M Entscheidungen

' jener Wiederaufiebenden Forderung als solcher eine
Meinungsversehiedenheit vorliegt, darf der Anfechtungsbeklagte nicht
etwa zur Zahlung des von ihm einzuweihen-

' denBetrages an die Abtretungsgläubiger, sondern

nur an die Konkursverwaltung verurteilt wer-

den, welch letztere dann für die richtige Verteilung jenes

Betrages zu sorgen hat.

In diesem Sinne ist das angefochtene Urteil, wonach der

Beklagte 30,000 Fr. in die Konkursmasse der Firma Ed.

Zürcher & Cie einzubezahlen hat, zu bestätigen.

Demnach hat das Bundesgericht e r k a_n n t :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 28. Juni 1916 bestätigt-

86. Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. November 1916 i. S. Kirsch &
Söhne, G. n.d. II., Klägerin, gegen Kmkursmasse Stücheli. Beklagte.

Der Verkäufer, der im Konkurs des Käufers eine Kaufpreisiorderung
angemeldet hat, kann darin nicht auch noch eine Schadenersatzforderung
aus Nichtbeschaffung der ihm vom Käufer für den Kaufpreis versprochenen
Akzepte geltend machen.

A. _ Die Klägerin lieferte dem K. Stücheli, Müller in Mörikon, seit
Jahren Getreide, das Stücheli jeweilen mit Akzepten der Sparund Leihkasse
Eschlikon bezahlte. Im April 1912 bestätigte die Klägerin dem Stiieheli
eine Bestellung auf rumänischen Weizen Conditionen gewohnte Nachdem der
Weizen dem Stücheli im Juni 1912 geliefert worden war, geriet Stücheli,
ohne der Klägerin vorher Zahlung geleistetoder für den Fakturabetrag
Bankakzepte verschajkt zu haben, in Konkurs, in welchem die Klägerin
neben andern Forderungen, die heute keineder Zivilkammwn. N° 86. 497

Rolle mehr spielen, ihre Kaufpreisiorderung von 27,250 Franken
nebst Zins für den gelieferten rumänischen Weizen anmeldete-. Die
Konkursverwa'ltung anerkannte diese Forderung und kollozierte sie in
5. Klasse. Mit Schreiben vom 6. September 1912 machte die Klägerin
eine weitere Forderung von 27,250 Fr. geltend, mit der Erklärung, dass
sie von dieser Forderung denjenigen Betrag in Abzug bringen lasse,
der die Konkursdividende übersteige, die im Konkurs der Sparund
Leihkasse Eschlikon darauf entfallen wäre. Die Klägerin begründete
ihren Anspruch auf Kollokation dieser Forderung mit Hinweis darauf,
dass Stücheli sich verpflichtet habe, den Kaufpreis für den ihm im
Juni gelieferten Weizen mit Bankakzepten zu bezahlen. Stücheli sei
dieser Verpflichtung sohuldhafterweise nicht nachgekOmmen und daher
der Klägerin gegenüber zum Ersatz des ihr durch die Nichtübergabe der
Akzepte entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser Schaden bestehe
in der Dividende, die auf die Forderung von 27,250 Fr. im Konkurs der
Sparund Leihkasse Eschlikon entfallen Wäre; denn wenn die Klägerin für
27,250 Fr. Akzepte erhalten hätte, so hätte sie neben der Anmeldung
der Kaufpreisforderung im Konkurs Stücheli den nämlichen Betrag auch
im Konkurs der Sparund Leihkasse Eschlikon geltend machen können. Laut
Mitteilung vom 4. Oktober 1912 wurde diese Forderung von 27,250 Fr. von
der Konkursverwaltung abgewiesen, weil doppelt eingegeben . Hierauf
leitete die Klägerin die vorliegende Kollokationsklage ein, mit dem
Begehren, die Beklagte sei pflichtig, die genannte Schadenersatziordernng
im Konkurs in 5. Klasse zu kollozieren. Die Beklagte hatauf Abweisung der
Klage geschlossen. Sie machte geltend, Stücheli habe keine Verpflichtung
zur Bezahlung des Weizens mit Akzepten übernommen ; jedenfalls könne ihm
die Nichtübergabe der Akzepte nicht zum Verschulden angerechnet werden.

B. Durch Entscheid vom 24. August 1916 hat das

ss Ohergericht des Kantons Thurgau die Klage abgewiesen,

498 Entscheidungen

indem es annahm, es tretîe Stücheli an der Nichtleistung der Akzepte
kein Verschulden.

C. Gegen diesen Entscheid hat die Klägerin die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen, die Klage sei gutzuheissen,
eventuell sei die Sache zur Beweisergänzung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ; unter Kostenfolge aller Instanzen zu Lasten der
Beklagten.

