278 si Entscheidungen

tung, wenn die beiden Schuldbriefe durch Indossament oder
Abtretungserklärung auf dem Papier verpfändet worden wären. Nur bei
einer solchen skripturmässigen Verpfändung können die aus dem Schuldbrief
nicht ersichtlichen Gegenforderungen des Schuldners dem Pfandgläubiger
nicht entgegengehalten werden, der im guten Glauben, ohne Kenntnis
dieser Gegenforderungen, die Skripturreehte in dem aus dem Papier sich
ergebenden Umfang erworben hat. In diesem Sinne setzt Art. 866 ZGB,
wonach der Schuldbrief seinem Wortlaut gemäss für jedermann zu Recht
besteht, der sich in gutem Glauben auf die Urkunde verlassen hat, bei
Namenspapieren voraus, dass der sich beim Erwerb auf den Schuldbrief
verlassende Erwerber so erworben habe, wie es das Gesetz in Art. 869
für Schuldbriefe vorschreib t. Ebenso schliesst Art. 872 ZGB, wonach
der Schuldner nur solche Einreden geltend machen kann, die sich auf den
Eintrag oder auf die Urkunde beziehen, oder ihm persönlich gegen den ihn
belangenden Gläubiger zustehen, die Geltendmachung von dem Verpfänder
gegenüber begründeten Einreden nur gegenüber demjenigen Pfandgläubiger
aus, der ein eigenes fsicripturrecht aus dem Papier erworben hat ;
macht der Pfandgläubiger nur die Rechte des Verpfänders gegenüber dem
Schuldner geltend, so kann ihm der Schuldner auch die Einreden gegen
den Verpiänder entgegenhalten. Wenn nun auch bei Forderungen, die in
Namenpapieren verurkundet sind, wie bei allen andern Forderungen, neben
der Verpfändung durch Indossament noch eine gewöhnliche Verpfändung
ausserhalb des Briefes zulässig ist (vgl. WIELAND, Komm. zu Art. 901
N. 3 c; für das deutsche Recht Gnaan Deutsches Privatrecht II S. 1019 und
die dort zitierte Literatur), so erwirbt doch in einem solchen Falle der
Pfandgläubiger die Rechte aus dem Papier nur, soweit sie dem Verpfänder
zustehen, was zur Folge hat, dass der Schuldner dem Pfandgläubiger
sämtliche dem Verpfänder gegenüber begründeten Einreden entgegenhaiten
kann (vgl. WIE-der Zivilkammern. N° 50. 279

LAND, Komm. zu Art. 901
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 901 - 1 Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
1    Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
2    Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung.
ZGB N. 3c). In concreto hat nun die Beklagte,
welche die Beweislast für den Umfang des Pfandrechtserwerhes trifft, nicht
bewiesen, dass die beiden Schuldbriefe durch Indossament oder Abtretung
auf dem Titel verpfändet worden sind; gegenteils geht aus dem allein bei
den Akten befindlichen Schuldbrief von 30,000 Fr. hervor, dass dies für
diesen Brief nicht zutrifft und es ist auch bezüglich des andern Briefes
nichts gegenteiliges behauptet worden. Unter diesen Umständen ist, da
die Beklagte nicht mehr bestreitet, dass die Kontokorrentforderung der
Klägerin schon zur Zeit der Verpiändungsanzeige bestand, die'von der
Klägerin geltend gemachte Einrede der Kompensation zu schützen und die
Klage in diesem Sinne gutzuheissen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 28. März 1916 bestätigt. _

50. Urteil der II. Zivilabteilnng vom 8. Juni 1916 i. S. Mayer, Kläger,
gegen Trinkers-nasse Jordy, Beklagte.

Rechte des Vermieters im Konkurse des Mieters..

A. Am 1. Januar 1913 schloss der Kläger als Vermieter mit dem Buchdrucker
Stephan Jordy als Mieter einen Mietvertrag über die nach den Wünschen des
Jordy erstellten Parterreräumlichkeiten in einem Neubau des Klägers in
Ragaz ab. Der Mietpreis betrug 4600 Fr. per Jahr, praenumerando zahlbar
in vier gleichen Raten je am ersten Tage eines Kalenderquartals; der
Vertrag sollte bis Ende 1928 unkündbar sein.

