394 Entscheidungen

Hotel de Musique abgeschlossenen Mietvertrag auf sich selbst übertragen
zu lassen ; des weitern, dass Lang sich in dem Untermietvertrag
verpflichten musste, den Mietzms entgegen der Ortsübung monatlich
und zwar praenumerando (jeweilen auf den 5. des laufenden Monats) zu
entrichten, u. s. w. alles Umstände, die deutlich darauf hinweisen, dass
die Klägerin die schlechte Vermögenslage des nachmaligen Gemeinschuldners
sehr wohl kannte und gerade, weil sie sie kannte, auf dem Verkauf des
Wirtschaftsmobiliars und der Kellervorräte so hartnäckig bestand.

5. Da nach den vorstehenden Ausführungen die Klage jedenfalls gestützt auf
Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG abzuweisen ist, bedarf es keiner Untersuchung der Frage,
ob auch Art. 202
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 202 - 1 Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Mangel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der gleichen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird.
1    Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Mangel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der gleichen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird.
2    Das Gutachten der Sachverständigen wird vom Richter nach seinem Ermessen gewürdigt.
3    Im Übrigen wird das Verfahren durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.
alt OR zu diesem Resultate geführt haben würde.

Ebensowenig bedarf es eines Eintretens auf die Frage, ob die Klägerin
kraft Vermieterretentionsrechte s auf den Erlös des Wirtschaftsmobiliars
oder einen Teil davon hätte Anspruch erheben können; denn im vorliegenden
Prozesse hat sie ausdrücklich nur ihr vermeintliches E i g e n t u m s
r e c h t geltend gemacht.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

_Die Berufung wird gutgeheissen. das Urteil des berIuschen
Appellationshofes vom 10. Juni 1914 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

der Zivilkammern. N° 72. 395

72. Urteil der II. Zivilabteilnng vom 1. Oktober 1914 i. S. Kramer,
Beklagter, gegen Colm & Kreh und Konsorten, Kläger.

Anfechtung einer vom Gemeinschuldner unmittelbar vor Konkursausbruch
vorgenommenen, vom Angewiesenen ebenfalls noch vor Konkursausbruch
angenommenen, jedoch erst nach Konkursausbruch honorierten
Anweisung. Unanwendbarkeit des Art. 204
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 204 - 1 Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
1    Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
2    Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.
SchKG auf diesen Fall;
Anwendbarkeit des Art. 288 gegenüber dem über die Vermògenslage des
Anweisenden orientierten Anweisungsempiänger.

A. Die Firma Wüthrich & Cle in Herzogenbuchsee, als deren Rechtsnachfolger
der Beklagte den vorliegenden Prozess führt, hatte eine unbestrittene,
fällige Forderung von 5800 Fr. an den Baumeister Fieber in Zürich. Am
17. September 1908 liess sie durch Rechtsanwalt W... in Zürich auf Grund
vorangegangener Wechselbetreibung für jene Forderung das Konkursbegehren
gegen Fieber stellen. Am 25. September, als die Konkurseröffnung
unmittelbar bevorstand, stellte Fieber dem genannten Rechtsanwalt eine zu
Gunsten von Wüthrich & C'e lautende Anweisung auf die Leihkasse Neumünster
im Betrage von 5925 Fr. (= jenen 5800 Fr. nebst Zinsen und Spesen)
aus. Fieber hatte bei der genannten Bank einen Baukredit, der aber damals
erschöpft war. Rechtsanwalt W... erhielt deshalb auf seine Anfrage bei der
Leihkasse, ob die Anweisung honoriert werde, vorderhand einen abschlägigen
Bescheid. Als ihr jedoch Fieber am 30. September neue Schatzungsscheine
vorlegte, wonach der ihm gewährte Kredit sich um 24,000 Fr. erhöhte,
schrieb die Bank der Firma Wüthrich & Cw, ohne irgendwelche Anzeige
an' sie, Rechtsanwalt W. .. oder Fieber, den Betrag von 5925 Fr. gut ,
und zwar auf einem zu diesem Zwecke angelegten Konto (das jedoch bloss
auf einer freigebliebenen Stelle eines ältern Geschäftsbuches angebracht
wurde); gleichzeitig belastete sie diesen396 Entscheidungen

