35. Urteil vom 21. September 1918 i. S. Nievergelt gegen Zug.

Die zeitweilige Errichtung und öffentliche Auskündigung einer
Einkaufsstelle für Altmetalle ausserhalb des Geschäftssitzes des
dieselben aufkaufenden Unternehmens kann ohne Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV
und damit des Grundsatzes: nulla poena sine lege als Hausiertätigkeit,im
Sinne der gesetzlichen Bestimmung des Gewerbebetriebs im Umherziehen
(zug. Hausiergesetz, § 9), aufgefasst werden. Ihre Behandlung als
patent- und gebührenpflichtiges Hausiern verstösst auch nicht gegen die
Garantie des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV.

A. Das zugerische Gesetz über den Markîund Hausierverkehr sowie-über den
Gewerbebetrieb im Kanton, vom 22. August 1901, bestimmt im Abschnitt
Hausierwesen und Gewerbebetrieb unter litt. a über den eigentlichen
Hausierverkehr :

§9. Als Hausieren oder Gewerbebetrieb im Umber ziehen ist zu betrachten :

...............................

c) der im Umherziehen betriebene Ankauf oder Ein tausch von Lumpen,
Knochen, Fellen, altem Eisen und andern Metallen, alten Kleidern, Glas,
Makulatur, anti quarischen Gegenständen u. dgl. AS 42 L 1916 17

250 staatsrecht-

Wer im Kanton dem Hausierverkehr obliegen will, bedarf hiezu, gemäss
den §§ 11 und 19 des Gesetzes, eines Patentes in der Form einer von
der kantonalen

Finanzdirektion ausgestellten Bewilligung, für die eine

Gebühr zu entrichten ist.

Als bewilligungsbediirftig und gebührenpi'lichtig sind im gleichen
Abschnitt des Gesetzes ferner, unter litt. b, die Ausverkänfe erklärt,
und ihnen ist, laut § 21 Abs. 2, das Feilbieten eines Wanderlagers
gleichgestellt.

' Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesetzes werden, gemäss §
31, mit Busse von 5 Fr. bis 200 Fr., eventuell mit Gefängnis von 1 bis 40
Tagen geahndet. ss B. Der Bekurrent Nievergelt hatte in seiner Eigenschaft
als Handelsreisender der Metallgiesserei und Armaturenfabrik E. Oederlin
& C13 in Baden in den Lokalblättern von Zug folgendes Inserat erscheinen
lassen :

I c h k a u f e zu guten Preisen :

ALTMETALLE Kupfer, Rotguss, Messing, Zink, Drehspahne

.) zum Einschmelzen.

.Oiferten unter Quantum-Angabe erbittet J. Nievergelt, Hotel Ochsen, "Zug,

Vertreter der Firma Oederlin & (11°, Metallgiesserci und Armaturenl'abrik,
Baden.

Zuiolge dieser Publikation 'ist lfievei'gelt, weil nicht im Besitze
des kantonalen Einkaufspalentes, durch Erkenntnis der Finanzdirektion
des Kantons Zug vorn 20. März 1916 trotz seinem Einwand, dass er zur
frag-lichen Einkauistätigkeit mit seiner grünen Handelskrisendenkarte
ohne weiteres berechtigt sei, wegen Uebertretung des zugerischcn
Hansiergesetzes mit einer Busse von 10 Fr., die im Nichtbezahlungsfalle
in Haft umgewandelt e'erde, bestraft werden, und zwar aus folgenden
Erwägungen: Der Einkauf von Metallen, Wollgarnen, Gebissen, etc, habe
durch die Kriegsverhäitnisse ganz eigene Formen angenommen; er mache. sich
in ausge-

