314 . Prozess:-echt. N° 46.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen vom 17. Marz 1916

bestätigt.

OFDAG Offset-, Formularund Fotodruck AG 3000 BernI. PERSONENRECHTDROIT
DES PERSONNES

47. Urteil der I. Zivila'bteilung vom 27. Mai 1916 i. S. Stadtmusik
"Harmonia Luzern, Beklagte, gegen Stadtmusik Luzern, Klägerin.

Unanwendbarkeit der iirmenrech tlich en B estimmung e n des OR auf
die idealen Vereine. N a m e n r e c h t, Z G B A r t. 2 9 : Klage
auf Unterlassung unbefugter Namensfiîhrung, Voraussetzungen der
Zusprechung. Abweisung von Schadenersatz und Genugtuung.

A. Durch Urteil vom 8. Februar 1916 hat das Obergericht des Kantons
Luzern über die Bechtsfrage:

l. Ist der Beklagten gerichtlich zu untersagen, den Namen Stadtmusik
Harmonie Luzern zu führen ?

2. Eventuell hat sie die Bezeichnung Stadtmusik in ihrem Namen
wegzulassen '?

3. Hat sie der Klägerin eine Schadenersatzund Ge nugtuungssumme von
200 Fr. zu bezahlen '?

erkannt :

l. Die Beklagte habe die Bezeichnung Stadtmusik in ihrem Namen
wegzulassen.

2. Mit ihrer Schadenersatzund Genugtuungsforderung sei die Klägerin
abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit dem Antrag, es sei die Klage im vollen Umfange abzuweisen.

C. Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen und Zusprechung des
Begehrens um Bezahlung einer Schadenersatzund Genugtuungssumme von 200
Fr. beantragt.

AS 42 ll 1916 22

316 Persenenrecht. N° 47.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Klägerin ist im Jahre 1875 zur Pflege der Musik gegründet worden
und hat seither stets den Namen Stadtmusik Luzern geführt. Unter diesem
Namen liess sie sich im Jahre 1906 in das Handelsregister eintragen. Sie
erhielt vom Stadtrat von Luzern zuerst aus der W genbachschen Stiftung
und hernach auch aus dem städtischen Fonds für Bildungszwecke alljährlich
Beiträge.

Im Jahre 1892 bildete sich in der Stadt Luzern eine zweite
Musikgesellschait, zunächst unter dem Namen Grütlimusik als eine Sektion
des Grütlivereins; sie lrennte sich in der Folge von letzterem und nahm
den Namen Harmoniemusik Luzern an, den sie im Jahre l900 in Musikverein
Harmonie umänderte. Sie erhielt ebenfalls einen jährlichen Beitrag aus
dem Wagenbachfonds. Anlässlich ihres 20. Stiftungsfestes, im November
1912, legte sie sich dann die Bezeichnung Stadtmusik Harmonie Luzern
bei, die. sie seither führt und für sich beansprucht, ohne sich in das
Handelsregister eintragen zu lassen.

schon im Jahre 1898 war es zwischen beiden Gesellschaften zu
Reibereien gekommen, die sich im Jahre 1909 wiederholten und seit dem
eidg. Musikfestin Vevey im .lahre 1912 wesentlich verschärften, worauf
die Beklagte a us dem eidg. Musikverein austrat. Die Klägerin erblickte in
der Namenswahl der Beklagten einen Eingriff in ihr Namensund Firmenrecht
und leitete gegen die Beklagte die vorliegende Klage auf Untersagung der
Führung des Namens Stadtmusik Harmonie Luzern , eventuell auf Streichung
der Bezeichnung Stadtmnsik und auf Bezahlung einer Schadenersatzund
Genugtuungssumme von 200 Fr. ein. Die Beklagte verlangte gänzliche
Abweisung der Klage. Diese wurde indessen von beiden kantonalen lnstanzeu
insofern geschützt, als die Beklagte ver-Personenrecht. .'° 47. Î ILI?

halten wurde, die Bezeichnung Stadtmusik in ihrem Namen wegzulassen.

