874 Obligationenrecht. N' 58.

30 Cts. auch abstrakt begründet hat, kann jedoch diese Frage, deren
Verneinung die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge haben
müsste, offen gelassen und nach dem Gesagten der Schaden ohne weiteres
abstrakt berechnet werden. Der Kläger behauptet nun, dass er die mit
seinen deutschen Abnehmem vereinbarten Preise auch nach der imAugust 1915
in Basel herrschend gewesenen Marktlage erzielt hätte. Diese Behauptung
ist von der gerichtlichen Expertise, auf Welche die Vorinstanz abgestellt
hat, bestätigt worden, so dass die Klage im ganzen Betrag von 5759 Fr. 30
(Its. nebst 5 % Zins seit 27. September 1915 gutzuheissen ist.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des
Appellationsgeriehtes des Kantons Basel-Stadt vom 12. Mai 1916 bestätigt.

58. Wen des :. ziemtan vom 14. Juli 1916 i. s. Brunnert, Kläger und
Berufungskläger, gegen Gräfin Sollehub, Beklagte und Berufungsbeklagte.

Nichtzustandekommen eines Mie t V e r t r a g e s fiber eine Villa,
mangels der vorbehaltenen F o r m ein e s s c h rift lichen Vertrages
und mangels Willenseinigung über Nebenpunkte, von deren Annahme die
eine Partei ihre Zustimmung abhängig machte. Bedeutung der Zusendung
eines schriftlichen Vertragsentwurfes an die Gegenpartei für die Frage
des Formvorbehaltes.

1. Durch Vertrag vom 22. November 1913 hat der Kläger dem Ehemann der
Beklagten die Villa Valsana in Davos für die Zeit bis zum 30. August
1914 zum Preise von 11,000 Fr. vermietet. Im Juli 1914 unterhandelte die
Beklagte deren Ehemann damals von Davos abwesendObligationenrecht. N°
58. 375

war mitdem Kläger wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Zeit
bis zum 30. April 1915. Ohne dass eine Einigung zu Stande gekommen wäre,
verreiste der Kläger nach Düsseldorf und erhielt daselbst am 28. Juli
1914 folgendes Telegramm : Comte 'Sollohub telegraphie reprendra Villa
Valsana à 12,500 avec pianos chambre chanffage sans Chauffeur comme
convenu autrement refuse définitivement Valsana. Comtesse Söllohub . Der
Kläger telegraphierte am 29. Juli zurück : Einverstanden. Mietvertrag
folgt heute. Architekt Brunnert . Gleichen Tags übersandte der Kläger
der Beklagten mit einem Begleitschreiben den angekündigten Vertrag
in zwei Doppeln. Darin wird in Abweichung vom früheren Vertrage und
der telegraphischen Erklärung der Beklagten vom 28. Juli kein Piano
als Mietgegenstand genannt und bestimmt, dass der Kläger nur mit 200
Zentner Kohlen an die Zentralheizung beiträge, das übrige Heizmaterial
und die Entlöhnung des Heizers aber zu Lasten des Mieters fallen. In
jenem Begleitschreiben bestätigte der Kläger zunächst den erwähnten
Depeschenwechsel und äusserte sich dann wie folgt: Ich sende Ihnen also
anbei den bereits avisierten Mietvertrag in doppelter Ausführung, mit der
erge benen Bitte, selbigen zu prüfen und mir 1 Exemplar unterzeichnet
wieder baldigst zukommen zu lassen, und bestätige ich gleichzeitig,
das Sie Villa Valsana für die Zeit vom 1. September 1914 bis zum 30.
April 1915 um den Preis von 12,500 Fr. weitergemietet haben. Die
Bedingungen sind im Wesentlichen dieselben wie im vorigen, und ist
ja bereits alles durchgespro chen.... Auf dieses Schreiben erhielt
der Kläger erst am 13. August eine Antwort und zwar vom Anwalt der
Beklagten, des Inhalts: Der Ehemann der Beklagten, mit dem der neue
Vertrag abgeschlossen werden sollte, sei zur Zeit wegen des Kriegs nicht
erreichbar und könne also seine ausdrücklich vorbehaltene Zustimmung
zum definitiven Vertragsabschluss nicht erteilen. Die Beklagte

376 Obligationenrecht. N° 58.

verzichte infolgedessen auch von sich aus auf weitere Verhandlungen,
nachdem der Kläger die von ihr vorgeschlagenen Unterlagen betreffend
Heizung abgeändert habe undstelle ihm das Mietobjekt auf Ende August
zur Verfügung.

