22 Zum-beiderseder schuldbareij

vom Verwertungserlös in der Betreibung N° 6630 abweist, aufgehoben und
die Sache in dieser Beziehung zu neuer Behandlung im Sinne der Motive
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. '

-5. Entscheid vom 28. Januar 1914 i. 8. Erbschaft Kremer und Genossen.

Rechtliche Natur der Abtretung nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG und der von der
Konkursverwaltung auszustellenden Abtre-

_ tuugsurkunde. Wird der Anspruch von demjenigen, gegen den er sich
richtet, nachträglich anerkannt, bevor die Abtretungsurkunde ausgehändigt
werden ist, so kann die Abtretung nicht mehr verlangt werden, sondern
fällt der Anspruch in die Masse. '

A. Johann Kunz-Sahli in Bümpliz hatte im Frühjahr 1912 auf einem
von sägereibesitzer F. Messerli in Betlehem gemieteten Platze ebenda
zwei Werkhütten erstellt und darin eine mechanische Bauschreinerei
eingerichtet. Im Juli 1912 nahm er auf Bürgschaft des erwähnten
F. Messerli sowie dreier weiterer Garanten G. Messerli,Niklaus Marthaler
und Christian Baumann bei der bernischen Kantonalbank ein Darlehen von
10,000 Fr. auf und trat dafür durch Kaufvertrag vom 13. Juli 1912 die
fraglichen Werkhütten sowie die darin befindlichen Maschinen, Materialien
und Werkzeuge den Genannten zu Eigentum ab. Doch sollten die abgetretenen
Objekte laut Vertrag ihm auch weiterhin als Mieter zum Gebrauch überlassen
werden. Kurz vor dem 13. Mai 1913 gah dann aber Kunz die Schlüssel
zu den. Hütten an den Verpächter des Platzes und Mitkäufer F. Messerli
ab. Am genannten Tage wurde über ihn der Konkurs eröffnet. An der zweiten
Gläubigersverammlung vom 4. Oktober 1913 wurde von verschiedenen seiten
an die drei anwesenden Käufer Gehrüder Messerli und Baumann das Ansinnen
gestellt, sie möchten auf ihre Eigentumsan--und Konkurskammer. N° 5. B

sprache an den im Vertrag vom 13. Juli 1912 aufgeführten Gegenständen
verzichten und diese der Masse freigeben. Alle drei lehnten dies
jedoch entschieden ab. Mit Rücksicht auf den geringen Massenbestand,
der zur Deckung der Prozesskosten nicht ausgereicht hätte, beschlossdie
Versammlung, den Prozess gegen Messerli und Konsorten nicht aufzunehmen
und die bezüglichen Rechte nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG den eventuell sich
meldenden Gläubigern abzntreten. Zur Stellung solcher Ahtretungsbegehren
war bereits in der Einladung zur zweiten Gläubiger-versammlung eine
Präklnsivfrist von zehn Tagen, berechnet von der Abhaltung der Versammlung
an, angesetzt worden. Vor Ablauf dieser Frist verlangten darauf neun
Gläubiger, worunter die heutigen Rekurrenten Erbschaft Mathias Kramer,
Hektor Etter, L. Walt, A. Liechti und Ryter & Morand die Abtretung.

Inzwischen waren aber drei der Käufer F. und G. Messerli und Marthaler auf
dem Konkursamt erschie. nen, um die Angelegenheit nochmals zu besprechen,
und. hatten sich dabei geneigt gezeigt, z u G u n s t e n d e r " M a s
s e auf ihre Rechte aus dem Vertrage vom 13. Juli 1912 zu verzichten. Am
15. Oktober 1913 gaben sie dann tatsächlich durch ihren Anwalt schriftlich
eine dahingehende definitive Erklärung ab und stellten die im Besitze
des F. Messerli befindlichen Schlüssel dem Konkursamt zur Verfügung. Das
Konkursamt Bern-Land versuchte darauf, den vierten Vindikanten Baumann
zu einer gleichen Erklärung zu bewegen ; dieser wollte indessen darauf
nicht eintreten. Infolgedessen setzte ihm das Amt am 13. November
1913 unter Berufung auf Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG eine _Frist von zehn Tagen an,
um gegen die Masse Klage auf Anerkennung seiner AnSprache zu erheben,
unter Androhung der Verwirkung. Zugleich richtete es an die Gläubiger,
welche die Abtretung verlangt hatten, nachstehende Mitteilung :

Sie haben nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG im Konkursverfahren des Johann Kunz
Abtretung des Anfechtungsanspruches