Betrag dem Fieber. Am 2. Oktober sprach dieser auf der Leihkasse
vor, um persönlich 18,000 Fr. auf, Rechnung seines Baukredits zu
erheben. Bei dieser Gelegenheit wurde er (nach der Zeugenaussage
des Leihkassenverwalters) mündlich auf die Anweisung, alias Zession
der 5925 Fr. aufmerksam gemacht, und ihm eröffnet, dass angesichts
der Gutschrift gegenüber Wüthrich & C'6 und gleichzeitigen Belastung
des Carl Fieber von den verfügbaren 24,000 Fr. nun von Fieber noch
18,000 Fr. erhoben werden könnten. Fieber erklärte sich mit dieser
Ordnung einverstanden. Am 6. Oktober erneuerte Rechtsanwalt W... das
Konkursbegehren, das er am 25. September zurückgezogen hatte. Einige
Tage darauf (nach der Zeugenaussage des Leihkassaverwalters : zwischen
dem 7. und dem-9. Oktober) erhielt W.. auf seine telephonische Anfrage,
ob die Anweisung nunmehr honoriert werde, eine bej ahende Antwort. Am
10. Oktober, einem Samstag, wollte er die 5925 Fr. erheben, kam aber erst
nach Kassaschluss auf der Bank an. Am darauffolgenden Montag 12. Oktober
beeilte er sich, das Geld zu erheben, quittierte dafür ohne Datum
und sandte es seiner Klientin zu. Darauf begab er sich aufs Gericht,
um das Konkursbegehren zurückzuziehen Erst bei dieser Gelegenheit will
er von der bereits am 9. Oktober vormittags 10 Uhr auf Betreiben eines
andern Gläubigen stattgefundenen Eröffnung des Konkurses über den von
allen Seiten, u. a. auch von ihm (W. . .) persönlich betriebenen Fieber
erfahren haben. Anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge hat W. .. unter
Berufung auf das Berufsgeheimnis die Beantwortung der meisten, sein
Verhalten betreffenden Fragen verweigert.

Im Konkurse des Fieber setzte die Leihkasse Neumünster auf dem
Prozesswege die Kollozierung der von ihr angemeldeten Forderung von 5925
Fr. durch. Darauf verlangte die Konkursverwaltung von der Firma Wüthrich
& C" die Rückerstattung dieses Betrages. An die Stelle von Wiithrich &
C'e, die diese Rückzahlung ver-der Zivilkammem. N° 72. 397

weigerten, ist der heutige Beklagte, und an die Stelle der

-Masse sind auf Grund einer Abtretung im Sinne des

Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG die heutigen Kläger getreten.

vB. Durch Urteil vom 13. Juni 1914 hat der Appellationshof des Kantons
Bern die auf Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG geStützte und von der I. Instanz auf Grund
dieser Gesetzesbestimmung gutgeheissene Klage ebenfalls gutgeheissen,
jedoch unter Berufung auf Art. 204 und ohne sich über die Anwendbarkeit
des Art. 288 auszusprechen.

Das Rechtsbegehren der Klage lautete :

Es sei die vom Konkursiten Karl Fieber der Firma Wüthrich & C durch
Vermittlung der Leihkasse Neumünster-Zürich V gemachte Zahlung im Betrage
von 5925 Fr. im Sinne des Art. 285 B. u. K. als un gültig zu erklären
und es sei der Beklagte als Rechts nachfolger der Firma Wüthrich & C.ie
zur Rfickleistung der von seiner Rechtsvorfahrin empfangenen Summe von
5925 Fr. nebst gesetzlichem Verzugszins seit 28. Juni 1911 zu verurteilen.

