STAATSRECHT DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGEBUNG)ÉGALITÉ DEVANT LA LOI
(DÉNI DE JUSTICE)

20. Urteil vom 18. Juni 1915 i. S. K. K. Priv. Allgem. Verkehrsbank
gegen Kîstenfabrîk Zug A.-G. und Kantonsgericht Zug.

L e g i tim ati on der im Auslande wohnhaften Ausländer zur Anruiung des
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV. Bedeutung des BRB vom 4. Dezember 1914 betreffend Schutz des
in der Schweiz domizilierten Schuldners gegenüber der österreichischen
Kriegsgesetzgebung. Verhältnis dieses BBB zur Kriegsnovelle zum SchKG
vom 28. September 1914. Gegen die Garantie des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV verstossende
Anwendung desselben.

A. Die relmrsbeklagte Kistenfabrik Zug A.-G., in Zug, zog am 14. und
25. November 1914 auf das Sägewerk Leukental, eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung in Söll-Leukental (Tyrol), zwei Wechsel von je
50,000 Kronen, zahlbar am 14. und 25. Februar 1915 an die Ordre der Bank
für Tyrolund Voralberg bei der Rekurrentin, der K. K. Priv. Allgemeinen
Verkehrsbank in Wien. Diese letztere liess die beiden vom Sägewerk
angenommenen und von der Remittentin ohne Obligo an sie. indossierten
Wechsel bei Verfall, weil ohne Deckung, mangels Zahlung protestieren
und leitete hierauf, mit Zahlungshefehl vom 10. März 1915, gegen die
Kistenfabrik Zug als Ausstellerin der Wechsel für

AS 4! l 1915 10

145 Staatsrecht.

deren Beträge ..... Wechselbetreibung ein. Die Kistenfahrik erhob
gestützt auf Ziffer lzdes Bundesratsbeschlusses (BRB) vom ' 4. Dezember
19143 betreffend Schutz des in der Schweiz domiziliertenfÎSchuldners
Rechtsvorschlag und bestritt zudemTauch die Höhe der betriebenen
Forderungen. Den Rechtsvorschlag begn'indete sie damit, dass dem
Sägewerk Leukental am 6. Februar 1915 die Geschäftsaufsicht im Sinne
der österreichischen Kriegsverordnung vom 17. September 1914 bewilligt
worden sei und dass deshalb die beiden Wechsel zur Zeit weder von der
Allgemeinen Verkehrsbank direkt, noch von ihr, der Kistenfabrik, auf
dem Regresswege gegen das Sägewerk exequiert werden könnten.

Mit Erkenntnis vom 7. April 1915 bewilligte das Kantonsgericht von Zug
als kantonale Berufungsinstanz in Bestätigung des erstinstanzlichen
Entscheides des Kantonsgerichtspräsidenten diesen Rechtsversehlag aus
wesentlich folgenden Erwägungen: Zufolge der der Firma Sägewerk Leukental
in Oesterreich bewilligten Geschäftsaufsicht sei es der in der Schweiz
domizilierten Gläubigerin, der Kistenfabrik Zug, nicht möglich. gegenüber
jener österreichischen Schuldnerin die Wechselbetreibung einzuleiten. Die
bundesrätliche Verordnung vom 4. Dezember 1914 aber sichere diese
gleiche Rechtsstellung auch dem schweizerischen Schuldner gegenüber
seinem österreichischen Gläubiger zu. Folglich dürfe die Kistenfabrik
Zug von ihrer in Oesterreich domizilierten Gläubigerin, der Allgemeinen
Verkehrsbank in Wien, so lange auch nicht wechselrechtlich betrieben
werden, als gegen die Firma Sägewerk Leukental die Betreibung gemäss
der österreichischen Kriegsgesetzgehung unmöglich sei. Würde die
Wechselbetreibung gegen die Kistenfabrik Zug zugelassen, so wäre
tatsächlich was die bundesrätliche Verordnung eben verhindern wolle
eine ungleiche und schlechtere Behandlung des schweizerischen Schuldners
ermöglicht, indem die Kistenfabrik Zug wegen der gleichen Wechselschuld
in den Konkurs getrieben werden

amGleichheit vor dem Gesetz. N° 20. 147

kònnte, für welche ihr dem Sägewerk Leukental gegenüber infolge der
österreichischen Kriegsgesetzgebung nicht einmal die Anhebung der
Betreibung zustehe.

