379 Staatsreeht.

s Grundstücks bei dem geringen Ertrage, der sich daraus wegen der durch
das Vorhandensein der Quellfassung ge-

gebenen Beschränkung in der Verwendung erzielen lässt, . '

hätte haben können. Wenn sie sich dennoch zum Ankauf des Landes
entschlossen hat, so lässt sich dies nur damit erklären, dass entweder der
Grundeigentümer die Quellen ohne das Land nicht abtreten wollte oder dass
sie es im Interesse der von ihr beabsichtigten Wasserfassungsanlage für
nötig und zweckmässig hielt. Es wären daher auch von diesem Standpunkt
betrachtet die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Art. 10 des
Rückkaufsgesetzes erfüllt.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss die vom Kanton Zürich
und der Gemeinde Albisrieden beanspruchte Besteuerung der streitigen
Grundstücke im Gemeindebann Albisrieden für unzulässig erklärt.

X. VERZICHT AUF DAS SCI-RVEIZERBÙRG'ERRECHT

RENONCIATION A LA NATIONALITÉ SUISSE

49. Urteil vom 26. Oktober 1916 i. S. Hameln-Wong.

Voraussetzun gen der Zulässigkeit des Verzichts auf das
Schweizerbürgerrecht (Art. 7u.9Abs.3 des BG V. 25. Juni 1903) : Vollmacht
zur Abgabe der Verzichtserklärung ? Fähigkeit des gemäss Art. 395
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
ZGB V e
r b e i s t ä n d e t e n zur selbständigen Wohnsitznahme und Erklärung
des Bürgerrechtsverzichts. Begriff der ehemännlichen Gewalt o im Sinne
von Art. 9 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
des Bürger-

Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht. N° 49. . 37i

reehtsgesetzes seit Inkrafttreten des ZGB. Unerheblichkeit der Motive
des an sich gesetzlich berechtigten Bürgerrechtsverzichts.

A. Die vorliegende Angelegenheit ist durch Urteil des Bundesgerichts
vom 19. März 1914 (AS 48 I, N° 5 S. 43 si.), auf dessen
Tatbestand und Erwägungen hier Bezug genommen wird, zur richtigen
Durchführung des Verfahrens nach Art. 8 des BG betr. die Erwerbung des
Schweizerhürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe, vom 25. Juni 1903, an
den Regierungsrat des Kantons Aargau zurückgewiesen werden. In der Folge
hat Advokat Bartsch in Freiburg im Namen des Alfred Henseler in New-York
dessen Gesuch um Entlassung aus dem aargauischen Kantonsbürgerrecht und
damit implicite aus dem Schweizerbürgerrecht unter Berufung auf die
bereits beigebrachten Akten erneuert und dabei ausdrücklich erklärt,
die Staatsangehörigkeit der Ehefrau und der beiden erwachsenen Söhne des
Gesuchstellers solle hierdurch nicht berührt werden. Gegenüber diesem
Gesuch sind im Verfahren nach Art. 8 des BG vom 25. Juni 1903 folgende
Einsprachen erhoben worden :

I. Die Ehefrau Blanche Henseler Dulong und die Söhne Erich und
Reginald Henseler in Freiburg haben in gemeinsamer Eingabe vom 29. Juli
1916 erklärt, sich der Entlassung ihres Ehemanns und Vaters aus dem
Schweizerbürgerrecht zu Widersetzen. Sie beanstanden in formeller
Hinsicht die Vollmacht des Anwalts Henselers als ungenügend und wenden
materiell ein : Das streitige Gesuch sei schon deswegen abzuweisen,
weil man es hier beim Erwerb des amerikanischen und Verzicht auf das
schweizerische Bürger-recht um ein Vorgehen in fraudem legis zu tun habe,
indem Henseler damit lediglich den Zweck verfolge, die ihm in Freiburg
bestellte Beistandschaft abzuschütteln, das dort verwaltete Vermögen
herauszubekommen und sich der Pflicht des Unterhalts seiner Ehefrau zu
entziehen. Ueberdies fehlten auch die in Art. 7 litt. a bis c des BG
vom 25. Juni 1903 bestimmten

