218 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

thekenbank erworbenes Eigentumsrecht an der versteigerten Liegenschaft
ohne weiteres als dahingefallen zu betrachten wäre und demgemäss
der Wiederholung der Verwertung nichts mehr im Wege stünde. Die
Aufsichtsbehörden können als Betreibungshandiung nur den mit der
Zuschlagsverfügung eintretenden Eigentumserwerb aufheben. Dagegen haben
sie keine Kompetenz zur Aufhebung von zivilrechtlichen Kaufverträgen, die
sich nicht als betreibungsrechtliche Verwertungshandlungen darstellen, und
des auf Grund solcher Verträge vollzogenen Eigentumsüberganges. Ob infolge
der Aufhebung eines Zuschlages und des darin liegenden Eigentumsüberganges
das Eigentumsrecht eines Dritten, der die Sache vom Erstelgerer erworben
hat, dahinfalle und ob überhaupt trotz des Eigentumsenwerbes des Dritten
der vor dem Zuschlag bestehende Rechtszustand an der Liegenschaft Wieder
auflebe, kann nur der Richter entscheiden.

'Nun behauptet der Rekurrent, das Eigentum an der Liegenschaft ohne die
Pfandlast der Basellandschaftlichen Hypothekenhank erworben zu haben, so
dass eine Verwertung zur Realisierung dieser letzteren nicht mehr möglich
sei. Er befindet sich also in der gleichen Lage wie ein Dritteigentümer,
der eine Liegenschaft nach der Stellung des Verwertungsbegehrens ohne ein
auf ihr früher lastendes Grundpfand erworben hat, und "den Bestand dieses
Pfandes bestreitet. [im ihm die Möglichkeit zu geben, diese Bestreitung
richterlichem Entscheide zu unterbreiten, ist somit auch in gleicher
Weise vorzugehen, d. h. ihm durch Zustellung eines Zahlungsbefehls
gemäss Art. 153
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 153 - 1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
1    Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2    Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
a  dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB304) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004305) dient.
2bis    Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.307
3    Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.308
4    Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71-86 Anwendung.309
SchKG die Gelegenheit zu geben, die Forderung und das
Pfand durch Reehtsvorschlag zu bestreiten. Solange dieser Widerspruch
nicht gerichtlich beseitigt ist, kann daher auch eine Verwertung nicht
stattfinden (vgl. AS Sep. Ausg. 15 N° 53 *, Ges.-Ausg. 41 III N° 53 42
III N° 1). '

" Ges. Ausg. 38 I N° 97.und Konkurskammer. N° 48. Zia

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

40. Entscheid vom 31. Mai 1916 i. S. Bammer.

Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG. Zulässigkeit der Verwertung trotz der Hängigkeit eines
Widerspruchsveriahrens ? Der Streit über ein Retentionsrecht an einer
gepfändeten Sache für fälligen Mietzins steht der Verwertung der Sache
nicht im Wege. Das blosse Interesse des Pfandgläubigers daran, über
die Verteilung des Erlöses bei der Versteigerung im klaren zu sein,
geniesst keinen Rechtsschutz.

A. In der Betreibung N ° 3135 des Rekurrenten A.. Bommer in
St. Gallen gegen Josef Horb, Wirt zum Jäger in Romanshorn, pfändete
das Betreibungsamt Romanshorn im Jahre 1915 eine Reihe von beweglichen
Gegenständen (N° 1 85 der Pfändungsurkunde). Am 20. Januar 1916 stellte
der Rekurrent das Verwertungsbegehren. Da aber A. Stauber in Zürich
im Februar 1916 für eine Mietzinsforderung von 800 Fr. die Retention
der gepfändeten Gegenstände verlangte, so nahm das Betreibungsamt
die verlangte Verwertung nicht vor, sondern leitete in Beziehung auf
den Retentionsanspruch das Widerspruchsverfahren ein. Der Rekurrent
bestritt den erwähnten AnsPruCh. Auch der Schuldner bestritt ihn, indem
er in der von A. Stauber nach der Retention eingeleiteten Betreihung
Rechtsverschlag erhob.