Nachdem Jordy verschiedene Mal versucht hatte, eine stärkere Reduktion
des Mietzinses oder eine Abkürzung

280 Entscheidungen

der Vertragsdauer zu erreichen, liess er am 10. August 1915 dem Kläger
den Mietvertrag auf Ende 1915 kunden . Der Kläger nahm die Kündigung als
vertragswing nicht an; Jordy beharrte aber darauf, unterliess es jedoch,
eine am 16. August vor Vermittleramt anhängig gemachte Klage auf Aufhebung
des Mietvertrages gerichtlich zu prosequieren.

Am 13. Oktober 1915 wurde über Jordy der Konkurs erkannt. Damals standen
die am LJuli und am 1.0ktcber fällig gewordenen Mietzinsraten für das
3. und 4. Quartal 1915 aus. Der Kläger meldete folgende Forderungen an:

a) Verfallener Mietzins vom 1. Juli bis 31. Dezember 1915
(incl. Nebenentschädigungen und Verzugszins). . . . . . . Fr. 2 396 95

b) Laufender Mietzins vom 1. Januar bis 30. Juni 1916
(incl. Nebenentschädigungen) 2 534 70

c) Schadenersatz wegen Ausfall des Miet-

zinses . . . . . . . . . . . . . 28 750 d) Schadenersatz für Aufwendung
von '

Baukosten. . . . . . . . . . . . 30 000 e) Schadenersatz für nötige
bauliche Ver-

änderungen . . . . . . . . . . . 5 000 --

Die Konkursverwaltung anerkannte die Mietzinsforderung bis zum 31. März
1916, Wies dagegen alle weitern Ansprüche des Klägers ab.

B. Durch Urteil vom 20/21. März 1916 hat das Kantonsgericht St. Gallen
über folgendes Rechtsbegehren des Klägers:

Es sei der Kollokationsplan im Konkurse des Stephan Jordy, Ragaz, in
nachfolgendem Sinne abzuändern:

1. Es sei die klägerische Mietzinsforderung von 1150 Franken für die
Zeit vom 1. April 1916 bis 30.Juni 1916, als retentionsberechtigt
zu kcllozieren.

2. Es sei der Kläger in V. Klasse mit folgenden Be; tragen zu kollozieren
:· der Zivllkammeru. N° SQ. ' 281 a) Fr. 28 750 Schadenersatz infolge
Ausfall an Mietzins,

b) 30 000 Schadenersatz infolge Aufwendungen von Baukosten,

c) 5 000 Schadenersatz infolge baulichen Veränderungen,

erkannt :

Die Forderung des Klägers wird im Betrage von 6000 Fr., zu kollozieren
in V. Klasse, geschützt, im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Dieses Urteil ist in der Hauptsache, Wie folgt, begründet:

a) In Bezug auf die Mietzinsforderungfür das 2. Quartal 1916 :
Nachdem die Beklagte die Erklärung abgegeben habe, dass sie am
31. März 1916 vom Mietvertrag zurücktrete und die Mietobjekte auf
diesen Termin räume, sei klar, dass der Kläger für die Zeit ab 1. April
1916 keinen Mietzinsanspruch mehr besitze. Vom Tage der Aufhebung des
Mietzinsverhältnisses an erlösche dieser Anspruch, sofern-sie auf einen
Kündigungstermin erfolge, was im vorliegenden Falle zutreffe.

b) In Bezug auf die Schadenersatzforderung: Diese sei auf Grund des
Art. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 2 - 1 In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
1    In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
2    In jedem Konkurskreis besteht ein Konkursamt, das vom Konkursbeamten geleitet wird.
3    Jeder Betreibungs- und Konkursbeamte hat einen Stellvertreter, der ihn ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amtes verhindert ist.
4    Das Betreibungs- und das Konkursamt können zusammengelegt und vom gleichen Beamten geleitet werden.
5    Die Kantone bestimmen im Übrigen die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter.
-11 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 11 - Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.
SchKG grundsätzlich gutzuheissen, jedoch falle dem
Kläger ein für den Schaden kausales Mitverschulden zur Last, weil er
dem GemeinSchuldner zuviel Vertrauen entgegengebracht habe. Es sei ihm
deshalb nicht der ganze Schaden zu ersetzen.