372 si staatsrecht-

Voraussetzungen des Bürgerrechtsverzichts. Henseler habe seinen
Wohnsitz von Gesetzes wegen immer noch in der Schweiz, wo er vor
seiner Auswanderung bevormundet worden sei und gegenwärtig noch unter
Beistandsehaft stehe. Ferner sei nicht erwiesen, dass er nach dem
amerikanischen Recht seines tatsächlichen Wohnsitzes handlungsfähig sei;
auch fehle ihm die Handlungsfähigkeit nach dem schweizerischen Recht,
die seit der Einführung des ZGB, wie sich aus dessen Art. 422 Ziff. 2
ergebe, für den selbständigen Bürgerrechtsverzicht ebenfalls erforderlich
sei. Endlich liege die Urkunde, durch welche Henseler das amerikanische
Bürgerrecht erworben haben wolle, nicht vor, so dass sie nicht gewürdigt
werden könne. Auf jeden Fall werde davon Akt genommen, dass der Verzicht
das Bürgerrecht der Opponenten nicht berühre.

2. Das Zivilgericht des'Saanebezirks hat einen Beschluss vom 2. August
1916 übermittelt, wonach es, als Vormundschafts Aufsichtsbehörde
im Einklang mit der Stellungnahme des Beirats Henselers und
nach dem Antrag des zuständigen Freiburger Friedensrichteramts als
Vor-mundschaftsbehörde gestützt auf Art. 422 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 422 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
2    Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus wichtigen Gründen verlangen.
ZGB seine Zustimmung
zum Bürgerrechtsverzicht Henselers verweigert.

Diese beiden EinspraChen hat der Gemeinderat von Bremgarten der
aargauischen J ustizdirektion übermittelt und die Erklärung beigefügt,
dass von seiten der Heimatgemeinde dem Gesuche Henselers nicht
entgegengetreten werde. ,

B. Mit Zuschrift vom 8. September 1916 hat hierauf der Regierungsrat
des Kantons Aargau die Akten dem Bundesgericht zum Entscheide über die
Zulässigkeit des Bürgerrechtsverziehts unterbreitet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die vorliegende Vollmacht des Advokaten Bartsch zur Vertretung
Henselers, vom 25. Mai 1916, ist nicht

Verzicht auf das Schweizerbtirgerreeht. N° 49. , 373

von Henseler selbst, sondern von dessen Neffen, dem Advokaten Edmond
de Henseler in Paris, ausgestellt, und zwar gestützt auf die diesem am
23. Dezember 1912 von seinem Onkel erteilte Generalvollmacht pour régler
mes affaires de famille, de fortune, tous biens meubles et immeubles,
et affaires de tous genres... avec plein pouvoir de substitution...
Diese Generalvollmacht hat schon nach ihrer Fassung jedenfalls in erster
Linie die Auseinandersetzung des Vollmachtgebers mit seiner in der
Schweiz verbliebenen Familie im Auge. Und Zweifel darüber, ob sie die
Angelegenheit des Verzichts auf das Schweizerbürgerrecht mit umfasse,
drängen sich namentlich auch angesichts der Tatsache auf, dass Henseler
kurz nach ihrer Ausstellung mit Eingabe an den aargauischen Regierungsrat
vom Januar 1913, die seine eigene gehörig beglaubigte Unterschrift trägt
direkt um Entlassung aus dem schweizerischen Staatsverbande eingekommen
ist. Schon dieses ursprüngliche, persönliche Gesuch Henselers genügt
aber als Grundlage des heutigen Verfahrens. Neu ist in der späteren
Eingabe des Advokaten Bartsch allerdings die ausdrückliche Erklärung,
dass sich der Bürgerrechtsverzicht nicht auf die Ehefrau und die
Söhne des Gesuchstellers erstrecken soll. Sie entspricht jedoch 'so
sehr den gesamten Umständen des Falles, dass auch diese Ergänzung des
ursprünglichen Gesuchs unbedenklich als im Willen des Gesuchstellers
liegend angesehen werden darf. Die Bemängelung der Vollmacht des Advokaten
Bartsch hat deshalb keine praktische Bedeutung. 2. In der Sache selbst
ist davon auszugehen, dass nach Art. 7 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des
BG vom 25. Juni 1903 ein Schweizerbürger auf sein Bürgerrecht verzichten
kann, sofern er