B. Trotz dieser Sachlage beharrte der Rekurrent auf seinem
Verwertungsbegehren und erhob, da das Betreibungsamt dem Begehren nicht
Folge gehen wollte, Beschwerde mit dem Antrage, die Verwertung der unter
N° l 85 gepfändeten Gegenstände sei sofort zu voll-

ziehen.

220 Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

Er führte aus : Nur die Geltendmachung eines Eigentumsoder Pfandrechts
an einer gepfändeten Sache könne deren Verwertung hindern. Die Anmeldung
eines Retentionsrechts habe diese Wirkung nicht, weil dieses Recht auf
die Verwertung keinen Einfluss habe, sondern nur bei der Verteilung des
Erlöses berücksichtigt werden musse.

· Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau wies die Beschwerde
durch Entscheid vom 2. Mai 1916 mit folgender Begründung ab: Nach Art. 37
Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 37 - 1 Der Ausdruck «Grundpfandrecht» im Sinne dieses Gesetzes umfasst: die Grundpfandverschreibung, den Schuldbrief, die Grundpfandrechte des bisherigen Rechtes, die Grundlast und jedes Vorzugsrecht auf bestimmte Grundstücke sowie das Pfandrecht an der Zugehör eines Grundstücks.63
1    Der Ausdruck «Grundpfandrecht» im Sinne dieses Gesetzes umfasst: die Grundpfandverschreibung, den Schuldbrief, die Grundpfandrechte des bisherigen Rechtes, die Grundlast und jedes Vorzugsrecht auf bestimmte Grundstücke sowie das Pfandrecht an der Zugehör eines Grundstücks.63
2    Der Ausdruck «Faustpfand» begreift auch die Viehverpfändung, das Retentionsrecht und das Pfandrecht an Forderungen und anderen Rechten.
3    Der Ausdruck «Pfand» umfasst sowohl das Grundpfand als das Fahrnispfand.
SchKG umfasse der Ausdruck Pfand im Betreibungsgesetze sowohl
das Grundpfand als auch das Fahrnispfand und in Absatz 2 des genannten
Artikels sei bestimmt, dass der Ausdruck Faustpfand sich auch auf
das Retentionsreeht beziehe. Da'nun Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
SchKG ohne irgendwelche
Einschränkung vom Pfand eines Dritten spreche, müsse auch der
Rechtsstreit über ein Reten-

tionsrecht nach Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG die Einstellung der

Betreibung zur Folge haben.

C. Diesen ihm am 10. Mai 1916 zugestellten Entscheid hat der Rekurrent
am 13. Mai 1916 unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht
weitergezogen. Er bemerkt, dass das Retentionsrecht des Stauber für einen
Betrag von 800 Frj'geschützt und der Streit über das Retentionsrecht
somit erledigt werden sei.

D. Das Betreibungsamt hat auf eine Anfrage des Instruktionsrichters
berichtet, dass die in Betreibung gesetzte Mietzinsiorderung von 800
Fr. am 1. Oktober 1915 fällig gewesen und gerichtlich geschützt werden
sei.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht i n E r W ä g u n g :

Die Vorinstanz geht bei ihrem Entscheide davon aus, dass durch die
Geltendmachung eines Drittanspruches an einer gepfändeten Sache
im Sinne des Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
SchKG und das sich hieran anschliessende
Widerspruchsverfahren die Betreibung nach Art. 107 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG auf
allenur! KW. N° 40. , gas.

Fälle eingestellt werde. Diese Auffassung ist irrtümlich. Nach der
Praxis findet allerdings die Einstellung einer Betreibung bei Einleitung
eines Widerspruchsprozesses ohne weiteres statt, d. h. ohne dass es
einer richterlichen Verfügung bedürfte. Aber ein solcher Stillstand
der Betreibung kann, sofern ein Beteiligter die Verwertung verlangt,
doch nur dann eintreten, wenn dies schutzwürdige Interessen der übrigen
Beteiligten verlangen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Piotti vom
22. Mai 1916). Die Betreibungsbehörden können daher trotz der Bangigkeit
eines Widerspruchsverfahrens je nach den jeweiligen besondern Umständen
einem Verwertungsbegehren Folge geben.