24 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

gegenüber den Herren Friedrich und Gottlieb Messerli, Niklaus Marthaler
und Christian Baumann verlangt. Diesem Begehren kann jedoch nicht
entsprochen werden, weil die Voraussetzungen hiezu dahingefallen sind. Zu
gleicher Zeit, als die Frist zur Einreichung der Abtretungs-begehren
ablief, haben die Herren F. und G. 'Messerli und N. Marthaler der
Konkursverwaltung die Erklärung abgegeben, dass sie auf die ihnen im
Kauf vom 13. Juli 1912 abgetretenen Sachen zu Gunsten der allgemeinen
Masse vers-richteten und deren Verwertung verlangen. Nachdem das Eigentum
wenigstens an % Anteilen nicht mehr streitig war, haben wir die Sachen
inventiert und zur Masse gezogen und von Herrn Messerli die Schlüssel
dazu erhoben. Nach Auseinandersetzung mit Herrn Baumann bezüglich des von
ihm angesprochenen ideellen Vierteils werden wir die Sachen zu Handen der
Masse verwerten. Sollten Sie mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sein,
so müssen Sie Beschwerde führen... Innert Frist betraten darauf sowohl
Baumann als die heutigen Rekurrenten den Beschwerdeweg, der erstere mit
dem Begehren um Aufhebung der an ihn erlassenen Klagfristansetzung,
die letzteren, indem sie beantragten: das Konkursamt Bern-Land sei
anzuweisen, die Ansprüche gegen die Gebrüder Messerli, Marthaler und
Baumann an sie abzutreten und ihnen eine entsprechende Abtretungsurkunde
zuzustellen. ' _ Durch Entscheid vom 27. Dezember 1913 hiess die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde des Baumann mit der Begründung gut, dass
die damit angefochtene F ristansetzung schon deshalb ungerechtfertigt
sei, weil der Beschluss der zweiten Gläubigerversammlung betreffend
Nichtaufnahme des Prozesses gegen Messerli und Konsorten jedenfalls
dem Beschwerdeführer gegenüber noch zu Recht bestehe, und, solange die
Gläubigerversammlung darauf nicht zurückgekommen sei, daher dem Konkursamt
die formelle Berechtigung fehle, von sich aus Frist zur Klage gegen die
Masse anzusetzen. und Konkurskammer. È" 5. 25

Dagegen wurden die Beschwerden der heutigen Rekurrenten im Sinne der
Motive abgewiesen . Inden letzteren wird ausgeführt : der Beschluss
vom 4. Oktober 1913 sei unter der Voraussetzung zustandegekommen, dass
Messerli und Konsorten sich weigerten, auf ihre Eigentumsansprache an den
ihnen abgetretenen Objekten zu verzichten. Nachdem diese Voraussetzung
durch die nachträglich von drei der Vindikanten abgegebene Erklärung
wenigstens in der Hauptsache hinfällig geworden sei, sei auch der
Beschluss ipso jure dahingefallen. Auch abgesehen hievon könnte
darauf jederzeit durch einen entsprechenden neuen Beschluss der
Gläubigerversammlung zurückgekommen. werden, solange wenigstens infolge
des früheren Beschlusses noch keine wohlerworbenen Rechte zu Gunsten
einzelner Gläubiger begründet worden seien. Letzteres sei aber hier
nicht der Fall, da eine förmliche Abtretung der Ansprüche der Masse an
die Beschwerdeführer nicht stattgefunden habe.

B. Gegen diesen Entscheid rekurrieren die Erbschaft des Mathias Kramer
sowie Etter und Mitbeteiligte an das Bundesgericht unter Aufrechterhaltung
ihres Beschwerdehegehreus. Auf die Begründung der Rekurse wird, soweit
wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen werden;

Die Schuldbetreibungs v und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die von den Rekurrenten vertretene Auffassung, dass die Konkursmasse Kunz
durch den Gläubigerversanunlungsbeschluss vom 4. Oktober 1913 definitiv
auf das betreffende Aktivumnämlich die Ansprüche gegen Messerli und
Konsorten, bezw. das Eigentumsrecht an den von diesen vindizierten
Sachen verzichtet habe und die bezüglichen Rechte mit der Stellung der
Abtretungsbegehren auf die Gläubiger, welche die Abtretung verlangt
hätten, übergegangen seien, beruht auf einer Ver-

W Entscheidungen der Schuldbetreibu uga-

kennung der Bedeutung und Tragweite des in Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG geregelten
Institutes der Abtretung.