C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung, die Beklagte die
Anschlussberufung an das Bundesgericht ergriffen, der Kläger mit dem
Antrag auf gänzlichen Zuspruch, die Beklagte mit dem Antrag auf gänzliche
Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht i n E r w a g u n g :

1. Bei der Frage, bis wann die vom Kläger geltend gemachte
Mietzinsiorderung als solche zu kollozieren

282 _ Entscheidungen

sei der Kläger verlangt, dass sie bis Ende Juni 1916 kolloziert werde ist
davon auszugehen (vgl. BGE 27 II S. 46 f.), dass Mietzinsforderungen. zwar
grundsätzlich erst nach Massgabe des dem Mieter gewährten Gebrauchs
entstehen, dass sie aber im Konkurse immerhin soweit müssen geltend
gemacht werden können, als dafür nach der bezüglichen Bestimmung des OR
ein Retentionsrecht besteht; denn ein Retentionsrecht ohne Forderung ist
undenkbar. Nach Art. 272
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 272 - 1 Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.
1    Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.
2    Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere:
a  die Umstände des Vertragsabschlusses und den Inhalt des Vertrags;
b  die Dauer des Mietverhältnisses;
c  die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten;
d  einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs;
e  die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume.
3    Verlangt der Mieter eine zweite Erstreckung, so berücksichtigt die zuständige Behörde auch, ob er zur Abwendung der Härte alles unternommen hat, was ihm zuzumuten war.
OR hat nun der Vermieter einer unbeweglichen
Sache ein Retentionsrecht für einen verfallenen Jahreszins und den
laufenden Halbjahreszins . Unter einem verfallenen Jahreszins ist dabei
unabhängig davon, wann die einzelnen Zinsraten fällig wurden, der Mietzins
für das verflossene Jahr zu verstehen; denn aus der Entstehungsgeschichte
des Art. 272
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 272 - 1 Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.
1    Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.
2    Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere:
a  die Umstände des Vertragsabschlusses und den Inhalt des Vertrags;
b  die Dauer des Mietverhältnisses;
c  die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten;
d  einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs;
e  die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume.
3    Verlangt der Mieter eine zweite Erstreckung, so berücksichtigt die zuständige Behörde auch, ob er zur Abwendung der Härte alles unternommen hat, was ihm zuzumuten war.
(vgl. insbesondere Botschaft zum OR, vom 3. März 1905,
S. 30) geht deutlich hervor, dass mit der Ersetzung der Worte für den
Mietzins des verflossenen Jahres (in Art. 294
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 294 - Für die Verrechnung von Forderungen und Schulden aus dem Pachtverhältnis gilt Artikel 265 sinngemäss.
alt OR) durch die Worte für
einen verfallenen Jahreszins (in Art. 1320 des Entwurfs von 1905 und in
Art. 272 des definitiven neuen Gesetzestextes, bloss eine redaktionelle,
keine materielle Aenderung getroffen werden wollte. Das verflossene
Jahr ist nun aber, wie bisher (vgl. HAFNER, Note 4 zu Art. 294
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 294 - Für die Verrechnung von Forderungen und Schulden aus dem Pachtverhältnis gilt Artikel 265 sinngemäss.
),
vom letzten Ziel an zurückzurechnen. Ist danach auch unter einem
verfallenen Jahreszins im Sinne des Art. 272
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 272 - 1 Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.
1    Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.
2    Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere:
a  die Umstände des Vertragsabschlusses und den Inhalt des Vertrags;
b  die Dauer des Mietverhältnisses;
c  die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten;
d  einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs;
e  die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume.
3    Verlangt der Mieter eine zweite Erstreckung, so berücksichtigt die zuständige Behörde auch, ob er zur Abwendung der Härte alles unternommen hat, was ihm zuzumuten war.
neu OR der Mietzins für das
vom letzten- Ziel zurùckzurechnende Jahr zu verstehen selbst wenn 'noch
ein weiterer Quartaloder Semesterzins fällig sein sollte -, so kann unter
dem laufenden Halbjahreszins desselben Artikels nur der Zins für das vom
letzten Ziel an nach v orn zu rechnende halbe Jahr verstanden werden,
und es ist also der Begriff des laufenden Halbjahreszinses davon, oh
die einzelnen Zinsraten posioder praenamerando zahlbar waren, ebenso
unabhängig wie der Begriff des verfallenen Jahreszinses .

