308 Prozessrecht. N° 45.

des Rekurrenten um Aufhebung der über ihn verhängten Beiratschaft zu
Unrecht als nicht gegeben bezeichnet. Der Rekurrent hat allerdings
nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorin stanz Wettingen schon
im August 1915 verlassen. In den Akten liegen aber keine Anhaltspunkte
dafür vor, dass er bis zum 19. Januar 1916, dem Tag der Einreichung
des Gesuchs um Aufhebung der Beiratschaft beim Gemeinderat Wettingen,
einen neuen Wohnsitz er-

worben habe. Jedenfalls ist die Beiratschaft bis zu diesem-

Zeitpunkt von der Vorinundschaftsbehörde weitergeführt worden und es ist
sogar nicht nachgewiesen werden, dass während des Aufhebungsverfahrens
(bis zum angefochtenen Entscheid der Vorinstanz) eine Uebernahme der
Beiratschaft durch die Behörde des neuen Wohnsitzes des Rekurrenten
stattgefunden habe ; zur Aufhebung der Beiratschaft war aber nur
die Behörde zuständig, welche sie führte. Trotzdem ist dem Antrag des
Rekurrenten auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung
der Sache an die kantonale Behörde keine Folge zu geben, da die
Vorinstanz, obschon sie sich in ihrem Entscheide als örtlich inkompetent
erklärt hat, daneben doch eventuell auf eine materielle Prüfung des
Begehrens des Rekurrenten eingetreten "ist und ihre Feststellung dass der
Beweis des Wegfalls des Grundes, der zur Beiratschaft geführt hatte, nicht
geleistet sei, nicht gegen Bun-desrecht verstösst. Ob die, Vorinstanz
das private Gutachten, auf das sich der Rekurrent zur Aufhebung der
Beiratschaft beruft, dem amtlichen Gutachten des Bezirksarztes von Baden
gegenüber mit Recht als nicht beweiskräftig erachtet hat, entzieht sich
als eine dem kantonalen Prozessrecht angehörende Frage der Beweiswürdigung
der Kognition des Bundesgerichts. Eine Verletzung von Bundesrecht kann
aber auch nicht darin gefunden werden, dass die Vorinstanz die Einholung
eines neuen Gutachtens über den heutigen Zustand des Rekurrenten mit
der Begründung abgelehnt hat, dass dem Rekurrenten schon in dem früheren
Entscheid vom 10. Mai 1915 aufgegebenProzessrecht. N° iS. SO' :s

worden sei, sich in der Heilund Pfiegeanstalt Königsfelden einer
Oberexpertise zu unterziehen, dass aber der Rekurrent diesen Beweis
nicht angetreten habe.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

46. Urteil der II. Zivila'bteilung vom 15. Juni 1.916 i. S. Maag, Kläger,
gegen Maag, Beklagte.

A r t. 8 N A G; örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Bezug auf die Frage
der ehelichen oder unehelichen Geburt. K o mpetenz des Bundesgerichts
als BerufungsinStanz zur Ueberprüfung eines Zuständigk eitsents c h e
i d e s in Bezug auf diese Frage.

A. Der in Bachenbülach (Kt. Zürich) heimatberechtigte Kläger
vereheliehte sich im Jahre 1909 mit Rosalie Maag-Kunkler in Zürich,
wo die Ehegatten Wohnsitz nahmen. Nachdem der Kläger im Jahre 1910 in
Unterhallau, Kt. Schaffhausen, ein Geschäft übernommen hatte, gesihar
seine Ehefrau am 22. Juli 1914 ein Kind Elvira, die heutige Beklagte. Am
27. April 1915 erhob der Kläger vor Kantonsgericht Schaffhausen Klage
auf unehelicherklärung dieses Kindes; zur Begründung seines Begehrens
berief er sich auf zwei von seiner Frau am 21. Juni und 28. Juli 1914
unterzeichnete Erklärungen, wonach diese bezeugt, dass sie seit dem
Monat September 1913 keinen Geschlechtsverkehr mehr mit ihrem Manne
gehabt und überhaupt von ihm getrennt gelebt habe, sowie dass das von
ihr zu gebärende Kind (Elvira) von einem andern Mann erzeugt worden
sei. Im Prozess bestätigte die Ehefrau des Klägers die Richtigkeit
dieser Erklärungen und führte aus, sie habe mit dem Kläger seit 31/2
Jahren keinen Umgang mehr gehabt ; allerdings