Wie das Bundesgericht in Uebereinstimmung mit der Doktrin schon oft
erklärt hat (vgl. AS Sep.-Ausg. 14 N° 39, 16 N° 44 * und die dortigen
Zitate) hat die Abtretung nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG nicht den Charakter
einer zivilrechtlichen Zession, sondern lediglich denjenigen eines
Prezessmandates. Der Gläubiger, dem sie ausgestellt wird, wird dadurch
nicht zum Träger des abgetretenen Anspruches, sondern erhält lediglich
das Recht, ihn als Vertreter und Beauftragter der Masse, aber auf eigene
Gefahr und mit dern Anrecht auf privilegierte Deckung aus dem Resultat
geltend zu machen. Was die Masse durch einen Verzichtsbeschluss nach
Art. 260 preisgibt, ist somit lediglich das Recht zur 'prozessualen
Verfolgung des Anspruchs und nicht der Anspruch selbst, wie in zwingender
Weise schon daraus hervorgeht, dass ein allfälliger über die Forderung
des Abtretungsgläubigers und dessen Prozesskosten hinaus verbleibender
Uebererlös ihr zukommt. Andererseits geht auch das Prozessführungsrecht
nicht etwa ohne weiteres schon mit dem Verzichtsbeschluss, sondern erst
mit der Ausstellung der Abtretungsurkunde durch die Konkursverwaltung
auf die einzelnen Gläubiger über. Denn nicht jeder, der gestützt auf die
Verzichtserklärung die Abtretung verlangt, wird dadurch zur Verfolgung des
Anspruchs legitimiert. So ist schon wiederholt ausgesprochen worden, dass
kein Konkursglàuhiger die Abtretung eines gegen ihn selbst gerichteten
Anspruchs verlangen kann. Ferner hat die Praxis und ihr folgend nunmehr
auch die Konkursverordnung anerkannt, dass das Abtretungshegehren, um
berücksichtigt zu werden, innert bestimmter Frist gestellt werden muss
und dass die Masse zur Wahrung ihrer Interessen an die Abtretung gewisse
Bedingungen knüpfen, insbesondere den Zessionaren eine Präklusivfrist
zur prozessua--

* Ges.-Ausg. 37 I S. 338,39 I S. 463 f.und Konkurskammer. N° 5. _. 27

len Geltendmachung des Anspruchs ansetzen kann. Aus all dem ergibt sich
mit Notwendigkeit, dass die blosse Verzichtserklärung der Masse zur
Herstellung der Klagelegitimation des einzelnen Gläubigers nicht genügt,
sondern dass es dazu, von den Fällen des Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG abgesehen,
stets noch einer förmlichen Willenserklärung der Konkursverwaltung
bedarf, dass also die sog. Abtretungsurkunde entgegen der Behauptung
der Rekurrenten nicht bloss den Charakter einer Beweisurkunde, sondern
konstitutive Bedeutung hat.

Geht man hievon aus, so ist aber klar, dass, wenn der Anspruch von
demjenigen, gegen den er sich richtet, anerkannt wird, bevor gegen
ihn überhaupt prozessrechtliche Schritte unternommen worden sind,
die Ausstellung einer Abtretung begrifflich nicht mehr möglich ist,
weil es dann eben an einem Streitgegenstand, über den Prozess geführt
werden könnte, und folglich auch an der notwendigen Vorbedingung für eine
Prozessvollmacht mangelt. Der Beschluss der Gläubigergesamtheit, auf die
Verfolgung des Anspruchs zu verzichten, hat zur · selbstverständlichen
Voraussetzung, dass der Anspruch ohne Prozess für die Masse verloren
wäre. Wird der Gegenstand des Anspruchs nachträglich freiwillig der Masse
zur Verfügung gestellt, so entfällt diese Voraussetzung und damit auch
die Grundlage für die Ausführung des Beschlusses. Ob die Anerkennung
vor oder nach Einreichung der Abtretungsbegehren erfolgt ist, kann dabei
keinen Unterschied ausmachen, weil, wie oben ausgeführt, die Stellung des
Abtretungsbegehrens allein noch keine Rechte zu Gunsten der betreffenden
Gläubiger begründet.

