10 ' Erbrecht. N° 1.

darstellen, da sie erst auf den Augenblick des Todes des Erblassers
wirksam werden, während der Beschenkte schon zu dessen Lebzeiten
bedacht werden ist. Sind daher die in Art. 527
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 527 - Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen:
1  die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind;
2  die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge;
3  die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke;
4  die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat.
ZGB vorgesehenen
Zuwendungen unter Lebenden nach Art. 475
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 475 - Die Zuwendungen unter Lebenden werden insoweit zum Vermögen hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind.
ZGB behufs Feststellung des
Pflichtteils zum Nachlassvermögen hinzuzurechnen, unterliegen sie
aber der Herabsetzungsklage erst dann, wenn das Nachlassvermögen nach
Vernichtung aller Zuwendungen durch letztwillige Verfügungen zur Deckung
des Pflichtteilsrechts nicht mehr hinreicht, so

muss angenommen werden, dass die Berechnung der

frei verfügbaren Quote des Vermögens des Erblassers, sowie der Anspruch
des in-seinem Pflichtteil verletzten Erben auf Herabsetzung der
letztwilligen Verfügungen auch dann dem neuen Rechte unterstehen, wenn
die nach Art. 475
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 475 - Die Zuwendungen unter Lebenden werden insoweit zum Vermögen hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind.
ZGB zum Nachlassvermögen hinzuzurechnenden Schenkungen
unter dem. alten Recht errichtet worden sind und vom Beschenkten,
als unter dem alten Recht unanfechtbar geworden, nicht mehr sollten
zurückge,i'ordert Werden können.

4. In zweiter Linie verlangt der Kläger, es seien auch die Vorempfänge
von 53,000 Fr. in der Weise in den mütterliche-n Nachlass einzuwerfen,
dass sie als Bestandteile des Vermögens der Erhlasserin zu betrachten
und daher bei Festsetzung des Pflichtteils mit zu rechnen seien. Der
Kläger begründet, diesen Anspruch nicht gestützt auf die gesetzlichen
Bestimmungen des ZGB, sondern mit Hinweis auf die im Jahre 1907 zwischen
ihm und den Beklagten N° 1 und 2 abgeschlossene Vereinbarung. Die
Vorinstanz hat diesen Vertrag dahin ausgelegt, dass die Vorempfänge von
53,000 Fr. als einen Teil des Mutterguts zu gelten haben und in den
Nachlass der Erblasserin einznwerfen seien. An diese Auffassung, die
nicht auf der Anwendung des ZGB, sondern einzig auf der Auslegung der
Vereinbarung vom Jahre 1907 beruht, ist das Bundesgericht gebunden,
da dieser Vertrag als ein vor dem 1. Januar 1912 unter Erben
abge-Sachenrecht. N° 2. 11

schlossener erbrechtlicher Vertrag gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
Scth ZGB vom
kantonalen Recht beherrscht ist. Steht aber für das Bundesgericht
verbindlich fest, dass die Vorempfänge in den Nachlass der Erblasserin
einzuwerken sind, so folgt daraus ohne weiteres, dass sie auch bei
Berechnung des Pflichtteils mitherücksichtigt werden müssen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 10. September 1915 bestätigt.

II. SACHENRECHT

DRO ITS RÉELS'

2. Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. Januar 1916 L. S. Orenstoin &:
Koppel, Klägerin, gegen Kankursmasse Ernst & Heumann, Beklagte.

Art. 71
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 71 - Beiträge können von den Mitgliedern verlangt werden, sofern die Statuten dies vorsehen.
5 ZGB;BegriÎs des Wohnortes, an dem der Eigentumsvorbehalt
einzutragen ist.

A. Im Jahre 1913 übertrugen die Schweiz. Bundesbahnen der in Laufenburg
im Handelsregister eingetragenen Baufirma Ernst & Hammann die Ausführung
der Unterhauarbeiten für die zweite Spur Gümligen Thun. Zur Ausführung
dieser Arbeiten kaufte die Firma Ernst & Hammann am 16. Oktober 1913 von
der Klägerin einen Löflelbagger zum Preis von 27,000 Fr., wovon T;; in
monatlichen Raten von 1800 Fr. zu bezahlen waren, während die Bezahlung
des letzten Drittels auf einmal zu geschehen hatte ; bis nach erfolgter
Barzahlung sollte der

12 Sachenrecht. N° 2.

Bagger im Eigentum der Klägerin verbleiben, die diesen Vorbehalt
laut Bescheinigung des Betreibungsamtes Bern vom 8. November 1913 im
Eigentumsvorbehaltsregister für Bern-Stadt unter N° 1493 eintragen liess.