Nun hat das Betreibungsamt die vom Rekurrenten verlangte Verwertung
deshalb nicht vollzogen, weil ein Retentionsrecht an den gepfändeten
Gegenständen im Streite lag. Ein solches Recht ist allerdings, wie, die
Vorinstanz zutreffend bemerkt, im Betreibungsverfahren im allgemeinen
gleich einem Pfandrecht zu behandeln. In der Praxis ist aber von
diesem Grundsatz in Beziehung auf die Anwendung der Art. 126
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 126 - 1 Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt.
1    Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt.
2    Erfolgt kein solches Angebot, so fällt die Betreibung in Hinsicht auf diesen Gegenstand dahin.
und 127
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 127 - Ist von vorneherein anzunehmen, dass der Zuschlag gemäss Artikel 126 nicht möglich sein wird, so kann der Betreibungsbeamte auf Antrag des betreibenden Gläubigers von der Verwertung absehen und einen Verlustschein ausstellen.

SchKG eine Ausnahme gemacht worden, indem nach einem grundlegenden
Entscheide des Bundesrates (Archiv 3 N° 25) eine Sache, an der für
fälligen Mietzins ein Retentionsrecht geltend gemacht wird, bei einer
Steigerung zugeschlagen werden darf, auch wenn der Retentionsgläubiger
keine Betreibung eingeleitet hat und seine Forderung nicht gedeckt
wird. Der Retentionsgläubiger gilt also in einem solchen Falle als für
seine Forderung mitbetreibend. Nun steht der Streit über ein Pfandrecht
an einer gepfändeten beweglichen Sache der Verwertung nur mit Rücksicht
auf die in Art. 126 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 126 - 1 Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt.
1    Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt.
2    Erfolgt kein solches Angebot, so fällt die Betreibung in Hinsicht auf diesen Gegenstand dahin.
. SchKG enthaltene Bedingung der Deckung des
Pfandgläubigers im Wege. Wenn dieser Gläubiger sowieso keinen Anspruch
auf Ueberbiudung seiner Piandforderung bei einer Verwertung hat, sondern
sich gefallen lassen muss, dass sein Pfandrecht in dem gleichen Verfahren
ebenfalls liquidiert

222 Entscheidungen der Schuldhetreibungs--

wird, so hat er auch kein rechtlich geschütztes Interesse an einer
Verschiebung der Verwertung bis zur Erledigung des Streites über das
Pfandreeht. Dieser Streit hat in einem solchen Falle keine Bedeutung
für die Zulässigkeit der Verwertung, sondern nur für die Verteilung des
Erlöses; er hat also lediglich die Natur eines Kollokationsstreites und
kann als solcher die Verwertung so wenig hindern, wie ein Streit zwischen
zwei Gruppengläubigern über die Privilegierung einer Forderung. Das
blosse Interesse des Pfandgläubigers daran, über die Verteilung des
Erlöses bei der Versteigerung im klaren zu sein, um sein Verhalten bei
der Steigerung danach richten zu können, geniesst keinen Rechtsschutz,
wie das Bundesgericht schon mehrmals ausgeführt hat, und ist daher nicht
ausreichend, um die Verwertung einzustellen (Entscheid i. S. Wein-Einstein
vom 18. März 1914 und i. S. Piotti vom 22. Mai 1916).

Da nun im vorliegenden Fall das Retentionsrecht für fälligen Mietzins
geltend gemacht wird und der Betentionsgläubiger zudem die Betreihung
eingeleitet hat, so hat dieser keinen rechtlichen Anspruch auf die
Verschiehung der Verwertung.

