ZGB sind keine
OG. 2. Ar t. 70 OG: Anschlussberufung
ZGB, angewendet werde,
ZGB, der nur
ZGB: a Ist die Klage angebracht, so
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 44 |
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| Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: | ||||||
| Sie führen die Register. | ||||||
| Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge. | ||||||
| Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung durch und vollziehen die Trauung. | ||||||
| Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen. | ||||||
| Der Bundesrat kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz im Ausland mit diesen Aufgaben betrauen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 44 |
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| Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: | ||||||
| Sie führen die Register. | ||||||
| Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge. | ||||||
| Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung durch und vollziehen die Trauung. | ||||||
| Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen. | ||||||
| Der Bundesrat kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz im Ausland mit diesen Aufgaben betrauen. | ||||||
ZGB N° 12). Gemäss Art. 58
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 44 |
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| Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: | ||||||
| Sie führen die Register. | ||||||
| Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge. | ||||||
| Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung durch und vollziehen die Trauung. | ||||||
| Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen. | ||||||
| Der Bundesrat kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz im Ausland mit diesen Aufgaben betrauen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 44 |
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| Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: | ||||||
| Sie führen die Register. | ||||||
| Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge. | ||||||
| Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung durch und vollziehen die Trauung. | ||||||
| Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen. | ||||||
| Der Bundesrat kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz im Ausland mit diesen Aufgaben betrauen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 44 |
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| Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: | ||||||
| Sie führen die Register. | ||||||
| Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge. | ||||||
| Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung durch und vollziehen die Trauung. | ||||||
| Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen. | ||||||
| Der Bundesrat kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz im Ausland mit diesen Aufgaben betrauen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 44 |
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| Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: | ||||||
| Sie führen die Register. | ||||||
| Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge. | ||||||
| Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung durch und vollziehen die Trauung. | ||||||
| Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen. | ||||||
| Der Bundesrat kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz im Ausland mit diesen Aufgaben betrauen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 44 |
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| Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: | ||||||
| Sie führen die Register. | ||||||
| Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge. | ||||||
| Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung durch und vollziehen die Trauung. | ||||||
| Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen. | ||||||
| Der Bundesrat kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz im Ausland mit diesen Aufgaben betrauen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 1 |
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| Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. | ||||||
| Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht [1] nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. | ||||||
| Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
ZGB bildet nicht einen Teil der ehegüterrechtlichen
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
ZGB schreibt nun vor, dass im Falle der scheidung das beidseitig
ZGB entsprechenden System der Güterverbindung
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 213 |
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| Der Anrechnungswert kann angemessen erhöht werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. | ||||||
| Als besondere Umstände gelten insbesondere die Unterhaltsbedürfnisse des überlebenden Ehegatten, der Ankaufspreis des landwirtschaftlichen Gewerbes einschliesslich der Investitionen oder die Vermögensverhältnisse des Ehegatten, dem das landwirtschaftliche Gewerbe gehört. | ||||||
ZGB N. 7)
ZGB zu Grunde liegenden Gedanken verstossen, dass
ZGB vorgesehenen Zerfall des Ehevermögens nach seiner
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 213 |
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| Der Anrechnungswert kann angemessen erhöht werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. | ||||||
| Als besondere Umstände gelten insbesondere die Unterhaltsbedürfnisse des überlebenden Ehegatten, der Ankaufspreis des landwirtschaftlichen Gewerbes einschliesslich der Investitionen oder die Vermögensverhältnisse des Ehegatten, dem das landwirtschaftliche Gewerbe gehört. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 213 |
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| Der Anrechnungswert kann angemessen erhöht werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. | ||||||
| Als besondere Umstände gelten insbesondere die Unterhaltsbedürfnisse des überlebenden Ehegatten, der Ankaufspreis des landwirtschaftlichen Gewerbes einschliesslich der Investitionen oder die Vermögensverhältnisse des Ehegatten, dem das landwirtschaftliche Gewerbe gehört. | ||||||