2. Da die Klägerin sich bei der Anweisung ihres Hauptbegehrens
durch die Vorinstanz beruhigt hat, ist vor Bundesgericht nur noch
streitig, ob die Beklagte ein Recht darauf habe, die Bezeichnung s t
a d t m 11 s ik zu führen, und verneinendenfalls, ob die eingeklagte
Schadenersatzund Genugtuungsforderung begründet sei oder nicht. Dabei ist
selbstverständlich vom Tatbestand auszugehen, wie er von der Vorinstanz
in einwandfreier Weise festgestellt worden ist ; die von der Beklagten
in der bundesgerichtlichen Instanz neu eingelegten Akten können gemäss
Art. 80 OG nicht berücksichtigt werden.

3. Der Vorinstanz ist ohne weiteres darin beizupi'liehten, dass die
Klägerin, trotzdem sie seit 1906 als Stadtmusik Luzern im Handelsregister
eingetragen ist, sich nicht über Verletzung des Firmenrechtes beschweren
kann und die. Berufung auf Art. 876
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
1    Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.
3    Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längere Frist seit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.
OR fehl geht. Die Klägerin ist ein
idealer Verein ; der geschäftliche Charakter geht ihr ab. Sie erlangte
die juristische Persönlichkeit auch ohne Eintragung im Handelsregister,
wie denn auch die Beklagte Persönlichkeitsrechte besitzt, trotzdem
sie von einem Registereintrag bisher Umgang genommen hat. Nun hat das
Bundesgericht bereits ausgesprochen, dass die Bestimmungen des 33. Titels
des OR, die von den Geschäftsfirmen handeln, ihrer Natur nach überall nur
die g e s c h a f t s t r e i b e n d e n Personen betreffen und deren
Beziehungen regeln ; auf die idealen Vereine sind sie nicht anwendbar,
auch wenn diese im Handelsregister eingetragen sind. Vergl. BGE 34 II
S. 120
f. Die. Sache ist daher ausschliesslich auf Grund des von der
Klägerin weiter angerufenen Art. 29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
ZGB, der vom Recht auf den Namen
handelt, zu beurteilen.

4. Da die juristischen Personen nach Art. 53
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 53 - Die juristischen Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraussetzung haben.
ZGB aller Rechte und
Pflichten fähig sind, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen
zur Voraussetzung haben,

318 Personenrecht. N° 47.

so steht ihnen auch das Recht auf den Namen zu. Nach Art. 29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
ZGB kann
aber wer dadurch beeinträchtigt wird, dass ein Anderer sich seinen Namen
anmasst, auf Unterlassung dieser Anmassung, sowie bei Verschulden auf
Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt,
auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt, hat dieses Recht zur natürlichen Voraussetzung,
dass der Name, für den der richterliche Schutz angerufen wird, einen
persönlichen, originalen Charakter habe und sich so von dem Namen anderer
Vereine unterscheide ; der Name muss zur lndividualisierung des Vereines
dienen, gleichviel ob das von Anfang an der Fall gewesen oder ob dieser
Zweck erst durch jahrelangen Gebrauch des Namens erreicht wurde.

Die Beklagte behauptet nun, der Name Stadtmusik Luzern sei sprachliches
Gemeingut und diene lediglich dazu, den Wirkungskreis der Klägerin und das
Gebiet zu bezeichnen, aus dem sich ihre Mitglieder rekrutieren. Allein
das trifft nach den für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz jedenfalls für die jetzigen Verhältnisse
nicht zu. Danach brachte das langjährige Bestehen der Stadtmusik Luzern
als einzige Musik in Luzern und ihre Mitwirkung bei fast allen offiziellen
Gelegenheiten es im Laufe der Jahre mit sich, dass sie zu der Stadtmusik
schlechthin wurde; es dürfe für die Bevölkerung von Luzern und Umgebung
als notorische Tatsache bezeichnet werden, dass, wenn daselbst von der
stadtmusik gesprochen werde, jedermann automatisch an die Klägerin
denke; infolge ihrer hervorragenden Anteilnahme am musikalischen Leben
und ihrer Beiziehung zu den meisten öffentlichen Anlässen habe sie
gewissermassen einen offiziellen Charakter erhalten. Wenn die Vorinstanz
aus diesen unanfechtbaren Feststellungen den Rechtsschluss zieht, der
Name Stadtmusik sei der individuelle Rufname der Klägerin geworden
und bedeute nicht mehr, wie das etwa zu Anfang der Fall gewesen sein

_).Personenrecht. N° 47. 319

mochte, eine blosse Herkunftsbezeichnung, so lässt sich

dagegen nichts T riftiges einwenden. Die Klägerin hat also ein
Vorzugsrecht auf den Namen Stadtmusik Luzern und ist gegen dessen
Anmassung rechtlich geschützt.

