1 72 Entscheidungen

Netto-Wetertràgnisse unbestrittenermassen 4363 Fr. 85 Cts., während sie
am 1. Februar (dem Erfüllungstermin der ersten Gent) nur 2198 Fr. 95
Cts. betragen hatten, was für die Zwischenzeit eine Zunahme um mehr als
jene 1940 Fr. 80 Cts. ergibt. Dieser letztere Betrag wäre daher, zusammen
mit den 2423 Fr. 05 Cts., von denen _ die Vorinstanzen annehmen, dass
sie dem Hypothekargläubiger sechsten Ranges gehörten, dem Hypothek-irss
gläubiger fünften Ranges zuzuteilen gewesen. Dass, wie hieraus hervorgeht,
die Verteilung des Gesamtbetrages der verfügbaren Mietzinse (4363 Fr. 85
Cts.) unter die Hypothekengläubiger fünften und sechsten Ranges von

den Vorinstanzen umsichtig vorgenommen wurde, ist in-ss

dessen abgesehen davon, dass der Kläger sich darüber nicht beschwert
hat, für den Ausgang des vorliegenden Prozesses deshalb unerheblich,
weil der Kläger als Esrteigerer der Ausfaliforderung auf die streitigen
1940 Fr. 80 Cts. nur d a n n Anspruch erheben könnte, wenn es richtig
wäre, dass dieser Betrag dem Eigentümer des Grundpfandes, bezw. dessen
Pfändungsgläubigern zuzu-

teilen gewesen wäre, was aber deshalb nicht zutrifft, ..

weil, wie ausgeführt, mit der Stellung des Verwertungsbegehrens die
amtliche Verwaltung eingetreten und der streitige Mietzinsbetrag daher
unter all e n Umständen zurBefriedigung von Hypothekargl'äuhigern zu
verwenden war. ' ,

Das Urteil der Vorinstanz ist somit, wie in Bezug auf den ersten, so
auch in Bezug auf den zweiten Streitpunkt, im Dispositiv zu bestätigen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abegewiesen und das Urteil der ersten Appellationskammer
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 1915 bestätigt.der
Zivilkammern. N° 32. 173

32. Urteil der II. Zivila'bteilung vom 80. März 1916 i. S. Konkursmasse
Wyss & Frutiger, Beklagte, gegen Rheinpfälzische Eisenindustrie, Klägerin.

Zulässigkeit und Wirksamkeit einer erst nach Uebergabe der Sache
erfolgten Eintragung des Eigentumsvorbehalts. *Paulianische Antechtbarkeit
eines Eigentumsvorhehalts, der erst nach bekannt gewordener Insolvenz
des Käufers, auf Grund einer von diesem erst dann ausgestellten
Eintragungsbewilligung, in das öffentliche Register eingetragen wurde.

A. Die Klägerin verkaufte der Firma Wyss & Frutiger in Nidau am
5. Februar 1913 und lieferte ihr in der Folge verschiedene Maschinen
zum Preise von 4100 Fr. auf Grund eines am genannten Tage von der
Käuferin unterzeichneten Bestellscheins, der nebst einer gedruckten
Gerichtsstandsklausel ( Erfüllungsort . . . und Gerichtsstand .. . ist
St. Ingbert, Rheinpfalz ) folgenden, ebenfalls gedruckten Vermerk trug
: Eigentum geht erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises
an den Käufer über. Der Eigentumsvorbehalt wurde jedoch vorderhand
nicht in das bezügliche öffentliche Register eingetragen. An den
Kaufpreis waren 1500 Fr. abbezahlt, als die Käuferin im Dezember 1913 in
Zahlungsschwie-rigkeiten geriet. Anfangs Januar 1914 konnte sie einen
von der Klägerin auf sie gezogenen Wechsel nicht einlösen. Da sie auch
nicht im Stande war, Bürgschaft zu leisten (unter welcher Bedingung
die Klägerin den Wechsel proltmgiert haben würde), erfolgte im Laufe
des Monats Januar Betreibung. Am 31. Januar erliess die Schuldnerin
an ihre sämtlichen Gläubiger ein Zirkular, in welchem sie ihnen unter
Berufung darauf, dasseine Unterbilanz von 33,000 Fr. vorhanden sei und
die voraussichtliche Konkursdividende nur 42,6 % betragen Würde, eine
Nachlassdividende von 50 % anhot. Die Klägerin lehnte diesen

Vorschlag ab und liess sich, wie die Beklagte im Prozesse

behauptet und die Klägerin nicht bestritten hat, von der

1 74 Entscheidungen

Schuldnerin eine Erklärung ausstellen, in welcher diese (die Schuldnerin)
zur nachträglichen Eintragung des Eigentumsvorbehalts ihre Zustimmung
gab. Auf Grund dieser Erklärung erwirkte die Klägerin am 5. Februar die
Eintragung des Eigentumsvorbehalts. Am 4. April desselben Jahres wurde
über die Firma Wyss & Frutiger der Konkurs eröffnet.

B. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Verkäuferin, gestützt auf
den eingetragenen Eigentumsvorbehalt, Herausgabe der in Frage stehenden
Maschinen. Es steht fest, dass Abnutzung und Miete, die nach Art. 716
dem Käufer zu belasten sind, im vorliegenden Falle etwas mehr betragen,
als die von der Käuferin geleisteten Abschlagszahlungen, nämlich 1800 Fr.

Die Beklagte hat die-aus Erwägung 1 hienach ersichtlichen Einreden
erhoben.

C. Durch Urteil vom 20. Januar 1916 hat der Appellationshof des Kantons
Bern die Klage gutgeheissen.

D. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf
Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1. Die Wirksamkeit des von der Klägerin erwirkten, formgültigen Eintrags
im Register der Eintragungsvorbehalte wird von der Beklagten aus dem
doppelten Grunde bestritten, weil ein nach Art. 717
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 717 - 1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
1    Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
2    Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.
ZGB ungültiges,
bezw. gegenüber Dritten unwirksames Besitzkonstitut vorliege, und weil
die Eintragung überdies paulianisch anfechtbar sei (nämlich nach Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513

SchKG). In beiden Beziehungen kommt, selbst wenn der Kaufvertrag als
solcher vom deutschen Recht beherrscht sein sollte, 5 chw eizerisches
Recht zur Anwendung: in Bezug auf die paulianische Anfechtung deshalb,
weil für sie das Recht des Ortes der Konkurseröiinung massgebend ist
(BGE 41 III S. 318),

,-

der Zivilkammern. N° 32. 175

in Bezug auf Art. 717
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 717 - 1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
1    Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
2    Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.
ZGB deshalb, weil dieser (ebenso wie nach mehreren
Präjudizien Art. 715) im Sinne des Art. 2 Scth um der öffentlichen
Ordnung willen aufgestellt ist; dies gibt nicht nur in Fragen des
intertemporalen , sondern auch in solchen des internationalen Privatrechts
den Ausschlag zu seinen Gunsten.

2. Was zunächst die Berufung der Beklagten auf Art. 717
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 717 - 1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
1    Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
2    Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.
ZGB betrifft,
so ist davon auszugehen, dass im Momente der Uebergabe der unter
Eigentumsvorbehaltr verkauften Sache an den Käufer, falls nicht etwa
vo rhe r die Eintragung des Eigentumsvorbehalts stattgefunden hat,
das Eigentum auf den Käufer übergeht-. Denn der Eigentumsvorbehalt ist
nach Art. 715
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 715 - 1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
1    Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
2    Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.
ZGB, solange er nicht eingetragen ist, nicht nur gegenüber
Dritten, sondern überhaupt unwirksam und vermag daher insbesondere den mit
der Besitzübertragung normalerweise verbundenen Uebergang des Eigentums
auf den Käufer nicht zu hindern (vergl. Sten. Bull. 1906 S. 1350, LEEMANN,
in Schw. Jur.-Ztg. 6 S. 282, HUBER, Zum schw. Sachenrecht S. 108). Durch
die nachträgliche Eintragung des Eigentumsvorbehal ts wird also ohne
Rückübertragung des Besitzes ein Rückfall des Eigentums bewirkt, sofern
nämlich (was hier offen gelassen werden kann) das dem Verkäufer durch
den Eintrag gesicherte Recht entsprechend dem Ausdruck Eigentumsvorbehalt
Wirklich (mit Leemann, a. a. O. S. 283) als Eigentum und nicht (mit Huber,
a. a. O. S. 109) bloss als everdinglichtes Rücktrittsrecht betrachtet
Wird. Allein Jener Rückfall des Eigentums, bezw. die Verdinglichung des
Rücktrittsrechts, ist die notwendige Folge einer je de n erst nach der
Besitzübergabe vorgenommenen Eintragung eines Eigentumsvorbehalts. -Da
nun aber Art. 715_ nicht vorschreibt, dass der Eigentumsvorbehalt,
um wirksam zu sein, v er der Besitzübergabe eingetragen werden müsse,
und da der Eintrag tatsächlich gerade in den meisten Fällen erst n ach
der Besitzübergabe stattfindet,