B. Gegen dieses Erkenntnis des Kantonsgerichts von Zug hat die
Allgemeine Verkehrsbank in Wien rechtzeitig den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, dieses wolle das
kantonsgerichtliche Erkenntnis wegen Verletzung der Garantie des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

BV aufheben ..... -

Die Begründung geht dahin, das Kantonsgericht habe die entscheidende
Behauptung der Verkehrsbank, dass die Kistenfabrik Zug sich trotz dem
BRB vom 4. Dezember 1914 der streitigen Wechselbetreibung deswegen nicht
entziehen könne, weil auch die österreichische Gesetzgebung sie unter
den vorliegenden Verhältnissen dagegen nicht schützen wiirde, gar nicht
gewürdigt, sondern sich durch seine Rücksichtnahme auf die rechtlichen
Beziehungen der Kistenfabrik zum Sägewerk Leukental einer derart krassen
Verletzung klarsten Rechts, nämlich des zwischen den Wechselschuldnern
bestehenden Mitschnidverhältnisses, schuldig gemacht, dass darin eine
Willkür zu erblicken sei.

C. Die rekursbeklagte Kistenfabrik Zug wendet in ihrer Rekursantwort
in erster Linie ein, die Allgemeine Verkehrsbank könne sich als
österreichische Firma ohne Rechtsdomizil in der Schweiz gar nicht
auf die Garantie des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV berufen, da diese Garantie an sich
nur für die Schweizer Geltung habe und den Oesterreichern auch im
schweizerisch-òsterreichis-chen Niederlassungsvertrag vom 7. Dezember
1875, der sich blcss auf Niederlassung und Gewerbeausühung beziehe,
nicht zugesichert sei. Eventuell wird materielle Abweisnng des Rekurses
beantragt. Dieser gehe von der irrtümlichen Annahme aus, dass das Sägewerk
Leukental noch nicht Schuld-

nerin der Kistenfabrik Zug sei, sondern erst mit der Wechseleinlösung
durch diese letztere deren Schuldnerin werde, während tatsächlich ein
primäres Schuldver-

148 staatsrecht-

hältnis vorliege, das zur Ziehung der beiden Wechsel Anlass geboten
habe. Auch werde im Rekurse der BBB vom 4. Dezember 1914 irrtümlich
ausgelegt; denn dieser gewähre, sein em klaren Wortlaute nach, der
Kistenfabrik Zug als Schuldnerin gegenüber der in Oesterreich befindlichen
Verkehrsbank als Gläubigerin die gleichen Einreden, wie sie nach der
österreichischen Kriegsgesetzgenung dem in Oesterreich befindlichen
Sägewerk Leukental gegenüber der Kistenfabrik Zug als dessen in der
Schweiz befindlicher Gläubiger-in zuständen.

D. Das Kantonsgericht. von Zug hat sich dem Antrage und den Ausführungen
der Rekursbeklagten angeschlossen. Es hält in materieller Hinsicht
daran fest, dass das Rechtsverhältnis zwischen der Rekurrentin und dem
Sägewerk Leukental für die streitige Anwendung des BRB vom 4. Dezember
1914 von Bedeutung sei, und betont, es widerspreche durchaus dem Sinn und
Wortlaut dieses BRB, wenn die Rekurren tin davon auszugehen scheine,
dass dem in der Schweiz wohnh aften Schuldner gegenüber seinem im
Auslande wohnenden Gläubiger nur diejenigen Einreden zuständen, welche
dieser gleiche Gläubiger als Schuldner dem gleichen in der Schweiz
domizilierten Schuldner als Gläubiger entgegensetzen könnte; der in
der Schweiz wolinhakte Schuldner könne gegenüber seinem im Auslande
wohnhsften Gläubiger vielmehr auch alle jene Einreden geltend machen,
die er sich als Gläubiger von ir g e n, d ein em im gleichen Auslandsstaat
wohnhaften Schuldner gefallen lassen müsste.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Einwendung der Rekursbeklagten, die Rekurrentin könne sich gar
nicht auf die Garantie des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV berufen, geht fehl. Es liegt schon
im Wesen des modernen Rechtsstaates begründet, dass auf dem Gebiete der
Rechtspflege der Ausländer dem inländischen Staatsbürger grundsätzlich
gleichgestellt sein muss undGleichheit vor dem Gesetz. N° 20. 149

