.10 Entscheidungen der Schuldbetreihungs--

führung der durch Urteil angeordneten Gütertrennung die
Zwangsvollstrecknng ohne Beschränkung zulässig sei.

Das Gesetz hat also die Folgen der Nichtleistung der _

Sicherheit ausdrücklich und zwar in einer Weise geregelt, welche die
Ansprüche der Frau noch wirksamer schützt, als dies durch die Betreibung
auf Sicherstellung möglich wäre. Hätte der Gesetzgeber trotzdem daneben
auch noch die letztere zulassen wollen, so hätte er dies zweifellos
ausgesprochen. Aus der Tatsache, dass er dies nicht getan hat, muss
geschlossen werden, dass er einen direkten Zwang zur Sicherheitsleistung
mit Bewusstsein ausschliessen wollte.

Wenn die Rekurrentin hiegegen einwendet, dass die Gütertrennung für
den Mann weit einschneidendere Konsequenzen mit sich' bringe als die
blosse Sicherheitsleistung und dass es daher unverständlich sei, weshalb
die Vollstreckung zum Zwecke der letzteren ausgeschlossen sein solle,
wenn doch die Frau bei Nichtleistung der Sicherheit die Gütertrennung
erzwingen könne, so hält diese Argumentation nicht Stich. Denn ein
111 al kann die Pflicht, Sicherheit zu bestellen, unter Umständen für
den Mann bedrü ckender sein als der Verzicht auf die Verwaltung und
Nutzung des Frauengutes. Die vom Gesetz getroffene Lösung, durch die
dem Mann die Wahl gelassen wird, entweder die Sicherheit zu leisten
oder sich der Gütertrennung zu unterziehen, lässt sich daher sehr wohl
innerlich begründen. Dafür, dass tatsächlich diese Erwägung für sie
mitbestimmend war, scheint denn auch der Umstand zu sprechen, dass
Art. 184
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 184 - Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.
Ziiî. 3 ZGB als Gegenstück zu Art. 183 Zifî. 2 auch dem M
a n n e die Befugnis einräumt, die Gütertrennung zu begehren, wenn
die Ehefrau die Sicherstellung des eingebrachten Gutes verlangt hat
(vgl. dazu EGGER, Komm. zu Art. 184 N. 20). S o d a n n besteht zwischen
der von der Rekurrentin verteidigten und der hier vertretenen Auffassung
ein wesentlicher Unterschied auch insofern, als die Frau, um den Mann

und Konkumkammer. N° 3. II

zwecks Durchführung der Gütertrennung zu betreiben, dem Betreibungsbeamten
das Zutreffen der Voraussetzungen des Art. 176 Ziff. I nachweisen,
also das die

Gütertrennung ancrdnende Urteil vorlegen muss, Während

sie, wenn die Betreihung auf Sicherstellung schlechthin zugelassen würde,
jederzeit einen Z a h l u n g s b e f e h 1 erlassen könnte, ohne dass
sie die Pflicht träte, vorher darzutnn, dass ihr überhaupt ein Anspruch,
dessen Sicherstellung verlangt werden könne, zustehe, was mit der Tendenz
des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung zwischen Ehegatten im Interesse
der Aufrechterhaltung der Ehe tunlichst einzuschränken, offenbar im
Widerspruch stände.

Die Weigerung des Betreibungsamtes Hinwil, dem 'Betreibungsbegehren der
Rekurrentin Folge zu geben, entspricht somit durchaus dem Gesetze.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt : Der Rekurs
wird abgewiesen.

si3. Entscheid vom 17. Januar 1914 i. s. Schweizerische ' Volksbank.

Die erste Gläubigerversammlung ist zur Anordnung der Verwertung von
Masseaktiven nur im Falle der Dringlichkeit kompetent. Liegenschaften, an
denen nicht fällige grundversicherte Forderungen oder andere beschränkte
dingliche Rechte geltend gemacht werden, können unter allen Umständen
erst versteigert werden, nachdem im Kollokationsveriahren über die
Existenz dieser Rechte entschieden ist.