C. Gegen das Urteil des Appellationshofes hat der Beklagte rechtzeitig
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung
der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Vor allem ist, sowohl im Hinblick auf den von der Klagpartei
angerufenen Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
als auch hinsichtlich des von der Vorinstanz
herbeigezogenen Art. 204
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 204 - 1 Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
1    Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
2    Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.
SchKG, die Frage zu entscheiden, welches die im
vorliegenden Falle angefochtene Rechtshandlung sei. Dabei darf nicht
etwa einfach auf den Wortlaut des klägerischen Rechtsbegehrens abgestellt
werden, worin die Ungültigerklärung der vom Konkursiten Karl Fieber der
Firma Wüthrich & Cie durch Vermittlung der Leihkasse Neumünster gemachten
Zahlung von 5925 Fr. beantragt wird; wohl aber ist diesem Rechtsbegehren,
wie auch der Klagbegründung, zu entnehmen, dass

398 Entscheidungen

diejenige Rechtshandlung des Gemeinschuldners angefochten wird, durch
welche Wüthrich & Cie in die Lage versetzt wurden, über den angegebenen
Betrag zu verfüge n. Dies entspricht denn auch dem Sinn und Wesen beider
in Betracht kommenden Gesetzesbestimmungen, da einerseits sowohl nach
Art. 204 als nach Art. 288 nur Rechtshandlungen des Gem einsch uldn e
rs den Konkursglaubigern gegenüber ungültig, bezw. anfechtbar sind,
anderseits aber, unter den daselbst angeführten. Voraussetzungen, nicht
etwa nur Z a hl u n g e n , sondern überhaupt _alle d i e j e n i g e n
Rechtshandlungen angefochten werden können, durch welche die Konkursmasse
um ein ihr zugehòriges Aktivum verkürzt worden ist.

2. Von diesem Gesichtspunkte aus fällt als anfechtbare Rechtshandlung
zunächst ausser Betracht die angeblich am 30. September 1908 von der
Leihkasse Neumünster vorgenommene e Gutschrift der 5925 Fr. auf dem
Konto der Firma Wüthrich & C', sowie die ihr entsprechende Belastung
desselben Betrages auf dem Konto des Fieber. Denn einmal waren dies
keine Rechtshandlungcn des Gemeinschuldners, und sodann stellen sie
sich genau genommen überhaupt nicht als Rechtshandlungen im Sinne
der Art. 204
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 204 - 1 Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
1    Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
2    Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.
und 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG dar. Weder jene Gutschrift noch die ihr
entsprechende Belastung sind, den Interessenten, d. h. dem Fieber und
der Firma Wüthrich & C, in der Form mitgeteilt worden, wie es bei einem
wirklichen Bankgiro zu geschehen pflegt. Vilemehr handelte es sich
dabei lediglich um eine interne Vormerkung seitens der Bank, die durch
dieses Mittel ihren Kassier darauf aufmerksam machte, dass die Anweisung
Fiebers zu Gunsten der Firma Wüthrich & Cie nunmehr anstandlos honoriert
werden könne, und dass anderseits infolge der Zahlung an Wüthrich &
Cie der Kredit des Fieber sich um den entsprechenden Betrag verringern
werde. Tatsächlich hat denn auch Fieber von jener Gutschrift und jener

der Zlvllkammern. N' 72. 399

Belastung o erst am 2. Oktober Kenntnis erhalten, als er wegen eines
von ihm persönlich zu erhebenden Betrages bei der Leihkasse versprach ;
und dem Vetreter der Firma Wüthrich & Cie ist dieselbe Mitteilung sogar
erst zwischen dem 7. und dem 9. Oktober gemacht worden, als er sich
telephonisch nach dem Stand der Angelegenheit erkundigte und als er
bereits (am 6. Oktober) das Konkursbegehren erneuert hatte, was er gewiss
nicht getan haben würde, wenn seiner Klientin jene 5925 Fr. schon seit
einigen Tagen im juristischen und technischen Sinne g u tg e s c h r i
e b e n gewesen wären. Kommt aber danach der am 30. September erfolgten
Gutschrift, wie auch der entsprechenden Belastung , überhaupt nicht
die Bedeutung von Rechtshandlungen zu, so können sie auch nicht den
Gegenstand einer Anfechtung im Sinne der Art. 204
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 204 - 1 Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
1    Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
2    Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.
und 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG bilden.