D. In der heutigen Verhandlung hat die Klägerin diese Anträge erneuert
; die Beklagte hat auf Ahweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Entscheides geschlossen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. _ Da sich der Streitwert in
Kollokationsstreitigkei-

ten gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht

nach dem Betrag der mutmasslichen Konkursdividende, sondern nach dem
Betrag der Forderung, deren Kollokation angefochten wird, richtet,
ist der für das mündliche Verfahren erforderliche Streitwert gegeben
(vergl. AS 27 II S. 71 und die dort zitierten weitern Entscheide des BG).

2. In der Sache selbst ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der
Gemeinschuldner sich vertraglich verpflichtet hat, der Klägerin für ihre
Kaufpreisforderung aus der Getreidelieferung Akzepte der Sparund Leihkasse
Eschlikon zu geben. Gestützt auf diese Verpflichtung hat die Klägerin
behauptet, es seien ihr zwei Forderungen entstanden, die sie nicht nur
alternativ, sondern kumalativ gegen den Gemeinschuldner geltend machen
könne : eine Forderung auf Bezahlung des Kaufpreises und eine Forderung
auf Beschaffung von Akzepten in der Höhe des Kaufpreises. Dieser
Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Mit der herrschenden
Praxis und Theorie muss zwar angenommen werden, dass wenn der Käufer
dem Verkäufer für seine Kaufpreisforderung Akzepte sei es eigene, sei es
solche eines Dritten hingibt, das kausalesschuldverhältnis nicht getilgt
wird, sondern neben

der uvukammern. N° 86. . 499

der wechselforderung weiter bestehen bleibt. Diese Auf; fassung hat ihren
Grund darin, dass im kaufmännischen Verkehr Wechsel nur ausnahmsweise
an Zahlungsstatt angenommen werden, Während die Wechselbegebung
zahlungshalher die allgemein übliche ist und daher'ver-

ss mutet werden muss. Hätte also die Klägerin die ihr vom

Gemeinschuldner versprochenen Akzepte erhalten, so wären ihr allerdings
zwei Forderungen zugestanden : die Kaufpreisferderung gegen den
Gemeinschuldner, die durch die Hingabe der Akzepte nicht getilgt
worden wäre, und die Wechselforderuug gegen die Sparund Leihkasse
Eschlikon. Dagegen ist ausgeschlossen, dass die Klägerin aus beiden
Schuldverhältnissen g l e i c b z e i t i g hätte Bezahlung verlangen
können. Durch die Annahme von Wechseln zahlungshalber verpflichtet
sich der Verkäufer dem Käufer gegenüber, zunächst die Wechselforderung
geltend zu machen, mit dem Wechsel wechselmässig zu verfahren, also die
Einziehung der Geldsumme bei dem Drittschuldner zu versuchen. Während
dieser Zeit bleibt die Kaufpreisforderung selbst suspendiert ; hat der
Verkäufer einen Wechsel mit einem spätern Fälligkeitstermin angenommen,
so ist darin ein entsprechender Stundungsvertrag hinsichtlich der
Kaufpreisforderung enthalten. Erst wenn der Wechselnehmer am Verfalltag
aus dem Wechsel keine Befriedigung erhalten hat, kann er, wenn er
seiner Diligenzpflicht als Wechselnehmer bei Einziehung des Wechsels
richtig nachgekommen ist und die Nichthonorierung des Wechsels nicht
selber verschuldet hat, wieder auf die unterliegende Rechtsbeziehung,
auf das kausale Schuldverhältnis zurückgreifen und unter Rückbietung
des Wechsels in unpräjudiziertem Zustand vom Wechselgeber Bezahlung
der Kaufpreisforderung verlangen. Daraus folgt, dass der Verkäufer am
Verfalltag nicht zugleich den Drittschuldner aus dem Wechsel für die
Wechselforderung und den Käufer für die Kaufpreisforderung belangen kann,
dass ihm also nicht zwei kumulativ geltend zu machende Ansssi

500 ' ' Entscheidungen

sprüche zustehen (vergl. AS III S. 312, 35 II S. 87 f. ; HAFNER,
Komm. zu Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
-42
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR, STAUB, Komm. zu Art. 83 der-deutschen WO §§-25
ff. und die dort zitierten Entscheide, sowie ADLER, Die Einwirkung
der Wechselbegebung auf das kausale Schuldverhältnis, in Zeitschrift
für das gesamte Handelsrecht und Konkursrecht, Bd. 64 S. 127-240 und
Bd. 65 S. 141-190). Wie nun aber der Verkäufer bei Nichthonorierung
des Wechsels durch den Drittschuldner lediglich zur Geltendmachung
der Kaufpreisforderung gegen den Käufer berechtigt ist, so kann
er auch dann, wenn überhaupt der Käufer seiner Verpflichtung, für
die Kaufpreisforderung Akzepte zu geben, nicht nachgekommen ist,
von ihm nichts anderes als Bezahlung des Kaufpreises verlangen. An
Stelle des Anspruchs auf Uebergabe der Wechsel zahlungshalber, d. h.
des Zahlungs s u r r o g a t s, tritt ohne weiteres und allein die
Forderung auf Tilgung des Kaufpreises. Insbesondere kann der Verkäufer
neben der Zahlung des Kaufpreises nicht zugleich noch Schadenersatz
für die NichtIeistung des Zahlungs mi t t e l s verlangen. Steht aber
der Klägerin nach Zivilrecht eine Schadenersatzforderung nicht zu,
so kann ihr eine solche auch nicht infolge des Ausbruchs des Konkurses
über ihren Schuldner erwachsen. Die im Streite liegende Forderung würde
übrigens insofern den Konkurs des Gemeinschuldners zur Voraussetzung
haben, als die Kaufpreisforderung der Klägerin darin nicht volle Deckung
erhält und die Klägerin dadurch zu Schaden kommt. Nach einem allgemein
anerkannten Grundsatz des Konkursrechtes sind jedoch solche zur Zeit
der Konkurseröffnung noch nicht existente, erst mit der Austragung des
Konkurses entstehende Forderungen überhaupt keine Konkursforderungen
(vergl. AS 40 III S." 456, 41 111 S. 137).

