342 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

let 1914. Or, à teneur de l'art. 158 al. 2, le créancier perdant qui
poursuit le débiteur pour le montani; découvert de sa eréance n'est
dispense du commandement de payer que s'il agit dans le mois à dates du
jour où l'acte de déiaut lui a été délivré. Ce délai a la meine portée
que celui fixe à l'art. 88 LP pour le droit de requérir la saisie. Si
ce dernier délai n'a pas été utilisé, la poursuite tombe et il n'est
plus possible de procéder à des actes de poursuite subséquents en vertu
du commandement de payer périmé. Le créancier est en efi'et en droit de
requérir i m m é d i a t em e n t une saisie eomplémentaire Lorsque les
objets sajsis sent revendiqués par un tiers, pour autant que le debiteur
posséde encore d'a ut re s objets qui ne sont

pas revendiqués par des tiers. Il en résulte que si les objets.

saisis ensuite d'une réquisition fondée sur l'acte de défaut prévu à
l'art. 158 LP ne sont pas réaiisés pour un motif quelconque, il n'est
pas loisible au créancier de requérir une nouvelle saisie à n'importe
quel moment après l'expiration du délai d'un mois sans faire notifier
tout d'ahord au débiteur un nouveau commandement de payer.

Dans ces conditions, la réquisition de saisie de la Société des maleriaux
n'ayant pas été précédée de la notification d'un nouveau eemmandement
de payer, l'avis de saisie du 9 juillet 1915 et la saisie du 15 juillet
sont irreguliers et illégaux et doivent étre annulés.

Par ces motifs, la Chambre des Poursuites et des Failiites p r o n o n
e e :

Le recours est admis. En conséquence l'avis de saisie adresse par l'Office
des poursuites d'Estavayer an recourent le 9 juillet 1915 et la saisie
pratiquée à son préjudice le 15 juillet sont annulés.und Konkurskammer. N°
71. 343

71. Entscheid vom 25. September 1915 i. S. Société internationale des
Ecoles Berlitz.

Art. 50 Abs. 2 S'chKG. Liegt die Wahl eines Spezialdomiziis in einer
Gerichtsstandsvereinbarung Oder in der Miete einer Liegenschaft ?

A. Der Rekursgegner D. Mäder in Basel vermietete dem Hans Schorn,
der damals Leiter der Berlitz-Schule in Basel war, Räumlichkeiten zur
Führung dieser Schule ' in seinem Hause an der Freiestrasse in Basel.'Da
Schern seinen Verpflichtungen nicht nachkam; trat die Rekurrentin, die
Société Internationale des Ecoles Berlitz in Paris, an seiner Stelle
in den Mietvertrag ein und vermietete ihrerseits die Bäume wieder
dem Schorn. Dabei übernahm sie auch das diesem gehörende Inventar und
Mobiliar . Im Vertrage zwischen der Rekurrentin und dem Rekursgegner ist
bestimmt, dass alle aus dem Mietverhältnis entstehenden Streitigkeiten
durch den Zivilgerichtspräsidenten endgültig zu entscheiden seien.
Am 31. März 1914 kündigte die Rekurrentin die Miete auf 1. Oktober
1914. Dr. Bitzel, der nunmehr an stelle Schorns die Berlitz-Schule
leitete, benutzte dann die Räume noch als 'Untermieter bis zum
1. Juni. Im Oktober 1914 stellte Mäder beim Betreibungsamt BaselStadt
das Begehren um Einleitung der Betreibung gegen die Rekurrentin für
eine auf den Mietvertrag gestützte Forderung, wobei er Dr. Bitzel als
Direktor bezeichnete. Das Betrejhungsamt erliess den Zahlungs-befehl
(N0 74,431) und stellte ihn am 17. Oktober 1914 dem Dr. Bitzel zu Handen
der Rekurrentin zu.

B. Hiegegen erhob Advokat Dr. Fischer in Basel namens der Rekurrentin
Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung der Betreibung. Er führte aus:
Die Bekurrentin habe in Basel keine Niederlassung. Dr. Bitzel sei nicht
zu ihrer Vertretung befugt, Er habe ledig-' lich vertraglich das Recht
erworben, sich des Na-

344 Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

mens Berlitz-Schule für den Betrieb des von ihm auf eigene Rechnung
geführten Sprachinstitutes zu bedienen.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt entschied am la"). Dezember
1914: Die Beschwerde wird abgewiesen, insofern sie sich gegen die
Zuständigkeit des Basler Betreibungsamtes richtet. Die Beschwerde wird
gutgeheissen in Bezug auf die Zusteilung; das Betreibungsamt wird
eingeladen, den Zahlungsbefehl N° 74,431 gemäss Art. 66 Abs. 3 des
Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes zuzuslellen.