Handelsund Geverbetreîhoit. N° 35. 251

dehntem Masse geltend und bediene sich aller möglichen Mittel, die bis
jetzt unbekannt gewesen oder wenigstens selten geübt worden seien. Eine
beliebte Form der Durchführung des Einkaufs sei die Eröffnung von
Ahgabeoder Einkaufsstellen, wobei meistenteils in den Zeitungen ein
Inserat erlassen werde, das die Leute aufiordere, die . bezüglichen
Waren dort zu oil'erieren. Die Finanzdirektion habe von jeher diese Art
von Einkauf bestimmter -" Waren als Hausierhandel im weiteren Sinne
des Wortes betrachtet und denjenigen, welcher, ohne im Besitze eines
bezüglichen Patentes zu sein, die Anstalten für die Bewerkstellung eines
solchen Einkaufsliandels getroffen oder den Handel selbst betrieben habe,
als straffällig behandelt. Nievergelt aber habe gemäss seiner Bekanntgabe
in den zugerischen Blättern eine solche Einkaufsstelle im Hotel Ochsen in
Zug errichtet. Darauf, dass die Waren direkt an die Giesserei in Baden
geschickt würden, komme nichts an, sondern das Kriterium liege darin,
dass Nievergelt am Platze in Zug das Zustandekommen des Einkaufs habe
bewerkstelligen wollen und hiezu eines Einkaufspatentes bedurft hätte.

Diesen Erwägungen hat sich der Regierungsrat des Kantons Zug
angeschlossen und die Beschwerde Nievergells gegen die Strafverfügung
der Finanzdirektion mit Entscheid vom 26. ,EUR 27. April 1916 abgewiesen.

C. Hierauf hat Nievergelt den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen und Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides
vom 26. /27. April 1918 mit dem dadurch bestätigten Straferkenntnis der
Finanzdirektion beantragt.

Zur Begründung wird ausgeführt : Die Bestrafung des Rekurrenten beruhe
vorab auf einer ganz willkürlichen ss Auslegung des zugerischen
Hansiergesetzes und verstosse gegen den Grundsatz : nulla poena
sine lege. Nach dem klaren Wortlaut des § 9 jenes Gesetzes, der dem
angefochtenen Entscheide offenbar zugrunde liege, sei als, Hausieren
patentpflichtig nur der Gewerbebetrieb

252 Staatsrecht.

L im Umherziehen ; von einem solchen könne aber hier keine Rede
sein. Zudem treffe die einschlägige litt. (: des §9 auch deswegen offenbar
nicht zu, weil sie einen auf s eigene Rechnung des Hausierers betriebenen
Detailhandel voraussetze, wobei jener die beim Aufsuchen der Abgeber
erworbenen Waren sofort mitnehme, während der Rekurrent den Ankauf von
Altmetallen en gros für die von ihm vertretene Firma besorge und die
ihm ojkerierten Metalle niemals selbst abgeholt, sondern den Offerenten
jeweilen Auftrag gegeben habe, die verkaufte Ware direkt an die Firma
Oederlin & C zu senden. Uebrigens sei der Rekuré rent gar nicht etwa
dafür gebüsst werden, dass er gestützt aui ihm möglicherweise zugegangene
Verkaufsofferten Altmetalle für seine Firma wirklich gekauft und der
Firma habe senden lassen, sondern schon deswegen und einzig deswegen,
weil er im Hotel Ochsen in Zug eine sog. Einkauksstelle errichtet und
auf diese Weise das Zustandekommen des Einkaufs habe bewerkstelligen w
o llen. Nun sei aber die Feststellung, dass er durch die ausgekündigte
Entgegennahme von Offerten eine Einkaufsstelle errichtet habe, selbst
schon willkürlich. Und wieso er dafür, dass er das Zustandekommen des
Einkaufs habe bewerkstelligen wollen, sollte bestraft werden können,
sei vollends unverständlich; das übersteige schon das gewöhnliche Mass
von Willkür. Ferner verstosse der angefochtene Entscheid auch gegen
die verfassungsmässig gewährleistete Handels-und Gewerbefreiheit. Die
schweizerische Metallindustrie, insbesondere soweit sie Metalle, wie
Messing, Kupfer, Zink u. s. w. verarbeite, sei durch die gegenwärtige
Not an Rohmaterialien gezwungen, alle im Lande noch vorhandenen Vorräte
zu sammeln und der Verarbeitung entgegenzuführen. Der Einkauf von
Altmetallen gehöre heute zum Geschäftsbetrieb selbst der allergrössten
Firmen. Folglich müsse die Betätigung in diesem Geschättszweige nach
richtiger, den gegenwärtigen Verhältnissen angepasster Auffassung des
Begriffs der Handelsund Gewerbefreiheit für jeden

Handelsund Gewerbetreiheit. N° 35; 253

Fabrikanten und Handeltreibenden vollständig frei sein und dürfe nicht
durch eine Strafverfügung vorliegender Art beeinträchtigt werden.