Soweit mit der Beschwerde die Abtretung der Rechte gegen die Gebrüder
Messerli und Marthaler verlangt wird, erweist sie sich demnach als
unbegründet. Dagegen muss dem Begehren um Abtretung des Anspruchs gegen
Baumann Folge gegeben werden. Denn da dieser sich der Erklärung der drei
Genannten nicht angeschlossen hat,

28 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

so trifft in Bezug auf ihn die Voraussetzung, Von der die
Gläubigerversammlung bei ihrem Beschluss ausging, die Streitigkeit des
Anspruchs, nach wie vor zu und ist ein stichhaltiger Grund, aus dem die
Abtretung gegen ihn verweigert werden könnte, nicht ersichtlich. Die
Tatsache, dass sich die Gegenstände, auf die sich seine Ansprache
bezieht, nunmehr im Gewahrsam der Masse befinden, ist natürlich für das
Eigentumsrecht an ihnen nicht entscheidend, sondern kann höchstens auf
die Verteilung der Parteirollen im Prozesse von Einfluss sein.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt : ss

Der Rekurs wird, soweit die Ansprüche gegen Friedrich und Gottlieb
Messerli und Niklaus Marthaler in Frage stehen, abgewiesen, in Bezug
auf die Abtretung des Anspruchs gegen Baumann dagegen gutgeheissen und
das Konkursamt Bern-Land angewiesen, den Rekurrenten eine entsprechende
Abtretungsurkunde auszustellen.

e. Entscheid vom 4. Februar 1914 i. s. Göpfert und Zimmermann.

Verteilung des Erlöses einer gepfändeten Forderung, die zum Teil von
angeblichen Zessionaren zu Eigentum angesprochen worden ist, wenn nur
einzelne Gruppengläubiger die Ansprache bestritten. bezw. auf Aberkennung
derselben

geklagt haben.

A. In den von Albert Göpfert-Huber, August Zimmermann und Carlo
Cassani für Forderungen von 187 Fr., 300 Fr. und 521 Fr. 50 Cts. gegen
J . Weber-Suter in Basel angehobenen Betreibungen pfändete das
Betrei-bungsamt Basel-Stadt am 7. u. 13. August, 3. September 1913 das
Guthaben des Pfändungsschuldners bei Jean Maser Hofer in Basel (für
gelieferte Malerarbeiten) im Betrage von 1300 Fr. , geschätzt auf 550
Fr. In derund Konkurskammer. N° 6. 29

Folge schloss sich noch ein vierter Gläubiger Angelo Villa mit einer
Forderung von 57 Fr. 80 Cts. der durch die drei Genannten gebildeten
Gruppe an. Da der Pfändungsschuldner bei der Pfändung angegeben hatte,
dass er von dem gepfändeten Guthaben 475 Fr. an F. Gassner und weitere
362 Fr. 70 Cts. an die Firma Brucker & Raible abgetreten habe, setzte
das Amt bei Zustellung der Pfändungsurkunden den Pfändungsgläubigern
Frist zur Klage gegen die Zessionare gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG an. Göpfert
und Zimmermann leiteten darauf rechzeitig den Prozess ein und siegten
ob. Cassani liess die ihm gesetzte Frist unbenützt verstreichen. Gegenüber
Villa wurden die Ansprachen, Während die Klagfrist für ihn noch lief,
seitens der Vindikanten Gassner und Brucker & Raible zurückgezogen. Am
29. Oktober 1913 wurde die Forderung gegen Maser versteigert. Der
Ganterlös betrug 550 Fr., nach Abzug der Kosten netto 488 Fr.
85 Cts. In der am 5. Dezember 1913 aufgelegten Verteiluugsliste wies
das Betreibungsamt hievon 350 Fr.30 Cts. = 64,4 %, entsprechend dem
Prozentsatz, den der Vindizierte Forderungsbetrag von der ganzen
gepfändeten Forderung ausmachte, den Gläubigern Göpfert, Zimmermann
und Villa, die im Widerspruchsverfahren obgesiegt hatten, bezw. denen
gegenüber die Vindikation zurückgezogen Worden war, v o r w eg zu;
der Rest von 138 Fr. 55 Cts. wurde unter alle vier Gruppengläubiger im
Verhältnis ihrer Forderungen verteilt.

Göpfert und Zimmermann verlangten auf dem Beschwerdewege Abänderung der
Verteilungsliste in dem Sinne, dass der ganze Erlös ausschliesslich den
im Widerspruchsverfahren siegreich gebliebenen Gruppengläubigern -unter
Ausschluss des Cassani zugewiesen werde, indem sie zur Begründung geltend
machten : die Forderung an Maser habe in Wirklichkeit nicht 1300 ,Fr.,
sondern nur 550 Fr. betragen, da Maser schon vor der Pfändung 400
Fr. daran bezahlt und weitere 350 Fr. wegen nicht vertragsgemässer
Ausführung der Arbeiten