AS 42 ... 1916 1-2

176 Entscheidungen

so handelt es sich dabei um einen vom Gesetz selber gewollten, auf einer
Spezialb'estimmung beruhenden Rückfall des Eigentums, der deshalb nicht
unter Berufung auf die allgemeine Bestimmung des Art. 717, bezw. auf
die dieser letztem zu Grunde liegende, noch allgemeinere des Art. 714
Abs. 1 angefochten werden kann. Die Eintragung des Eigentumsvorbehalts
ersetzt hier die Rückübertragung des Besitzes.

3· Gegenstand der paulianischen Anfechtung kann in Fällen von der Art
des vorliegenden nur die durch Erklärung des Käufers an das Amt für
Eintragung der Eigentumsvorbehalte erteilte Eintragungsbewilligun g sein,
da sie den dingliehen Verfügungsakt des Schuldners bildet, durch welchen
der Verkäufer gegenüber den übrigen Gläubigern des Käufers begünstigt
worden ist. Es fragt sich daher, ob die Eintragungshewilligung vom
Käufer in einem Zeitpunkte erteilt worden sei, in welchem sowohl er als
der Verkäufer sich darüber Rechenschaft geben mussten, dass damit eine
Benachteiligung der übrigen Gläubiger des Käufers verbunden sein werde.

Ob diese Voraussetzung dann als erfüllt zu betrachten sei, wenn die
Eintragungshewilligung (die schon im Kaufvertrag enthalten sein
kann) zwar vom Käufer in einem Zeitpunkt ausgestellt und unterzeichnet,
bezw. dem Verkäufer übergeben worden ist, da der Käufer noch solveni war
oder doch für solvent gehalten werden konnte, dagegen dem Registerführer
erst nach eingetretener, bezw. nach bekannt gewordener Insolvenz
ei ng ereicht worden, also die an das Amt gerichtete Erklärung (der
dingliche Verfügungsakt) erst dann perfekt geworden ist, kann hier
dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Falle war kein von beiden
Parteien unter-zeichneter Kaufvertrag vorhanden, auf Grund dessen nach
Art. 4 litt. 2 Lemma a der Verordnung des Bundesgerichts betreffend die
Eintragung der Eigentumsvorbehalte ohne weiteres die Eintragung hätte
bewirkt werden.JP si...z . , ___. _ si

der Zivilkammern. N° 32. 177

können, sondern nur ein von der Käuferin unterzeichneter B estell schein,
der diese Funktion nicht erfüllen konnte. Eine Eintragungsbewilligung ist
erst Anfangs Februar 1914 ausgestellt worden, nachdem die Käuferin bereits
seit zwei Monaten mit Zahlungsschwierigkeiten gekämpft, seit einem Monat
wegen eines uneingelösten Wechsels mit der Klägerin in Unterhandlungen
gestanden hatte, dann von ihr betrieben worden war und Schliesslich in
einem Zirkular an ihre Gläubiger eine Unterbilanz von 33,000 Fr. zugegeben
und eine Nachlassdividende von 50 % otferiert hatte. Die Voraussetzungen
des Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG sind somit erfüllt. Die Möglichkeit der Anfechtung auf
Grund dieses Artikels ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die
Kridarin durch Erteilung der Eintragungsbewilligung eine schon vorher,
und zwar mehr als sechs Monate vor der Konkurseröfinuug eingegangene
Verpflichtung erfüllte. Denn daraus, dass Art. 287 die Anfechtung von
Sicherheitsbestellungen unter gewissen Bedingungen erleichtert, wird
die subsidiäre Anwendbarkeit des Art. 288 für den Fall des Fehlens jener
besondern Bedingungen nicht berührt; vielmehr besteht (vergl. BGE 38 II
S. 354
* und die dortigen Zitate) der Zweck des Art. 288 n. a. gerade
darin, die Anfechtung solcher Leistungen zu ermöglichen, zu denen der
Schuldner zwar von früher her verpflichtet war, die er aber nachweisbar
in der dem betreffenden Gläubiger bekannten oder erkennbaren Absicht
vorgenommen hat, ihn vor seinen übrigen Gläubigern zu begünstigen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage abgewiesen.* Sep.-Ausg. 15
S. 337 f. Erw. 3.