250 . staatsrecht-

die Rckurskommission hat sich für die von ihr angenommene Lösung ja nicht
etwa einfach auf die bisherige Praxis berufen, sondern die Kontroverse
selbständig und von neu auf geprüft und entschieden. Einer solchen auf
sachlichen Gründen beruhenden Aenderung der Spruchpraxis steht aber Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

BV nicht entgegen. Ebenso kann von einer darin liegenden Missachtung durch
die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgestellte-r bundesrechtlicher
Rechtsgrundsätze nicht gesprochen werden. In den Urteilen, in denen das
Bundesgericht bisher zu der Frage des Begehungsortes bei Distanzdelikten
Stellung genommen hat, handelte es sich entweder um Pressvergehen, für
die nach Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV ein sendet-recht gilt, oder aber um die Beseitigung
zwischen Behörden verschiedener Kantone bestehender negativer oder
positiver Kompetenzkonflikte. Die Lösungen, zu welchen es zur Hebung
solcher Konflikte gegriffen hat, sind aber im übrigen für die Kantone
nicht verbindlich. Abgesehen hievon ist mit der Rekurskommission
festzustellen, dass in einem neueren Falle, wo ein Konflikt zwischen den
bernischen und genferischen Behörden über die örtliche Zuständigkeit zur
_Verfolgung eines mittelst Briefes begangenen Betruges in Frage stand,
die frühere Aufîassung, wonach sich der Begehungsort einzig nach der
Vollendung der Tat, dem Eintritt des strafbaren Erfolges bestimmen
Würde, vom 'Bundesvgericht selbst nicht mehr festgehalten, sondern als
Begehungsort sowohl Biel, wo der täuschende Brief abgesandt worden war,
als Genf, wo ihn der Geschädigte erhalten hatte, bezeichnet worden ist
(AS 40 I S. 19 ff. Erw. 6). Im nämlichen Sinne hat sich das Bundesgericht
seither auch in dem Auslieferungsfalle Rabbat (AS 43 I S. 74 if. Erw. 2)
ausgesprochen und dabei u. a. auch auf die Bestimmung des Vorentwurfes zum
eidgenössischen StGB, Art. 9, hingewiesen, wonach der Täter das Vergehen
da begeht, wo er es ausführt u n d d a wo. der Erfolg eingetreten ist
. Es müsste daher der vorliegende

Handelsund Gewerbefreiheit. N° 34. , 251

Rekurs offenbar in diesem Punkte auch dann abgewiesen Werden, wenn die
Frage der örtlichen Zuständigkeit

ss nicht nur vom Standpunkte des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, d. h. der

Willkür, sondern im Sinne der im Urteile i. S. Aschwanden (AS 41 I S. 198
ff.) dafür angedeuteten Begründung frei nachzuprüfen wäre.

II. HANDELSUND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

34. Urteil vom 11. Dezember 1917 i. S. Karg gegen Kanton Luzern.

Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV. Unzulässigkeit der in § 7 des }uzernischen
Gesetzes betreffend das Lichtspielwesen vom 15. Mai 1917 vorgesehenen
Stempelsteuer, welche darin besteht, dass auf jeder Eintrittskarte eine
Abgabe von 5 Rp. erhoben wird. Zulässigkeit von § 17 dieses Ge-setzes,
welcher jugendlichen Personen unter 18 Jahren auch in Begleitung
Erwachsener den Kinobesuch verbietet, besondere Jugendvorstellungen
ausgenommen.