a) in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr hat,

b) nach den Gesetzen des Landes, in welchem er wohnt, handlungsfähig ist,

c) das Bürgerrecht eines andern Staates für sich, sowie für seine Ehefrau
und seine Kinder (falls diese unter seiner

.374 ' Staatsrecht.

ehe-männlichen oder elterlichen Gewalt stehen und nicht ausdrückliche
Ausnahmen gemacht werden ) bereits erworben hat oder es ihm zugesichert
ist.

Bei Prüfung des vorliegenden Falles nach diesen Voraussetzungen ergibt
sich :

Zu a. Alfred Henseler wohnt seit etwa 15 Jahren in _

New-York, wo er als Ingenieur in elektrischen Betrieben beruflich tätig
ist. Er hat Während dieser Zeit nur kurze Reisen nach Europa gemacht
und lebt von Frau und Söhnen, die in Freiburg verblieben sind, definitiv
getrennt. Dagegen stand er zur Zeit seiner Auswanderung in Freiburg wegen
Verschwendung unter Vormundschaft. Diese ist seither zunächst in die
gerichtliche Beistandschaft (assistance judiciaire) des freiburgischen
Rechts und nach Einführung des ZGB in die Beistandschaft mit Bestellung
eines Beirats umgewandelt worden, wodurch dem Henseler gemäss Feststellung
des freiburgischen Appellhofes, der mit Urteil vom 9.Juli 1913 das
Begehren der Ehefrau um Wiederherstellung der Vormundschaft abgelehnt
hat, die Verwaltung seines (in Freiburg liegenden) Vermögens bei freier
Verfügung über dessen Erträgnisse entzogen ist. Durch die Ein sprache
der Familie wird nun die Frage aufgeworfen, ob Henseler mit Rücksicht
hierauf von Gesetzes wegen in Freiburg wohnhaft geblieben sei, ob also
die Bestimmungen der Art. 25
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
Abs. ] und Art. 377
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
Abs. I ZGB, wonach der
Wohnsitz der bevonnundeten Person sich am Sitze der Vormundschaftsbehörde

befindet und nur mit deren Zustimmung gewechselt

werden kann, hier anwendbar seien. Diese Frage ist entgegen dem
erwähnten Urteil des freiburgischen Appellhoies zu verneinen. Die in Rede
stehenden Bestimmungen erklären sich aus dem Wesen der Vormundschaft
im engem Sinne als einer nicht nur die ökonomischen, sondern auch die
gesamten persönlichen Verhältnisse des Mhndels umfassenden Fürsorge
(Art. 367 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 367 - 1 Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen.
1    Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen.
2    Aus wichtigen Gründen kann sie den Auftrag fristlos kündigen.
ZGB). Sie passen aber nicht zur Beistandschaft, da
diese allgemein und speziell in der Form des Beirats eine blossVerzicht
auf das Schweizerbürgerrecht. N° 49. 375

Ökonomische Fürsorge darstellt (Art. 367 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 367 - 1 Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen.
1    Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen.
2    Aus wichtigen Gründen kann sie den Auftrag fristlos kündigen.
und