D. Die Finanzdirektion des Kantons Zug hat namens des Regierungsrates
auf Abweisung des Rekurses angetragen. Sie bemerkt in tatsächlicher
Hinsicht, sie habe gegenüber allen Einkaufsstellen von der Art derjenigen
des Rekurrenten im Hotel Ochsen in Zug, die im zweiten Kriegsjahre
wie Pilze aus dem Boden geschossen seien, ein strenges Kontrollrecht
ausgeübt und diesen Geschäftsbetrieb als patentpflichtigen Hausierhandel
erklärt. Und rechtlich nimmt sie den Standpunkt ein, die Bestimmung,
was patentpfiichtiger Hausierhandel sei, falle in die Zuständigkeit der
kantonalen Behörden. Dem Bundesgericht stehe ein Recht der Ueberprüfung
und Kontrolle nur bei willkürlicher und gesetzesungleicher Auslegung
zu. Von einer solchen könne aber hier keine Rede sein. Auch liege darin,
dass die Behörden gegenüber gewissen Praktiken, die meistenteils auf
die Uebervorteilung des Publikums und die Befriedigung einer zügellosen
Gewinnsucht gerichtet seien, ein an eine geringe Gebühr geknüpftes
Kontrollrecht übten, keine verfassungswidrige Beeinträchtigung des
Handels.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Was die Beschwerde über Verletzung des Grundsatzes : nuila poma
sine lege durch willkürliche Anwendung des zugerischen Hausiergesetzes
betrifft, womit ein Verstoss gegen die Garantie der Rechtsgleichheit
(Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV) behauptet wird, ist allerdings richtig, dass der § 9 jenes
Gesetzes das Hausieren als Gewerbebetrieb im U m h e r zie h e n
definiert. Allein dieser Begriff erfordert nicht notwendig ein stetes
Wandern, sondern lässt sich, jedenfalls ohne Willkür, als Gegensatz zum
sesshaften Gewerbebetrieb vermittelst einer festen Geschäftsniederlassung
(vergl. ancxnnnn'r, Kommentar zur BV,

254 sun-mm.

S. 275) auch in dem weiteren Sinne auslegen, dass darunter jede,
ausserhalb eines ständigen Geschäftssitzes zeitweise getroffene
Veranstaltung fällt, durch welche Waren von Personen, die damit nicht
gewerbsmässig verkehren und deshalb nicht zum voraus bekannt sind,
gekauft oder solchen Personen verkauft werden. Denn wenn auch das Wesen
der Hausiertätigkeit darin besteht, dass der Hau . Sierer seinen Kunden
zum Zwecke des Geschäftsabschlusses nachgeht, so braucht dies doch
nicht unbedingt für jeden einzelnen Kunden besonders zu geschehen. Es
kann vielmehr als genügend angesehen werden, wenn der Hausierer bloss
dem ins Auge gefassten Kundenkreis in seiner Gesamtheit vorübergehend
örtlich entgegenkommt. Spe _ ziell bei dem hier in Betracht fallenden
Eink au f shausieren des § 9 litt. c _ dem im Umherziehen betriebenen
Ankauf oder Eintausch u. a. von Altmetallen handelt es sich um das
gewerbsmässige Absuchen einer Gegend nach solchen Waren, soweit diese sich
im Besitze nicht von Händlern, sondern von gewöhnlichen Privatpersonen
befinden. Hierunter aber kann zwangslos jede Tätigkeit bezogen werden,
die darauf abzielt, die privaten Warenbesitzer zu ermitteln und ihnen
gleichzeitig durch eine besondere geschäftliche Verkehr den Verkauf
ihrer Waren in bequeme. Nähe, ohne dass sie sich hiezu an einen
allfälligen entfernteren Geschäftssitz des Käufers wenden miissen, zu
ermöglichen. Wenn daher ein gewerbsmässiger Einkäufer von Hausierwaren
den Verkäufern, statt sie einzeln in ihren Wohnstätten aufzusuchen,
durch Errichtung einer für sie nahen Einkaufsstelle, wo er ihre Offerten
entgegennimmt, eine ähnlich günstige Verkaufsgelegenheit bietet, so kann
auch darin sehr Wohl ein örtliches Entgegenkommen gegenüber der Kundschaft
erblickt werden, wie es dem Hausierhandel wesentlich ist. Dieses Vorgehen
stellt in der Tat eine dem direkten Aufsuchen dereinzelnen Kunden nach
ZWeck und Erfolg entsprechende, bloss für den Händler einfachere und
wohl auch weniger kostspielige Art des Einkaufshausierens dar.Handel
und Gewerbefreiheit. N' 35. 255