Zu ihrer unrichtigen Auffassung ist die Klägerin durch die Erwägung
verleitet worden, sie dürfe im Konkurs des Stücheli nicht schlechter
gestellt sein, als wenn Stücheli seiner Verpflichtung zur Beschaffung
der Akzepte nach-der Zivilkammern. N° 86. . 591

gekommen wäre, in welchem Fall sie gestützt auf Art. 215
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 215 - 1 Forderungen aus Bürgschaften des Schuldners können im Konkurse geltend gemacht werden, auch wenn sie noch nicht fällig sind.
1    Forderungen aus Bürgschaften des Schuldners können im Konkurse geltend gemacht werden, auch wenn sie noch nicht fällig sind.
2    Die Konkursmasse tritt für den von ihr bezahlten Betrag in die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Hauptschuldner und den Mitbürgen ein (Art. 507 OR388). Wenn jedoch auch über den Hauptschuldner oder einen Mitbürgen der Konkurs eröffnet wird, so finden die Artikel 216 und 217 Anwendung.389


SchKG sowohl zur Anmeldung ihrer Kaufpreisforderung im'Konkurse des
Stücheli, als auch zur Anmeldung ihrer Wechselforderung im Konkurs der
Sparund Leihkasse Eschlikon berechtigt gewesen wäre und auf diese Weise
eine doppelte Konkursdividende bezogen hätte. Abgesehen davon, dass es
sich bei Art. 216
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 216 - 1 Wenn über mehrere Mitverpflichtete gleichzeitig der Konkurs eröffnet ist, so kann der Gläubiger in jedem Konkurse seine Forderung im vollen Betrage geltend machen.
1    Wenn über mehrere Mitverpflichtete gleichzeitig der Konkurs eröffnet ist, so kann der Gläubiger in jedem Konkurse seine Forderung im vollen Betrage geltend machen.
2    Ergeben die Zuteilungen aus den verschiedenen Konkursmassen mehr als den Betrag der ganzen Forderung, so fällt der Überschuss nach Massgabe der unter den Mitverpflichteten bestehenden Rückgriffsrechte an die Massen zurück.
3    Solange der Gesamtbetrag der Zuteilungen den vollen Betrag der Forderung nicht erreicht, haben die Massen wegen der geleisteten Teilzahlungen keinen Rückgriff gegeneinander.
SchKG um eine besondere Bestimmung des Konkursrechtes
handelt, die nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Gläubiger und seinen
gleichzeitig in Konkurs geratenen mehreren Mitverpflichteten regelt
und aus der kein Schluss auf das gewöhnliche zivilrechtliche Verhältnis
zwischen der Klägerin und dem Gemeinschuldner gezogen werden kann, ist
jedoch die Behauptung, dass ein Gläubiger im Konkurs seines Schuldners
nicht schlechter gestellt sein dürfe, als wenn der Schuldner vorher
erfüllt hätte, nicht richtig. Im Konkurs verhält es sich vielmehr gerade
so, dass die weitaus grösste Zahl der Gläubiger für ihre Forderungen
nicht volle Deckung erhält, sondern sich mit einem mehr oder weniger
grossen Prozentsatz derselben, d. h. mit der Konkursdividende zufrieden
geben muss, also schlechter gestellt ist, als wenn der Schuldner erfüllt
hätte. Die Auffassung der Klägerin müsste auch konsequent dazu führen,
dem im Konkurs zu Verlust gekommenen Gläubiger für den nicht gedeckten
Betrag seiner Forderung noch einen Schadenersatzanspruch im Konkurs
des Schuldners zuzuerkennen, wovon natürlich keine Rede sein kann. Die
Klage ist daher abzuweisen, ohne dass untersucht zu werden braucht,
ob der Gemeinschuldner die Nichtbeschaffung der Akzepte v e r s c h ul
d e t habe.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 24. August 1916 bestätigt.