Art. 395
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
ZGB), die eine persönliche Gebundenheit des Verbeiständeten, wie
sie in der fraglichen Beschränkung der freien Wohnsitznahme liegt, nicht
in sich schliesst (so auch schon das Urteil des Staatsgerichtshofs vom
10. Februar 1915 i. S. Seeholzer gegen Bezirksrat Küssnacht und ferner,
mit Bezug auf eine kantonalrechtliche Beistandschaft ähnlicher Art: AS
27 I N° 51 Erw. 4 S. 306). Demnach hat Henseler, jedenfalls seit dem
Inkrafttreten des ZGB, seinen Wohnsitz gemäss eigener Entschliessung
nicht mehr in der Schweiz, sondern in New-York. Uebrigens müsste
die aktenmässige Tatsache, dass er seinerzeit im Einverständnis der
Vormundschaitsbehörde von Freiburg, die ihm das erforderliche Reisegeld
gewährt hat, nach New-York übergesiedelt ist, doch wohl als Zustimmung
zum Wohnsitzwechsel im Sinne des Art. 377
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
ZGB ausgelegt werden.

Zu b. Dass Henseler nach schweizerischem Recht die Handlungsfähigkeit
im hier erforderlichen Sinne, nämlich die Fähigkeit zum selbständigen
Verzicht auf das Bürgerrecht besitzt, kann nicht zweifelhaft sein,
da er durch die über ihn verhängte Beistandschait, wie bereits
aus geführt, nur in der vermögensrechtlichen Veriügungsfreiheit
beschränkt ist. Er bedürfte somit der ihm tatsächlich verweigerten
Zustimmung der Vormundschaftsaufsichtsbehörde nach Art. 422 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 422 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
2    Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus wichtigen Gründen verlangen.

ZGB selbst dann nicht, wenn für die Frage der Handlungsfähigkeit das
schweizerische, statt, wie das Gesetz ausdrücklich vorschreibt, das Recht
des ausländischen Wohnsitzes des Verzichtenden massgebend wäre. Auch
nach diesem Recht aber kann die Frage nicht anders beantwortet werden.
Denn als erwachsener und geistig unbestrittenermassen gesunder Mann hat
Henseler die Vermutung allgemeiner Handlungsfähigkeit für sich (vergl. AS
27 I N° 51 Erw. 5 S. 309), und Anhaltspunkte, welche diese Vermutung,
speziell in Hinsicht auf die Fähigkeit Henselers zur Verfügung über
seinen Personenstand, zu entkräften ge--

376 ' Staatsrecht.

eignet wären, liegen nicht .vor. Vielmehr lässt die noch zu erörtende
Tatsache, dass Henseler das amerikanische Bürgerrecht erworben hat,
auf seine rechtliche Selbstständigkeit in dieser Hinsicht schliessen,
da irgend etwas Gegenteiliges überhaupt nicht namhaft gemacht worden ist.

Zu c'. Henseler hat zwar einen amerikanischen Bürgerbrief selbst nicht
vorgelegt, wohl aber eine Bescheinigung der amerikanischen Gesandtschaft
in Bern zuhanden des aargauischen Regierungsrates vom 18. Januar 1913,
welche lautet :

Das Naturalisationscertificate N° 170817, ausgestellt durch den
Gerichtshof des Gerichts-Distrikts in New York City, am 4. Oktober
1910, an Herrn Alfred Hen seler, ist ein richtiger amerikanischer
Bürgerbrief, den genannten Alfred Henseler als Bürger der Vereinigten
Staaten Nord Amerikas anerkennend. Durch diese Naturalisierung hat sich
Alfred Henseler das Recht der freien Niederlassung in den Vereinigten
Staaten erwor ben und sind damit für ihn auch die politischen Rechte
eines amerikanischen Bürgers verbunden.