Danach aber haben sich die Zuger Behörden mit der hier streitigen
Anwendung des kantonalen Hausiergesetzes und der darauf gestützten
Bestrafung des Rekurrenten keiner Willkür schuldig gemacht. Dass
der Rekurrent den Einkauf von Altmetallen nicht als selbständiger
Detail-händler, sondern en gros für die von ihm vertretene Firma
besorgt und die gekauften Waren nicht selbst entgegennimmt, sondern
der Firma direkt zusenden lässt, ist unerheblich. Denn für die Frage,
ob sich eine Einkaufstätigkeit als Hausierhandel qualifiziere, kommt es
nur auf deren Form, nicht auf die Zweckbestimmung der eingekauften Ware
und die Beziehungen des Einkäufers zu seinem Abnehmer an. Ferner ist der
Rekurrent zur fraglichen Geschäftstätigkeit nicht, wie er ursprünglich
behauptet hatte, schon auf Grund seiner grünen Handelsreisendenkarte
berechtigt, da ihn diese (Formular der B e i l a g e I zum einschlägigen
Bundesratsbeschluss vom 1. November 1892), wenn überhaupt zum Ein kauf von
Waren, so jedenfalls nur zum Verkehr mit H a n d e l s l e u t e n der
betreffenden Branche legitimiert. Endlich ist es vom Villkürstandpunkte
aus auch nicht zu beanstanden, wenn die kantonalen Behörden angesichts
des vom Rekurrenten erlassenen Inserates zur Annahme der Errich-tung
einer Einkaufsstelle in Zug gelangt sind. Es liegt vielmehr nahe,
in der Auskündigung der Entgegennahme von Verkaufsofferten an einem
bestimmten Orte die Angabe einer dortigen Vertragsabschlusstelle und
hierin den Beginn der auf den Vertragsabschluss gerichteten Tätigkeit
zu erblicken, der als solcher bereits unter die für diese Tätigkeit
vorgesehene Patentpflicht fällt.

2. Die Annahme der Hausierpatentpflicht der in Frage stehenden
Geschäftstätigkeit verstösst aber auch ' nicht gegen die
verfassungsmässige Garantie der Handelsund Gewerbefreiheit (Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.

BV), auf die der Rekurrent sich ferner noch beruft. Allerdings kann dem
Einwande der Rekursantwort, wonach die Kantone selbständig bestimmen
könnten, was unter dem von ihnen als patent-

256 ss staatsrecht-

pflichtig erklärten Hausierhandel zu verstehen sei, und das Bundesgericht
nur gegenüber willkürlicher oder rechtsungleicher Auslegung dieses
Begriffs einzuschreiten hätte, nicht beigepflichtet werden. Denn aus
der bundesrechtlichen Gewährleistung der I Iandelsund Gewerbefreiheit
ergibt sich ohne weiteres die Befugnis des B u nd e s, die Schranken
dieser Freiheit ,zu normieren. Insbesondere ist aus Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. e BV
(der den Erlass von Ver-

fügungen über Ausübung von Handel und Gewerben und?

