56 Obligationenrecht. N ° 6.

Hieran fehlt es nach dem gesagten notwendigerweise schon insoweit, als
das Kennen oder Kennensollen einer betrügerischen Verleitung des Klägers
zum Vertragsabschlusse dargetan sein müsste. Was sodann die Kenntnis
lediglich der Tatsache jener Unterschriftenfälschungen anlangt, so beruft
sich zwar der Kläger auf das Zeugnis des Hauptschuldners Schaffner;
allein die Vorinstanz trägt wegen der kriminellen Verurteilung dieses
Zeugen Bedenken, seiner Aussage Beweiskraft beizulegen und sonstige sie
unterstützende Beweise von Erheblichkeit enthalten die Akten nicht. Auch
in diesem Punkte mangelt es also an der erforderlichen tatsächlichen
Grundlage. Die Frage, ob die Beklagte von den Fälschungen gewusst habe,
kann übrigens ungelöst bleiben, da, wie ausgführt, die Voraussetzungen für
die Anfechtbarkeit sowie so nicht vollständig vorlägen. Das Gleiche gilt,
soweit auf ein blosses Wissensollen der Beklagten abgestellt wird. Zudem
fehlen hier genügende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei Anwendung
der ihr zuzumutenden Aufmerksamkeit den Fälschungen vor der Verbürgung
des Klägers hätte auf die Spur kommen sollen. Im übrigen war es nach der
bisherigen. Rechtssprechung (vergl. z.B. die angegebene stelle im Band
25 II) zunächst Sache nicht der Beklagten als Gläubigerin, sondern des
Klägers als Burgen, die nötigen Erkundigungen über den Hauptschuldner
einzuziehen und sich über dessen Vertrauenswürdigkeit zu vergewissern.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 13. Oktober 1914
bestätigt.Obligationenrecht. N° 7. 57°

7. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. Januar 1915 i. S. Kofmehl,
Kläger, gegen Kanton Solothurn, Beklagter.

Ein die Einlassungspflicht des Beklagten verneinendes Urteil ist
ein Haupturteil. Haftb arkeit des Kantons fü r durch seine Beamt en
zugefügten Schaden. Der Vorbehalt, den Art. 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 5 - 1 Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
1    Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
2    Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist.
9 ZGB für die öffentlich
r echtlichen Körperschaften macht, gilt auch für die Haftungdieser
gegenüber Dritten, soweit es sich wenigstens um öffentlichrechtliche
Funktionen handelt. Verhältnis des genannten Artikels zu Art. 6
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 6 - Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird.
1 Abs. 1
OR (Art. 64 Abs. 1 aOR).

A. Am 2. August 1910 beschloss der Regierungsrat des Kantons Solothurn
die Versetzung des Adolf Kofmehl in die Zwangsarbeitsanstalt Schachen für
dieDauer von 6 Monaten. Der Beschluss wurde am 7. August vollzogen. Am
30. August 1910 beschloss der Regierungsrat: Der weitere Vollzug der
Detentionsstrafe werde sistiert, Kofmehl habe aber die Strafe wieder
anzutreten, sobald er seinen Verpflichtungen gegenüber seiner Familie
neuerdings nicht naehkomme.

B. Am 5. Oktober 1912 erhob Kofmehl beim Richteramt Solothurn-Lebern
gegen den Staat des Kantons Solothurn Klage mit dem Rechtsbegehren,
das Gericht solle erkennen :

u) Die Beklagtschaft sei gehalten, an den Kläger eine Entschädigungssumme
in der Höhe von 10,000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 17. August 1910 und
1 Fr. 50 Cts. Betreibungskcsten zu bezahlen.

b) Die Regierungsratsbeschlüsse betreffend den Kläger vom 2. und
30. August 1910 seien aufgehoben.

Unter Kostenfolge.

Zur Begründung der Klage machte er geltend: Das Vorgehen des
Regierungsrates gegen ihn sei ungesetzhch und seine Versetzung in die
Zwangsarbeitsanstalt ungerechtfertigt gewesen. Der Staat habe den Kläger
für erlittene Unbill, für ernstliche Verletzung in seinen persönlichen
Verhältnissen, für den materiellen Nachteil

58 ' Obligatlonenrecht. N° 7

und für Geschäftsschädigung angemessen zu entschädigen.

