422 Familienrecht. N' 65.

Recht der Persönlichkeit gefunden haben. Dieser Abschnitt enthält mm aber
als hier in Betracht kommende Bestimmung einzig diejenige des Art. 30,
wonach der Name, den eine Person bisher trug, nur mit Obrigkeit-licher
Bewilligung abgeändert werden kann. Gerade diese Vorschrift Würde aber im
vorliegenden Falle durch die Ausstellung einer amtlichen Urkunde auf den
Namen Mathys ohne vorherige Bewilligung einer Namensänderung verletzt. Für
die Abweisung der Beschwerde genügt es indessen, dass nach dem Gesagten
keine Bestimmung des eidgenössischen Rechts besteht, welche sich auf den
im Allgemeinen von geschiedenen Frauen zu tragenden Namen beziehen würde,
sondern nur eine solche, weiche die Folgen der in Anwendung des ZGB
geiällten Scheidungsurteile hinsichtlich des Namens der Ehefrau regelt.

Demnach hat da's Bundesgericht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

65. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Oktober 1916 i. S. Birchler
gegen St. Gallen. si

Verweigerung der Einwilligung zum Eheabschlnss von Seiten eines nach
Art. 386
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 386 - 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
1    Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
2    Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.
3    Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
ZGB ernannten proivsorischen Vor-. munds.

A. Der 72jährige, seit einigen Jahren verwitwete Beschwerdeführer
beabsichtigt, eine nach den Feststellungen des Regierungsrates des Kantons
St. Gallen wegen Vernachlässigung des Haushaltes, Liederlichkeit und
Ehebrnchs geschiedene, seither vorübergehend im Armenhaus versorgte,
arbeitsscheue, dem Trunk ergebene, wiederholt wegen Diebstahls und
Un'z ucht bestrafte Person zuheiraten. Nachdem im November 1915 ein,
noch heuteeFamilienrecht. N° 65. 423

hängiges Bevormundungsverfahren gegen ihn eingeleitet und ihm gestützt
auf Art. 386
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 386 - 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
1    Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
2    Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.
3    Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
ZGB ein provisorischer Vormund beigegeben worden war, wollte
der Beschwerdeführer die Verkündung der Ehe erwirken. Der provisorische
Vormund verweigerte jedoch die Einwilligung zum Eheabschluss.

B. Gegen diese, vom Waisenamt Stranhenzell und

vom Regierungsrate des Kantons St. Gallen (von letzterm am 30. Juni 1916)
gutgeheissene Verweigerung der vormundschaftlichen Einwilligung zum
Eheabschluss richtet sich die vorliegende zivilrechtliche Beschwerde,
in welcher behauptet wird, dass die angefochtene Massnahme lediglich
aus konfessionellen Gründen und mit Rücksicht auf die erbschaftlichen
Anwartschaften der Kinder des Beschwerdeführers erfolgt sei.
. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag: Es sei in Aufhebung des
regierungsrät'lichen Entscheides die Ver weigerung des Ehekonsenses als
ungesetzlich zu er klären. :

Das Bundesgericht zieht i n E r w ä g 11 n g :

1. Vor Allem fragt es sich, ob der dem Rekurrenten in Anwendung des
Art. 386
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 386 - 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
1    Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
2    Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.
3    Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
ZGB ernannte provisorische e Vertreter als Vor-munda im
Sinne des Art. 99 zu gelten habe, und ob daher dessen Einwilligung eine
Voraussetzung des vom Beschwerdeführer beabsichtigten Eheabschlusses
sei. Bei der Prüfung dieser Frage ist davon auszugehen, dass es sich bei
Art. 386 um eine in erster Linie konservatorische Massnahme handelt,
die stets dann zu ergreifen ist, wenn Gefahr im Verzuge liegt, Es
will verhindert werden, dass eine Person, deren Verhalten bereits zur
Einleitung des Entmündigungsverfahrens Anlass gegeben hat,-noch rasch
vor Beendigung dieses Verfahrens Rechtshandlungen vornehme, welche ,der
Vormund oder Beirat, wenn er schon ernannt wäre, nicht abschliessen oder
nicht genehmigen würde; und es.