über Besteuerung des Gewerbebetriebes nur unter dem Vorbehalt
gestattet, dass sie den Grundsatz der Handelsund Gewerbefreiheit
selbst nicht beeinträchtigen dürfen) abzuleiten und im Streitfalle
vom Bundesgericht zu entscheiden, in welchem Umfange qualitativ
und quantitativ die Handelsund Gewerbetätigkeit von den Kantonen
bewilligungsund steuerpflichtig erklärt werden darf. Und wenn die Praxis
der Bundesbehörden von jeher die kantonalrechtliche Unterstellung des
Hausierhandels unter eine besondere gewerbepolizeiliche Kontrolle,
mit Patentzwang und besondere Abgabepflicht, als zulässig erklärt hat,
so ist dies stets in der Meinung geschehen, dass die Grenzen, bis zu
denen die Kantone in dieser Beschränkung der freien Handelsbetätigung
gehen dürfen, aus dem die Beschränkung gestattenden Bundesrecht selbst
zu bestimmen seien (vergl. hierüber z. B. den Bundesratsbeschluss vom
31. Januar 1905 i. S. WomiFrey: BB] 1905 I S. 499 ff.' spez. S. 462/463
und die dortigen Verweisungen, sowie seither z. B. BGE 38 I N° 11,
Erw. 2 und 3 S. 71 und 40 I N° 55, Erw. 2 S. 477). Allein aus diesem
bundesrechtlichen Gesichtspunkte ist der vorliegende Entscheid der Zuger
Behörden ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine beschränkende Regelung der
Ausübung des Hausierhandels rechtfertigt sich nach der erwähnten Praxis
in gewerbepolizeilicher, wie auch in ss gewerbeund steuerpolitischer
Hinsicht. Dem allgemeinen Publikum, an das der Hausierer sich wendet,
steht nicht in gleicher Weise, wie diesem fachkundigen Händler
sei-Handelsund Gewerbefreiheit. N° 35. 257

nerseits, ein Urteil über den Wert der ihm angebotenen oder
abgeforderten Waren zu. T retzdem lässt es sich erfahrungsgemäss durch
das örtliche Entgegenkommen des Händlers besonders leicht zu den von
diesem angestrebten Geschäftsabschlüssen bewegen und ist deshalb beim
Hausiergeschàft der Gefahr der Uebervorteilung in wesentlich höherem
Masse ausgesetzt, als beim Verkehr mit sesshaften Geschäftsleuten Aus
diesem Grunde erscheint es im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt
als gerechtfertigt, die Hausiertätigkeit durch das Erfordernis
einer Hausierbewilligung, deren Erteilung und Belassung bestimmte
persönliche Garantien des Bewerbers voraussetzt, einer speziellen
polizeilichen Kontrolle zu unterstellen. Ferner darf dem Hausierhandel
mit Rücksicht auf diese Kontrolle, sowie darauf, dass er sich zufolge
des ihm charakteristischen Mangels einer festen Geschäftsstelle des
Hausierers der ordentlichen Besteuerung des sesshaften Handels entzieht,
auch eine besondere Abgabe (Gebühr oder Steuer) auferlegt werden. Diese
Voraussetzungen der zulässigen Beschränkung des Hausierhandels treffen
aber auf die Geschäftstätigkeit des Rekurrenten in Zug zu. Namentlich
besteht die geschilderte Gefahr der Ueberverteilung des Publikums,
soweit sie durch das Aufsuchen desselben seitens des Warenhändlers
bedingt wird, offenbar nicht nur, wenn der Händler jedem Kunden einzeln
nachgeht, sondern auch dann, wenn er einem bestimmten Kundenkreise in
seiner Gesamtheit derart örtlich nahetritt, dass ihm die Erzielung der
gleichen Wirkung, wie durch Einzelbesuche, möglich ist. Und hiezu ist eine
Veranstaltung, wonach ein gewerbsmässiger Wareneinkäufer vorübergehend
an einer für den ins Auge gefassten Kundeskreis bequem gelegenen Stelle
Offerten entgegennimmt (und dabei selbstverständlich mit den Offerenten
verhandelt), unzweifelhaft geeignet. Allerdings hat der Bundesrat in
dem bereits erwähnten Beschluss i. S. Worm-Frey den Einkauf von altem
Eisen durch ein sesshaftes Handelsgesehäft als nicht unter den

258 smiamht.

