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Art. 148). Die Ehefrau also, welche entgegen der Kollokation des
Betreibungsbeamten für ihre Forderung das Frauengutsprivileg nach
Art. 219 beanspruchen will, hat auf dem Wege der Beschwerde vorzugehen,
und'den dasselbe anfechtenden Gläubigern fällt, wenn das Privileg?
vom Betreibun gsbeamten oder von den An fsichtshehörden anerkannt wurde,
immer die Klägerrolle zu. Daraus folgt,

dass das vom Gesetze angenommene System durchbrochen .

wird, wenn die Kumulation der Klage über das Frauengutsprivileg mit der
Klage über die Rechtsbeständigkeit der Forderung und der Begründetheit
des Anschlusses (welch' letztere vor der Verwertung anzustrengen ist,
wobei dem Ehegatten immer die Klägerrolle zufällt, Art. 111 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
SchKG)
als zulässig erklärt wird. Umsonst beruft sieh derkantonale Richter, zur
Unterstützung sein er gegenteiligen Auffassung, auf Erwägungen praktischer
Natur und namentlich darauf, dass die Parteien mit dem gerügten
Vorgehen sich ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Demgegenüber
ist hervorzuheben, dass die von ihm zugelassene Klagekumulation nicht
zur Vereinfachung des Verfahrens, wohl aber eher zu dessen Verwicklung
beitragen würde. Ein Urteil zwischen den heutigen Prozessparteien über das
Vorzugsreeht der Ehefrau wäre gegenüber den andern Gläubigem derselben
Gruppe selbstverständlich nicht massgebend, würde daher eine spätere
gerichtliche Anfechtung der Rangordnung der klägerisehen Forderung durch
diese Gläubiger, verbunden mit der Möglichkeit widersprechender-s Urteile,
nicht ausschliessen. Dass die heutigen Prozessparteien mit dem von den
kantonalen Instanzen eingeschlagenen Verfahren einverstanden gewesen sind,
vermag an dessen Unzulässigkeit nichts zu ändern, weil das Prozessrecht
(Sehnldbetreibungsrecht) öffentlichrechtlicher Natur und daher der
Disposition der Parteien entzogen ist.

7. Aus diesen Ausführungen folgt, dass das angeioehtene Urteil sowohl
mit Bezug auf die Zulässigkeitder Zivilkammern. N° 64. . 385

des Ansehlusses und die Höhe der ansehlussberechtigten Forderung, als auch
hinsichtlich der Abweisung des Frauengutsprivilegs bestätigt werden muss ;
die Abweisung des Frauengutsprivilegs erfolgt indessen nicht definitiv,
sondern nur zur Zeit im Sinne von Erwägung 6.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Hauptund Anschlussberuiung werden im Sinne der Motive abgewiesen und das
Urteil des Ohergerichts des Kantons Zürich vom 27. März 1916 in alien
Teilen be-

stätigt.

64. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Juli 1916 i. S. Konkursmasse der
Leihu. Sparkasse Eschlikonsseklagte, gegen die St.-Galiische Kantonalbank,
Klägerin. ss

Forderungen, die in einem I n h a b e r p a p i e r verurkundet sind,
werden durch die Anmeldung und Kollozierung im K o n k u r s der
Konkursmasse gegenüber in N a m e npapierforderungen umgewandelt.

A. Am 17. September 1912 und 8. Januar 1913 übergab E. Kaufmann-Schmid in
Wyl der Klägerin als Deckung für bereits gewährte und noch zu gewährende
Darlehen zwei Inhaberobligationen N° 756 und 700 der am 5. August 1912
in Konkurs geratenen Leihund Sparkasse'Eschlikon im Betrage von 5000
Fr. und 1800 Fr. zu Faustpfand. Kaufmann hatte die Forderungen aus
diesen beiden Titeln nebst Zinsen bereits am 1. September 1912 mit 6926
Fr. 35 Cts. im Konkurse der Gemein-schuldnerin angemeldet und Verrechnung
dieses Betrages mit einer der Gemeinschuldnerin ihm gegenüber zustehenden
Forderung verlangt. Am 22. Oktober 1913 sandte auch die Klägerin die
beiden Inhaberobligationen N° 700 und N° 756 der Beklagten ein, mit der
Bemerkung, dass die Titel bei ihr iaustpfandrechtlieh deponiert und all-