A. Die am 5. August 1912 in Konkurs geratene Leihund Sparkasse Eschlikon
schuldete der Schweizerischen Volksbank Winterthur eine grössere Summe
und hatte dafür u. a. drei Schuldbrieie von 25,000 Fr., 7500 Fr. und
10,000 Fr. haft-end auf eigenen Liegenschaften (Waldun-r

12 Entscheidungen der Schuldhetreihungs-

gen) im Gemeindebann Turbenthal (Zürich) als Pfand hinterlegt. Forderung
und Pfandrecht an den Titeln wurden von der Schweizerischen Volksbank im
Konkurse' angemeldet. Der Kollokationsplan ist bis heute nicht aufgelegt
worden.

Am 9. Dezember 1913 zeigte das Konkursamt Turbanthal der Volksbank an,
dass die Waldungeu, auf denen-die von ihr als Faustpfand beanspruchten
Schuldbriefe hafteten, aus Auftrag der Konkursverwaltung der Leihund
Sparkasse Eschlikon am 9. Januar 1914 im Gasthof zum Schwarzen in
Turbenthal auf erste öffentliche Steigerung gebracht würden, und dass die
Gesamt-schätzungssumme 68,000 Fr. betrage. Mit Schreiben vom lf). Dezember
1913 an das Konkursamt Münchwilen als Konkursverwaltung im Konkurse der
Leihund Sparkasse Eschlikon erhob die Schweizerische Volksbank hiegegen
Protest, verlangte, dass die angesagte Gant widerrufen und und zunächst
der Kollokationsplan aufgelegt und die zweite Gläubigerversammlung
einberufen werde, und erneuerte, als das Konkursamt sich weigerte,
darauf einzutreten, diese Begehren mit Beschwerde vom 16. Dezember 1913
bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, indem sie ausführte : das Vorgehen
des Konkursamtes verstosse gegen die klaren Vorschriften der Art. 243
Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 243 - 1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
1    Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
2    Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.441
3    Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat.
, 252
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 252 - 1 Nach der Auflage des Kollokationsplanes lädt die Konkursverwaltung die Gläubiger, deren Forderungen nicht bereits rechtskräftig abgewiesen sind, zu einer zweiten Versammlung ein. Die Einladung muss mindestens 20 Tage vor der Versammlung verschickt werden.447
1    Nach der Auflage des Kollokationsplanes lädt die Konkursverwaltung die Gläubiger, deren Forderungen nicht bereits rechtskräftig abgewiesen sind, zu einer zweiten Versammlung ein. Die Einladung muss mindestens 20 Tage vor der Versammlung verschickt werden.447
2    Soll in dieser Versammlung über einen Nachlassvertrag verhandelt werden, so wird dies in der Einladung angezeigt.448
3    Ein Mitglied der Konkursverwaltung führt in der Versammlung den Vorsitz. Der Artikel 235 Absätze 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
Abs 1, und 253 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 253 - 1 Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven.
1    Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven.
2    Die Versammlung beschliesst über die Bestätigung der Konkursverwaltung und, gegebenen Falles, des Gläubigerausschusses und ordnet unbeschränkt alles Weitere für die Durchführung des Konkurses an.
SchKG. Ein Beschluss auf vorzeitige
Verwertung der Liegenschaften sei von der ersten Gläubigerversammlung
nicht gefasst worden. Ware er gefasst worden, so wäre er hinsichtlich
derjenigen Liegenschaften, an denen Pfandrechte hafteten, ungültig. Die
Inhaber von Pfandtiteln hätten ein gesetzliches Recht darauf, dass vor
der Verwertung über den Bestand ihrer Pfandrechte entschieden werde. Es
könne ihnen nicht zugemutet werden, ihre Interessen an der Gant zu wahren,
also unter Umständen ihre Forderung herauszubleten, bevor sie wussten,
ob überhaupt ihr Pfandrecht im Konkurse zugelassen werde. Das Konkursamt
Münchwilen, zur Vernehmlassung eingeladen, beantragte, die Be-

und Kankurskammer. N° 3. 13

schwer-de als gegenstandslos geworden zu erklären, da der N ominalbetrag
der derBeschwerdeführerinversetzten Titel bei der thurgauischen
Kantonalbank zu Gunsten wessen Rechtens hinterlegt worden, die Titel also
durch Zahlung abgelöst seien und die Beschwerdeführerin infolgedessen
kein Interesse am Ausfall der Grant mehr habe. Eventuell trug es auf
materielle Abweisung des Beschwerde-begehrens an, indem es sich zur
Rechtfertigung seines Vorgehens auf einen die sofortige Verwertung aller
Masseaktiven anordnenden Beschluss der ersten Gläubigerversammlung berief.