Hausierhandel fallend erklärt und ebenso die Hausiernatentpflicht für auf
direkte Bestellungen erfolgte Warenheier'ungen von sesshaften Geschäften
nach auswärts wiederholt verneint (vergl. BBl 1895 I S. 226 Erw. 3
f. ; 1907 IV S. 583 Erw. 2 ; 1909 I S. 782 Ziil. 2 litt. b). Allein
der entscheidende Unterschied des heutigen Tatbestandes gegenüber
den Tatbeständen jener früheren Fälle, spe . ziell demjenigen des im
übrigen durchaus gleichartigen Falles Worm-Frey. besteht darin, dass
sich dort der Verkehr der Kunden jeweilen mit der Geschäftsniederlassung
selbst abspielte, während hier eben eine besondere Veranstaltung hiezu
ausserhalb des Geschäftssitzes getroffen worden ist. Die Errichtung
einer Einkaufsstelle vorlie_ gender Art entspricht übrigens für den
E in k a uf s handel völlig der Veranstaltung eines sog. Wanderlagers
beim V e r k a u f s handel. Wanderlager aber dürfen nach feststehender
bundesrechtlicher Praxis den Besehränkungen des Hausierhandels unterstellt
werden, wie denn speziell das zugerische Marktund Hausiergesetz sie
gleich dem eigentlichen Hausierverkehr als bewilligungsbedürftig und
gebührenpflichtig erklärt. Auch diese Erwägung führt zum Schutze des
angefochtenen Entscheides. .

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Handelsund Gewerbetreihei?

36. Urteil vom 8. November 1916 i. S. Magazine zum Globus A.-G. gegen
den Polizeigerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt.

Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV. Zulässigeit der polizeilichen Beschränkung
der Ankündigung von Ausverkäufen. Bestimmung des Begriffs solcher
Ankündigungen. Erfordernis der Aufnahme der Begriffsbestimmung in das die
Beschränkung enthaltende Gesetz? Liegt die Ankündigung eines Ausvcrkauss
vor auch ohne ausdrückliche Angabe der Zeit, für die. er vorgesehen ist ?

A. Die Rekurrentin, die in Basel eine Zweigniederlassung hat und dort
ein Warenhaus betreibt, liess in der baslerischen Nationalzeitung vom
29. Juli 1916 ein Inserat erscheinen, worin sie unter Angabe der Preise
zum Verkaufe anbot : Grosse Posten Weisswaren zu

. Extrapreisen, Hemdentuche, Betttuchstofie, Bettbazins,

Bettdamaste, Tischtuchstofie, Handtuchstoffe , e Occasion 2000 Meter Prima
Wäschestofi'e erstklassige F abrikate Von alten Abschlüssen, günstige
Gelegenheit für Ausstattungen o, Occasion 1 Posten Tischtücher und
Servietten . In diesem Inserat erblickte der Polizeigerichüpräsident des
Kantons Basel-Stadt die Ankündi-gung eines Teilausverkaufs und verurteilte
daher die Rekurrentin am lt). August 1916, weil sie vom Polizeidepartement
die für Ausverkäufe erforderliche Bewilligung nicht erhalten hatte, auf
Grund des § 166 Zitî. 3 des basierischen Polizeistrafgesetzes (Fassung
vom 8. Juni

1916) zu 20 Fr. Busse.

B. Gegen diesen Entscheid hat die A..-G. Magazine zum Globus am 2. Oktober
1916 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit
dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben.

Sie macht geltend, dass die Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
und 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV verletzt seien, und führt
zur Begründung aus : Dagegen, dass die Veranstaltung eines Ausverkaufs
von gewissen Beding--