3. Was die am 12. Oktober erfolgte Auszahlung der 5925 Fr. an den
Vertreter der Firma Wüthrich & Cie betrifft, so handelt es sich
dabei allerdings um eine Rechtshandlung im Sinne der zitierten
Gesetzesbestimmungen. Dagegen war es keine Rechtshandlung des
Gemeinschuldners. Der angegebene Betrag ist dem Rechtsanwalt
W. . . feststehendermassen nicht durch Fieber, sondern, allerdings
infolge einer Anweisung des Fieber, durch die Leihkasse Neumünster
ausgezahlt worden. Nicht nur erscheint nun aber der Angewiesene
schon grundsätzlich nicht als der Stellvertreter des Anweisenden,
sondern es erfüllte im vorliegenden Falle der Angewiesene, d. h. die
Leihkasse Neumünster, durch die Honorierung der Anweisung geradezu
eine persönliche Verpflichtung gegenüber dem Anweisungsempfänger,
d. h. gegenüber der Firma Wüthrich & Cie. Da nämlich die Leihkasse, wenn
sie auch, wie in Erw. 2 hievor dargetan wurde, die Anweisung nicht schon
durch die Gutschrift vom 30. September zur Ausführung gebracht hatte,
dem Rechtsanwalt W. . . immerhin

400 . Entscheidungen

schon zwischen dem 7. und dem 9. Oktober mitgeteilt

hatte, dass sie sie honorieren werde, so war sie gemäss: Art. 409
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 409 - Der Auftraggeber kann dem Beauftragten nicht die Einrede entgegensetzen, der Dritte sei zur Eingehung der Schuld persönlich unfähig gewesen.
und
412 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 412 - 1 Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln.
1    Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln.
2    Der Mäklervertrag steht im Allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag.
und 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 3 - 1 Wer einem andern den Antrag zum Abschlusse eines Vertrages stellt und für die Annahme eine Frist setzt, bleibt bis zu deren Ablauf an den Antrag gebunden.
1    Wer einem andern den Antrag zum Abschlusse eines Vertrages stellt und für die Annahme eine Frist setzt, bleibt bis zu deren Ablauf an den Antrag gebunden.
2    Er wird wieder frei, wenn eine Annahmeerklärung nicht vor Ablauf dieser Frist bei ihm eingetroffen ist.
alt OR auch nach Aus-+=bruch des Konkurses zur Zahlung
an Wüthrich & Cie

verpflichtet. Denn einmal ist von der hiefür beweispflichtigen Klagpar'rei
weder bewiesen noch auch nur behauptet worden, dass im Momente der
Annahme der Anweisung (falls diese Annahme erst am 9., nicht schon am
7. oder 8. Oktober erfolgt sein sollte) der Konkurs bereits eröffnet
war, und sodann wäre jedenfalls nicht dargetan und übrigens wiederum
nicht einmal behauptet, dass die Leihkasse Neumünster im Momente der
Annahme der Anweisung von der erst viel später publizierten Tatsache
der Konkurseröfinung K e n n t n i s hatte, ' was nach Art. 412
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 412 - 1 Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln.
1    Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln.
2    Der Mäklervertrag steht im Allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag.
alt OR
(vgl. HAFNER, Anm. 5 a und 6 zu Art. 412, OSER. Anm. 3 a zu Art. 470 neu)
nötig gewesen wäre, um den in der Konkurseröffnung liegenden Widerruf
der Anweisung gegenüber der Angewiesenen wirksam zu machen. Erfüllte aber
die Leihkasse Neumünster mit der Honorierung der Anweisung eine von ihr
persönlich übernommene Verpflichtung, so kann in dieser Honorierung keine
vom Gemeinschuldner vorgenommene Rechtshandlung im Sinne der Art. 204
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 204 - 1 Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
1    Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
2    Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.

und 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG erblickt werden.

