlichkeit
nicht den Beklagten Mösch, der als Fernstehender mit diesem Umstande
nicht zu rechnen hatte. Unerheblich ist endlich auch hinsichtlich der
Haitbarkeit des Vaters Mösch die Behauptung, sein Sohn sei bösartigen
Charakters. Wenn dies richtig Wäre, so könnte sich daraus allerdings
für den Vater im allgemeinen eine Verschärfung seiner Aufsichtspflicht
ergeben. Aber im vorliegenden Falle hätte nachdem oben Gesagten der
angebliche Charakterfehler nicht kausal gewirkt, weil die Unfallsursache
lediglich in der noch ungenügenden intellektuellen Entwicklung des Knaben
Mösch zu suchen ist. Auch in dieser Beziehung ist daher

, der Antrag, über die moralische Charakteranlage des

Knaben Mösch nachträglich Beweis zu erheben, als unerheblich abzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt : Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 17. Januar 1917
bestätigt.