A. In Nr. 23 des luzernischen Kantonsblattes vom 8. Juni 1917 wurde ein
Gesetz betr. das Liebtspielwesen und Massnahmen gegen die Schundliteratur
vom 15. Mai 1917 publiziert. Dessen §§ 7 und 17 lauten wie folgt :

§ 7. Oeffentliche Lichtspieltheater haben für den Zutritt zu den
Vorstellungen Eintrittskarten nach einem vom Polizeidepartement
fest-zustehenden Formulare aus zugeben. Für jede einzelne Karte ist eine
Stempeisteuer von fünf Rappen zu bezahlen. Die nähern Vorschriften für
die Durchführung dieser Stempelpilicht er lässt der Begiernngsrat auf
dem Verordnungswege'

252 ' WILL-Geht-

' Die Hälfte des Reinertrags-s dieser steuer fällt der Polizeig'eme'inde
zu. s§ 17. Jugendlichen Personen, welche das echt . zehnte Alter-sieht
noch nicht vollendet haben, ist auch in Begleitung erwachsener Angehöriger
oder anderer erwachsener Personen der Besuch der ständigen oder Wandernden
Lichtspieltheater oder anderer Unterneh mungen, welche gewerhsmässig
Lichtbilderaufiühru ngen veranstalten, verboten. Die Inhaber derartiger
Betriebe dürfen die genannten jugendlichen Personen zu den Vorstellungen
nicht zulassen.

Ausgenommen von diesem Verbote" sind besondere Vorstellungen für
Judendliche, welche von den Inhabern der Liehtspi Zitheater mit
Bewilligung des Erziehungs rates veranstaltet werden können. Der
Erziehungsrat erlässt die zum Schutze der Jugend als geboten
erscheinenden Vorschriften, unter Vorbehalt der Regierungsrätlichen
Genehmigung.

B. Am 7. August 1917 haben Christian Karg, Morandini & Cie und
J. Müller, sämtliche Inhaber von Kinematographentheatern in Luzern, beim
Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrage:
die §§ 7 und 17 des luzernischen Gesetzes betr. das Lichtspielwesen vom
15. Mai 1917 seien als bundesrechtswidrig aufzuheben. ' Zur Begründung
des Rekurses wird die Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV geltend gemacht. §
7 des Gesetzes verstosse, als rein polizeiliche Kontrollmassregel gedacht,
gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, indem den Kinematographen ähnliche Veranstaltungen, wie
Variétés, Theater und dergleichen, der darin vorgesehenen polizeilichen
Ueberwachung nicht untersti'mden. Die Kontrolleder Frequenz sei nun
zwar offenbar nicht der Zv'veck dieser Vorschrift, sie sei vielmehr in
der Hauptsache im fiskalischen Interesse erlassen worden. Unter diesem
Gesichtspunkte betrachtet, Verletze sie jedoch die verfassungsmässig
gewährleistete Handelsund Gewerbefreiheit; denn sie involviere den Kino-

Handelsund Gewerbéfi'eiheit. N° 34. , 253

unternehmungen gegenüber eine Besteuerung, die prohibitiv wirken müsse. Es
werde ohne weiteres zugegeben, dass: die Kinematographenbesitzer
angehalten werden könnten, neben-den allgemeinen Vermögens und
Einkominenssteuern noch eine ,besondere Abgabe zu ent-' richte-weis
Gegenleistung für die-besondere Inanspruchl nahme der Polizei. Eine
solche Gebühr sei denn auch in: §6 des Gesetzes vom 15. Mai 1917 bereits
vorgesehen, indem die KinoS' Je nach Art und Umfang des Betriebes eine
besondere Konzessionsgebühr von 100 bis 2000 Fr.,