424 Familienrecht. N° 65.-

wird dabei von der Erwägung ausgegangen, dass es leichter sei, eine
Rechtshandlung, die der provisorische Vertreter verhindert hat und gegen
deren Zweckmässigkeit daher bereits eine Vermutung spricht, später,
falls sie "sich dennoch als zweckmässig erweisen sollte, nach-zuholen,
als umgekehrt die Folgen eines vom Interdizenden vorgenommenen übereilten
Schrittes rückgängig zu machen. Die Vertretung im Sinne des Art. 386
muss deshalb, solange sie besteht, zum mindesten in negativer Hinsicht
alle diejenigen Wirkungen ausüben, die einer eigentlichen Vormundschaft
oder Beistandsehaft zukommen würden. Wo also das Gesetz die Gültigkeit
einer Rechtshandlung des Bevormundeten an die Voraussetzung der
Zustimmung des Vormundes knüpft, wie dies beim Eheabschluss der Fall
ist, muss bei provisorisch bevormundeten Personen die Einwilligung
des Vormundes verlangt werden. Insbesondere beim Eheabschluss ist diese
Schlussfolgerung umso zwingender, als es sich dabei um eine Rechtshandlung
von allergrösster Tragweite handelt, deren Folgen niemals rückgängig
gemacht werden können.

Dieser Lösung steht. der Umstand, dass in Art. 99
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 99 - 1 Das Zivilstandsamt prüft, ob:
1    Das Zivilstandsamt prüft, ob:
1  das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist;
2  die Identität der Verlobten feststeht; und
3  die Ehevoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht.
2    Sind diese Anforderungen erfüllt, so teilt es den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzliche Frist für die Trauung mit.175
3    Es legt im Einvernehmen mit den Verlobten im Rahmen der kantonalen Vorschriften den Zeitpunkt der Trauung fest oder stellt auf Antrag eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstandskreis aus.
4    Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Behörde die Identität von Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben.176
ZGB nur von
entmigten Personen die Rede ist und auf den Fall des Art. 386
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 386 - 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
1    Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
2    Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.
3    Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
nicht
Bezug genommen wird, nicht entgegen. Es entspricht der Technik des ZGB,
an der Stelle, wo es einen allgemeinen Grundsatz aufstellt, nicht zugleich
dessen Anwendbarkeit auf Spezialiälle, die infolge einer andern Bestimmung
desselben Gesetzbuches dem durch jenen allgemeinen Grundsatz direkt
geregelten Fall gleichgestellt sind, noch besonders hervorzu-heben. '

2. Der Beschwerdeführer hat sodann darzutun versucht, dass im
vorliegenden Falle schon die Voraussetzungen der Entmündigung nicht
erfüllt seien. Indessen ist es grundsätzlich ausgeschlossen, dass
anlässlich der Beurteilung einer Beschwerde gegen die Verweigerung der
vormundschaftliehen Einwilligung die Frage über--Familienrecht. N° 65. 425

prüft werde, ob überhaupt ein Bevormundungsgrundvorhanden sei. Wenn und
solange eine, sei es ordentliche, sei es provisorische Vormundschaft
zu Recht besteht, hat derjenige, über den sie verhängt werden ist,
als im Sinne

des Art. 99
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 99 - 1 Das Zivilstandsamt prüft, ob:
1    Das Zivilstandsamt prüft, ob:
1  das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist;
2  die Identität der Verlobten feststeht; und
3  die Ehevoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht.
2    Sind diese Anforderungen erfüllt, so teilt es den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzliche Frist für die Trauung mit.175
3    Es legt im Einvernehmen mit den Verlobten im Rahmen der kantonalen Vorschriften den Zeitpunkt der Trauung fest oder stellt auf Antrag eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstandskreis aus.
4    Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Behörde die Identität von Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben.176
entmigt zu gelten.