Im vorliegenden Falle war nun das letzte Ziel vor

der Zivilkammern. N° 50. 283

der Konkurseröfinung der 1. Oktober 1915 gewesen. Als ein
verfallenerJahreszins erscheint deshalb (ohne Rücksicht darauf, dass am
Tage der Konkurseröfinung, nämlich am 13. Oktober 1915, bereits auch
der Zins für das 4. Quartal 1915 fällig war) der Zins für die Zeit
Vom 1. Oktober 1914 bis zum 30. September 1915, und als der laufende
Halbjahreszins erscheint der Zins für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis
zum 31. März 1916. Erstreckt sich aber danach das dem Kläger zustehende
Retentionsrecht bis zum 31 März 1916 und nicht weiter, so hat er nach
dem Gesagten eine im Konkurs anzuerkennende Mietzinsforderung bis zu
diesem Datum und nicht weiter. Das Urteil der Vorinstanz ist deshalb
hinsichtlich dieses Punktes im Dispositiv zu bestätigen.

2. Für die Zeit nach dem 31. März 1916 besteht nach dem Gesagten zwar
keine Mietzinsforderung, die als solche im Konkurse kolloziert werden
könnte. Ebensowenig besteht eine dem Mietzins entsprechende Massaschuld;
letzteres deshalb nicht, weil die Konkursmasse des Mieters nach Art. 266
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 266 - 1 Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, so endet das Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer.
1    Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, so endet das Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer.
2    Setzen die Parteien das Mietverhältnis stillschweigend fort, so gilt es als unbefristetes Mietverhältnis.

OR, wie auch nach Art. 211 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 211 - 1 Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
1    Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
2    Die Konkursverwaltung hat indessen das Recht, zweiseitige Verträge, die zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt sind, anstelle des Schuldners zu erfüllen. Der Vertragspartner kann verlangen, dass ihm die Erfüllung sichergestellt werde.376
2bis    Das Recht der Konkursverwaltung nach Absatz 2 ist jedoch ausgeschlossen bei Fixgeschäften (Art. 108 Ziff. 3 OR377) sowie bei Finanztermin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn der Wert der vertraglichen Leistungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund von Markt- oder Börsenpreisen bestimmbar ist. Konkursverwaltung und Vertragspartner haben je das Recht, die Differenz zwischen dem vereinbarten Wert der vertraglichen Leistungen und deren Marktwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltend zu machen.378
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über die Auflösung von Vertragsverhältnissen im Konkurs sowie die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 und 716 ZGB379).380
SchKG, zum Eintritt in den Vertrag
(unter Sicherheitsleistung) nur berechtigt, nicht verpflichtet ist,
ein solcher Eintritt aber im vorliegenden Falle nicht statt-gefunden hat.

Dagegen hat der Konkurs des Mieters an dessen Verpfliehtung, den
Mietvertrag zu halten, nichts geändert; denn eine dem Art. 295
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 295 - 1 Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, so endet das Pachtverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer.
1    Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, so endet das Pachtverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer.
2    Setzen die Parteien das Pachtverhältnis stillschweigend fort, so gilt es zu den gleichen Bedingungen jeweils für ein weiteres Jahr, wenn nichts anderes vereinbart ist.
3    Die Parteien können das fortgesetzte Pachtverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf das Ende eines Pachtjahres kündigen.
OR
entsprechende Bestimmung besteht für die Miete nicht. Nun hatte aber
Jordy schon vor'Konkursausbruch (durch einen Brief seines Anwalts vom
IO. August 1915) kategorisch erklärt, den Mietvertrag nicht länger als bis
zum 31. Dezember 1915 halten zu wollen. Diese Kündigung hatte zwar der
Kläger nicht angenommen ; andrerseits wurde sie aber auch von Jordy
nicht zurückgezogen, und es blieb also bei der Erklärung des Jordy,
dass er den Vertrag nicht länger als bis Ende 1915 halten werde. Auch
als der Konkurs ausgebrochen war, erklärte weder Jordy noch die Konkurs--