386 } Entscheidungen

fällige Zahlungen nur an sie zu leisten seien. Nachdem die Konkursmasse
den Kaufmann für den angemeldeten Betrag von 6926 Fr. 35 Cts. im
Kollokationsplan unter N° 1396 kolloziert ha tte, teilte sie am 18. August
1914 sowohl dem Kaufmann als auch der Klägerin mit, dass sie die
Forderung von 6926 Fr. 35 Cts. mit einer der Gemeinschuldnerin zustehenden
Kontokorrentschuld Kaufmanns kompensiert-, und daher die Ausbezahlung
der an die angemeldeten Forderungen entfallenden provisorischen Dividende
von 40% mit 2770 Fr. 55 Cts. verweigere. Hierauf leitete die Klägerin die
vorliegende Klage ein, mit dem Antrag, die Beklagte sei in Ablehnung der
beanspruchten Verrechnung grundsätzlich zur Auszahlung der Dividende
für die im Kollokationsplan unter N° 1396 zugelassene Forderung
von 6926 Fr, 35 Cts. zu verpflichten und gehalten, der Klägerin die
Dividende im Betrage von 2770 Fr. 55 Cts. zu bezahlen. Die Beklagte hat
auf Abweisung der Klage geschlossen. Sie bestritt in erster Linie die
Legitimation der Klägerin zur Klage, weil in dem rechtskräftig gewordenen
Kollokationsplan nicht sie, sondern E. Kaufmann-Schmid kolloziert worden
sei, ein im Kollokationsplan als Gläubiger nicht vorgemerkter Dritter
aber keine Konkurspendenzklage aufAuszahlung der Dividende gegen die
Masse durchführen könne. "Eventuell machte die Beklagte geltend, die
Klägerin könne sich der Verrechnung deshalb nicht widersetzen, weil
sie als Faustpfandgläubigerin keine weitergehenden Rechte gegen die
Gemeinschuldnerin habe erwerben können, als dem Kaufmann als Eigentümer
der Inhaberobligationen selber gegen die Kridarin zugestanden hätten. _

B. Durch Entscheid vom 16. Mai 1916 hat das Obergericht des Kantons
Thurgau die Klage gutgeheissen. Die Vorinstanz hat die Einrede der
mangelnden Aktivlegitimation verworfen und die Verrechnung mit der
Begründung abgewiesen, die Klägerin habe die Pfandreehte an den beiden
im Streite liegenden Inhaberobligationender Zivilkammern. N° (34. , 387

gutgläubig, d. h. ohne Kenntnis der Kontokorrentschuld des Kaufmann der
Kridarin gegenüber, erworben,

C. Gegen diesen Entscheid hat die Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen,
eventuell sei die Sache zur Beweisergänzung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

D. Die Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils geschlossen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. 2. In der Sache selbst fragt es sich in erster Linie, ob

die Klägerin zur Klage legitimiert sei. In dieser Beziehung fällt in
Betracht, dass nach Art. 232 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB427);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
SchKG jeder Gläubiger, der eine
Forderung gegenüber dem Gemeinschuldner besitzt, diese Forderung innert
Frist beim Ken

kursarnt einzugehen, für sich in Anspruch zu nehmen hat. Dabei hat
der ansprechende Gläubiger seinen Namen anzugeben, da im Konkurs
naturgemäss nur 1) e s t i m m t e P e r s o n e n ais Gläubiger
auftreten und behandelt werden können. Meldet ein Gläubiger eine in
einem Inhaber-.papier verbriefte Forderung im Konkurs an und wird diese
Forderung zugelassen, so darf daher die Kollokation nicht bloss allgemein
zu Gunsten des Inhabers dieser Forderung stattfinden, sondern muss auf
den N am e n des ansprechenden Gläubigers lauten. Dieser konkursrechiliche
Grundsatz hat zur Folge, dass jedesmal, wenn im Konkurs eine Forderung aus
einem Inhaberpapier zur Kollokation zugelassen wird, diese Forderung ihres
Charakters als Inhaberpapierforderung verlustig geht. Gleich Wie bei der
Ausserkurssetzung wird damit eine Festmachung des Inhaberpapiers bewirkt,
wodurch es der Konkursmasse gegenüber seiner wesentlichen Eigenschaft
der Begebbarkeit auf dem Wege der einfachen Tradition ent-kleidet und
zu einer gewöhnlichen per-