Demnach hat die Schuldhetreihungsu. Konkurskammer erkannt :

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt Romanshorn angewiesen,
dem Verwertungsbegehren des Rekurrenten in Beziehung auf die in der
Betreibung N° 3135 unter N° 1-85 gepfändeten Gegenstände Folge zu geben.

_l_ Mm... ___ _....

und Konkurskammer. N° 41; 223

41. Entscheid vom 31. Mai 1916 i. S. Ràpple.

Neue Steigerung nach Aufhebung der frühern wegen eines
Formfehlers. Inwieweit ist im neuen Lastenverzeichnis eine inzwischen
vom Ersteigerer zur Eintragung gebrachte Verkäuferhypothek, sowie die
Impensenforderung des gutgläubigen Dritterwerbers zu berücksichtigen ?

A. Am 10. August 1915 waren mehrere, den Rekurrentinnen gehörende, auf
44,000 Fr. geschätzte Liegenschaften in Oberwil infolge einer von der
Basellandschaftlichen Hypothekenhank als erster Hypothek-irgläubigerin
angehobenen Grundpfandhetreihung versteigert und, da es sich um eine
zweite Steigerung im Sinne des Art. 142
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 142 - 1 Ist ein Grundstück ohne Zustimmung des vorgehenden Grundpfandgläubigers mit einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder einem vorgemerkten persönlichen Recht belastet und ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts aus dem Lastenverzeichnis, so kann der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses den Aufruf sowohl mit als auch ohne die Last verlangen.
1    Ist ein Grundstück ohne Zustimmung des vorgehenden Grundpfandgläubigers mit einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder einem vorgemerkten persönlichen Recht belastet und ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts aus dem Lastenverzeichnis, so kann der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses den Aufruf sowohl mit als auch ohne die Last verlangen.
2    Ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts nicht aus dem Lastenverzeichnis, so wird dem Begehren um Doppelaufruf nur stattgegeben, wenn der Inhaber des betroffenen Rechts den Vorrang anerkannt hat oder der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses am Ort der gelegenen Sache Klage auf Feststellung des Vorranges einreicht.
3    Reicht das Angebot für das Grundstück mit der Last zur Befriedigung des Gläubigers nicht aus und erhält er ohne sie bessere Deckung, so kann er die Löschung der Last im Grundbuch verlangen. Bleibt nach seiner Befriedigung ein Überschuss, so ist dieser in erster Linie bis zur Höhe des Wertes der Last zur Entschädigung des Berechtigten zu verwenden.
SchKG handelte, der genannten
Bank zum Preise von 25,000 Fr. zugeschlagen worden. Am 13. N vemher 1915
hat die Schuldhetreibungsund Konkurskammer des Bundesgerichts diesen
Zuschlag aufgehoben, weil die Steigerung einem dabei zu Verlust gekommenen
Hypothekargläuhiger (Louis Ogier) nicht angezeigt worden war. Seither hat
sich herausgestellt, dass die Basellandschaitliche Hypothekenbank die in
Betracht kommenden Liegenschaften bald nach der Steigerung vom 10. August
an Gottlieb Probst in Oberwil zum Preise von 30,000 Fr. weiter-verkauft
hatte, dass dieser Kauf am 14· September gefertigt werden, und dass die
Verkäuferin für die nach einer Baranzahlung von 3000 Fr. verbliebene
Kaufpreisrestanz von 27,000 Fr. eine Verkäuferhypothek in dieser Höhe
hatte eintragen lassen.

In das, behufs Abhaltung einer neuen Steigerung angefertigte neue
Lastenverzeichnis (ohne Datum) nahm das Betreibungsamt, unter Ansetzung
eines Schatzungswertes von nur noch 32,000 Fr. für die Liegenschaften,
sowohl die ursprüngliche Grundpfandforderung der Basellandschaftlichen
Hypothekenhank im Betrage von nunmehr 29,155 Fr. 05 Cts., als auch,
eventuell, jenes Verkäuferpfandrecht im Betrage von 27,000 Fr. auf.
Ausserdem fügte es folgende Bemerkung bei: