50 Entscheidungen der S'chuldbctrelbungsZivilurteile zu vollziehen. so
ist nicht einzusehen, wes-

halb zu Gunsten der Gläubiger öffentlich-rechtlicher An:

spräche der vom Gesetz ganz allgemein aufgestellte Grundsatz der
Einheitlichkeit des Betreibungsforums und der Vereinigung aller
Betreibungen am gleichen Orte noch durchbrochen werden sollte.

Nun hat das Konkordat betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe
zurVollstreckung öifentlich-rechtlicher Ansprüche vom 23. August 1912
den Zweck, die rechtskräftigen Entscheidungen über bestimmte öi'ientlich
rech tliche Ansprüche der Kantone und der Gemeinden in Beziehung auf
die Vollstreckung im Gebiet der dem Konkordat beitretenden Kantone
den Zivilurteilen gleichzustellen. Nach dem Konkordat sind alle
diese Kantone verpflichtet, einander in Betreibungen für bestimmte
vollstreckbare öffentlich-rechtliche Ansprüche unter gewissen
Voraussetzungen die definitive Rechtsöfinung zu gewähren, und sie
können gegenüber einer Verweigerung dieser Rechtshülfe den Schutz des
Bundesgerichtes anrufen. Die Voraussetzungen, an die die Erteilung
der Rechtsöffnung geknüpft wird, entsprechen dabei denjenigen, die
Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG in Beziehung auf die Rechtsöi'inung für ausserkantonale
Zivilurteile aufstellt. Dem Schuldner stehen nicht mehr Einwendungen zu,
alsnach Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
Abs. ] und 2 SchKG, und dem Gläubiger wird, ebenfalls
im Sinne dieser Gesetzesbestimmung, die Erfüllung von Formvorschriften
nur soweit zugemutet,' als es zum Beweis der vollstreckbaren Festsetzung
des Anspruchs und zur Widerlegung der Einwendungen des Schuldners mit
Rücksicht auf das summarische Verfahren notwendig ist. Das Konkordat hat
für die beitretenden Kantone, solange es besteht, die gleiche Kraft wie
Bundesrecht ; die Rechtslage ist daher für sie dieselbe, wie wenn die
Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
und 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG im Sinne des Konkordates abgeändert worden Wären.

Stellt somit das Konkordat die Vollstreckung ausserkantonaler
Entscheidungen über öffentlich rechtliche An-und Konkurskammer. N° 12. 51

sprüche im wesentlichen derjenigen ausserkantonaler Zivilurteile gleich,
so müssen die Vorschriften des Betreibungsgesetzes über den Betreihungsort
uneingeschränkt auch für die unter das Konkordat fallenden Betreibungen
wieder gelten. Mit einer solchen Betreibung hat man es im vorliegenden
Falle zu tun, da die Kantone Zürich und Zug dem Konkordat beigetreten sind
und nicht bestritten ist, dass es sich um einen vom Konkordat erfassten
Steueranspruch handelt. Demgemäss ist das Betreibungsamt Menzingen zur
Durchführung der verlangten Betreibung unzuständig.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt : ,

Der Rekurs wird gutgeheissen und der vom Betrei-si bungsamt Menzingen
am 11. Januar 1915 erlassene Zah-

lungsbefehl aufgehoben.

12. Entscheid vom 17. Februar 1915 i. S. Bloch. Begriff des Wohnsitzes
im Sinne des Art. 46
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
SchKG.

A. Der Rekurrent Joseph Bloch von Kirchen im Grossherzogtum Baden hielt
sich früher in Zug auf und war dort im Handelsregister eingetragen. Seine
Eltern, die in Zürich wohnen, hatten in seinem Partiewarenund
Inkassogeschàft die Prokura. Im Sommer 1914 begab er sich nach London
und suchte dort nach den bei den Akten liegenden Korrespondenzen anfangs
Juli eine Stelle. Er fand eine solche bei De Keyser's Royal Hotel Ltd.,
wo er heute noch angestellt ist. Nachdem in einer gegen ihn gerichteten
Betreihung am 14. Dezember 1914 eine Verhandlung vor dem Konkursrichter
von Zug stattgefunden hatte, bei der nach dem Protokoll der Beklagte
(Joseph Bloch, Kaufmann, Neugasse Zug) erschienen

52 Entscheidungen der Schuldbetreib unge-

sein soll, stellte sein Vater als Generalbevollmächtigter am
18. Dezember beim Handelsregisteramt Zug das Gesuch um Löschung der Firma
seines Sohnes im Handelsregister, indem er erklärte, sein in London
zurückgehaltener Sohn sei vor Ablauf des Krieges nicht in der Lage,
zurückznkommen. Zugleich bemerkte er, dass er in Zug die Ausweispapiere
für den Rekurrenten zurückgezogen und an diesen nach London geschickt
habe. Die Eintragung der Firma des Rekurrenten im Handelsregister wurde am
12. Januar 1915 gelöscht. Auf Begehren des Johann Scherrer in Winterthur
leitete das Betreibungsamt Zug eine Wechselbetreibung ,(Nr. 70) gegen
den Rekurreuten ein, indem es am 14. Januar 1915 den Zahlungsbefehl
el'liess und dem Rekurrenten nach London sandte. _

B. Hiegegen erhob dieser Beschwerde mit dem Begehren um Authebung der
Betreibung.

Er machte geltend, dass er zur Zeit der Anhebung der Betreibung seinen
Wohnsitz nicht mehr in Zug, Sondern in London gehabt habe.

Das Betreibungsamt bemerkte, dass der Bruder des Rekurrenten ihm dessen
Londoner Adresse angegeben und erklärt habe, der Rekurrent könne als
Internierter und deutscher Staatsangehörige London nicht verlassen.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Zug wies die Beschwerde durch Entscheid
'Vom (i./8. Februar 1915 mit folgender Begründung ab :'Der Rückzug
der Schriften bilde keinen Beweis für die Verlegung des Wohnsitzes nach
London. Die entscheidende Frage sei die, ob der Rekurrent nach England in
der Absicht gereist sei, dort dauernd zu bleiben, und dort auch freiwillig
dauernden Aufenthalt genommen habe, oder ob er nach kurzem Aufenthalt
wieder habe zurückkehren wollen, aber durch die Kriegslage zum Bleiben
gezwungen-worden sei. Aus dem Schreiben ans Handelsregisteramt ergehe sich
nun nnzweifelhatt, dass der Eintrag im Handelsregister deswegen gelöscht
worden sei, weil der Rekurrent infolge und Konkurskammer. N° 12. 53

des Krieges nicht zurückkehren könne. Er sei also nicht nach England
gereist, um dort dauernd zu'bleiben, son.dern Wäre, wenn nicht der Krieg
ihn dort zurückgehalten hätte, längst zurückgekehrt. Der Wohnsitz in
Zug sei daher nicht aufgegeben werden.

C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens
an das Bundesgericht weitergezogen. Er weist noch daraufhin, dass er
keine Beziehungen mehr zu Zug habe.

D. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat zum Rekurse bemerkt: Der
Rekurrent habe früher an der Neugasse in Zug ein Zimmer gemietet,
sei aber meistens abwesend gewesen. Das Gebahren der Familie Bloch sei
schon längst aufgefallen. Offenbar Würden unwahre Angaben gemacht, um
die Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verhindern. Nach dem Protokoll
der Konkursgerichtsverhandlung vom 14. Dezember 1914 sei ja Joseph Bloch
persönlich vor dem zugerischen Richter erschienen, ohne gegen die damals
in Frage stehende Betreibung Einwendungen zu erheben und ohne etwas
davon zu sagen, dass er in London in Stellung sei.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Unter dem Wohnsitz im Sinne des Art. 46
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
SchKG ist der zivilrechtliche
Wohnsitz zu verstehen (vgl. AS Sep. Ausg. 15 Nr. 18*), also nach Art. 23
Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB in der Regel der Ort, wo sich die in Frage stehende Person mit
der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Zwei Elemente machen somit den
Wohnsitz aus, einerseits der Wille, an einem Ort dauernd zu bleiben, und
anderseits die Betätigung dieses Willens durch tatsächlichen Aufenthalt
an diesem Orte. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass eine Person
den Willen habe, für immer oder wenigstens auf unbestimmte Zeit an einem
Orte zu bleiben; es genügt, wenn sie beabsichtigt, einen Ort, sei es auch

* Ges. Ausg. 38 I Nr. 44.