Der Entscheid ist wie folgt begründet: (Es ist zu nächst zu untersuchen,
ob der betriebene Rekurrent nicht gemäss Art. 50 Abs. 1 in Basel
Geschäfts-Domizil habe. si

Aus dem Handelsregister ergibt sich dies nicht, Denn die betriebene
Société Internationale des Ecoles . Berlitz, die nach ihren Brieiköpfen
eine Aktiengesell schaft ist, ist offenbar etwas anderes als die hier
ein getragene Einzelfirma des Maximilian David Berlilz. wenn auch der
Zweck einer solchen Eintragung nicht = recht verständlich ist. _ -

Es ist aber auch sonst nicht mit genügender sicher heit erwiesen,
dass die Schule des Dr. Bitzel eine Fi fiale der Rekurrentin ist,
wenn auch zahlreiche Indizien. u. a. das frühere Verhalten-Dr Bitzels
und seine Re klama dafür sprechen. Gewiss wird Dr. Bitzel in einem
Vertragsverhältnis zur Société Internationale stehen, auf Grund deren
sein Geschäft diese Firma führen darf und auf Grund dessen er seine
Zahlungen aus dem Mietvertrag für die Société Internationale des Ecoles
Berlitz bis jetzt an Herrn Mäder bezahlt hat. Er hat diese Gesellschaft
anlässlich der Beendigung der Miete vertreten, indem er den letzten Zins
zahlte und sich um die Instandstellung bekümmerte. Allein daraus darf
nicht auf eine allgemeine Vertretungsbe fugnis geschlossen werden. Dass
Dr. Bitzel sein Insti-,...

und Kankurskammer. N° 71. 345

tut Berlitz-Schule nennt, ist ebenfalls kein zwingender Beweis für eine
Filialeneigenschait.

Demnach muss angenommen werden, dass die Re kurrentin in Basel keine
Geschäftsniederlassung mehr besitzt und dass Abs. 1 des Art. ,150 nicht
angewendet werden kann.

Es bleibt zu untersuchen, ob die Voraussetzungen des Absatz 2 von
Art. 50 vorhanden sind (Spezialdo mizil). Spezialerfüllungsdomizile
können stillschweigend vereinbart werden, und ihr Bestehen ist dann
aus den Umständen zu schliessen. Die Prorogation an und für sich
bewirkt noch kein entsprechendes Spezialdomizil für die Erfüllung
der Verbindlichkeiten des betreflen den Vertrages. Hingegen ist darauf
abzustellen, dass alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag darum in Basel
zu erfüllen sind, weil die Ausführung des Ver trages seiner Natur nach
hier und nur hier stattfindet. Demnach muss auch angenommen werden,
es sei beim Vertragsabschluss Wille der Parteien gewesen, dass die
ganze Abwicklung der aus dem Vertrags resultierenden Verhältnisse,
d. h. auch die Exekution, in Basel sich

si abspielen soll. Ein Spezialerfüllungsdomizil dürfte über-

haupt regelmässig da angenommen werden können, wo ein Auswärtiger ein
Lokal mietet, nämlich für die Ver pflichtungen aus dem Mietvertrag.

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass auch tat sachlich bis jetzt das
gesamte Rechtsverhältnis aus diesem Mietvertrag sich in Basel abgespielt
hat, wo auch die Aktiengesellschaft die Zahlung an Herrn Mä der durch
den Leiter der hiesigen Berlilzschule hat vor nehmen lassen.

Demnach wäre also die Zuständigkeit des Betrei bungsamtes Basel gegeben,
gemäss Betreibungsgesetz Art. 50 Abs. 2,

Was die Zustellung des Zahlungsbefehles anbetrifit, so ist diese nach
dem Gesagten nicht rechtsgiltig er folgt. Der Rekurrent hat in Basel,
dem Orte der Be-

AS . ... 1915 25

346 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

treibung keinen Wohnsitz; dagegen ist bekannt, dass er in Paris einen
bestimmten Wohnsitz hat, infolge dessen hat die Zustellung gemäss Art. 66
Abs. 3 statt zufinden.

C. Diesen ihr am 16. Dezember 1914 zugestellten Entscheid hat die
Rekurrentin am 24. Dezember 1914 an das Bundesgericht weitergezogen mit
dem Begehren. es sei die Zuständigkeit des Basler Betreihungsamtes
für die Betreibung des Herrn Mäder gegen die Société Internationale
abzuweisen.