3. Im Übrigen ergibt sich aus einer Gegenüber-. stellung der Art. 98
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 98 - 1 Die Verlobten stellen das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt des Wohnortes einer oder eines der Verlobten.172
1    Die Verlobten stellen das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt des Wohnortes einer oder eines der Verlobten.172
2    Sie müssen persönlich erscheinen. Falls sie nachweisen, dass dies für sie offensichtlich unzumutbar ist, wird die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens bewilligt.
3    Sie haben ihre Personalien mittels Dokumenten zu belegen und beim Zivilstandsamt persönlich zu erklären, dass sie die Ehevoraussetzungen erfüllen; sie legen die nötigen Zustimmungen vor.
4    Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, müssen während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen.173
und
99
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 99 - 1 Das Zivilstandsamt prüft, ob:
1    Das Zivilstandsamt prüft, ob:
1  das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist;
2  die Identität der Verlobten feststeht; und
3  die Ehevoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht.
2    Sind diese Anforderungen erfüllt, so teilt es den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzliche Frist für die Trauung mit.175
3    Es legt im Einvernehmen mit den Verlobten im Rahmen der kantonalen Vorschriften den Zeitpunkt der Trauung fest oder stellt auf Antrag eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstandskreis aus.
4    Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Behörde die Identität von Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben.176
einerseits, sowie der Art. 108
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 108 - 1 Die Ungültigkeitsklage ist innerhalb von sechs Monaten seit Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes oder seit dem Wegfall der Drohung einzureichen, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Eheschliessung.
1    Die Ungültigkeitsklage ist innerhalb von sechs Monaten seit Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes oder seit dem Wegfall der Drohung einzureichen, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Eheschliessung.
2    Das Klagerecht geht nicht auf die Erben über; ein Erbe kann jedoch an der bereits erhobenen Klage festhalten.
, 96
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 96 - Wer eine Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass eine frühere Ehe oder eine mit einer Drittperson begründete eingetragene Partnerschaft für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist.
&. und 120 ZGB andrerseits, dass
der nach Art. 386 ernannte provisorische Vertreter , gleichwie Vater
und Mutter nach Art. 98 und gleichwie der endgültig ernannte Vormund
nach Art. 98 und 99, die Verweigerung seiner Zustimmung nicht mit dem
Vorhandensein eines gesetz--

lichen Ehehindernisses zu begründen braucht. Es genügt

vielmehr (vgl. BGE 42 II S. 84), dass der Eheabschluss dem richtig
verstandenen Interesse des Mündels in einer Weise widerspricht, dass
angenommen werden muss, der Mündel würde, ohne denjenigen geistigen
Defekt, wegen dessen er bevormundet ist, den Entschluss zur Eingebung
dieser Ehe nicht gefasst haben.

Solche Gründe sind es nun gerade, auf welche im vor-

liegenden Falle die angefochtene Massnahme gestützt

wird. Der provisorische Vormund und die rekursbeklagten Behörden sind
der Überzeugung, dass der 72jährige Beschwerdeführer, wenn auch nach
der von ihnen eingeholten Expertise nicht geisteskrank oder vollständig
urteilsunfähig, so doch nicht mehr im Vollhesitze seiner Urteilskraft
ist, ansonst er, zumal nach seinem Vorleben und mit Rücksicht auf seine
Stellung als geachteter Landwirt, niemals auf den Gedanken gekommen wäre,
sich mit einer dem Tmnke ergebenen, zeitweise im Armenhaus versorgten
wiederholt wegen Diebstahls und Unzucht bestreiten, in keiner Hinsicht
irgendwelche mora-

lische Garantien bietenden Person zu verheiraten. Selbst

wenn das Bundesgericht bei der Behandlung der in Art. 86
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 96 - Wer eine Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass eine frühere Ehe oder eine mit einer Drittperson begründete eingetragene Partnerschaft für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist.
" Zifi'. l OG
vorgesehenen Beschwerde zur Überprüfung

der Angemessenheit und nicht der Gesetzmässigkeit der Verweigerung des
Ehekonsenses zuständig sein sollte,

426 Erbrecht. N! 66.

was hier _dähingestellt bleiben mag, könnte daher im:. vor-_liegenden
Fall, unter den geschilderten Umständen, von einer Gutheissung des
Rekurses keine Rede sein. Die angeführtenLGründe genügen vollauf
zur Erklärung der angefochtenen Massnahmen, und es liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass die beschwerdebeklagten Behörden sich
durch konfessionelle Rücksichten hätten leiten las-Sen, oder dass für
sie die anwartsehaftlichen Interessen der Kinder des Rekurrenten sollten
ausschlaggebend gewesen sein, wie in der Beschwerde behauptet Wird.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

466. Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. November 1916 i. S. Ritter,
Beklagte, gegen Meier, Kläger.