dass ihm soweit nicht Ausnahmen positiv-rechtlich festgelegt sind auch
ohne besondere staatsvertragliche Vereinbarung der gleiche Anspruch
auf den Rechtsschutz des Inlandes zusteht-, wie dem Inländer. In
diesem Sinne ist speziell die Anrufung des aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV entwickelten
Individualrechis der Schweizer auf Schutz vor formeller Rechtsverweigerung
und Willkürlicher Rechtssprechung im Wege des staatsrechtlichen
Rekurses selbst den im Auslande wohnhakten Ausländern von jeher
ebenfalls zugestanden werden (vergl. BGE 22 No 65 E 2 S 358 und 40 N°
2 E 3 s 16, nebst dem an beiden Orten angezogenen früheren Urteil). Es
verschlägt daher nichts, dass dieses Rekursrecht vorliegend allerdings
aus dem schweizerisch österreichischen Staatsvertrage vom 7. Dezember
1875 betreffend Niederlassungsverhältnisse usw. schon deswegen nicht
abgeleitet werden könnte, weil jener Vertrag nur auf die in der Schweiz
niedergelassenen oder daselbst sich aufhaltenden Angehörigen der
österreichisch-ungarisehen Monarchie Bezug hat. .

2. Die von der Rekursbeklagten angerufene Zifîer 1 des BRB vom 4. Dezember
1914 betreffend Schutz des in der Schweiz domizilierten Schuldners gewährt
diesem Schuldner gegenüber seinem in einem fremden Staate domizilierten
Gläubiger die gleichen privatrechtlichen und prozessualen Einreden,
wie sie nach der Kriegs gesetzgebung des fremden Staates dem in diesem
do mizilierten Schuldner gegenüber seinem in der Schweiz domizilierten
Gläubiger zustehen . Als ss Kriegsgesetzgebung des fremden Staates
fällt hier in Betracht die für Oesterreich-Ungarn erlassene Kaiseiliche
Verordnung über die Einführung einer Geschäftsaufsicht, vom 17. September
1914 (abgedruckt im Schweiz. Handelsamtshlatt, N° 238, vom 12. Oktober
1914). Sie bestimmt, dass ein Schuldner, dessen Zahlungsunfähigkeit
durch die kriegerischen Ereignisse entstanden oder bei diesem Anlasse
hervorgetreten ist, bei dem für die Konkurs-

152} Staatsrecht.

eröllnung zuständigen Gerichtshofe die Bestellung einer Aufsicht über
seine Geschäftsführung beantragen kann (% 1, Abs. 1), und dass nach
Anordnung der Geschäftsaufsicht _, solange diese nicht zufolge Wegfalls
ihrer Voraussetzungen wieder aufgehoben wird, wegen einer Forderung
gegen den Schuldner über sein Vermögen weder der Konkurs eröffnet,
noch an den dem Schuldner gehörigen Sachen ein richterliehes Pfand oder
Befriedi gungsrecht erworben werden kann (§§"6 und 10). Es besteht also
in Oesterreich-Ungarn nicht etwa, wie in andern kriegführenden Staaten
(vergl. bezüglich Deutschlands: Schweiz. Jur.-Ztg. vom 1. April 1915,
S. 285 H.), ein generelles Moraloriurn, das gegenüber allen im Inland
domizilierten Schuidzzern die zwangsweise Geltendmachung der Forderungen
von im Ausland domizilierten Gläubigern ohne weiteres ausschliessen
wurde, sondern nur die Möglichkeit der Erlangung einer individuellen
Zalrlungsstundung, die an bestimmte Vor-

aussetzungen in der Person des betreffenden Schuldners si:

geknüpft ist. Der in Oesterreich domizilierle (in diesem Sinn:
österreichische) Schuldner kann sich, mit anderen Worten, der Pflicht
zur Befriedigung seines in der Schweiz domizilierten (in diesem
Sinn:. schweizerischen) Gläubigers, wie seiner Gläubiger überhaupt,
während der Kriegszeit nur entziehen, sofern seine p e r s 6 n li c
h e n Vermögensverhältnisse den Erfordernissen des § 1 Abs. 1 der
kaiserlichen Geschäftsaüfsichts Verordnung vom 17. September 1914
entsprechen. Die rechtliche Gleichstellung des schweizerischen Schuldners
mit dem österreichischen Schuldner, wie der BRB vom 4. Dezember 1914 sie
gewährleistet, führt somit zur Befreiung des schweizerischen Schuldners
von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem österreichischen Gläubiger nur
dann, w e n n der schweizerische Schuldner sich in der durch & 1 Abs. 1
der erwähnten österreichischen Verordnung umschriebenen Vermögenslage
bef i n d e t.