In der Folge hat der Kläger gegen die Beklagte den Prozessweg betreten,
mit der Behauptung: es sei am

28. / 29. Juli 1914 ein neuer Mietvertrag zu Stande gekom_

men, dessen Erfüllung die Beklagte als Mieterin unberechtigt
verweigere. Sein Hauptbegehren, darauf gerichtet, dass die Beklagte
diesen Mietvertrag anzuerkennen und zu halten habe, nötigenfalls nach
gerichtlicher Festsetzung der streitigen Nebenpunkte, hat er in der Folge
fallen lassen. streitig ist noch ein Eventualantrag, wonach verlangt
wird, dass die Beklagte dem Kläger allen durch die Nichteinhaltung des
behaupteten Mietvertrags entstandenen schaden mit 13,860 Fr., eventuell
nach richterlichen Ermessem, zu ersetzen habe.

2. Die Klage ist mit der Vorinstanz deshalb abzuweisen, weil, wie die
Beklagte mit Recht geltend macht, der behauptete M i e t v e r t r a g in
Wirklichkeit 11 i c h t z u S t a nd e ge k o m m e n ist. Es ist nämlich
anzunehmen, dass die Parteien und im besondern auch der Kläger vor der
Unterzeichnung der Vertragsdoppel noch nicht vertraglich gebunden sein
wollten und in diesem Sinne also gemäss Art. 16
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 16 - 1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
1    Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
2    Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.
OR den Vertragsabschluss
von der Erfüllung der Form 'des schriftlichen V e r t r a g e s wie
sie nicht schon im vorangegangenen Depeschenwechsel liegt abhängig
machten. In früherern Entscheidungen bereits hat das Bundesgericht eine
Vermutung für den Vorbehalt dieser Schriftform darin erblickt, dass die
eine Partei der andern zwei Vertragsdoppel zur Unterzeichnung einsendet
(vgl. BGE 17 S. 304 Erw. 3 und 20 S. 136 Erw. 4). Diese Vermutung trifft
auch hier zu und dazu kommen noch andere Verumständungen, die den Willen,
sich nur in der Form eines die gegenseitigen Rechtsbeziehungen näher
präzi-Obligationenrecht. N° 58. 377

sierenden Vertrags zu binden, ausser Frage stellen. Mit der Zusendung
der Vertragsdoppel verband nämlich der Kläger die Aufforderung an die
Beklagte, den Inhalt der Schriftstücke zu prüfen. Er wollte ihr also
Gelegenheit zu allfälligen Abänderungen geben, deren Verbindlichkeit für
den Kläger Wiederum dessen Zustimmung dazu voraussetzte. Unter solchen
Umständen konnte der Vertrag erst dann als abgeschlossen gelten, nachdem
beide Parteien dem ursprünglichen oder dem allfällig abgeänderten Texte
unterschriftlich beigestimmt hatten. Sodann war vom Kläger schon bei der
frühem Vermietung der Villa der Abschluss eines schriftlichen Vertrags
verlangt worden und bei der nunmehrigen Erneuerung der Miete hatte er
ein Interesse daran, dass über die Gültigkeit des Vertrags und dessen
Inhalt keine Zweifel entstehen konnten : Er sowohl als der Ehemann der
Beklagten, dem er die Villa vermieten wollte, waren landesabwesend. Es
handelte sich um einen bedeutenden Mietzins; gewisse Bestimmungen
waren verschieden von den bei der früheren Vermietung vereinbarten
und endlich befand man sich in politisch unsichern Zeiten, unmittelbar
vor dem Ausbruch des europäischen Krieges. Unter solchen Verhältnissen
musste es naturgemäss beiden Parteien an der Innehaltung der Form eines
eigentlichen schriftlichen Vertrags gelegen sein, der das Mietverhältnis
in den einzelnen Punkten klarlegte.