Durch Entscheid vom 6. Januar 1914 hiess die kantonale Aufsichtsbehörde
die Beschwerde insoweit gut, als sie das Konkursamt unter Androhung
von Disziplinarmassnahmen anwies, den Kollokationsplan bis spätetens
20. Januar 1914 aufzulegen, wies dagegen das prinzipale Begehren
um Verschiebung der Steigerung mit der Begründung ab : die erste
Gläubigerversammlung vom 17. August 1912 habe gemäss Ziff. 12
des Protokolls beschlossen, das Konkursamt zu beauftragen und zu
bevollmäehtigen, mit der Liquidation der Aktiven sofort zu beginnen
unter möglichster Schonung der Schuldner (Art. 243
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 243 - 1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
1    Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
2    Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.441
3    Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat.
SchKG) . Unter
Liquidation seien dabei offenbar nicht nur die in Art. 243
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 243 - 1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
1    Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
2    Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.441
3    Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat.
SchKG
vorgesehenen VerWertungshandiungen verstanden gewesen. Denn diese
könne das Konkursamt auch ohne Ermächtigung der Gläubigerversammlung
von sich aus vornehmen; eine dahingehende Vollmachtserteilung hätte
daher keinen Sinn gehabt. Vielmehr habe damit offenbar dem Konkursamt
allgemein die Befugnis zuerkannt werden wollen, die Masse-aktiven auch
schon vor der zweiten Gläubigerversammlung zu verwerten, soweit ihm dies
als im Interesse der Masse gelegen erscheine Ob die Einräumung einer so
weitgehenden Kompetenz zulässig gewesen sei, habe die Aufsichtsbehörde
nicht zu untersuchen. Hätte die Beschwerdeführerin sich dagegen wehren
wollen, so hätte sie sich innert der ordentlichen Beschwerdefrist beschwe-

14 Entscheidungen der Schuldbetreihungs--

ren müssen. Nachdem der Beschluss innert dieser nicht angefochten
worden sei, sei er in Rechtskraft erwachsen und daher als gültig
hinzunehmen. Folglich sei auch eineBeschwerde gegen die Anordnung der
Steigerung durch das Konkursamt ausgeschlossen, da dieses damit nur den
Gläubigerversammlungsbeschluss ausführe. .

B. Gegen diesen Entscheid rekurriert die Schweizerische Volksbank
Winterthur an das Bundesgericht, indem. sie ihr Beschwerdebegehren
erneuert.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht i n E r w ä g u n g :

1. Der von der Vorinstanz nicht näher geprüfte Einwand des Konkursamtes
Münchwilen, dass die Anfechtung der Gant durch die Rekurrentin infolge
der Hinterlegung des Nominalbetrages der versetzte-n Schuldbriefe
bei der thnrgauischen Kantonalbank gegenstandslos geworden sei,
erweist sich ohne weiteres als unbegründet. Wie das Konkursamt selbst
ausführt und sich überdies auch aus dem von ihm eingelegten Briefe
der Kantonalbank ergibt, sind die fraglichen 42,500 Fr. der letzteren
nicht etwa zu Gunsten der Reknrrentin, sondern da deren Pfandansprache
im Kollokationsplan abgewiesen werden soll ausdrücklich zu Gunsten
wessen Rechtens überwiesen worden, in der Meinung, dass die Frage,
wem sie zukommen, ob der Rekurrentin oder der allgemeinen Masse, vom
Richter im Kollokationsverfahrcn zu entscheiden sei. Von einer Ablösung
des Pfandrechts durch Zahlung der Pfandschuld, wie sie das Konkursamt
behauptet, kann also nicht die Rede sein. Vielmehr hat man es einfach
mit der Bestellung einer Sicherheit zu tun, die an die Stelle des von
der Rekurrentin beanspruchten Pfandrechts an den Schuldbriefen treten
soll-. Nun bedarf es aber keiner Erörterung, dass das Konkurs-v amt die
Rekurrentin nicht zwingen kann, gegen eine