Es frägt sich weiter, ob ein unbefugter Eingriff in dieses Recht der
Klägerin darin zu erblicken sei, dass die Beklagte sich den Namen
Stadtmusik Harmonie Luzern beilegte. Auch diese Frage ist mit den
kantonalen Instanzen zu bejahen. Denn das Wort Stadtmusik bildet den
Hauptbestandteil des Namens der Beklagten, und der Zusatz Harmonie reicht
nicht hin, um ihn gegen den Namen der Klägerin zu individualisieren,
auch wenn das Wort Harmonie nicht als musiktechnische Bezeichnung,
sondern als Phantasiename aufgefasst wird. Es genügt hier auf die
schliissigen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die von der
Beklagten heute nicht entkräftet worden sind. Der Einwand, dass in einer
Reihe von Schweizerstiidten mehrere Musikvereine nebenein-ander mit der
Bezeichnung stadtmusik bestehen, ohne dass es zu Unznkömmlichkeiten und
gerichtlicher Untersagung, den gewählten Namen zu führen, gekommen sei,
kann nicht gehört werden. Denn einmal trifft er nicht für alle analogen
Verhältnisse zu, indem z. B. im Jahre 1909 die stadtmusik Zürich 1 mit
Erfolg einen Prozess gegen die Stadtmusik Zürich HI durchführte ;
sodann sind die näheren Verumständungen in den anderen Fällen nicht
aktenmässig festgestellt, und endlich besteht ja kein Zwang, zur Wahrung
des Namensrechtes den gerichtlichen Schutz anzurufen. Danach erweist
sich die Hauptberufung als unbegründet und es ist, in Bestätigung
des angefochtenen Urteils, der Beklagten die Füh-rung der Bezeichnung
Stadtmusik in ihrem Namen zu untersagen, weil sie sich als ein unbefugter
Eingriff in die. Persönlichkeitssphäre der Klägerin darstellt.

."). Dagegen kann die Schadenersatzund Genugtuungsforderung von 200 F:,
die von den kantonalen

320 Personenrecht. N° 48.

Instanzen abgewiesen worden war, von der Klägerin aber neuerdings mit
der Anschlussberufung geltend gemacht wird, nicht geschützt werden. Die
Zusprechung einer sehadenersatzsumme ist schon deshalb ausgeschlossen,
weil nach einwandfreier Feststellung der Vorinstanz die Klägerin es
gänzlich unterlassen hat, den Nachweis zu erbringen, dass sie durch
die Namensänderung der Beklagten wirklich schaden erlitten habe; in
den Akten fehlt hjekiir jeder Anhaltspunkt. Allein auch zur Zusprechung
einer Genugtuungssumme fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen der
besonderen Schwere der Verletzung und des Verschuldens (Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR). Die
Anschlussberufung ist daher abzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Hauptberufung und die Anschlussbemfung werden abgewiesen und das
Urteil desObergerichts des Kantons Luzern vom 8. Februar 1916 wird in
allen Teilen bestätigt.

48. Urteil der II. Zivilabteilung vom" 28. Juni 1916 i. S. Waisenamt
Hombrechtikon, Beschwerdeführerin, gegen Obergericht des Kantons Zürich.

A rt . 8 7 Ziff. 1 0 G ; Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde
wegen Auwendu'ng kantonalen oder ausländischen anstatt eidgenössischen
Rechtes bei V e r s c h o l l e ne r k l ä r u n g .

A rt. 8 NA G ; Voraussetzung für die Zuständigkeit der schweizer Gerichte
zur V e r s c. h o! len e r k l ä r u n g einer Person ist, dass diese
Person in der Schweiz h e i m a t berechtigt sei. Art . 7 litt . a NAG;
Personen, für die keine Heimatangehörigkeit und kein Wohnsitz nachgewiesen
werden kann, unterstehen nur in Bezug auf die Frage der persönlichen
Handlungsfähigkeit dem schweizerischen Recht.