Gleichheit vor dem Gesetz N° 20. 151

3. Nun behauptet aber vorliegend die rekursheklagte Schweizerfirma
keineswegs, dass sie selbst nach ihren Vermögensverhältnissen Anspruch
auf Gewährung der Geschäftsaufsicht im Sinne der österreichischen
Kriegsgesetzgebung hätte und deshalb von der Zahlungspflicht gegenüber
österreichischen Gläubigern allgemein befreit sein müsse. Sie stützt ihre
Befreiungseinrede vielmehr ausschliesslich die der Gesellschaft des S
ägewe r k s L eu k e n tal bewilligte Geschäftsaufsicht, indem sie deren
Rechtswohltat wegen der Mitbeteiligung des Sägewerks an dem streitigen
Schuldverhältnis auch für sich anspricht. Hierauf könnte sie sich aber,
wie die Rekurrentin zutreilend geltend gemacht und mit Recht eingewendet
hat, auch bei Umkehrung der Rollen im Sinne des BBB vom 4. Dezember
1914 d.h. wenn sie, gleich dem Sägewerk Leukental, in Oesterreich, ihre
Gläubigerin, die Rekurrentin, dagegen in der Schweiz domiziliert wäre
nicht berufen. Denn die in Frage stehenden W'echselschulden sind nicht
. nur nach dem schweizerischen, sondern auch nach dem inhaltlich damit
völlig übereinstimmenden österreichischen Recht S o 1 i d a r s c h ul
d e n aller W echselverpflichteten, mit Bezug auf welche dem belangten
Schuldner nur Einreden aus seiner eigenen Person, nicht auf solche aus
der Person eines Mitverpilichtelen, zustehen (Art. 767
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 767 - 1 Den Mitgliedern der Verwaltung kann die Geschäftsführung und Vertretung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Kollektivgesellschaft entzogen werden.
1    Den Mitgliedern der Verwaltung kann die Geschäftsführung und Vertretung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Kollektivgesellschaft entzogen werden.
2    Mit der Entziehung endigt auch die unbeschränkte Haftbarkeit des Mitgliedes für die künftig entstehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
, 808
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 808 - Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen.
und 811
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 811 - 1 Die Statuten können vorsehen, dass die Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung:
1    Die Statuten können vorsehen, dass die Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung:
1  bestimmte Entscheide zur Genehmigung vorlegen müssen;
2  einzelne Fragen zur Genehmigung vorlegen können.
2    Die Genehmigung der Gesellschafterversammlung schränkt die Haftung der Geschäftsführer nicht ein.
, in
Verbindung mit den Art. 143
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 143 - 1 Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle.
1    Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle.
2    Ohne solche Willenserklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
-145
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 145 - 1 Ein Solidarschuldner kann dem Gläubiger nur solche Einreden entgegensetzen, die entweder aus seinem persönlichen Verhältnisse zum Gläubiger oder aus dem gemeinsamen Entstehungsgrunde oder Inhalte der solidarischen Verbindlichkeit hervorgehen.
1    Ein Solidarschuldner kann dem Gläubiger nur solche Einreden entgegensetzen, die entweder aus seinem persönlichen Verhältnisse zum Gläubiger oder aus dem gemeinsamen Entstehungsgrunde oder Inhalte der solidarischen Verbindlichkeit hervorgehen.
2    Jeder Solidarschuldner wird den andern gegenüber verantwortlich, wenn er diejenigen Einreden nicht geltend macht, die allen gemeinsam zustehen.
OR und die entsprechenden Art. 49, 81 und
82. der allgemeinen österreichischen Wechselordnung, in Verbindung mit den
§§ 891 und 894 österr. BGB), während anderseits die dem österreichischen
Schuldner in Form der Geschäftsaufsicht nach § 1 Abs. 1 der kaiserlichen
Verordnung vom 17. September 1914 gewährte Zahlungsstundung, wie bereits
ausgeführt, rein persönlichen Charakter hat. Hieraus geht klar hervor,
dass der in Oesterreich domizilierte Wechselschuldner im Betreibungsfalle
diese von einem seiner Mitverpflichteten bewirkte Kriegsstundung
ebensowenig vorschützen kann, wie die Zahlungs--