. solche Ersatzsicherheit auf ihre Pfandansprache zur

und Konkurskammer. N° 3. lä-

verzichten. Solange sich die Rekurrentin hiezu nicht freiwillig
bereit erklärt was bis jetzt nicht der Fall. war und ihr Pfandrecht im
Kollokationsverfahren nicht definitiv abgewiesen ist, muss sie daher trotz
der fraglichen Hinterlegung nach wie vor als Pfandansprecherin betrachtet
werden und ist daher ohne Frage auch legitimiert, sich gegen Verfügungen
der Konkursverwaltung oder Gläubigerversammlnng, durch welche sie in ihrer
Stellung als solche beeinträchtigt wird, zu heschweren.2. In der Sache
selbst kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung dem unter Ziff. 1-2
des Protokolls erwähnten Beschlusse der ersten Gläubigerversammlung
zukomme, ob dadurch wirklich die Konkursverwaltung' allgemein zur
sofortigen Versilbemng der Masseaktiven habe ermächtigt werden wollen, wie
die Vorinstanz angenommen hat, oder ob er sich nicht vielmehr lediglich
auf den Inkasso der der Masse zustehenden Forderungen bezogen habe, wofür
der Hinweis auf Art. 243
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 243 - 1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
1    Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
2    Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.441
3    Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat.
SchKG und der Zusatz unter möglichster Schonung
der Schuld- ner zu sprechen scheint.Auch wenn man ihn im ersteren Sinne
auffassen wollte, müsste die Verwertung der in Frage stehenden Waldungen
als unzulässig betrachtet und der Rekurs geschützt werden.

Gemäss Art. 243 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 243 - 1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
1    Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
2    Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.441
3    Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat.
SchKG darf die Verwertung der Masseaktiven,
soweit es sich nicht um Objekte handelt, die einen bestimmten Börsenoder
Marktpreis haben, inderRegelerstnach der zweiten GläubigerV e r s a m
m l u n g stattfinden. Dementsprechend weisen denn auch die Art. 253
Abs. 2 und 256 Abs. 1 die Beschlussfassung über die Verwertung und die
Verwertungsmodalitäten der zweiten Gläubigerversammlung zu. Die erste
Gläubigerversammlung ist dazu nur ausnahmsweise, nämlich nur dann
kompetent, wenn die Veräusserung des betreffenden Aktivums sich als
dringliche Massregel im Sinn von Art. 238
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 238 - 1 Die Gläubigerversammlung kann über Fragen, deren Erledigung keinen Aufschub duldet, Beschlüsse fassen, insbesondere über die Fortsetzung des Gewerbes oder Handels des Gemeinschuldners, über die Frage, ob Werkstätten, Magazine oder Wirtschaftsräume des Gemeinschuldners offen bleiben sollen, über die Fortsetzung schwebender Prozesse, über die Vornahme von freihändigen Verkäufen435.
1    Die Gläubigerversammlung kann über Fragen, deren Erledigung keinen Aufschub duldet, Beschlüsse fassen, insbesondere über die Fortsetzung des Gewerbes oder Handels des Gemeinschuldners, über die Frage, ob Werkstätten, Magazine oder Wirtschaftsräume des Gemeinschuldners offen bleiben sollen, über die Fortsetzung schwebender Prozesse, über die Vornahme von freihändigen Verkäufen435.
2    Wenn der Gemeinschuldner einen Nachlassvertrag vorschlägt, kann die Gläubigerversammlung die Verwertung einstellen.
SchKG darstellt, ihre