4. Als mögliches Anfechtungsobjekt bleibt somit nur die von Fieber
vorgenommene Anweisung als solche. Durch diese Anweisung hat der
Gemeinschuldner in der Tat zu Gunsten der Firma Wüthrich & 0" über ein zur
Konkursmasse gehörendes Aktivum verfügt, und es kann auch nicht etwa damit
argumentiert werden, dass Fieber, wenn er die Anweisung nicht vorgenommen
hätte, die 5925 Fr. persönlich erhoben haben würde und mit diesem Gelde
ebenso flüchtig geworden wäre, wie 'mitden am 2. Oktober tatsächlich
von ihm erhobenen 18,000. Franken. Einmal nämlich ist es nicht möglich,
festzu-'._ stellen, oh Fieber wirklich so gehandelt haben würde; und
wieviel in diesem Falle schliesslich doch noch für diet

der Zlv'llkammem, N° 72. 401

Konkursmasse zu retten gewesen wäre, und sodann sind auch grundsätzlich
derartige Wahrscheinlichkeitserwägungen unzulässig, sobald feststeht,'dass
der Gemeinschuldner über ein bestimmtes Vermögensobjekt, das in die
Konkursmasse gehörte, anderweitig verfügt hat.

Mit der Feststellung, dass als mögliches Anfechtungsobjekt nur die
von Fieber vorgenommene Anweisung als solche in Betracht kommen
kann, ist bereits auch über die Anwendbarkeit des Art. 204
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 204 - 1 Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
1    Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
2    Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.
SchKG
auf den vorliegenden Fall entschieden. Denn jene Anweisung stammt
unbestrittenermassen aus der Zeit vor Konkursausbruch, und zwar auch dann,
wenn als massgebender Zeitpunkt nicht der 25. September, an welchem die
Anweisung erstmals erfolgte, sondern der 2. Oktober betrachtet werden
wollte, an welchem Tage Fieber sich, laut Zeugenaussage des Verwalters
der Leihkasse, mit der Gutschrift der 5925 Fr. zu Gunsten der Firma
Wüthrich & Cie einverstanden erklärte, also die Anweisung, die er
damals gegenüber der Bank noch hätte widerrufen können, bestätigte. War
aber im Momente der Konkurseröfi'nung die Anweisung bereits erfolgt,
so ist die Voraussetzung des Art. 204
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 204 - 1 Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
1    Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
2    Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.
SchKG, dass es sich um eine vom
Gemeinschuldner n a eh der Konkurseröffnung getroffene Verfügung handle,
im vorliegenden Falle nicht erfüllt.

Ueber die weitere Frage, ob jene Anweisung nach Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG anfechtbar
sei, liegt zwar kein letztinstanzliches kantonales Urteil vor, da der
Appellationshof die Klage schon auf Grund des Art. 204 schützen zu können
glaubte. Da jedoch der Prozess, entsprechend dem Standpunkt der Kläger,
die von einer Anrufung des Art. 204 abgesehen hatten, von Anfang an
im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des Art. 288 instruiert
worden ist, wie denn auch die I. Instanz die Klage auf Grund dieser
letztern Gesetzesbestimmung gutgeheissen hat, steht dem Eintreten des
Bundesgerichts auf die Frage der paulianischen Anfechtbarkeit nichts
entgegen.