Unternehmungen mit regelmässig-ein Tagcsbetrieh von mindestens 500 Fr.,
zu leisten hätten. Mit Rücksicht darauf, dass die Gewinnmarge bei alsen
Kinounternehmungen ohnedies eine äusserst geringe sei,. müsse eine
Kumulation von Konzessionsgebühr und Stempelsteuer den Betrieb eines
Lichtspielthea ters in Luzern verunmöglichen. Dies gehe besonders deutlich
hervor, wenn man sich ver-gegenwärtige dass die jährlichen Abgaben eines
Kinos mit regelmässigem Tagesbetrieb und, einer durchschnittlichen
Tagesfrequenz von -200 Personen nach §§ 6 und 7 des Gesetzes vom
15. Mai 1917 sich auf mindestens 500 Fr. + 3650 beliefen. Auch § 17
des Gesetzes halte vor Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV nicht Stand. Allerdings werde das
Rechtder Kantone, den Kinos gewisse Beschränkungen hinsichtlich des
Besuches durch jugendliche Personen aufzuerlegen, nicht bestritten;
doch sei die kantonale Gesetzgebung, wie das Bundesgericht inseinem
Entscheid vom 2. Februar 1917_i. S. _ des Verbandes der Interessenten
im kinematographischen (ie-' werbe der Schweiz gegen den Kanton Bern
ausgesprochen habe, nur befugt, noch schulpflichtigen Kindern den
Kinobesuchfzu verbieten, nicht aber den aus der Schule Entlassenen ;
denn mit der Schulpflicht höre auch die Einmischung des Staates in
die Erziehung auf. 'Die Aufrechterhalng dieser Vorschrift hätte für
die Kinobesitzer einen ganz unerträglichen Einnahmenausfall zur Folge,
da sich erfahrungsgemäss eine grosse Zahl

254 Staatsmht.

der Kinobesucher aus jugendlichen Personen rekrutiere.

C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern trägt s in seiner
Rekursbeantwortung auf Abweisung der Beschwerde an, mit folgender
Begründung : Es sei richtig, dass die in § 7 vorgesehene Stempelgebührr
fiskalischeInteressen verfolge ; sie sei gleich wie der Spielkaltenstempel
als Luxussteuer zu betrachten. Die Behauptung, die Stempelabgabe habe
neben der Konzessionsgebühr keinen Raum, gehe fehl. Das Gesetz sehe
absichtlich die Erhebung der fiskalischen Leistungen in zwei Formen
vor; denn die Einnahmen, auf Grund deren die Konzessionsgebühr des § 6
festgestellt werde, liessen sich nur durch Stempelung der Eintrittskarten
genau bestimmen. Die Stempelsteuer dürfte beanstandet werden, wenn
sie prohibitiv wirken Würde. Dies sei indessen nicht der Fall ; denn
die Kinobesitzer schliigen natürlich die Stempelgebühr auf die bisher
bezogenen Eintrittspreise, unter welchen Umständen sie die nämlichen
Einnahmen hätten wie vorher. Es sei denn auch die Zweiteilung der
Steuerleistungen in Konzessionsund Stempelgebühr vorgenommen worden,
um den Kinobesitzern die Möglichkeit zu verschaiien, einen Teil der
Steuern auf das Publikum abzuwälzen. Die Erhöhung der Eintrittspreise um
5 Rp. vermöge der Frequenz kaum Eintrag zu tun und es liege darin auch
keine Unhilligkeit, dass die Kinobesncher eine Luxusabgabe von 5 Rp. zu
entrichten hätten. Desgleichen halte die Rüge, § 17 verstosse gegen
die BV, nicht Stich. Die Altersgrenze von 18 Jahren sei von namhaften
Pädagogen und Kriminalisten postuliert werden. Man habe um so eher auf
1,8 Jahre gehen dürfen, als das 18. Altersjahr diejenige Altersstufe
bedeute, bis zu welcher die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht
in ihrer vollen Strenge gegeben sei. Wo verminderte Straifälligkeit,
da sei folgerichtig eine Vermehrung vorsorglicher Massnahmen am Platze.
Für die Verfassungsm'a'ssigkeit des luzernischen GesetzesHandelsund
Gewerbetreiheit. N° 34. 255

sei unerhebiich, dass andere Kantone das Schutzaltertiefer angesetzt
hätten.