Nachdem die Firma Ernst & Hammann an den Bagger bereits 14,400 Fr. bezahlt
hatte, wurde über sie in Laufenburg der Konkurs eröffnet, in welchem
die Klägerin ihren Eigentumsvorbehalt an dem Bagger anmel-dete.
Mit Schreiben vom 28. Januar 1915 teilte die Konkursverwaltung der
Klägerin mit, dass sie den geltendgemachten Eigentumsanspruch nicht
anerkenne, da der Eigentumsvorhehalt nicht in Bern, sondern in Laufenburg,
wo die Gemeinschuldnerin als Kollektivgesellschaft im Handelsregister
eingetragen gewesen sei, hätte eingetragen werden sollen; zugleich setzte
sie der Klägerin gestützt. auf Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG eine Frist von zehn Tagen
zur Einklagung ihres Anspruches bei dem zuständigen Richter in Laufenburg.

Hierauf erhob die Klägerin am 8. Februar 1915 beim Bezirksgericht
Laufenburg die vorliegende Klage, mit dem Begehren, die Beklagte
habe den beim Betreibungsamt Bern eingetragenen Eigentumsvorbehalt
an dem der Gemeinschuldnerin verkauften Bagger als giltig und den
Bagger als Eigentum der Klägerin anzuerkennen. Die Klägerin bestritt
nicht, dass die Gemeinschuldnerin im Handelsregister in Laufenburg
eingetragen gewesen sei ; dagegen machte sie hauptsächlich geltend, die
Kridarin habe die ihr übertragenen 'Bahnbauarbeiten an der zweiten Spur
Gümligen-Thun von einem an der Stadtbachstrasse 31 in Bern gelegenen
Bureau aus geleitet und daher, wie dies bei Bauunternehmungen für den
auswärtigen Geschäftsbetrieb üblich sei, zur Zeit des Kaufabschlusses
in Bern ein Sonderdomizil gehabt. Nach Art. 715
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 715 - 1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
1    Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
2    Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.
ZGB, der lediglich
von Wohnort d. h. vom tatsächlichen Aufenthaltsort,"an dem der Käufer
seine Arbeitstätigkeit hat und nicht von Wohnsitz, d. h. nicht vom Ort,
wo der Käufer als Kaufmann eingetragenSachenrecht. N° 2. 13

ist, spreche, habe daher die Eintragung des Eigentumsvorbehalts nicht
nur in Laufenburg, sondern auch in Bern erfolgen können, wie denn auch
das Betreibungsamt Bern durch die Vornahme der Eintragung ausdrücklich
bestätigt habe, dass der Wohnort der Kridarin Bern gewesen sei. Die
Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossen; eventuell beantragte
sie, die Klage sei nur unter der Bedingung gutzuheissen, dass die
Klägerin ihr angebliches Eigentumsrecht an dem Bagger der Beklagten
gegenüber gegen vorherige Bezahlung eines Betrages von 14,400 Fr.,
eventuell eines vom Gericht zu bestimmenden niedrigeren Betrages, geltend
machen könne. Die Beklagte behauptete in erster Linie, die Klageirist sei
schon am 7. Februar 1915 abgelaufen und die Klage daher am 8. Februar zu
spät eingereicht und das Klagebegehren überhaupt unrichtig formuliert
worden. In der Sache machte sie geltend, dass die Gemeinschuldnerin
bis zum Konkursausbruch im Handelsregister von Laufenburg eingetragen
gewesen sei und der Eigentumsvorbehalt infolgedessen nur in Laufenburg
habe eingetragen werden können, gleichgiltig, ob das Betreibungsamt Bern
sich zur Eintragung kompetent erklärt habe oder nicht.

B. Durch Urteil vom 9. Oktober 1915 hat das Obergericht des Kantons Aargau
die Klage in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides abgewiesen.

C. Gegen diesen Entscheid hat die Klägerin die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, die Klage sei gutzuheissen.