152 Staatsrecht.

unfähigkeit einesMitverpfiichteten unter der gewöhnlichen Rechtsordnung,
dass also die Rekursbeklagte sich bei den angenommenen gegenteiligen
Domizilverhältnissen der Parteien ihrer Zahlungspflicht nicht deswegen
entschlagen könnte, weil das Sägewerk Leukental zufolge der ihm
gewährten Kriegsstundung weder von der Rekurrentin direkt, noch von
der Rekursbeklagten (sei es für ihren Wechselregressansprueh, sei es
für ihre dem Wechselgeschäft angeblich zu Grunde liegende Forderung)
belangt werden kann. Bei dieser Rechtslage aber ist schlechterdings nicht
einzusehen, Wieso die Rekursbeklagte als Schuldnerin der streitigen
Wechsellorderungen wegen ihres sc h w e iz e ri s ch en Domizils
benachteiligt sein sollte. Die Verschiedenheit ihrer Rechtsstellung
gegenüber der Rekurrentin von derjenigen des Sägewerks Leukental,
sowohl ihr als auch der Rekurrentin gegenüber, ergibt sich ganz offenbar
nicht aus einer Ungleichheit der schweizerischen und österreichischen
Rechtsordnung, sondern vielmehr aus der nach der österreichischen
Kriegsgesetzgebung erheblichen Verschiedenheit der beiderseitigen
tatsächlichen Verhältnisse, dem Umstande nämlich, dass die Rekorsheklagte,
soweit wenigstens die Akten erkennen lassen, finanziell normal dasteht,
während das Sägewerk Leukental als zahlungsunfähig erkannt worden ist. Da
die österreichische Kriegsgesetzgebung nach dem Inhalte der kaiserlichen
Verordnung vom 17. September 1914 nicht für alle österreichischen
Schuldner, sondern nur für die in näher umschriebener finanzieller Lage
befindlichen Schuldner gilt, so gewährt der BRB vom 4. Dezember1914 die
dem Privileg jener Kriegsgesetzgebung entsprechende Einrede gegenüber
den österreichischen Gläubigern auch nich t allen schweizerischen
Schuldnern, wie die Rekursbeklagte und mit ihr das Kantonsgericht von Zug
annehmen, sondern auch nur denjenigen Schuldnern, auf welche, nach ihren
persönlichen finanziellen Verhältnissen, in Oesterreich die kaiserliche
Verordnung vom 17. Sep-

Gleic'nhex: ver dem Gesetz. N° 20. 153

tember 1914 Anwendung fände. Diese Voraussetzung erfüllt jedoch die
Rekursbeklagtenach den vorliegenden Akten im Gegensatz zur Gesellschaft
des Sägewerks Leukental eben nicht.

4. Sollten übrigens die finanziellen Verhältnisse auch der Rekursbeklagten
tatsächlich was nicht behauptet ist die Geschäftsaufsicht im Sinne
der österreichischen Kriegsgesetzgebung rechtfertigen, so könnte jene
sich der streitigen Betreibung auch auf Grund der schweizerischen
Kriegsgesetzgebung entziehen. Denn Art. 12 der bundesrätlichen
Verordnung vom 28. September 1914 betreffend Ergänzung und Abänderung
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs für die Zeit der
Kriegswirren (Kriegsnovelle zum SchKG), wonach ein Schuldner, der
ohne sein Verschulden infolge der Kriegsereig-nisse ausser Stande ist,
seine Gläubiger zur Zeit voll zu befriedigen , von der Nachlassbehörde
die Bewilligung einer Betreibungsstundung für die Dauer von höchstens
sechs Monaten verlangen kann, deckt sich inhaltlich im wesentlichen mit §
1 Abs. 1 der kaiserlichen Verordnung vom 18. September 1914. Schon die
Kriegsnovelle zum SchKG sichert also den schweizerischen Schuldnern
eine Rechtsstellung, welche derjenigen der österreichischen Schuldner
nach der dortigen Kriegsgesetzgebung entspricht, und es hat deshalb der
später erlassene Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 1914 im Verhältnis
der Schweiz zu Oesterreich Ungarn vorläufig, solange die Wirksamkeit
des Art. 12 der Kriegsnovelle die bereits durch BRB vom 30. März 1915
verlängert worden ist und wohl für die ganze Dauer des Krieges erhalten
werden dürfte andauert, überhaupt keine praktische Bedeutung. Denn in der
Tat ist für die Anwendung jenes BBB, der sich als eine Art Repressalie
der Schweiz gegenüber der in den kriegführenden Staaten geschaffenen
Erschwerung der Rechtsverfolgung für auswärtige Gläubiger darstellt,
insoweit allgemein kein Raum, als das schweizerische Recht ohnehin schon
den inländischen Schuld-