116 Entscheidungen der Schuldhetreibungs.

sofortige Vornahme also zur Abwendung eines der Masse andernfalls
entstehenden Schadens erforderlich ist (vgl. .JAEGER, Komm. zu
Art. 238 N. I und 8, BLUMENSTE IN, Handbuch S. 721). Auch unter dieser
Voraussetzung kann sie ferner die Verwertung nur in begrenztem Umfange,
nämlichnur in Bezug auf bewegliche Sachen und Rechte und lastenfreie
Liegenschaften anordnen. Die vorzeitige Versteigerung von Liegenschaften,
an denen Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte geltend
gemacht werden, wird durch die Normen, welche die revidierten Art. 208
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 208 - 1 Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.371
1    Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.371
2    Von noch nicht verfallenen unverzinslichen Forderungen wird der Zwischenzins (Diskonto) zu fünf vom Hundert in Abzug gebracht.
,
259
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 259 - Für die Steigerungsbedingungen gelten die Artikel 128, 129, 132a, 134-137 und 143 sinngemäss. An die Stelle des Betreibungsamtes tritt die Konkursverwaltung.
und 135
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 135 - 1 Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267
1    Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267
2    Die Steigerungsbedingungen stellen ferner fest, welche Kosten dem Erwerber obliegen.
SchKG über "die

Behandlung dieser Rechte im Konkurse aufstellen, aus "

geschlossen. Danach gilt der Grundsatz, dass die' Konkurseröfl'nung
die Fälligkeit der Verpflichtungen des Gemeinschuldners
bewirkt, für grundversicherte Forderungen nicht : nicht
fällige grundversicherte Forderun, gen sind daher wie bei der
Pfändungsund Pfandverwer-tungsbetreibung so auch im Konkurse
vom Ersteigerer der Liegenschaft nicht bar zu bezahlen, sondern
ihm in den Steigerungsbedingungen auf Rechnung des Kaufpreises zu
überbinden. Dasselbe gilt für sonstige be-schränkte dingliohe Rechte,
die ander Liegenschaft haften. Nun ist aber ohne weiteres klar,
dass die Ueberbindung einer Last an den Ersteigerer die vorherige
Feststellung ihres rechtlichen Bestandes voraussetzt, da es andernfalls
der Masse unmöglich wäre, einen dem wahren Werte des Steigerungsobjektes
entsprechenden Steigerungserlös zu erzielen. Da diese Feststellung im
Konkurse nur im Kollokationsverfahren erfolgen kann (vgl. den Entscheid
in Sachen der rekursbeklagten Konkursmasse gegen die Ostschweizerische
Mühlen A. . : vom 5. November 1913, AS Sep.-Ausg. 16 N° 73 Erw. 2.) so
ergibt sich daraus die notwendige Konsequenz, dass Liegenschaften, an
denen Pfandrechte geltend gemacht worden sind, unter allen Umständen
erst versteigert werden können, nachdem im Kollokationsverfahren über
die Existenz dieser Rechte entschieden ist.

,___ _ ...-,......

und Konkurskamlner. ?;" 3. 17

Hätte der Beschluss der ersten Gläubigerversammlung also wirklich
den ihm von der Vorinstanz heigelegten weitgehenden Sinn, so..wäre
er ungesetzlich und ,dürfte. nicht ausgeführt werden. Denn einmal
ist mit keinem Worte behauptet, geschweige denn dargetan werden,
dass die Veräusserung der streitigen Waldungen dringend sei, ihre
Verschiebung bis nach der zweiten Gläubigerversammlung also der Masse
schaden brachte. Sodann steht fest, dass an denselben Grundpfandrechte
geltend gemacht worden sind, sodass die Versteigerung vor Durchführung des
Kollokationsverfahrens über diese Rechte selbst im Falle der Dringlichkeit
unzulässig wäre. Wenn die Vorinstanz einwendet, dass die Rekurrentin
den Gläubigerversammlungsbeschluss selbst hätte anfechten müssen und
dadurch, dass sie das unterlassen, das Recht, sich der Steigerung zu
widersetzen, verwirkt habe, so hält diese Auffassung nicht Stich. Denn
der Inhalt des Beschlusses ging ja nicht etwa dahin, dass bestimmte
Vermögensobjekte, insbesondere die in Frage stehenden Waldungen sofort
zu verwerten seien, sondern es wurde dadurch dem Konkursamt lediglich
allgemein die E rm à c h ti g u n g erteilt, mit der Liquidation der
Masseaktiven sofort zu beginnen. Unter diesen Umständen hatte aber die
Rekurrentin keinen Anlass, schon damals Beschwerde zu führen, sondern
konnte mit Fug und Recht abwarten, ob und inwieweit das Konkursamt den
ihm erteilten gesetzwidrigen Auftrag ausführen werde (AS Sep.-Ausg. 7
N° 80 Erw. 5*). Gegenüber der Steigerungsankündigung hat sie sich aber
unbestrittenermassen rechtzeitig beschwert.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer e r k an n t :