388 ' Entscheidungen

sön lichen Fo rderung desjenigen umgewandelt wird, zu dessen Gunsten
die durch., die Kollokation bewirkte Vinkulierung erfolgt ist. Eine
solche Umwandlung von Inhaberpapieren in Namenpapieren als Folge
konkursrechtlicher Grundsätze kann nicht als etwas ungewöhnliches
bezeichnet werden. Gemäss der positiven . Bestimmung des Art. 211
Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 211 - 1 Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
1    Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
2    Die Konkursverwaltung hat indessen das Recht, zweiseitige Verträge, die zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt sind, anstelle des Schuldners zu erfüllen. Der Vertragspartner kann verlangen, dass ihm die Erfüllung sichergestellt werde.376
2bis    Das Recht der Konkursverwaltung nach Absatz 2 ist jedoch ausgeschlossen bei Fixgeschäften (Art. 108 Ziff. 3 OR377) sowie bei Finanztermin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn der Wert der vertraglichen Leistungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund von Markt- oder Börsenpreisen bestimmbar ist. Konkursverwaltung und Vertragspartner haben je das Recht, die Differenz zwischen dem vereinbarten Wert der vertraglichen Leistungen und deren Marktwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltend zu machen.378
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über die Auflösung von Vertragsverhältnissen im Konkurs sowie die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 und 716 ZGB379).380
SchKG ist der Konkurs sogar im stand, Forderungen, die nicht eine
Geldschuld zum Gegenstand haben, in Geldforderungen von entsprechendem
Werte umzuwandeln, während durch die Sperrung von Inhaberpapieren am I
n h a l t der Obligation aus dem Papier selbst nichts geändert, sondern
lediglich das V e r h a l t n i s der Obligation zum, Papier berührt
wird. Ist aber davon auszugehen, dass durch die Anmeldung und Kollozierung
im Konkurs die an ein Inhaberpapier geknüpfte Forderung auf eine bestimmte
Person als Gläubiger fixiert d. h. n o m i n e ll wird, so folgt daraus,
dass die Masse nur noch an den also legitiinierten kollozierten Gläubiger
oder dessen Bevollmächtigten mit befreiender Wirkung bezahlen kann. Hat
der kollozierte Gläubiger den Inhabertitel, den er nach Art. 232 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB427);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.

SchKG nicht im Original sondern nur in amt' lich beglaubigter Abschrift
beim Konkursamt einzulegen braucht, nachträglich verloren oder einem
Dritten abgetreten, so braucht sieh daher die Masse eine Ansprache
dieses Dritten in Bezug auf die der Forderung zugeteilte Konkursdividende
nicht gefallen zu lassen. Wie das Bundesgericht schon wiederholt erkannt
hat, steht überhaupt grundsätzlich nur demjenigen ein Anspruch auf die
Konkursdividende zu, der im Kollokationsplan als Gläubiger zugelassen
worden ist (vgl. z.B. AS 39 I S. 537). Ebenso bestimmt Art. 213 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR383);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.385
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.386 387

und 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR383);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.385
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.386 387
SchKG in Bezug auf die Verrechnung im Konkurs, dass wenn ein
Schuldner oder ein Gläubiger des Gemeinschuldners erst nach der Eröffn
nung des Konkurses Gläubiger bezw. Schuldner des Kridaren wird, dieser
Wechsel in der Person des Gläubigers* Sep.-Ausg. 16 S. 293.

der Zivilkammern. N° 64. . . 389

oder Schuldners nicht zu berücksichtigen sei. Damit wird zum Ausdruck
gebracht, dass sich die Konkursverwaltung in Bezug auf. die Frage der
Verrechnung an denjenigen Tatbestand halten kann, der im Zeitpunkt der
Konkurseröffnung verlag. Dies muss auch im vorliegenden. im Gesetze
zwar nicht ausdrücklich ,vorgesehenen Falle angenommen werden. Denn
die Bestimmung des Art. 213
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR383);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.385
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.386 387
SchKG hat den Zweck, zu verhindern, dass
die Masse durch nachträgliche Änderungen in der Person des Gläubigers
oder Schuldners schlechter gestellt werde, als Sie es im Momente des
Konkursausbruches war. Dieser Zweckgedanke trifft aber auch hier zu,
da die Masse eine Gegenforderung nur dem als Gläubiger kollozierten
Kauf-mann und nicht auch der Klägerin gegenüber beeitzt, und daher
durch Berücksichtigung der Ansprüche der erst nach Konkursausbruch
in den Besitz der beiden Inhaberobligationen gelangten Klägerin ihre
Schuld ausdiesen Titeln nicht mehr mit der ihr dem Kaufmann gegenüber
zustehenden Forderung kompensieren könnte, also schlechter gestellt
würde, als sie es ursprünglich bei Konkurseröffnung war. Ist aber die
Klägerin nicht berechtigt, von der Beklagten die Auszahlung der Dividende
zu ver-langen, die der zu Gunsten Kaufmanns kollozierten Forderung von
6926 Fr. 35 Cts. zugeteilt worden ist, so muss die Klage, im Gegensatz
zur Vorinstanz, wegen in a ngeln d'erAktivlegitimation der Klägerin
abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt : Die Berufung
wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Thurgau tom 16. Mai 1916 aufge . hohen und die
Klage abgewiesen.