Sie bestreitet, dass sie für die Erfüllung der Forderungen aus dem
Mietvertrag in Basel ein Spezialdomizil gewählt habe, und bemerkt,
sie habe in Basel keine Vermögensobjekte

D. Nach einem Bericht der kantonalen Aufsichtsbehörde wurden die Akten mit
der Reknrsschriit Ende Dezember 1914 an das Bundesgericht gesandt. Dieses
hat jedoch eine solche Sendung nicht erhalten. Infolgedessen ist,
wie die kantonale Aufsichtsbehörde berichtet, das Aktenmaterial so gut
als möglich wiederhergestellt worden und die Parteien haben mit ihrer
Unterschrift dirZustimmung zu den neu zusammengestellten Akten und zu
deren Übermittlung an das Bundesgericht gegeben. Die bei diesen Akten
befindliche Abschrift des Rekurses trägt keine Unterschrift.

E. Der Rekursgegner behauptet gestützt auf den Mietvertrag, den Schorn
niit der Rekurrentin abgeschlossen hatte, dass diese Eigentümerin des
grössten Teils des Mehiliars und Inventars der Berlitz-Sehule in

Basel sei.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in E r W ä g u n
g : . s 1. Ein nicht unterzeichneter Rekurs ist nach der Praxis
unwirksam. Indessen ist die auf der vorliegenden

Rekursschrift fehlende Unterschrift durch die mit den Unterschriften
versehene Zustimmung beider Parteienund Konkurskarnmer. N° 71 . 347

zum wiederhergestellten Aktenmaterial ersetzt werden. Dazu kommt, dass
wohl angenommen werden darf, das Original der Rekursschrift, das verloren
gegangen ist, sei unterzeichnet gewesen.

2. Der Rekurs ist nicht etwa gegenstandslos Die Beschwerde war allerdings
auf Aufhebung des Zahlungsbefehis gerichtet und es könnte sich fragen, ob
dieses Ziel mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht erreicht sei. Allein
abgesehen davon, dass durch diesen Entscheid weniger der Erlass an
und für sich als vielmehr die Z u s t e l l u n g des Zahlungsbeiehls
aufgehoben. worden ist, hat die Vorinstanz entschieden, dass in Basel
ein Betreibungsforum sei, daher die verlangte Betreibung dort gültig
angehoben werden könne, und hat demgemäss das Betreibungsamt angewiesen,
den Zahlungsbefehl neuerdings zuzustellen. Diese Verfügung kann
weitergezogen werden und die Rekurrentin musste sie auch weiterziehen,
Wenn sie verhindern wollte, dass die Verfügung rechtskräftig werde.

3. Auf Grund ihrertatsäehlichen Feststellungen hat die Vorinstanz
mit Recht angenommen, dass die Rekurrentin in Basel keine
Geschäftsniederlassung im Sinne des Art. 50 Abs. 1
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 50 - 1 Per le obbligazioni assunte a conto di una loro azienda nella Svizzera i debitori domiciliati all'estero possono essere escussi alla sede della medesima.
1    Per le obbligazioni assunte a conto di una loro azienda nella Svizzera i debitori domiciliati all'estero possono essere escussi alla sede della medesima.
2    I debitori domiciliati all'estero, che per l'adempimento di un'obbligazione hanno eletto un domicilio speciale nella Svizzera, possono essere escussi per la medesima al domicilio eletto.
SchKG habe.

Es fragt sich nur noch, ob auch ihre Annahme, die Rekurrentin habe
zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Mietvertrag in Basel ein
Spezialdomizil gewählt. begründet sei. Wie die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt hat, liegt in der Gerichtsstandsvereinbarung nicht ohne
weiteres auch die Wahl eines Spezialdomizils für die Vertragserfüllung
(vgl. .LEGER, Komm. Art. 50 N. 7). Aber auch, wenn mit der Vorinstanz
anzunehmen Wäre, dass nach dem gemeinsamen Willen der Parteien alle
Verpflichtungen aus dem Mietvertrag in Basel erfüllt werden sollten,
so folgte hieraus noch nicht, dass die Rekurrentin dort ein besonderes
Erfüllungsdomizil habe Wählen wollen. Die Bezeichnung eines Erfül
ungsortes bedeutet keineswegs grundsätzlich auch die Wahl eines

348 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

Spezialdomizils für die Betreibung. Vielmehr müssen, wenn eine solche
Wahl nicht ausdrücklich getroffen worden ist, noch weitere besondere
Umstände vorliegen, damit auf die Wahl eines solchen Spezialdomizils
ge-schlossen werden kann; dies ergibt sich daraus, das Art. 50 Abs. 2
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 50 - 1 Per le obbligazioni assunte a conto di una loro azienda nella Svizzera i debitori domiciliati all'estero possono essere escussi alla sede della medesima.
1    Per le obbligazioni assunte a conto di una loro azienda nella Svizzera i debitori domiciliati all'estero possono essere escussi alla sede della medesima.
2    I debitori domiciliati all'estero, che per l'adempimento di un'obbligazione hanno eletto un domicilio speciale nella Svizzera, possono essere escussi per la medesima al domicilio eletto.