D. Mit Eingabe vom 22. August haben die Rekurrenten eine Zusammenstellung
der Betriebseigebnisse der vier in der Stadt Luzern betriebenen
Lichtspieltheater für die Dauer eines Jahres ins Recht gelegt, aus der
sich folgendes ergibt:

Renoma: Einnahmen . ...... Fr. 15688,05 Ausgaben .......
28100, Defizit . . . . . . . . . 1241135 C e n t r a ] Einnahmen
. . . . . . . Fr. 41517,10 Ausgaben . . ..... 4071204 Gewinn ........
795,06 V i k t c r i a : Einnahmen ....... Fr. 35348,17 Ausgaben
. . . . . . . . 35262,01 Gewinn . . ...... 86,16 A p o l l 0 Einnahmen
. ...... Fr. 50900 Ausgaben . ........ 57200 -Defizit . . . ......
6300 -

Der Regierungsrat des Kantons Luzern, vomsilnstruktionsrichter
aufgefordert, sich über diese Betriebsergebnisse auszusprecben, hat
daraufhin eine Vernehmlassung des Stadtrates von Luzern eingereicht,
in welcher folgendes ausgeführt wird: Ganz abgesehen davon, dass die
vorliegenden Betriebsresultate durch die gegenwärtige Krise in ungünstigem
Sinne beeinflusst seien, könne von einer prohibitiven Wirkung .der
Steueranilagen der §§ 6 und 7 nicht gesprochen werden, Selbst wenn man
was angesichts der grossen Differenzen hinsichtlich einzelner Posten der
von den Rekurrenten zu den Akten gelegten Rechnungen zu Zweifeln Anlass
gebe , die Betriebs--

156 . staaten-echt:-

ergelinisseals richtig anerkenne. Es sei klar, dass die Stempelsteuer
auf die, Besucher .abfgewälzt werde und somit als Luxus-steuer
zu qualifizieren sei '; damit falle , aber der Einwand, sie Wir ke
prohibitiv, dahin. Wenn'die Kinos heute nicht rentierten, so rühre dies
von der Konkurrenz und von einer nnkaufmännischen Leitung her, Welche
Momente natürlich von den Behörden bei der Festsetzung einer Steuer nicht
berücksichtigt werden müssten._Dazu komme, dass die fiskalisch stärkere
Belastung eines polizeilich bedenklicheri, zu Missbräuchen Anlass gehenden
Gewerbes, niemals eine Verletzung der Handelsund Gewerbefreiheit bedeute.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Als Inhaber von Lichtspieltheatern
sind die

Rekurrenten nach feststehender Praxis der Bundesbehörden zur
staatsrechtlichen Beschwerde gestützt auf

Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV legitimiert, indem unter den Begijjk des Ge _

Werbes im Sinne der genannten Vorschrift jede bestimmte, berufsmässig
ausgeführte Tätigkeit zum Zwecke des Gütererwerbes und somit auch die
berufsmässige Veranstaltung kinematographischer Vorstellungen fällt
(Entscheid des Bundesrates 1. S. Hofmann und Meyer gegen Luzern BBld
1911 III S. 682 ff ; ferner AS 38 I N° 73 Erw. 3 ; 39 I N° 2 Erw. 1 ;
40 I N° 20 Erw. 2, N° 56.)

2. In der Sache selbst gehen die Ansichten der Parteien schon auseinander
hinsichtlich der rechtlichen Natur der. in § 7 des Gesetzes vom 15. Mai
1917 Vorgesehenen Abgabe, indem die Rekurrenten sich auf den Standpunkt
stellen, es handle sich um eine reine G e 'w-e r b e s t e u e r,
wogegen Regierungsrat und Stadtrat die Meinung vertreten, es stehe eine
L u x 1.1 s s t e u e r in Frage. Geht man davon aus, es falle die'
Stempelabgabe des § 7 unter-den Begriff der Ge we rb esteu er, so ist
"der Kanton zu deren Erhebungbefugt, insofern als die Steuer nicht
prohibitiven Charakter trägt; dennHandelsuud Gewerbefreiheit. N° 3%, 257

Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. e BV räumt den Kantonen das Recht der Besteuerung des
Gewerbes ausdrücklich ein unter dem