C. Der beklagte Staat Solothurn stellte das Rechtsbegehren: Es sei
zu erkennen, der Beklagte sei nicht gehalten, sich auf die Klage
einzulassen. Er machte geltend: Der Staat hatte für Schaden, der aus
ungesetzlichen und ungerechtfertigten Handlungen seiner Beamten und
Angestellten entstehe, nach Art. 7 der Kantonsverfassung und Art. 30
des Gesetzes betreffend die Beamten und Angestellten des Staates nur
subsidiär. Er könne daher für das behauptete Verschulden nicht ohne
weiteres verantwortlich gemacht werden. Es stehe ihm die Einrede der
Vorausklage zu. Eine Entschädigungspflicht des Staates bestehe nur
gegenüber ungesetzlich oder unverschuldet Verhafteten, sowie unschuldig
Verurteilten. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor; denn der Kläger sei
weder ein ungesetzlich oder unverschuldet Verhafteter, noch unverschuldet
Verurteilter im Sinne des Art. 13 Abs. 3 KV. Diese Bestimmung gelte nur
gegenüber den Verfügungen oder Urteilen des Strafgerichts, nicht aber
gegenüber den Verfügungen der Administrativbehörde. .

D. Hierauf erwiderte der Kläger: Er mache nicht die persönliche
Ersatzpflicht eines Beamten, sondern vielmehr die zivilrechtliche
Haftpflicht des Staates geltend für den Schaden, den eine Behörde
in Ausübung ihrer ihr durch Gesetz übertragenen Funktion verursacht
habe. Nicht darauf stütze sich die Klage, dass einzelne Beamte oder
Angestellte (z. B._ die Polizei) Verfügungen gegen den Kläger erlassen
hätten, sondern darauf, dass der Regierungsrat als einheitliche Behörde
namens des Staates gehandelt habe.

E. Durch Urteil vom 27. Mai 1914 (mitgeteilt am 30. November) hat das
Obergericht des Kantons Solothurn erkannt: '

Der beklagte Staat des Kantons Solothurn sei nicht gehalten,. sich auf
die Klage weiter einzulassen.Obligationenrecht. N° 7. 59

Die Begründung geht im wesentlichen dahin :

Gestützt auf das OR könne der Staat für die behauptete unerlaubte
Handlung nicht belangt werden. Es seien nicht zivilrechtliche
Ansprüche des Klägers im Spiel sondern seine Ansprüche entspringen dem
öffentlichen Recht , denn das Verhältnis des Beamten zum Staat sei ein
Öffentlich-reehtliches. Nicht gestützt auf eine privatrechtliche Handlung
des Regierungsrates sei der Kläger in die Zwangsarbeitsanstalt verbracht
werden, sondern der Regierungsrat habe in Ausübung seiner Amtsgewalt,
kraft des Gesetzes vom 2. Februar 1884 über die Unterbringung in
die Zwangsarbeitsanstalten, gehandelt, in Ausübung einer öllentlich
rechtliohen Fürsorgetätigkeit. Wenn die Klage sich auf Art. 50 aOR
bernfe, so sei dagegen zu bemerken, dass sie nicht eine widerrechtliche
Handlung des Staates selbst, sondern seines Beamten, des Regierungsrates,
hehaupte. Die Klage richte sich also nicht gegen den angeblichen Schädiger
selbst, sondern gegen den'Staat; diesen Würde aber die Verantwortlichkeit
nach Art. 62 aOR nur treffen, wenn es sich um gewerbliöhe Verrichtungen
handelte, was nicht zutrefie. Greife aber Art. 62 aOR nicht Platz,
so bestehe nach eidgenössischem Recht eine Ersatzpflicht des Staates
für durch (amtliche)'Verrichtungen der Beamten verübie Schädigungen
nur, wenn das kantonale Recht sie (gemäss Art. 64 aOR) ausdrücklich
statuiert habe. Der Kanton Solothurn habe nun durch Art. 7 KV und Ari30
des Gesetzes vom 27. November 1904 betr. die Beamten und Angestellten
lediglich eine subsidiäre Haitung des Staates aufgestellt. Der Kläger
könne daher seine Enischsi'idigungsanspriiche nicht direkt gegenüber dem
Kanton geltend machen, sondern müsse gegen die einzelnen Mitglieder der
Regierung vorgehen.

F. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 16. Dezember 191-1die Berufung an
das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, es sei in Aufhebung desselben
die Einrede der Beklagtschaft als unbegründet abzuweisen, und

60 Obligationenrecht. N° 7.

dieselbe habe sich auf die Klage einzulassen, unter Kostenund
Entschädigungsiclge.

Das Bundesgericht zieht i n E r w a g u n g :

1. Das angefochtene Urteil ist ein Haupturteil; denn mit der Verneinung
der Einlassungspflicht des Beklagten wird über den materiellen Anspruch,
so wie er geltend gemacht wird, nämlich die vom Kläger behauptete
Schadensersatzforderung in Gestalt eines ihm gegen den Beklagten
zustehenden direkten Anspruchs, endgültig entschieden (vgl. WEISS,
Berufung, S. 44).

2. Es mangelt jedoch an einer andern Voraussetzung für das Rechtsmittel
der Berufung : Die Streitsache ist von der kantonalen Instanz nicht in
Anwendung eidgenössischen Rechts entschieden werden und war nicht darnach
zu entscheiden. Den Streitgegenstand bildet die vermögensrechtliche
Verantwortlichkeit des staates (eines Kantons) für angeblich
widerrechtliche Massnahmen seines obersten Vollzieliungserganes. Nun
ist zwar die Haftung der juristischen Personen (zu denen auch der
Staat gehört) für das Verhalten ihrer Organe im Allgemeinen durch das
eidgenössische Privatrecht geordnet, aber mit ausdrücklichem Vorbehalt
des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone, soweit es die
öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten angeht
(Art. 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
und 59 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
ZGB).

Indem der Regierungsrat des Kantons Solothurn die Verbringung des
Klägers in eine Zwangsarbeitsanstalt anordnete, handelte er in Ausübung
der öffentlichen Gewalt. Er machte damit dem Kläger gegenüber ein
Hoheitsrecht des Staates geltend, und es kann keine Rede davon sein,
das Verhältnis der Behörde oder des Staates zum Kläger in diesem Punkte
auf die gleiche Linie zu stellen, wie die Beziehungen, in welche der
Staat etwa im privatrechtlichen Rechtsverkehr (als Fis-

kus) zu den einzelnen Bürgern treten kann und hin-

Obligationenrecht. N° 7. 61

sichtlich welcher er sich, gleich dem Bürger, der allgemeinen
Privatrechtsordnung unter-zieht-

Ist aber hienach die Rechtmässigkeit der eingeklagten Handlung
ausschliesslich nach öffentlichem Recht zu beurteilen, so ergibt sich
fernerhin, dass auch bei der Frage, wie eine allfällige Schadenshaftung
aus solchen Akten der Staatsgewalt zu ordnen sei, vornehmlich Erwägungen
massgebend sind, die das öffentliche Recht beschlagen; denn das Interesse
an der Gestaltung der öffentlichen Verwaltung ist dabei ganz wesentlich im
Spiel, ob dem Beamten bei der Ausübung seiner Amtshandlungen eine grössere
oder geringereVerantwortlichkeit gegenüberDritten auferlegt werde, ob
eine Verantwortlichkeitsklage gleich gewöhnlichen Schadenersatzklagen
ohne weiteres beim Gericht anhängig gemacht werden könne oder eine
Vorprüfung oder vorgänglge Bewilligung der Verwaltungsbehörden erfordere,
ob der Staat die Haftung subsidiär oder primär zu übernehmen habe, und
endlich, wie in letzterem Falle ein Regress des Staates gegenüber dem
Beamten zu ordnen sei. Auf Erwägungen solcher Natur beruht offenbar die
bereits im aOR Art. 64 enthaltene Vorschrift, wonach der Bund und die
Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung vom gemeinen Zivilrecht abweichende
Bestimmungen aufstellen können über die Pflicht von öffentlichen Beamten
oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen
Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten. Und
der Umstand, dass diese Gesetzesbestimmung neben Art. 55 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
ZGB im
revidierten OR (Art. 61 Abs. 1) beibehalten wurde, weist deutlich darauf
hin, dass der Vorbehalt des öffentlichen eidgenössischen oder kantonalen
Rechts, den Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
ZGB für die öffentlich rechtlichen Körperschaften
und Anstalten macht, sich nicht auf die Gestaltung und die inneren
Verhältnisse dieser Körperschaften und Anstalten beschränkt, sondern auch
für die Haftung gegenüber Dritten gelten soll, soweit es sich wenigstens