Angesichts dieser bestimmten amtlichen Erklärung, der übrigens die
Angaben über den Erwerb des Bürgerrechts in den Vereinigten Staaten von
Nord-Amerika bei SIEBER (Staatsbürgerrecht im internationalen Verkehr,
Bd. I S. 320 ff. spez. S. 328) entsprechen, muss der Nachweis für den
Erwerb dieses Bürgerrechts durch Henseler als erbracht gelten. Nun fordert
allerdings das Gesetz einen solchen Nachweis nicht nur für den auf das
Schweizer ' hürgerrecht Verzichtenden persönlich, sondern auch noch für
dessen Ehefrau und Kinder, das letztere jedoch gemäss Art. 9 Abs. 3 nur
unter der Voraussetzung, dass dieselben unter seiner ehemännlichen oder
elterlichen Gewalt stehen (vergl. über diese Auslegung der entsprechenden
Vorschrift des früheren Bürgerrechtsgesetzes vom Jahre 1876 : AS 12 N°
36 Erw. 2 S. 277 ff.). Diese Voraussetzung trifft aber hier nicht zu. Die
beiden Söhne Henselers sind bereits volljährig und fallen deshalb ohnewww.

Verzicht auf das Schweizerhürgerrecht. N° 49. 377

weiteres ausser Betracht. Und was die Ehefrau betrifft,

ist davon auszugehen, dass das laut Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
seines Scth

hiefür heute massgehende ZGB eine ehemännliche Gre-

walt in persönlicher Hinsicht jedenfalls nur noch inso-

fern kennt, als es dem Ehemann als Haupt der ehelichen

Gemeinschaft das Recht zur Bestimmung der ehelichen

Wohnung zuweist (Art. 160) und den Wohnsitz der Ehefrau in der Regel
an denjenigen des Ehemannes bindet (Art. 25 Abs. 1). Es liegt nun nahe,
unter dieser heutigen Rechtsordnung die ehemännliche Gewalt im Sinne des

Bürgerrechtsgesetzes als dann nicht mehr vorhanden

anzunehmen, wenn die Ehefrau gemäss ,Art. 169
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
oder 170 ZGB berechtigt
ist, vom Ehemann getrennt zu leben, und auf Grund der Ausnahme des
Art. 25 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB einen selbständigen Wohnsitz hat. Dies ist aber
hier unbestreitbar der Fall, da Henseler seine Frau vor über 15 Jahren
verlassen und ihr, soweit aus den Akten ersichtlich ist, seither überhaupt
keine Gelegenheit zur Wiederaufnahme der offenbar auch von ihr nicht
mehr gewünschten ehelichen Gemeinschaft geboten hat. Einer richterlichen
Bewilligung bedurfte die Frau unter diesen Umständen für die Berechtigung
zum Getrenntleben nicht (vergl. AS 42 I N° 22 Erw. 3 S. 145 und die
dortigen Verweisungen). Auch die Ehefrau ist also schon von Gesetzes
wegen in den vorliegenden Bürgerrechtsverzieht nicht einzubeziehen.
Uebrigens geht ja der Wille weder des Ehemannes, noch der Ehefrau selbst
hierauf, und es wäre bei gegenteiliger Lösung der erörterten Rechtsfrage
hier nach den gesamten Verhältnissen gewiss angezeigt, im Sinne des
Art. 9 Abs. 3 für die Ehefrau eine ausdrückliche Ausnahme zu machen.

3. Endlich ist unbehelflich auch der Einwand der Ehefrau, dass der
Bürgerrechtsverzieht ihres Gatten deswegen unzulässig sei, weil er
lediglich zu dem Zwecke, sein unter vormundschaftlicher Verwaltung
stehendes Vermögen herauszubekommen und sich seiner Alimen-tationspflicht
ihr gegenüber zu entziehen, und demnach -

AS 42 l 1916 25

378 " " Staatsrecht.

in fraudem legis erfolge. Wer von der gesetzlich gegebenen Befugnis
des Bürgerrechtsverzichts . Gebrauch 'macht, handelt damit nicht in
fraudem legis, auch Wenn sein Vorgehen gewisse Interessen Dritter
gefährden sollte. Uebrigens ist hier die Befürchtung der Ehefrau für
ihre vermögensrechtlichen Ansprüche kaum begründet (vergl. den analogen
Fall Leuzinger : AS 12 N° 36 Erw. 3 S. 279 f.).