, Vorbehalte, dass durch Art und Höhe der Steuerauflage

der Grundsatz der Handelsund GeWerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigt
wird. Nach der schon vom Bundesrate geübten (BBl 1903 I S. 235 ff; 1904
IV S. 36436 ;' Saus Bd. II N° 812, N° 821 0 Ziff. 3) und in der Folge
auch vom Bundesgerichte festgehaltenen Rechtsprechung

(AS381N071E1'W 3; N°73Erw. 3; 391N°102Erw. 2;

41 I N° 36 Erw. 1) ist eine einem bestimmten Gewerbe _ auferlegte Abgabe
sei es nun eine Steuer im technischen Sinne oder eine Gebühr-dann als
p r 0 hi b i tiv anzusprechen, wenn sie für das betreffende Gewerbe die
Realisierung eines angemessenen Geschäftsgewinnes allgemein verunmöglicht
und so dessen Ausübung 111 Frage gestellt oder zum mindesten wesentlich
erschwert würde. Mit einer derartigen Steuerleistung hat man es aber
hier zu tun. Neben den Staatsund Gemeindesteuern haben die quernischen
Kinobesitzer nach § 6 des Lichtspielgesetzes eine Konzessionsgebühr von
Fr. 100 bis 2000, bei regehnässigem Tagesbetrieb von mindestens 500 Fr.

zu bezahlen, deren Höhe im einzelnen Fall wie sich aus der
Rekursbeantwortung ergibt gestützt auf die Bruttoeinnahmen-festgesetzt
wird-. Gegen diese Abgabe wird von den Rekurrenten mit Recht
nichts eingewendet ; denn nach konstanter Praxis (SALIS II N°
816; AS 41 I N° 36 Erw. 1) dürfen die Kantone von Gewerbezweigen,
die ,eine besondere Inanspruchnahme der Polizeiorgane erfordern,
auch eine besondereGebührr als Gegenleistung dafür erheben. Dazu
kommt jedoch nach 5 7 des Gesetzes noch eine zweite Besteuerung der
Bruttoeinnahmen in Form einer Stempelabgabe von 5 Rp. auf jede abgegebene
Eintrittskarte. Stellt man auf die Betriehsresultate der vier in Luzern
vorhandenen lichtspieluntemehmungen ab Renoma arbeitet mit 12,411 Fr. 95
Cts., Apollo mit 6300 Fr. Verlust, wogegen Central und Viktoria einen
bescheidenen _Reingewinn von 795 Fr. 06 Cts.

AS 431 1917 is

258 , Stagni-echt.

bezw. 86 Fr. 16 (Its. aufweisen so ist klar, dass eine solche
Steuerbelastung ohne Weiteres als prohibitiv aufgehoben werden müsste. Nun
ist freilich zuzugeben, dass diese Betriebsergebnisse sich voraussichtlich
nach Wiedereintritt normaler Verhältnisse verbessern werden und dass
auf dieselben unwirtschaftliche Geschäftsführung und Konkurrenzierung
ungünstig einwirken mögen. Allein

auch unter dieser Annahme erscheint eine Kumulation der _

schon an sich hohen Konzessionsgebühr des § 6 mit der Stempelgebühr des
§ 7 als unzulässig. Abgesehen davon, dass eine derartige Besteuerung
der Brnttoeinnahmen dem Gedanken der Tragfähigkeit keine Rechnung trägt
und schon deshalb etwas stossendes an sich hat, ist zu berücksichtigen,
dass die Kinematographentheater im Hinblick auf das Publikum, das für den
Besuch in Betracht fällt, genötigt sind, die Eintrittspreise möglichst
niedrig zu halten, und dass die Einnahme in der Hauptsache aus dem Ertrag
der billigen Plätze herrührt. Der Durchschnittspreis der Grosszahl der
Plätze wird in Luzern sich zwischen 50 Rp. und ] Fr. bewegen müssen. Die
Stempelsteuerbelastung beträgt somit für den Hauptteil der Einnahmen
540%. Berücksichtigt man im weitern die nicht nur aus den beigebrachten
Aufstellungen der Rekurrenten ersichtliche, sondern auch aus andern
Fällen bekannte Tatsache, dass die notwendigen Betriebs-ausgaben den
grössten Teil der Betriebseinnahmen absorbieren, dass die Patenttaxe
des §6 ebenfalls mehrere Prozent der Einnahmen wegnimmt, so erscheint
die, rein im fiskalischen Interesse gelegene weitere Belastung mit der
Stempelstuer als eine übermässige, den Betrieb in unzulässiger Weise
erschwerende Beschränkung, die vor Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV nicht Stand hält.