SchKG nicht einfach ein Betreibuugsforum des Erfüllungsortes aufstellt,
sondern für die Zulässigkeit der Betreibung an diesem Orte mehr,
nämlich die besondere Wahl eines Domizils verlangt. Das Bundesgericht
hat denn auch in seinem Entscheide i. S. Häring vom 9. Juni 1908 (AS
Sep.-Ausg. 11 N° 27 *) ausgeführt, dass die Ausstellung oder Annahme eines
Domizilweehsels an und für sich noch nicht die Wahl eines Spezialdomizils
im Sinne des Art.. 50 Abs. 2 SchKG am Zahlungsorte bedeute. Nun handelt
es sich aber im vorliegenden Falle höchstens um die Bezeichnung eines
Erfüllungsortes. Weitere Umstände, die auf dieWahI eines Spezialdomizils
für die Erfüllung hindeuteten, ' liegen nicht vor. Vielmehr spricht
gegen einen solchen Schluss der Umstand, dass die Rekurrentin, wie es
scheint, zur Zeit der Einleitung der Betreibung weder einen allgemeinen
Vertreter noch pfändbare Vermögensstücke in Basel hatte. Allerdings hat
die Rekurrentin nach dem Mietvertrag mit Schorn seinerzeit Mobiliar und
Inventar von diesem erworben, allein daraus geht nicht ohne weiteres
hervor. dass sie, wie der Rekursgegner behauptet, jetzt noch Eigentümerin
der Sachen ist oder dass sie diese allenfalls für die Erfüllung des
Mietvertrages mit dem Rekursgegner habe bereitstellen wollen (vgl. Jfflur
tn, Komm. Art. 50 N. 7). Das Betreibungsamt BaselStadt ist somit zur
Durchführung der verlangten Betreihung unzuständig.

Demnach hat die Schuldbetreibungsn. Konkurskammer ' erkannt :

Der Rekurs wird gutgeheissen, der Erlass des Zah-"' Ges-Arms. 34 I N°
70.und Konkurskammer. N° 72. 349

lungsbefehls N° 74,431 aufgehoben und das Betreibungsamt Basel-Stadt
angewiesen, dem Betreihungsbegehren des Rekursgegners keine Folge
zu gehen.

72. Arrèt dv. 2 octobre 1915 dans la cause Dame Jaquier.

Art. 17. Ordonnance sur la poursuite et la faillite pendant la guerre. Les
séquestres restent pessibles pendant le sursis general aux poursuites.

A. Par decision du 27 avril 1915, le Président du Tribunal du distriet
de Lausanne, faisant application de l'art. 12 de l'ordonnanee du Conseil
federal du 28 septembre 1914, a accorde à Caroline Jaquier, marchande
foraine à Lausanne, un sursis general aux poursuites de sin mois.

Le 8 juin, .]. Steinsberger & Cie, à Genève, créancieis de dame
Jaquier. ont obtenu du .Iuge de Paix du cerrle de Lausanne une ordonnance
de séquestre frappant les marchandises deballees par la debitrice au
marché de Lausanne. En execution de cette ordonnance, l'Office des
poursuites de Lausanne a séquestré le 9 juin un lot de dentelles taxé
50 fr.

B. Sur piainie de dame Jaquier, l'autorité inferienre de surveillance
a annulé, le 21 juiliet, le séquestre

_ comme contraire à la suspension générale des poursuites

accordee à la plaignante.

Steinsberger @ recouru contre ce prononcé à l'aul'orite' supérieure de
surveillance des offices de poursuite et de faillite du canton de Vaud,
laquelle, par decision du 7 septembre 1915, a statue :

I. Le reeours est admis. II. Le prononcé du President du Tribunal du
district de Lausanne est reforme en ee sens que la plainte est écartée
préjudiciellement.

Cette decision est motivée comme snit : L'art. 279 LP exelut tout recours
contre une ordonnanee de séquestre