62 Obligationenrecht. N° 7.

um öiientlich rechtlichen Funktionen handelt. Wem nämlich auch die
öffentlichen Beamten für ihr Verschulden schlechthin nach Art. 55 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.

ZGB hatteten, so wäre offenbar für die Gesetzgebung, welche Art. 61 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.

OR den Kantonen in dieser Materie zuweist, kein Raum mehr. (Vgl. EGGER,
Kommentar zu Art. 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
ZGB Anmerkung 8 b Osnn, Kommentar zum OR Art. 61;
Anmerkung II 3, BECKER, Kommentar zu demselben Artikel, speziell Anmerkung
3.) _

Oh, wie namentlich HAFTER, Kommentarzu Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
, ZGB betont, die Normen
des ZGB überall da und insoweit subsidiär gelten, als bezüglich einer
öffentlichrechtlichen Körperschaft oder Anstalt öffentlich rechtliche
Bestimmungen fehlen, kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben,
da ja das öffentliche Recht des Kantons Solothurn die Haltbarkeit
des. Staates für die in Rede stehenden Handlungen seiner Organe
ausdrücklich regelt und das angeiochtene Urteil auf der Anwendung dieser
kantonalrechtlichen Regelung beruht.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.Obligationem echt. N° 8. 63-

8. Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. Januar 1915 i. S.
Amtsbiirgschafts'genossenschaft des Kantons Bern, Beklagte, gegen
Bürgergemeinde Bözingen, Klägerin.

Am tsb ü rg s chat t. Die Einrede der man gelnden Bea u fs i chtig un
g des ieh-lbaren Beamten betrifft nicht unter A r t. 2 S c hT z. Z
GB fallende Bestimmungen. Prüfung ihrer Begründetheit auf Grund des
aOR hinsichtlich Unter-schlagungen eines Ge mei n d e k a 5 si er s
. Missachtung von Fristen für die Rechnungsprüfung, m ateriell ungenügen
de Pr ü f u n g der Rechnungen, Unterlassung, den Rechnungspflichtigen
zur Führung eines K a s s eb uch es zu verhalten und Ka 5 se s tii
rz e vorzunehmen . Bejahung der gr o h en F ahrl äs s igk eit der
Kontroilorgane und des K au 5 alz u s a m m e n 11 an g e s. Verneinung
' der Haftung betreffs spezieller Beträge in Hinsicht auf die besondere
Lage der Verhältnisse.

1. Am 12. Januar 1897 hatte der Burgerrat der Gemeinde Bözingen,
der heutigen Klägerin, den Emil Monning, Sehnhmachermeister,
zum Gemeindekassier , und Armengutsverwalter gewählt. Er wurde
dann jeweilen wiedergewählt und zwar später, auf Grund eines
ahgeänderten Organisationsreglementes der Burgergemeinde, durch die
Gemeindeversammlung. Als Burgerkassier hatte Monning die Einnahmen
und Ausgaben der Gemeinde zu besorgen und darüber auf Ende des Jahres
Rechnung abzulegen und diese dem Burgergemeinderat zur Prüfung zu
unterbreiten. Für die richtige Erfüllung seiner Obliegenheiten war er
nach Reglement zur Kautionsleistung verpflichtet. Dieser Verpflichtung
kam er durch Beibringung eines Bürgschaftsscheines vom 7 . Mai 1901 der
Amtsbürgschaftsgenossenschait für den Kanton Bern, der heutigen Beklagten,
nach, demzufolge diese versprach, als Bürgiu und Selbstzahlerin bis
auf eine Summe von 3000 Fr. für allen Schaden zu hatten, den Monning in
Ausübung seines Amtes der Burgergemeinde oder andern Personen durch die
Nichterfüllung oder