OG ;
OG die Berufung an das Bundesgericht nur in solchen
OG auch in
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 811 |
||||||
| Die Statuten können vorsehen, dass die Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung: | ||||||
| bestimmte Entscheide zur Genehmigung vorlegen müssen; | ||||||
| einzelne Fragen zur Genehmigung vorlegen können. | ||||||
| Die Genehmigung der Gesellschafterversammlung schränkt die Haftung der Geschäftsführer nicht ein. | ||||||