284 Entscheidungen

verwaltung, den Vertrag über den 31. März 1916 hinaus erfüllen zu
wollen. Der Kläger hatte daher keine Veranlassung, vom Gemeinschuldner
oder von der Konkursverwaltung Sicherstellung im Sinne der Art. 211
Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 211 - 1 Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
1    Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
2    Die Konkursverwaltung hat indessen das Recht, zweiseitige Verträge, die zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt sind, anstelle des Schuldners zu erfüllen. Der Vertragspartner kann verlangen, dass ihm die Erfüllung sichergestellt werde.376
2bis    Das Recht der Konkursverwaltung nach Absatz 2 ist jedoch ausgeschlossen bei Fixgeschäften (Art. 108 Ziff. 3 OR377) sowie bei Finanztermin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn der Wert der vertraglichen Leistungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund von Markt- oder Börsenpreisen bestimmbar ist. Konkursverwaltung und Vertragspartner haben je das Recht, die Differenz zwischen dem vereinbarten Wert der vertraglichen Leistungen und deren Marktwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltend zu machen.378
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über die Auflösung von Vertragsverhältnissen im Konkurs sowie die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 und 716 ZGB379).380
SchKG oder 266 OR zu verlangen. Vielmehr konnte er nunmehr,
mit oder ohne förmliche Auflösung der Miete im Sinne des Art. 266
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 266 - 1 Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, so endet das Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer.
1    Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, so endet das Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer.
2    Setzen die Parteien das Mietverhältnis stillschweigend fort, so gilt es als unbefristetes Mietverhältnis.
,
Scha d eners atz fordern und sich dafür in V. Klasse kollozieren
lassen. Dies konnte er sowohl gestützt auf Art. 97
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
OR, als auch
gemäss Art. 211 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 211 - 1 Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
1    Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
2    Die Konkursverwaltung hat indessen das Recht, zweiseitige Verträge, die zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt sind, anstelle des Schuldners zu erfüllen. Der Vertragspartner kann verlangen, dass ihm die Erfüllung sichergestellt werde.376
2bis    Das Recht der Konkursverwaltung nach Absatz 2 ist jedoch ausgeschlossen bei Fixgeschäften (Art. 108 Ziff. 3 OR377) sowie bei Finanztermin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn der Wert der vertraglichen Leistungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund von Markt- oder Börsenpreisen bestimmbar ist. Konkursverwaltung und Vertragspartner haben je das Recht, die Differenz zwischen dem vereinbarten Wert der vertraglichen Leistungen und deren Marktwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltend zu machen.378
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über die Auflösung von Vertragsverhältnissen im Konkurs sowie die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 und 716 ZGB379).380
SchKG. Was speziell den erstgenannten Artikel
betriitt, so fällt in Betracht, dass die Beklagte den Beweis, dass dem
Gemeinschuldner keinerlei Verschulden zur Last falle , nicht angetreten
hat und übrigens auch nicht hätte erbringen können. Dass aber auf die
Nichthaltung eines Mietvertrages infolge Konkurses des Mieters auch
Art. 211 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 211 - 1 Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
1    Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
2    Die Konkursverwaltung hat indessen das Recht, zweiseitige Verträge, die zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt sind, anstelle des Schuldners zu erfüllen. Der Vertragspartner kann verlangen, dass ihm die Erfüllung sichergestellt werde.376
2bis    Das Recht der Konkursverwaltung nach Absatz 2 ist jedoch ausgeschlossen bei Fixgeschäften (Art. 108 Ziff. 3 OR377) sowie bei Finanztermin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn der Wert der vertraglichen Leistungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund von Markt- oder Börsenpreisen bestimmbar ist. Konkursverwaltung und Vertragspartner haben je das Recht, die Differenz zwischen dem vereinbarten Wert der vertraglichen Leistungen und deren Marktwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltend zu machen.378
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über die Auflösung von Vertragsverhältnissen im Konkurs sowie die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 und 716 ZGB379).380
SchKG anwendbar ist _ ebenso wie auf die Nichthaltung
eines K auf vertrages infolge Konkurses des Käufers (vgl. J/EGER, Note
5a zu Art. 211) ergibt sich per arg. a contrario, und zwar zwingend, aus
dem in Abs. 3 für den Pachtvertrag gemachten Vorbehalt. 3. Zu ersetzen,
bezw. als Konkursforderung zu kollozieren ist, wiederum sowohl nach
Art. 97
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
OR als nach Art. 211 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 211 - 1 Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
1    Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
2    Die Konkursverwaltung hat indessen das Recht, zweiseitige Verträge, die zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt sind, anstelle des Schuldners zu erfüllen. Der Vertragspartner kann verlangen, dass ihm die Erfüllung sichergestellt werde.376
2bis    Das Recht der Konkursverwaltung nach Absatz 2 ist jedoch ausgeschlossen bei Fixgeschäften (Art. 108 Ziff. 3 OR377) sowie bei Finanztermin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn der Wert der vertraglichen Leistungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund von Markt- oder Börsenpreisen bestimmbar ist. Konkursverwaltung und Vertragspartner haben je das Recht, die Differenz zwischen dem vereinbarten Wert der vertraglichen Leistungen und deren Marktwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltend zu machen.378
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über die Auflösung von Vertragsverhältnissen im Konkurs sowie die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 und 716 ZGB379).380
SchKG, das Erfüllungsinteresse,
d. h. im vorliegenden Falle die Differenz zwischen dem (auf den Zeitpunkt
der Konkurseröiinung zurückzudiskontierenden) Gesamtbetrag der Mietzinse,
die bei Haltung des Vertrages zu bezahlen gewesen Wären, einerseits,
und demjenigen (ebenfalls zurückzudiskontierenden) Ertrag, den der
Kläger nach Auflösung des Vertrages mit Jordy voraussichtlich erzielen
wird oder doch zu erzielen in der Lage sein dürfte. Die Mietzinse,
die bei Haltung des Vertrages vom 1. April 1916 an bis zum Schluss der
vereinbarten Mietdauer (Ende 1928) zu bezahlen gewesen wären, belaufen
sich auf 58650 Fr. Welchen Ertrag der Kläger unter den veränderten
Umständen während derselben Dauer voraussichtlich wird erzielen können,
ist eine Schätzunge-der Zivilkammeru. N° 50. . 285