Demgegenüber wendet'der Regierungsrat ein, es handle sich gar nicht um
eine Gewerbesteuer, sondernum eine von den Besuchern zu tragende L u
x n s s t e n e r. Auch so betrachtet erscheint aber die beanstandete
AbgabeHandelsund Gewerbetreiheit. N° 34. _ 259

als verfassungswidrig; zwar nicht etwa deswegen, weil sie als L u xus
s t e u e r überhaupt unzulässig wäre, wohl aber um der Art ihrer
Veranlagung und um ihres Geltungsbereiches willen. Die Besucher
der Lichtspieltheater rekrutieren sich in der Hauptsache aus den
minderbemittelten Volksklassen, wogegen die Angehörigen der bemittelten
Bevölkerungskreise im allgemeinen Theaterund Varieté-Veranstaltungen
besuchen. Die Konsequenz von Z 7 ist nun die, dass der Minderbemittelte
für das seinen Mitteln entsprechende Vergnügen eine besondere Luxussteuer
zu entrichten hat, wogegen der Bemittelte, der den Kursaai oder das
Theater aufsucht, von einer derartigen Abgabe befreit ist. Ist dem aber
so, so verletzt § 7 die verfassungsmässig gewährleistete R e c h t s
g le i c h h e i t, die nicht zulässt, dass die eine Volksklasse für
ein Vergnügen mit einer Steuer belastet wird, die die andere für das
entsprechende Vergnügen nicht zu , entrichten hat. Die Rekurrenten als
Inhaber von Kinematographentheatern haben auch ein persönliches Interesse
deran, gegen die rechtsungleiche Behandlung des Kinopublikums gegenüber
dem Theaterund Varieté '

Publikum anzukämpfen, indem dadurch natürlich die

Frequenz ihrer Unternehmungen in erheblichem Masse beeinträchtigt
wird. Und abgesehen davon verstösst die angefochtene Vorschrift auch
gegen den in Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV enthaltenen Grundsatz der Gleichste llu ng
d er Gewe'rbegenossen unter sich (BURCKHARDT S. 262); denn darin,
dass den Besuchern von Lichtspieltheatern eine Steuer auferlegt wird,
welche die Besucher ähnlicher Vergnügungsunternehmungen nicht zu tragen
haben, liegt eine verfässungsmässig nicht angängige Beeinträchtigung des
Kinogewerbes als solchen und eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber
andern gleichartigen Gewerbebetrieben. In ihrer Einseitigkeit und Höhe
verletzt die in § 7 festgesetzte Stempelsteuer die Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und
es ist daher der Rekurshinsichtlich

250 . Staatsrecht.

§7 gutzuheissen." Dabei soll indessen die Frage ausdrücklich offen
gelassen werden, ob eine Stempelabgabe im Sinne des § 7. als allgemeine
Luxussteuer zulässig Wäre.