154 staatsrecht-

nern eine nach Voraussetzungen, Inhalt und Wirkungen ähnliche
ausnahmsweise Erleichterung gewährt, wie sie die Kriegsgesetzgebung des in
Frage kommenden Auslandsstaates den dortigen Schuldnern einräumt (vergl.
hierüber auch das Urteil der Schuldbetreibungs und Konkurskammer des
Bundesgerichts vom 22. Mai 1915 i. S. Preiss).

5. Aus den vorstehenden Envägungen folgt, dass die zugerischcn
Rechtsòfînungssiins'tanzen bei ihrer Anwendung des BRB vom 4. Dezember
1914 auf den vorliegenden Tatbestand von einer schlechthin unhaltbaren
Auffassung der massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse
ausgegangen sind. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts kann
daher in der Tat vor der Garantie des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nicht bestehen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts des
Kantons Zug vom ;.April 1915 aufgehoben.

21. Urteil vom 9. Juli 1915 i. S. Hegg gegen Aargau.

Bedeutung des Art. 60
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
1    Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2    ...19
3    Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
BV. ,Zulässigkeit, vor Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, der Beschränkung
des Rechts zum Fischen mit fliegender Angel auf K a nt 0 ns ein w
oh n e r (aargauische Vollziehungsverordnung vom 18. August 1913 zum
eidg. Fischereigesetz).

A. Der in Bern wohnhaite Rekurrent Hegg bewarb sich im Frühjahr 1915 bei
der aargauischen Finanzdirektion um eine sogenannte Freianglerkarte zum
Fischen mit der fliegendenAngel in Rhein, Aare, Reuss und Limmat auf dem
Gebiete des Kantons Aargau. Er erhielt aber ablehnenden Bescheid, weil
solche Freianglerkarten gemäss den §§ 20 bis 24 der aargauischen Voll-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 21. 155

ziehungsverordnung vom 18. August 1913 zum eidg. Fischereigesetz vom
21. Dezember 1888 nur an Personen abgegeben würden, die im Kanton Aargau
niedergelassen seien. In der Tat lautet der 520 jener Verordnung: Jeder im
Kanten Niedergelassene hat das Recht, im ,Rhein, in der Aare, der Reuss
und der Limmat nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen zu fischen.
Und nach diesen weiteren Bestimmungen darf dabei nur die fliegende Angel
verwendet werden (§ 21), und es ist zur Ausübung der Freiangelfischerei
für jedes Kalenderjahr eine gegen Erlag einer mässigen Kanzleigebühr
verabfolgte Fischerkarte erforderlich (§ 24). Im Hallwilersee dagegen
ist das Fischen mit der fliegenden Angel gemäss §25 der Verordnung
grundsätzlich jedermann gestattet.

B. Gegenüber dem erwähnten Bescheide hat Hegg den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergrilTen und beantragt, die Verweigerung
der von ihm gewünschten Freianglerkarte durch die Finanzdirektion,
sowie die Beschränkung des Rechts zum Fischen auf im Kanton Aargau
Niedergelassene gemäss §20 der aargauischen Fischereiverordnung vom
18. ss August 1913 seien als Verletzung der Bundesverfassung ungültig zu
erklären. Zur Begründung beruft er sich in seiner Eigenschaft als nicht
aargauischer Schweizerbürger auf die Garantie der Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 60
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
1    Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2    ...19
3    Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
BV, indem
er geltend macht, die angefochtene Beschränkung des Fischereirechts auf
die Kantonseinwohner gehe über die aus der kantonalen Fischereihoheit
kliessenden Kompetenzen hinaus; sie widerspreche nicht nur theoretisch
den angeführten Verfassungsgrundsätzen, sondern führe auch praktisch zu
ungerechten Verhältnissen (Bevorzugung beliebiger Ausländer mit Wohnsitz
im Kanton Aargau vor den auswärts wohnenden sehweizerbiirgern) und werde
speziell von den im Kanton Bern wohnenden Schweizerbürgem als doppelt
ungerecht empfunden, weil die hier jährlich mit erheblichem Kostenauiwand
von Bund und Kanton