frage, deren Beantwortung allzusehr von der Beurteilung lokaler Faktoren
und persönlicher Verhältnisse abhangt, als dass das Bundesgericht sie in
einem von. der Auffassung der kantonalen Instanz abweichenden Sinne losen
könnte. Das vorliegende Urteil, durch welches dem Klager als Schadenersatz
hiess 6000 Fr. zugesprochen worden sm d, müsste daher bestätigt werden,
wenn es nicht u. a. auf der Erwägung beruhen würde, dass dem Kläger ein
fur den enstandenen Schaden kausales M i t v e r s c h u l d e 11 zur Last
falle, weil er dem Gemeinschuldner zuviel Ver-trauen entgegengehracht
habe. Diese Erwägung kann nicht gutgeheissen werden. Abgesehen von
der Frage, ob der Kläger unter den Umständen, wie sie vorlegen, nicht
al e Veranlassung hatte, sowohl auf die Kreditwurdigkeit als auf die
technischen und kaufmännischen Fähigkeiten des ihm wohlempiohlenen
Stephan J ordy zu vertrauen, fallt grundsätzlich in Betracht, dass im
Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner das Zutrauen, welches! der
Gläubiger dem handlungsund urteilsfähigen Schuldner bei der Begründung
des Schuldverhältnisses entgegenbrachte, jenem nicht zum Verschulden
angerechnet werden darf. Der Konkursmasse des Mieters stehen aber,
wenn es sich um die als Konkurs'forderung zu kollozierende ssss
schadenersatzkorderung des Vermieters handelt, keine weitem Rechte zu,
als dem Mieter selbst.

Die Vorinstanz spricht sich nicht darüber aus, welchen Betrag sie dem
Kläger zuerkannt haben würde, wenn sie nicht davon ausgegangen wäre,
dass ein Abzug fur Mitverschulden gemacht werden müsse. Es kann aber
angenommen werden, dass sie das vermeint-hohe Mitverschulden des Klägers
durch einen Abzug von etwa 25 A) berücksichtigen wollte, und dass sie
also den dem Klager entstandenen Schaden auf rund 8000 Fr. veranschlagte.
Auf diesen Betrag ist daher die Urteilssumme zu erhoben.