D. In der heutigen Verhandlung hat. die Klägerin diesen Antrag
wiederholt; die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Entscheides geschlossen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. (Ausführungen darüber, dass die Klage nicht verspätet eingereicht
worden ist.)

c

14 Sachenrecht; N° 2.

2. Inder Sache selbst ist gestützt auf Art. 715
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 715 - 1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
1    Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
2    Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.
ZGB davon auszugehen,
dass der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen Sache
nur dann wirksam ist, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom
Betreibungsamt zu führenden öffentlichen Register ein-

getragen ist. Als Wohnort kommt bei Gesellschaften ihr

G e s c h ä f t s s i t z in Betracht, der sich, wenn keine anderen
Anhaltspunkte vorliegen, bei Kollektivgesellschaften angesichts der
Bestimmung des Art. 553
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 553 - Betreibt eine solche Gesellschaft kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so entsteht sie als Kollektivgesellschaft erst, wenn sie sich in das Handelsregister eintragen lässt.
OR dort befindet, wo sie im Handelsregister
eingetragen sind. Da nach den tatsächlichen Feststellungen'der Vorinstanz
die Kollektivgesellschaft Ernst & Hammann zur Zeit des Kaufabschlusses
in Laufenburg eingetragen war und ein Eintrag an einem andern Ort
nicht nachgewiesen worden ist, hatte daher im vorliegenden Falle die
Ein-tragung des Eigentumsvorbehaltes in Laufenburg und nicht in Bern
zu erfolgen. Dass die Gemeinschuldnerin zur Zeit des Kaufsabschlusses
ihre Hauptniederlassung in Laufenburg gehabt habe, bestreitet denn
auch die Klägerin in ihrer Klage selber nicht. sie macht vielmehr
bloss geltend, die Gemeinschuldnerin habe im Jahre 1913 im Kanton
Bern grössere Eisenbahnbauarbeiten übernommen und zu deren Ausführung
für die Bauzeit in Bern ein Bureau errichtet, von welchem aus sie mit
dem Publikum in mannigfache Geschäftsbeziehung getreten sei. Nach der
Praxis des Bundesgerichts zu, Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV habe sie daher für die Dauer
des Bahnbaues in Bern eine Zweigniederlassung und damit für alle mit
dem Bau zusammenhängenden Geschäfte einen spezialgerichtsstand gehabt,
so dass die Eintragung des Eigentumsvorbehalts an dem Bagger auch in
Bern rechtswirksam habe vorgenommen werden können. Diese Auffassung hält
nicht Stand. Einmal hat das Bundesgericht, indem es für Forderungen,
die mit dem Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassungen in Zusammenhang
stehen, einen Spezialgerichtsstand annahm, damit nicht zum Ausdruck
bringen wollen, dass an der Zweigniederlassung eines Geschäftes auch
dessenSachenrecht. N° 2. 15

Wohnsitz sei, sondern vielmehr, dass t r o t z d e m der Schuldner an der
Zweigniederlassung keinen Wohnsitz besitze, er für gewisse Forderungen
doch am Orte der Zweigniederlassung belangt werden könne. Sodann kann
mit dem Spezialgerichtsstand der Zweigniederlassung im vorliegenden
Falle überhaupt deshalb nicht argumentiert. werden, weil bei der Frage,
wo die Klage gegen einen Beklagten einzuleiten sei, lediglich die
Interessen der beiden Parteien im Spiele stehen, Während die Frage, wo die
Eintragung des Eigentumsvorbehalts stattzufinden habe, in erster Linie
die Interessen Dritter, der Gläubiger des Erwerbers, berührt. Nachdem
zuerst der Art. 702 II. Entwurf den Eigentumsvorbehalt teils wegen
der sog. Verfallklausel, teils wegen des Mangels der Publizität als
unwirksam erklärt hatte (vergl. S t e n. B ü l l. 1906 S. 566 ff, 700
1111343 f.), wollte der Gesetzgeber durch die in Art. 715
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 715 - 1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
1    Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
2    Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.
ZGB verlangte
Eintragung des Eigentumsvorbehalts in ein Öffentliches Register den
kreditierenden Gläubigern des Käufers ermöglichen, sich jeder Zeit
darüber zu vergewissem, ob ihr Schuldner Waren unter Eigentumsvorbehalt
besitze. Dieser Tendenz des Gesetzes, den Dritten unter allen Umständen
vor Täuschungen über die Kreditwürdigkeit des Käufers zu schützen, würde
nun aber die Möglichkeit der Eintragung des Eigentumsvorbehalts an der
Zweigniederlassung statt am Wohnort des Erwerbeis nicht Genüge leisten. An
welchen Orten Zweigniederlassungen des Erwerbers vorhanden seien, ist
regelmässig nicht mit derjenigen Leichtigkeit festzustellen, die zur
sichern und raschen Orientierung des Dritten über die Zusammensetzung
des Vermögens des Schuldners erforderlich ist. Aus diesem Grunde hat
denn auch das Bundesgericht in Art 1. Abs. 1 der Verordnung über die
Eintragung der Eigentumsvorbehalte vom 19. Dezember 1910 die Eintragung
des Eigentumsvorbehalts am Ort der Geschäftsniederlassung ausdrücklich
nur für den Fall als zulässig erklärt, dass der Erwerber im Auslande
wohnt. Soll die in Art. 715
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 715 - 1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
1    Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
2    Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.
ZGB vorgesehene Ofienkundig-