3. _Insofern als sich der Rekurs gegen § 17 des Gesetzes wendet, ist er
unbegründet. Nach den vom Bundesgerichte in seinem Entscheide i. S. Speck
gegen Zürich (AS 42 I N° 37 Erw. 1) aufgestellten Grundsätzen ist die
Beschränkung des Kinohesuches durch Jugendliche prinsisi zipiell eine
durch Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. e BV gedeckte, aus der staatlichen Erziehungspflicht
fliessende,polizeiliche Massregel, indem darin nicht ein Eingriff zur
Korrektur der ss volkswirtschaftlichen Einrichtungen eines bestimmten
Gewerbes liegt. Die Rekurrenten wenden denn auch gegen das dem §
17 zu Grunde liegende Prinzip nichts ein, sondern sie behaupten nur,
in der Ausdehnung bis zum 18. Altersjahr liege eine Verletzung von
Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV. Wenn nun auch die in § 17 vorgesehene Altersgrenze als
ausserordentlich hoch gegrif'ien erscheint, so kann diese Vorschrift
trotzdem vom Bundesgericht nicht als verfassungswidrig aufgehoben
werden. Wo die Altersgrenze für die Freigabe derartiger Schaustellungen
zu ziehen sei, hängt wesentlich von lokalen Auffassungen, Sitten und
Gewohnheiten ab, weshalb eine einheitliche Grenze von Bundes wegen nicht
gezogen werden kann. Das Bundesgericht hat vielmehr eine diesbezügliche
kantonale Anordnung nur daraufhin zu prüfen, ob sie auf ernsthaften
und haltbaren Erwägungen erzieherischer Natur beruhe (AS 42 I N° 37
Erw. 1). Es kann nun aber nicht gesagt werden, dass die vom Regierungsrate
vertretene Auffassung offenbar unzutrefiend und zur Begründung dieser
Beschränkung unzureichend sei. So lässt sich die Tatsache, dass in den
meisten Staaten dieJugendlichen bis zum 18.Altersjahre im Strafrecht eine
privilegierte Stellung einnehmen, wohl dafür aniühren, dass der Staat
befugt sei, die Jugend auch bis zu diesem Zeitpunkte vor schädlichen
Einwirkungen zu sichern, zumal da ein gewisser Einfluss des

Kinemategraphenbesuchs auf die Kriminalität nicht vonHandelsund
Gewerbetreiheit. N° S-î. . 281

vornherein abgelehnt werden kann. Es ist auch richtig, dass in der
das Kinoproblem beschlagenden Literatur aus, sehr heachtenswerten
Gründen das 18. Jahr als Höchstgrenze des Schutzalters empfohlen
worden ist (z.B. GUEX, Le cinématographe et la liberté d'industrie,
S. 17 u. 18). Jedenfalls kann bei dieser Sachlage nicht gesagt werden,
die Vorschrift des § 17 sei völlig haltlos.

Es ist sodann auch unrichtig, wenn die Rekurxenten fehaupten, die
staatliche Erziehungsgewalt reiche nur f J weit als die Schulpflicht. Die
Erziehungsaufgahe des Gemeinwesens beschränkt sich nicht nur auf die
Unterrichtung der Jugend durch Aufstellung des sehn lzwanges ; sie hat
vielmehr überall da als ergänzend einzugreifcn, wo Erziehungsrecht und
Erziehungspflicht der Eltern nicht ausreichen (AS 42 I N° 37 Erw. 1 ;
Urteil des Bundesgerichts i. S. des Verbandes der Interessenten im
kinematographischen Gewerbe der SchWeiz gegen Bern Erw. 5). In diesem
Sinne aufgefasst, geht sie aber zweifellos über das schulpflichtige Alter
hinaus, wobei die Grenze der allgemeinen Schulpflicht nicht ohne weiteres
die Grenze für andere Beschränkungen erzieherischer Art zu bilden braucht.

Unrichtig ist endlich die Behauptung der Rekurrenten, das Bundesgericht
sei in seinem Entscheide i. S. des Verbandes gegen Bern davon ausgegangen,
die Entlassung aus der Schule sei die höchstzulässige Altersgrenze. Das
Bundesgericht hat Vielmehr nur erklärt, dass das Verbot des Kinobesuches
durch Schulpflichtige verfassungsmassig unanfechtbar sei, ohne sich
jedoch über die Höchtsgrenze irgendwie auszusprechen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass § 7 des
luzernischen Gesetzes betr. das Licht-spielwesen vom 15. Mai 1917 als
aufgehoben erklärt wird.