A. Der am 22. April 1855 geborene Ernst Bühler, der ursprünglich in
Hombrechtikon, Kt. Zürich, heimat--Personenrecht. N° 48. 321

berechtigt war, wanderte in früher Jugend nach Nordamerika aus ;
nachdem er das amerikanische Bürgerrecht erWorben hatte, wurde er
durch Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 7. November
1877 aus dem Bürgerrecht des Kantons Zürich entlassen. Im Jahre 1890
fiel ihm ein mittlererweile auf über 5000 Fr. angewachsenes Erbe von
3600 Fr. zu, worauf er vom Waisenamt Hombrechtikon unter Vormundschaft
gestellt wurde. Im Jahre 1909 stellten die Präsumtiverben des Bühler beim
Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um Aufruf und Todeserklärung
des Bühler, auf welches das Obergericht mit Entscheid vom 22. Dezember
1909 wegen Inkompetenz nicht eintrat.

B. Im Jahre 1915 wurde vom Waisenamt Homhreehtikon gestützt auf
Art. 550
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 550 - 1 Stand das Vermögen oder der Erbteil eines Verschwundenen während zehn Jahren in amtlicher Verwaltung, oder hätte dieser ein Alter von 100 Jahren erreicht, so wird auf Verlangen der zuständigen Behörde die Verschollenerklärung von Amtes wegen durchgeführt.
1    Stand das Vermögen oder der Erbteil eines Verschwundenen während zehn Jahren in amtlicher Verwaltung, oder hätte dieser ein Alter von 100 Jahren erreicht, so wird auf Verlangen der zuständigen Behörde die Verschollenerklärung von Amtes wegen durchgeführt.
2    Melden sich alsdann innerhalb der Auskündungsfrist keine Berechtigten, so fallen die Vermögenswerte an das erbberechtigte Gemeinwesen oder, wenn der Verschollene niemals in der Schweiz gewohnt hat, an den Heimatkanton.
3    Gegenüber dem Verschollenen selbst und den besser Berechtigten besteht die gleiche Pflicht zur Rückerstattung wie für die eingewiesenen Erben.
ZGB neuerdings das Gesuch um Aufruf und Verschollenerklärung
des Ernst Bühler gestellt. Durch Entscheid vom 22. Dezember 1915
ist das Bezirksgericht Meilen auf das Gesuch nicht eingetreten,
weil nach Art. 35
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 35 - 1 Ist der Tod einer Person höchst wahrscheinlich, weil sie in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtlos abwesend ist, so kann sie das Gericht auf das Gesuch derer, die aus ihrem Tode Rechte ableiten, für verschollen erklären.
1    Ist der Tod einer Person höchst wahrscheinlich, weil sie in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtlos abwesend ist, so kann sie das Gericht auf das Gesuch derer, die aus ihrem Tode Rechte ableiten, für verschollen erklären.
2    ...50
ZGB und nach Art. 8
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
1    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
2    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde.
3    Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu.
4    Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20.
5    Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind.
NAG die Schweizer Gerichte nur
zur Verschollenerklärung solcher Personen zuständig seien, die das
Schweizerbürgerrecht besitzen, was bei Ernst Bühler nicht der Fall
sei. Gegen diesen Entscheid rekurrierte das Waisenamt Hombrechtikon
an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Waisenamt machte geltend,
dass allerdings die Verschollenerklärung nach dem heimatlichen Rechte
zu erfolgen habe und der heimatlichen Gerichtsbarkeit unterliege. Im
vorliegenden Falle lasse sich aber die Heimatangehörigkeit des Bühler
nicht mehr feststellen. Nachgewiesen sei nur, dass Bühler im Jahre 1877
Bürger der nordamerikanischen Union geworden sei; dieses Bürgerrecht sei
aber ein öffentlichrechtlicher Begriff des Bundesstaates und bestimme die
Heimatangehörigkeit, die ein Begriff des Einzelstaates sei, nicht. Nun
sei aber niemals bekannt geworden, welches einzelstaatliche Bürgerrecht
Bühler erworben habe. Bei der Entlassung aus dem SchWeizerbürgerrecht
habe Bühler lediglich das Zeugnis beigebracht, dass er Bürger der