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Einsprachen gegen den Bürgerrechtsverzicht des Alfred Henseler werden
abgewiesen, und es wird der Regierungsrat des Kantons Aargau eingeladen,
die Entlassung Henselers aus dem Kantonsund Gemeindebürgerrecht
auszusprechen, in der Meinung jedoch, dass sich die Entlassung nicht
auf die Ehef1 au und die Söhne Henselers erstreckt.

XI. INTERKANTON ALE AUSLIEFERUN G

EXTRAD ITION ENTRE CANTON S

50. Urteil vom 24: November 1916 i. S. Gyr gegen Bezirksamt Schwyz.

Art. 1 und 9 des BG fiber die interkantonale Auslieferung von 1852. Ist
der Täter nachträglich im Kanton des Tatorts ergriffen und nur gegen
Kaution wieder freigelassen worden, so kann er nicht verlangen, dass vor
Durchführung der Strafverfolgung das Auslieferungsveriahren eingeleitet
wird.

A. Der in Zug niedergelassene Rekurrent Dr. Gyr hat am 18. März 1916 in
Arth mit seinem Automobil den

1909 geborenen Knaben Peter Mettler überfahren und ihm dadurch eine
schwere Verletzung (Schädelbasisfrak--interlcantnnale Auslieferung. N°
,60. .. . .-

tur) zugefügt, als deren schon heute feststellbare Folgen nach einem zu
den Akten erhobenen Zeugnis des Spitalantes von Zug eine Lähmung des
linken Gesichtsnervs, eine teilweise Lähmung des Augenbewegungsnervs
und eine bedeutende Verringerung des Hörvermögens des linken Ohres
zurückbleiben werden. 01) noch weitere Folgen eintreten werden, kann
zur Zeit noch nicht mit Sicherheit gesagt werden. Auf einen Rapport des
Poli-zisten Bammertz der sich an Hand von Zeugenaussagen dahin aussprach,
dass der Unfall auf zu schnelles Fahren zurückzuführen sein dürfte,
hat das Bezirksamt Schwyz sofort eine Untersuchung eingeleitet und
nach Abhörung der Augenzeugen die Polizeidirektion Zug um rogatorische
Einvernahme des Dr. Gyr ersucht mit der Einladung, ihn zugleich darüber
zu befragen, ob er den schwyzerisehen Gerichtstand anerkenne. Anlässlich
dieser Einvernahme, die am 27. März 1916 stattfand, bestritt Dr. Gyr,
dass ihn irgendwelche-s Verschulden treffe. und pmtestierte gegen seine
Verfolgung durch die schwyzerischen Behörden, indem er erklärte, er
verlange eventuell in Zug beurteilt zu werden.

Am 22. April 1915 wurde ei auf dem Bahnhof A1 thGoldau durch den
Polizisten Wild angehalten und zur Leistung einer Kaution von 2000
Fr. veranlasst, über die ihm von Wild am 25. April nachstehende
Quittung ausgestellt wurde: Der Unterzeichnete bescheint unter heutigem
Datum von Herrn Dr. Karl Gyr, wohnhaft in Zug, 2000 Fr. zu Handen des
Bezirksamts Schwyz als Kaution (in Sachen einer gegen Gyr anhängig
gemachten Strafuntersuchung wegen fahrlässig schwerer Körperverletzung)
heute erhalten zu haben. Obiger Betrag ist mir durch Herrn Stuher,
Direktor der Glühlampenfabrik in Goldau im Auftrag des Herrn Dr. Gyr
ausbezahlt worden. Aus dem bei den Untersuchungsakten liegenden Rapporte
des Polizisten Wild ergibt sich, dass dieser dabei im Auf-L trage des
Bezirksamts gehandelt hatte, das ihm schriftlich den Befehl erteilt hatte,
von Gyr, sofern er sich im