Streit betreffend ungeteilte Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes
im Sinne der Art. 620
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 96 - Wer eine Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass eine frühere Ehe oder eine mit einer Drittperson begründete eingetragene Partnerschaft für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist.
fl. ZGB. Zulässigkeit der Berufung ohne Rücksicht
auf den Streitwert. Gegenseitiges Verhältnis der verschiedenen Faktoren,
ans welche Art. 621
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 96 - Wer eine Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass eine frühere Ehe oder eine mit einer Drittperson begründete eingetragene Partnerschaft für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist.
ZGB für den Fall der Konkurrenz mehrerer Miterben
abstellt. Grad der erforderlichen Eignung rum Betriebe .

A. Der am 24. Mai 1915 verstorbene Vater und Erhlasser der Parteien
war Eigentümer. eines kleinen, in si den Gemeinden Zunzgen und Sissach
gelegenen Bauerngutes das er gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden
Klägern, welche im Alter von 42 und 43 Jahren stehenErbrecht. N° 66. ·
Î 427

und unverheiratet sind, selbst bewirtschaitete. Die Beklagte hatte
frühzeitig das elterliche Haus verlassen und sich mit dem Landwirt
Emil Ritter, der auch das Schmiedehandwerk erlernt hat und gegenwärtig
Pächter eines Bauerngutes ist, verheiratet. Bei der amtlichen Teilung des
Nachlasses durch den Bezirksschreiber von Sissach verlangten einerseits
die beiden Kläger, andrerseits die Beklagte die ungeteilte Zuweisung
des Gutes, während die 72 jährige Witwe des Erblassers zu Gunsten
der Kläger darauf verzichtete und auch ein vorhandener dritter Sohn
keinen Anspruch auf Zuteilung erhob. Dabei boten für das Gut, dessen
amtliche Katasterschatzung einschliesslich Inventar und Vieh 62,415
Fr. beträgt, die Kläger 36,000 Fr., die Beklagte dagegen 40,600 Fr. Der
Bezirksschreiber, als zuständige Behörde im Sinne des Art. 621
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 96 - Wer eine Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass eine frühere Ehe oder eine mit einer Drittperson begründete eingetragene Partnerschaft für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist.
ZGB,
sprach das Gut der Beklagten zum Preise von 40,600 Fr. zu, mit der
Begründung, dass die Beklagte und deren Ehemann zur Bewirtschaftung
desselben besser geeignet seien, als die Kläger. Nachträglich anerkannten
auch die Kläger die Schatzung von 40,600 Fr.

B. Durch Urteil vom 20. April 1916 wies das Bezirksgericht die
vorliegende, auf Aufhebung der Verfügung des Bezirksschreibers und
Zuteilung des Gutes an die Kläger gerichtete Klage mit der Begründung ab,
dass, nach. einem von Mitgliedern des Gerichts erstatteten Gutachten.
auf dem bisher hauptsächlich von den Klägern bewirtschafteten Streitobjekt
eine eigentliche Misswirtsehaft herrsche und daher den Klägern die
Eignung zum Betrieb abgesprochen werden müsse, während sie bei der
Beklagten und ihrem Ehemann vorhanden sei.

C. Infolge der von den Klägern gegen dieses Urteil ergriffenen Appellation
entschied am 19. Juni 1916 das Obergericht des Kantons Basel Land im
gegenteiligen Sinne, nachdem eine Delegation des Gerichts auf Grund
eines neuen Augenscheins festgestellt hatte, dass das Gut zwar den
Eindruck einer etwas nachlässigen Bewirtschaftung mache, dass jedoch
eine schle chte Be-