54 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

nur für kürzere Zeit, zum Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse, ihrer
persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zu machen und ihm dadurch
eine gewisse Stabilität zu verleihen; dabei kann sie sehr wohl die
Absicht haben, später, bei einer Änderung der Verhältnisse, anderswo
überzusiedeln, ohne dass dadurch ihr gegenwärtiger Anienthaltsort den
Wohnsitzcharakter verlieren würde. Sodann ist auch ein ununterbrochener
Aufenthalt zum Begriffe des Wohnsitzes nicht notwendig; der Wohnsitz
an einem Orte kann fortdauern, auch wenn der Aufenthalt an diesem Orte
auf längere Zeit unterbrochen wird, sofern nur der Wille, den bisherigen
Aufenthaltsort als Mittelpunkt der Lebensverhältnisse aufrechtzuhalten,
in gewissen Beziehungen zu diesem Orte in die Erscheinung tritt. _

Prüft man nach diesen Grundsätzen die Frage des Wohnsitzes des Rekurrenten
zu Anfang des Jahres 1915, so ist zunächst klar, dass der Rekurrent
damals entgegen der Auffassung der Vorinstanz in Zug keinen Wohnsitz
nach Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB hatte. Abgesehen davon, dass es sich nach dem, was
die Vorinstanz in den Gegenbemerkungen zum Rekurse vorgebracht hat,
und nach der früheren Geschäftsorganisation des Rekurrenten überhaupt
fragen könnte, ob dieser jemals in Zug gewohnt hat, bestand jedenfalls
im Januar 1915 keine für den Wohnsitz irgendwie wesentliche Beziehung
des Rekurrenten zur Stadt Zug. Er hatte damals dort weder eine Wohnung,
noch seine Familie, noch einen Geschäftsbetrieb. Selbst wenn aus dem
Gesuch um Löschung der Firma im Handelsregister zu schliessen wäre, dass
der Rekurrent wieder habe nach Zug zurückkehren wollen und nur durch den
Kriegsausbruch an der Ausführung dieser Absicht gehindert worden wäre,
so fehlten doch irgendwelche Handlungen oder Umstände, die den Willen
des RekorTenten erkennen liessen, Zug als Mittelpunkt seiner

Lebensverhältnisse auch Während seiner Abwesenheit

beizubehalten. (In der Verhandlung vor dem Konkurs-und Konkurskammer. N°
12. 55

richter am 14. Dezember 1914 war er trotz des Wortlautes des' Protokolls
offenbar durch seinen Vater oder seinen Bruder vertreten.)

Es könnte sich bloss noch fragen, ob der Rekurrent einen neuen Wohnsitz
nicht erworben habe und Zug daher als einmal begründeter Wohnsitz
nach Art. 24
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
ZGB Weiter bestanden habe (vgl. AS Sep. Ausg. 15 Nr. 18).
Wenn er nur eine Reise nach London unternommen hätte und als Angehöriger
des deutschen Reiches in Folge des Kriegsausbruches am Verlassen des
englischen Bodens, verhindert werden wäre, so liesse sich allenfalls die
Auffassung vertreten, er habe in London selbst für den Fall, dass er bis
zum Friedensschluss dort bleiben müsste, keinen Wohnsitz erworben. Allein
er hat in London schon vor dem Kriege eine Anstellung gesucht und mit
der Zeit auch eine gefunden; damit hat er London zum Mittelpunkt seiner
Lebensbeziehungen gemacht. Ob er die Absicht hat, nach dem Kriege London
Wieder zu verlassen, ist dabei ohne Bedeutung. '

Da der Rekurrent somit zur Zeit der Anhebung der Betreibung in London
wohnte, ist das. Betreibungsamt Zug zu deren Durchführung nicht zuständig.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der vom Betreibungsamt Zug am 14. Januar
1915 in der Betreibung Nr. 70 erlassene Zablungsbefehl aufgehoben.

* Ges.-Ausg. 381 Nr. 44.