teidigung auftritt, sie leisten müsste, eine Folge, die angesichts ihrer
offenbaren Widersinnigkeit unmöglich im Willen der Uebereinkunft gelegen
sein kann.
Da die übrigen subjektiven Voraussetzungen für die Anwendung der
Uebereinkunft ;Angehörigkeit zu einem Vertrag-Staate und Wohnsitz in einem
solchen unbestrittenermassen gegeben sind, ist daher der angefochtene
Beschluss in der Meinung aufzuheben, dass die Appellationskammer die
Behandlung des vom heutigen Beschwerdeführer bei ihr eingereichten
Rekurses nicht von der Leistung der in § 59 der zürcherischen ZPO
vorgesehenen Kaution abhängig machen darf.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und
demgemäss der
angekochtene Beschluss der I Appellationskamme . . . r des Obergeriehts
vom 10. Januar 1917 aufgehoben.IX. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
__--
ORGANlSATION JUDICIsiAIRE FÉDÉRALE
. 14. Urteil vom-19. Jänner 1917 1. S. Sergei-t, gegen
Einsehätzungskommission der Stadt Zürich . für die eidg. Krieg-steuer-
Unzulässigkeit ,des staatsrechtli _ . chen Rekurses " ' · schatzungen
für die eidg. Kriegssteuer. gegenuber Em
__ A. __ nie Einsehätzung'skommission der Stadt Zürich fur die
eidg. Kriegssteurr hat den Zahntechniker Alfred Hergert m Zürich, laut
Mitteilung an ihn vom 26. De-Organisation der Bundurechtspfleg'e. N°
14. , 105
zember 1916, gestützt auf Art. 40 Abs. 2 des Bundesheschlusses (BB)
betr. die eidg..Kriegssteuer vom 22. Dezember 1915 für das-Vermögen in
Klasse 28 (190,000 Fr. bis 200.000 Fr.) mit einem Steuerbetrage von 627
Fr. und für den Erwerb in Klasse 40 (38,000 Fr. bis 40,000 Fr.) mit einem
Steuerbetrage von 2052 Fr. eingeschätzt und ihm formulargemäss eröffnet:
Ein Einsprachef oder Rekursrecht steht ihnen gegen diese Einschätzung
nicht zu.
Ferner hat sie ihm, laut Zuschrift vom gleichen Tage, eine Busse von
50 Fr. auierlegt, weil er ihrer Auflage betreffend den Nachweis der
Richtigkeit seiner KriegssteuerErklärung nicht nachgekommen sei. '
B. Mit Eingabe vom 27. Dezember 19161131: Hergert den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht erklärt und beantragt, die beiden erwähnten
Verfügungei der stadtzürcherischen Einschätzungskommission seien
aufzuheben.
Bei richtiger Würdigung der von ihm angebotenen und geleisteten
Beweise ergebe sich, führt er aus, die Richtig . keit seiner Angaben
im Einschätzungsformular, und es qualifiziere sich daher seine höhere
Einschätzung als eine rein willkürliche Handlung, die im Widerspruehe
mit Art. 4
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio.
BV stehe. Selbst wenn seine Belege und Beweisanerbieten
als ungenügend betrachtet werden könnten, so erscheine die Höhe der
angefochtenen Einschätzung
si als willkürlich übertrieben, angesichts der der Vorinstanz
bekannten Tatsache, dass er auf Grund einer einlässlichen Untersuchung
seiner Erwerbsund Vermögensverhälte nisse von der Zivilsteuerbehörde v
o r d e m K r i e g e _ mit 30,000 Fr. Vermögen und 15,000 Fr. Einkommen
eingeschätzt worden sei, wobei er damals fü n f Angestellte beschäftigt
habe, während er seit dem Kriege nur e i n e n Angestellten und drei
Lehrlinge beschäftige. Aus den gleichen Gründen sei auch die ihm
auferlegte Ordnungsbusse aufzuheben. Da ihm jedes andere Rechtsmittel
unterbunden sei, habe er nur zu dem des staatsrechtlichen Rekurses
greifen können. ss s
106 Staatsrecht.
Das Bundesgericht zieht i 11 E r w ä g u n g :
Nach feststehender Praxis ist der staatsrechtliche Rekurs als
ausserordentlicher Rechtsbehelf grundsätzlich ausgeschlossen, soweit für
den damit verfolgbaren Zweck noch ein anderes eidgenössisches Rechtsmittel
zu Gebote steht. Das trifft aber bei den vorliegend streitigen Punkten
bezüglich der Veranlagung der eidgenössischen Kriegssteuer zu. Denn der
BB vom 22. Dezember 1915 sieht gegenüber den Verfügungen der lokalen
Einschätzungs-
behörden ein Besehwerdeverfahren mit einer eidg. Re-
kurskommission als letzter Instanz vor, welche gemäss Art. 36 Abs. I
die Einschätzungen rechtlich frei und tatsächlich auf das Vorliegen
offenbarer Unrichtigkeiten zu überprüfen hat. Allerdings verliert
der Steuerpflichtige das Rekursrecht laut Art. 40 Abs. 2 im Falle
pflichtwi-drigen Verhaltens im Einschätzungsverfahren. Allein hierauf
kann nichts ankommen, da die Frage der Zulässigkeit des staatsrechtlichen
Rekurses aus theoretischen wie praktischen Gründen e i n h e i t I i c
h gelöst und für diese Lösung naturgemäss der Normalfall des gegebenen
Spezialrekurses in Betracht gezogen werden muss.
Ob die Verwirkung dieses Rekursrechts von derEinschätzungsbehörde mit
Grund ausgesprochen worden ist, liegt hier nicht im Streit. Vielmehr
geht der Rekurrent, wie seine Schlussbemerkung zeigt, ohne weiteres
davon aus, dass ihm die Anrufung der Steuer Rekursbehörden rechtswirksam
verschaltet sei. Andernfalls hätte er im Steuer-Rekursverfahren hierüber
endgültig entscheiden lassen können, da die Steuer-Rekursbehörden die
Frage der Rekursverwirkung im Bestreitungsfalle als Voraussetzung ihrer
Kompetenz zu überprüfen haben (so auch BLUMENSTELN, Kommentar zu den
Kriegssteuererlassen, S. 156 /157). ' '
Im Zusammenhang damit ist die angefochtene Bussverfügung zu würdigen. Die
dem Rekurrenten auferlegteOrganisation der Bundesrechtspflege. N3 14. 107
Ordnungsbusse stellt sich gemäss Art. 40 Abs. 1 BB ebenfalls als eine
Folge seines pfh'chtwidrigen Verhaltens der und fällt deshalb, gleich
der Rekursverwirkung, in die Kognition der Steuer-Rekursbehörden. '
In den Fällen feststehender Verwirkung des SteuerRekursreohts dürfte
übrigens vor offenbar rein Willkürlichen, jeder ernstlichen Grundlage
entbehrenden Taxationen der Einschätzungsbehörden die allgemeine
Disziplinarbeschwerde Schutz gewähren. Denn in einer solchen Taxation
läge unzweifelhaft eine krasse Amtspflichtverletzung der betreffenden
Behörde, gegen die deren Oberbehörden kraft ihres Aufsichtsrechts
einzuschreiten befugt