310 Prozessrecht. N° 46.

sei der Kläger auch nachder Trennung vom September 1913 noch eine Zeit
lang in Zürich geblieben, mit ihr aber nicht mehr zusammengetrofien. Der
von der Waisenbehörde Unterhallau dem Kinde Elvira bestellte Beistand
schloss auf Abweisung der Klage, weil der Kläger den Nachweis, dass er
unmöglich der Vater des Kindes sein könne, nicht geleistet habe.

B. Durch Entscheid vom l?. März 1916 hat das Obergericht des Kantons
Schaffhausen. die Klage abgewiesen. Das Obergericht ging davon aus,
dass der Richter des Wohnorts des Kindes zur Anhandnahme der Klage
zuständig sei, und daher, da das Kind den Wohnort Unterhallau seines
Vaters teile, die Kompetenz der schafihauser Gerichte zur Beurteilung
der Sache gegeben sei; das Gleiche wäre auch der Fall, wenn auf Art. 8
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
1    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
2    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde.
3    Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu.
4    Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20.
5    Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind.

NAG abgestellt werden wollte, da das Kantonsgericht auch das Gericht der
Heimat des Vaters und des Kindes wäre. In der Sache hat die Vorinstanz
den dem Kläger gemäss Art. 254
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 254
ZGB obliegenden Beweis, dass er unmöglich
der Vater des Kindes Elvira sei, als nicht geleistet betrachtet.

C. Gegen diesen Entscheid hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen, mit dem Antrags, die Klage sei gutzuheissen.

Das Bundesgericht zieht in Erw'àgung :

1. Es fragt sich in erster Linie, ob das Bundesgerichtals Berufung sinsta
nz zurUeberprüiung der Frage der örtlichen Zuständigkeit der schaiihauser
Gerichte kompetent sei. In dieser Beziehung ist gestützt auf Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.

Scth ZGB davon auszugehen, dass soweit kantonal verschiedenes Recht in
Betracht kommt, das Bundesgesetz über die zivilrechtlichen Verhältnisse
der Niedergelassenen und Aufenthalter mit dem Inkrafttreten des ZGB
nicht aufgehoben werden ist. Als in Kraft ge-'Prozessrecht. N° 46. sit

blieben ist insbesondere Art. 8
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
1    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
2    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde.
3    Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu.
4    Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20.
5    Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind.
NAG zu betrachten, wonach die
Frage der ehelichen oder unehelichen Gehurt der Gerichtsbarkeit der
Heimat unterliegt; denn hiebei handelt es sich um eine Bestimmung des
Prozessrechtes, das auch seit der Vereinheitlichung des Privatrechtes
kantonal verschieden geregelt sein kann (vgl. REICHEL, Komm. zu Art. 59
SchLT-ZGB S. 152 und EGGER, Komm. zu Art. 253
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 253
ZGB N. 1 e), Gemäss
Art. 87
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 253
Zifi. 2 OG können nun aber wegen Verletzung der Bestimmungen des
NAG nur solche letztinstanzliche kantonale Entscheide in Zivilsachen
angefochten werden, die der Berufung nicht unterliegen. Damit ist
gesagt, dass wenn ein kantonales Haupturteil in einer berufungsfähigen
Zivilrechtssin'eitigkeit eine Bestimmung des NAG verletzt, dann die
Berufung das richtige Rechtsmittel zur Geltendmachung dieser Verletzung
vor Bundesgericht ist. Diese Ordnung beruht auf der Erwägung, dass
andernfalls in einer und derselben Sache zwei verschiedene Verfahren
veranlasst werden müssten, das Berufungsverfahren für die der Berufung
unterstehende Hauptrechtsfrage und das Verfahren gemäss Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 253
'? OG in
Bezug auf die Frage des NAG, wodurch die einheitliche Behandlung der
in Betracht kommenden Streitsache gestört Würde. Gestützt auf diese
Zweckmässigkeitserwägung hat denn auch das Bundesgericht schon unter
der Herrschaft des alten Rechts wiederholt erklärt, dass Streitigkeiten
auf Grund des NAG, die gemäss Art. 38 dieses Gesetzes nach dem für
staatsrechtliche Entscheidungen vorgeschriebenen Verfahren zu beurteilen
waren, immer dann auch auf dem Wege der Berufung ans Bundesgericht
weiterziehbar sein ,sollten, wenn das angefochtene Urteil aus einem
andern Grunde der Berufung fähig war (vgl. AS 20 S. 651 und 21 S. 115
f.). Im vorliegenden Falle hat nun das Obergericht keinen blossen
Zuständigkeitsentscheid gefällt, sondern es hat sich daneben im gleichen
Entscheid auch