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5. Materiell erweist sich die auf Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG gestützte Klage ohne
weiteres als begründet. Einerseits nämlich ist durch die von Fieber zu
Gunsten der Firma Wüthrich & C1° vorgenommene Anweisung in Verbindung
mit der Honorierung dieser Anweisung durch die Leihkasse Neumünster ein
zur Konkursmasse gehörendes und zur gleichmässigen Befriedigung aller
Konkursgläubiger bestimmtes Aktivum ausschliesslich zu Gunsten der
Anweisungsempfängerin verwendet worden. Anderseits aber geht aus den
Akten deutlich hervor, dass die äusserst schlechte Vermögenslage des
von allen Seiten betriebenen, unmittelbar vor dem Konkurse stehenden
Gemeinschuldners diesem selbst, wie auch dem Vertreter der Firma
Wüthrich & C'e, Rechtsanwalt W. . . (auf dessen Kenntnis hier in der
Tat abgestellt werden darf; vergl. JAEGER, Anm. 5 B zu Art. 288), nicht
nur bekannt sein musste, sondern auch tatsächlich bekannt war. Was
speziell den genannten Vertreter der Firma Wütrich & Cle betrifft, so
ergicbt sich dies u. a. daraus, dass er selber zweimal namens Wüthrich &
Cie das Konkursbegehren gegen Fieber gestellt und diesen übrigens auch
für eine persönliche Forderung von 500 Fr. betrieben hat. Bei der ihm
somit nachgewiesenen Kenntnis von der Vermögenslage des Gemeinschuldners
musste aber Rechtsanwalt W. . ., ebenso wie Fieber selbst, sich darüber
Rechenschaft geben, dass die vollständigeBefriedigung der Firma Wüthrich
& Cie für ihre Forderung von 5925 Fr. notwendigerweise eine Schädigung
der übrigen Konkursgläubiger zur Folge haben werde. Hieran ändert auch
der Umstand nichts, dass jene_ Forderung durch einen Schuldbrief von
6000 Fr., sowie durch die Bürgschaft einer Firma M. S. Meyer, nominell
gesichert war. Denn nicht nur haben sich in der Folge diese beiden
angeblichen Sicherheiten als illusorisch erwiesen, sondern es muss
nach den Akten sogar angenommen werden, dass die Firma Wüthrich & C,
bezw. ihr Vertreter W. . ., gerade deshalbder Zivilkammern. N° 73. 403

so sehr auf Zahlung. drängte, weil ihr, bezw. ihm, die Unzulänglichkeit
jener Sicherheiten bekannt war.

Die Klage ist somit auf Grund des Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG gutzuheissen, und daher
das angefochtene Urteil im Dispositiv zu bestätigen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Dispositiv des angefochtenen
Urteils in dem Sinne bestätigt, dassder Beklagte den Klägern, als
Abtretungsgläubigern im Sinne des Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG, 5925 Fr. nebst 5 %
Zins seit 28 Juni 1911 zu bezahlen hat.

73. Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Oktober 1914 i. S. Frank,
Kläger und Frank, Litisdenunziat des Klägers, gegen Nussbaumer, Beklagten.

Zwangsversteigerung. Erw. 1: Identität der Steigerungsbedingungen,
oder doch nicht wesentliche Verschlechterung der Bedingungen
zwischen der ersten und der zweiten Gant, als Voraussetzung einer
Schadenersatzklage gemäss Art. 143 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 143 - 1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279
1    Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279
2    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
SchKG. Erw. 2: Untergang der in
den Steigerungsbedingungen, bezw. im Lastenverzeichnis nicht erwähnten
dinglichen Lasten, auch der im Grundbuch eingetragenen, gegenüber dem
gutgläubigen Ersteigerer. Vorbehalt zu Gunsten der unmittelbar durch des
Gesetz begründeten Lasten.Erw. 3: Nichtvcrpflichtung des Ersteigerers,
die fälligen Zinsen der letzten drei Jahre anders als in Anrechnung auf
den Zusehlagspreis zu. übernehmen (Art. 135
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 135 - 1 Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB267). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.268
1    Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB267). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.268
2    Die Steigerungsbedingungen stellen ferner fest, welche Kosten dem Erwerber obliegen.
SchKG, neue Fassung).

A. Am 14. Oktober 1912 hielt das Betreibungsamt Buochs über eine
dem Bruder des Beklagten gehörende Liegenschaft in Ennetbürgen eine
Zwangsversteigcrung ab. Die vom Litisdenunziaten abgefassten Steigerungs

AS 40 ... wu 27