3. Das Zustandekommen des Vertrags wäre'aber auch wegen mangelnder
Willensüber eins t im m u n g zu verneinen. Von diesem Gesichtspunkte
aus müsste man sagen, dass als Offerte, deren Annahme den Vertrag
perfekt gemacht hätte, nur das Telegramm. der, Beklagten vom 28. Juli
1914 in Betracht kommen könnte. Dieses zählt nun einzelne Punkte des
Vertrags-inhalts auf, mit der ausdrücklich beigefügten Erklärung. dass,
wenn sie der Kläger nicht annehme, von der Eingehung des Vertrags
endgültig abgesehen werde. In Hinsicht auf diese Erklärung konnte der
Kläger den Vertrag

avs Obligationenrecht. N' 58.

nur dann durch sein Antworttelegramm_vom 29. Juli 1914 zum Abschluss
bringen, swie er das behauptet, wenn dieses Telegramm eine unbedingte
und vorbehalts-i lose Annahme der gemachten Offerte enthielt. Dabei
kommtes für die Entscheidung der vorliegenden Frage nicht darauf an,
ob die einzelnen Bestimmungen, von deren Annahme in der Offerte. vom
28. Juli die Eingehung des Vertrages abhängig gemacht wird, an sich
als nebensächliche Vertragspunkte gelten müssen oder nicht. Das
Antworttelegramm vom 29. Juli lautet nun aber nur scheinbar in seinem
Worte einverstanden vorhehaltlos .Denn es nimmt noch Bezug auf den
Mietvertrageentwurf und dieser ändert die Vertragsbedingungen der
telegraphischen Offerte in zwei Punkten, betreffend die Zentralheizung
und das Piano, ab. In Wirklichkeit erklärt sich also der Kläger nicht
mit der Offerte vom 28. einverstanden, sondern er macht durch die
in seinem Antworttelegramm angekündigte Zusendung der Vertragsdopple
eine abgeänderte Gegenoiferte. Diese aber ist von der Beklagten niemals
(für ihren Ehemann) angenommen worden. Namentlich liegt nicht etwa eine
stillschweigende Annahme darin, dass die Beklagte mit ihrer ablehnend
lautenden Antwort bis zum 13. August zuwartete. Abgesehen davon, dass das
Ausbleiben einer Antwort bis dahin unter den gegebenen Umständen schon
im allgemeinen wohl kaum als stillschweigende Annahme gelten konnte,
ist dies jedenfalls aus dem besondern Grunde zu vernei-nen, weil die
Beklagte vorher des Bestimmtesten erklärt hatte, nur bei vorbehaltsloser
Zustimmung zu den von ihr formulierten Bedingungen zur Eingebung des
Vertrags bereit zu sein.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt : Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil des Kan-

tonsgerichts von Graubünden vom 20. /21. Januar
1916bestätigt.Obligationenreeht. N° 59. _ 879

59. ma da la !"e Section civil. du 15 juillet 1916 dans la cause
Rubio! contre Jaquenoud.

F ore e maj eure : livraison rendue impossible par une

interdiction d'exportation édictée par un Etat belligérant; responsabilité
du vendeur exclue.

Jaquenoud a livre à Hubler, suivant facture du 16 no-

vembre 1914, dix caisses d'oeufs d'Italie. Sur le prix de vente Hubler
lui redoit 998 fr. que Jaquenoud lni reclame par la présente action.

Hubler ne conteste pas devoir la somme réclamée, mais il entend la
compenser, jusqu'à due concurrence, avec une indemnité de 3000 fr. à
laquelle il eoneiut reconventionnellement à raison de l'inexécution
d'un marché conelu le 10 mars 1914 et ]ibellé comme suit : vendu à
M. Hubler... 30 à 50 caisses styriens à la ehaux, Liévre... livrable fin
octobre 1914 fin janvier 1915 .

Jaquenoud a répondu que l'exéeution de ce marche était devenue impossible
par suite de la guerre : il était au bénésice d'un contrat du 20 avril
1914 par lequel il avait acheté de l'Exportgesellschaft Matheis, Suppanz
& Cie, Marburg, Steiermark, seule titulaire de la marque Lièvre -500
caisses d'oeufs livrahles du 1'3r septembre 1914 au 15 janvier 1915
; dès le ler aoüt 1914 le gouvernement autrichien a interdit toute
expor-tation d'oeufs et les démarches faites par Jaquenoud avec l'appui
du Département politique fédéral n'ont pas abouti ; d'ailleurs informe
de cette impossibilité en septembre, Hubler n'a nullement protesté.

D'une expertise erdonnée par le Tribunal il résulte qu'une commande
d'oeufs Lièvre ne peut se rapporter qu'a des oeufs livres par
l'Exportgesellschaft Marburg ; celle-ci met les eeufs en eonserve vers
Päques et les livre à partir du mois d'octobre. ss

Par jugement du 9 mai 1916, la Cour civile a admis les concsslusions du
demandeur et écarté les conelusions libe-·

AS 42 ll _ 1916 26