312 'Prozessrecht. N' 46.

fiber die der Berufung unter-liegende Frage der Unehelicherklärung
gemäss Art. 253
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 253
und 254
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 254
ZGB ausgesprochen, so dass das Rechtsmittel der
zivilrechtlichen Beschwerde hier zu zessieren hat und das Bundesgericht
als Berufungsinstanz zur Beurteilung auch der Zuständigkeitsfrage
kompetent ist. Fraglich könnte nur sein, ob das Bundesgericht von dieser
Kompetenz auch dann Gebrauch zu machen habe, wenn, wie hier, die Parteien
selber die Frage der örtlichen Zuständigkeit der kantonalen Gerichte
gestützt auf Art. 8
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
1    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
2    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde.
3    Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu.
4    Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20.
5    Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind.
NAG nicht aufgeworfen und damit stillschweigend die
Kompetenz der Vorinstanzen anerkannt haben. Diese Frage ist indessen
ohne weiteres zu bejahen, da die den F a mi li e n s t a n d betreffende
Frage der ehelichen oder unehelichen Geburt eines Kindes nicht nur die
Interessen der Parteien, sondern im besondern Masse auch diejenigen
der Oefientlichkeit d. h. der Heimatgemeinde des Kindes berührt, so
dass der für Streitigkeiten über solche Fragen im Gesetz vorgesehene
Gerichtsstand als ein ausschliesslicher, durch Parteivereinbarung nicht
abänderlicher zu betrachten ist und das Bundesgericht die Frage der
örtlichen Zuständigkeit vo n Amtes wegen zu prüfen hat.

2. In der Sache selbst geht aus den Akten hervor, dass der Beklagte
und damit das Kind Elvira in Bachenbülach, d. h. im Kanton Zürich
heimatberechtigt sind, so dass geschlossen werden _könnte, dass die
schatlhauser Gerichte zur Behandlung der vorliegenden, auf Art. 253
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 253

ZGB gestützten Klage nicht kompetent gewesen seien. Das Obergericht,
das für die Frage der Zuständigkeit in erster Linie auf den Wohnsitz des
Kindes Elvira abgestellt hat, erklärt indessen ausdrücklich, dass das
Kantonsgericht auch das Gericht der Heimat des Vaters und des Kindes
sei. Damit hat die Vorinstanz in für das Bundesgericht verbindlicher
Weise implicite festgestellt, dass der Kläger nicht nur im Kanton Zürich,
sondern auch im Kanton Schaffhausen heimatberechtigt sei, so dass die
Klage auch im Kanton Schaffhausen an-Prozessrecht. N° 46. T 313