286 Entscheidungen

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

In teilweiser Gutheissung der Hauptberufung und in Abweisung der
Anschlussberufung wird die in V. Klasse zu kollozierende Forderung des
Klägers von 6000 auf 8000 Fr. erhöht. Im übrigen werden beide Beratungen
abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.

_ 51. Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Juni 1916 1. S. Konkursmesse
der Leihu. Sparkasse Esehlikon, Beklagte, gegen Schweizerische
Bodenkreditanstalt, Klägerin.

Form der Verpfändung von Namenund Ordrepapieren insbesondere aufden
Namenlautender Schuldbriefe oder Giilten _.Ailwenduiigsfalldes Art. 288
Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG Anrechnung des Pfanderlöses im Konkursfalle, wenn die
pfandversieherte Forderung nicht voll gedeckt wird.

.A. Die Leihund Sparkasse Eschlikon (im Folgenden mit
Leihkasse bezeichnet) stand seit einer Reihe von Jahren mit
der Thurg. Hypothekenbank, der Rechtsvorgängerin der Klägerin,
im Geschäfts'verkehr. Die Hypothekenb ank hatte der Leihkasse
einen Kontokorrentkredit eröffnet und pflegte die von der Leihkasse
aus-gestellten Eigenwechsel, wie auch solche Wechsel, die von Kunden
der Leihkasse auf diese gezogen und von der Leihkasse akzeptiert worden
waren, zu diskontieren und der Leihkasse im Kontokorrent zu belasten.
Die fälligen Wechsel wurden in der Regel von der Leih-

kasse nicht eingelöst, sondern vor Verfall erneuert. Am

21. Dezember 1911 erreichten die in Zirkulation befindlichen
Eigenweehsel der Leihkasse den Betrag von 1,ö50,000 Fr., die in
Zirkulation befindlichen, von der Leihkasse akzeptierten Tratten des
Müllers Stücheli dender Zivilkainmern. N° 51. . 287

Betrag von 991,887 Fr. Der Umsatz auf dem Eigenwechselkonto der Leihkasse
betrug im I. Semester 1912 2,750,000 Fr.

Zur Sicherstellung des ihr von der Hypothekenbank eröffneten Kredite hatte
die Leihkasse der Hypothekenbank eine Anzahl Grundpfandtitel verpfändet,
die in ihrem Bestande wechselten, aber von 1905 bis 1912 immer einen '
Gesamtnominalwert von 500,000 bis 600,000 Fr. darstellten.

Im Frühjahr 1912 geriet die Hypothekenbank in finanzielle Schwierigkeiten,
die dazu führten, dass im Auftrage verschieden er Grossbanken, deren
Beistand in Frage kam, der Präsident des Direktoriums der Nationalbank
Kundert, sowie Haudelsbankdirektor Müller in Basel eine Prüfung der
Situation der Hypothekenbank vornahrnen. Am 22. April ob auf Veranlassung
der Revisoren oder von sich aus, ist nicht festgestellt liess der
Verwaltungsratepräsident der Hypothekenbank die Leihkasse brieflich
davon in Kenntnis setzen, dass die Bank nicht im Fall sein werde,
die am 30. April fällig werdenden Wechsel im Betrage von 100,000 Fr. zu
erneuern ; das Gleiche werde voraussichtlieh für die Fähigkeiten vom 25. /
28. Mai (300,000 Fr.) zutreffen. Ungefähr zur gleichen Zeit (das genaue
Datum ergibt sich nicht aus den Akten) forderte er den Verwalter der
Leihkasse, Fr. Schiltknecht, persönlich auf, für Ablösung der grossen
Schuld der Leihkasse ' bei der Hypothekenbank besorgt zu sein, worauf
Schiltknecht antwortete, die Mittel der Leihkasse seien festgelegt und
er, Schiltknecht, könne auch kein Geld aus den Steinen klopfen. Da
sodann den Revisoren Kundert und Müller das nur ungenügend gedeckte
grosse Kontokorrentguthaben der Hypothekenbank an die Leihkasse auffiel,
die Hypothekenbank aber nach ihrem Geschäftsreglement, mit Ausnahme von
Darlehen an Gemeinden,

Korporationen, Genossenschaften und Vereine, nur gedeckte Kredite
gewähren sollte, liessen sie am 28. April durch einen Prokuristen der
Hypothekenbank