16 Sachenrecht. N° 2.

machung der Eigentumsvorbehalte ihren Zweck wirklich erreichen, so
muss sie vielmehr am W 0 h n o r t des Erwerbers, d. h. (wie aus der
Bestimmung hervorgeht, dass die B e t r e i b u n g s ä m t e r die
Eigentumsvor-behaltsregister zu führen haben) dort erfolgen, wo in der
Regel die Exekution in das Vermögen des Erwerbers und Schuldners vor
sich zu gehen hat, so dass das Gesetz, anstatt als Ort der Eintragung
den jeweiligen Wohnort zu nennen, diesen Ort ebenso gut als den
Betreibungsort hätte bezeichnen können, wenn nicht neben dem gewöhnlichen
Betreibungsforum noch andere ausserordentliche Betreibungsor'ce (wie
derjenige des Arrestes, der gelegenen Sache, des blossen Aufenthaltes,
des Spezialdomizils) gegeben wären. Da als Wohnort der Gemeinschuldnerin
in concreto Laufenburg in Betracht kommt und nach Art. 23 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB
niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben kann, ist daher
die Eintragung des Eigentumsvorbehalts an dem im Streite liegenden Bagger
in Bern niemals wirksam geworden und die Klage aus diesem Grunde mit
den Vorinstanzen als unbegründet abzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht e r k a n n_ t : Die Berufung Wird
abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Aargau, vom 9. Oktober 1915 bestätigt.Sachenrecht. N
* 3. 17

3. Arrét de la. II° Section civile da 3 février 1916 dans la cause Masse
Dubois contre Vuagneuxssss

Art. 65, al. 2 OJF : Le délai de recours de 5 jours n'est applicable
que dans les cas de procédure, accélérée prévus à l'art. 63, 4° al. 2 OJF.

Art. 717 CC : Le consfitut passessoire à fin de garantie n'est pas
opposable aux tiers.

Art. 53 Ord. TF adminis. des otî. de faillite: Lorsqu'un créancier réclame
un droit de retention sur des biens au sujet desquels une revendjcation
de propriété a été également formulée et qu'un procès a lieu sur le
droit de propriété, l'administration de la faillite ne doit statuer sur
le droit de rétention au moyen d'un état de collocation complémentaire
qu'après le rejei définitif de la revendication.

A. La Brasserie du Cardinal avait sous-loué à Philippe Dubois le Café
du Simplon a Neuchatel pour une durée de trois ans dès le 24 décembre
1911. Le loyer annuel était de 3500 fr. Albert Vuagneux, qui exploitait
à cette époque un commerce de Vins à Auverm'er, faisait à Dubois de
fréquentes livraisons; il était depuis plusieurs années en relations
d'affaires avec lui et, à plusieurs occasions, il lui avait avance de
l'argent. En 1913, Dubois étant en retard pour le paiement de son loyer,
la Brasserie du Cardinal fit dresser par l'Office des poursuites de
Neuehätel un inventaire des meubles garnissant les locaux loués et soumis
au droit de retention du bailleur. Vuagneux consentit à intervenir pour
tirer d'affaire son client. Le 6 décembre 1913, il conclut avec lui le
contrat de vente et louage suivant :

1. M. Ph. Dubois-Schenk, restaurateur à Neuchatel vend a M. Albert
Vuagneux à Lausanne les objets mo biliers portant les nos 73 a 100, 106 a
108, 110 a 114. 116 a 124, 127, 128, 131, 132, 134 a 139, 141, 142, 144.
145, 147, 151 a 153, 155 a 157, 159, 161, 162 et 163. dans le. procès
verbal d'inventaire dressé par l'Office des poursuites de Neuchatel le
27 octobre 1913 etdont une copie reste annexée au présent contrat.

AS 42 [l 1916

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