gehoben werden konnte. Ausserdem Wäre zu bemerken, dass wenn einmal das
Urteil einer oberen kantonalen Instanz an das Bundesgericht weitergezogen
worden ist, das für alle letzten kantonalen Instanzen das gemeinsame
O be r g e r i c h t ist, d a n n keine rechtlichen Interessen weder
der Parteien noch der Oefientlichkeit mehr an der Aufhebung eines in
Verletzung von Art. 8
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
1    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
2    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde.
3    Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu.
4    Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20.
5    Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind.
NAG zustande gekommenen Entscheides bestehen,
wenn, wie hier, dem angefochtenen Entscheide m a t e r i e ll in allen
Teilen heizupflichten ist. In dieser Beziehung fällt in Betracht, dass
der Kläger, den die Beweislast trifft (vgl. AS 40 II S. 584), sich
für die Unehelichkeit des Kindes Elvira lediglich auf die Erklärung
seiner Frau berufen hat, wonach diese seit 31/2 Jahren mit ihm keinen
Gesehlechtsverkehr mehr gehabt und überhaupt von ihm getrennt gelebt
habe und das Kind von einem andern Manne erzeugt werden sei. Da jedoch
bei der Frage, ob ein in der Ehe geborenes Kind als unehelich zu
bezeichnen sei, in erster Linie die Interessen des Kindes selber und
die der Oefl'entlichkeit im Spiele stehen, genügen diese Erklärungen
der Mutter des Kindes zur Unehelicherklärung nicht (vgl. EGGER, Komm. zu
Art. 254
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 254
ZGB N. 1 b). Gemäss Art. 254
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 254
ZGB ist hiezu vielmehr der Beweis
nötig, dass der Kläger u n m ö gli eh der Vater des Kindes sein könne,
also z. B. während der Konzeptionszeit landesabwesend gewesen sei
oder gegen-über seiner Ehefrau einen Abscheu gehabt habe, der einen
Geschlechtsumgang ganz ausgeschlossen erscheinen lässt u. s. w. Wo
dagegen, wie hier, bloss feststeht, dass der Kläger den gemeinsamen
ehelichen Haushalt im kritischen Zeitpunkt aufgehoben hatte und an einen
andern Ort übergesiedelt war, ist nicht ausgeschlossen, dass die Ehegatten
sich trotzdem noch getroffen und dabei miteinander geschlechtlich verkehrt
haben. Bleibt aber nach den Akten auchnur eine entfernte Möglichkeit,
dass der Kläger der Vater des in Frage stehenden Kindes sei, so muss
die Klage abgewiesen werden.

AS 42 ][ 1916 17.1

314 Prozessrecht. N° 45-

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

_ Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des
Kantons Schaffhausen vom 17. März 1916

bestätigt.

OFDAG Offset-, Formularund Fotodruck AG 3000 BemI. PERSONENRECHTDRO IT
DES PERSONN ES

47. Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. Mai 1916 i. S. Stadtmnsik
Harmonie Luzern, Beklagte, gegen Stadtmusik Luzern, Klägerin. si

Unanwendbarkeit der firmenrech tlich en B estimmung e n des OR
auf die idealen Vereine. N a m e n r e c h t, Z G B A r t. 2 9 :
Klage auf Unterlassung unbefugter Namenstührung, Voraussetzungen der
Znsprechung. Abweisung von Schadenersatz und Genugtuung.

A. Durch Urteil vom 8. Februar 1916 hat das Obergericht des Kantons
Luzern über die Rechtsfrage :

l. Ist der Beklagten gerichtlich zu untersagen, den Namen Stadtmusik
Harmonie Luzern zu führen ?

2. Eventuell hat sie die Bezeichnung Stadtmusik in ihrem Namen
wegzulassen '?

3. Hat sie der Klägerin eine Schadenersatzund Ge nugtuungssumme von
200 Fr. zu bezahlen ?

erkannt :

1. Die Beklagte habe die Bezeichnung Stadtmusik in ihrem Namen
wegzulassen.

. 2. Mit ihrer Schadenersatzund Genugtuungsforderung sei die Klägerin
abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit dem Antrag, es sei die Klage im vollen Umfange abzuweisen.

C. Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen und Zusprechung des
Begehrens um Bezahlung einer Schadenersatzund Genugtnungssumme von 200
Fr. beantragt.

A3 42 n _ 19l6 22