Der Rekurs wird begründet erklärt und das Konkursamt Münchwilen
angewiesen, mit der Verwertung der streitig-en Waldungen bis nach
Abhaltung der zweiten

* * Ges.-Ausg. 30 I N° 137. A5 40 nl _ 1914 2

18 Entscheidungen der Schuldbelreibungs-

Gläubigerversammlung und rechtskräftiger Erledigung des
Kollokationsverfahrens über die an denselben geltend gemachten Pfandrechte
zuzuwarten.

4. Entscheid vom 28. Januar 1914 i. S. Baugenossenschaft Bgenheim.

Art. 125 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.249
SchKG: Jedem Gläubiger, für dessen Betreibung die zu
versteigernde Sache als Pfandoder Pfändungsgegenstand haftet, ist eine
besondere St eigerungsanzeige zuzustellen.Art. 144 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 144 - 1 Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
1    Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
2    Es können schon vorher Abschlagsverteilungen vorgenommen werden.
3    Aus dem Erlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung, die Verteilung und gegebenenfalls die Beschaffung eines Ersatzgegenstandes (Art. 92 Abs. 3) bezahlt.281
4    Der Reinerlös wird den beteiligten Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten (Art. 68), ausgerichtet.282
5    Die auf Forderungen mit provisorischer Pfändung entfallenden Beträge werden einstweilen bei der Depositenanstalt hinterlegt.
SchKG : Die
Kosten für Steigerungsanzeigen, die unrichtigerweise an Pfändungsgläubiger
gesandt wurden, denen keine Pfändungsrechte an den versteigerten Sachen
zustanden, dürfen nicht aus deren Erlös gedeckt werden.

A. Die Rekurrentin, die Baugenossenschaft Eigenheim in Neuallschwil,
führte gegen Hans Meissen-Meyerhofer in Neuallschwil für eine
Mietzinsforderung auf Grund einer am 7. und 9. Mai 1913 vom
Betreibungsamt Binningen aufgenommenen Retentionsurkunde die Betreibung
durch. Auf Verlangen der Rekurrentin wurden in dieser Betreibung N°
6630 die _retinierten Gegenstände am 1. August 1913 für 279 Fr. 30
Cts. versteigert. Vor und nach der Aufnahme der Retentionsnrkunde waren
in andern Betreihungen gegen denselben Schuldner Pfändungen, zum Teil
auf die gleichen, in der Retentionsurkunde verzeichneten Gegenstände
vollzogen worden. Am 4. November 1913 stellte das Betreibungsamt
Kollokationsplan und Verteilungsliste auf. Es berechnete dabei den
Gesamterlös aus sämtlichen Betreibungen und zog davon u. a. die Kosten
von Steigerungsanzeigen an Pfändungsgläubiger vom 25. und 26. Juli
im Betrage von 39 Fr., sowie die Kosten der den Pfändungsgläubigern
gesandten Kollokationsanzeigen und Verlustscheine ab. Den nach dem
Kostenabzug bleibenden Restbetrag von 135 Fr. 35 Cts. wies es der
Rekurrentin zu. Von deren

2und Konkursimmmer. N° 4. 19

Forderung wäre demnach ein Betrag von 380 Fr. 70 Cts. ungedeckt geblieben.

B. Gegen diese Verteilung erhob die Rekurrentin Beschwerde mit dem
Begehren, die Verteilungsliste sei in dem Sinne abzuändern, dass ihre
Forderung von 234 Fr. 80 Cts. vollständige Deckung erhalte. Sie machte
folgendes geltend : Der Erlös der Steigerung vom 1. August 1913 sei ihr
zuzuteilen, soweit er nicht zur Dekkung der Verwertungskosten verwendet
werden müsse. Es sei unzulässig, aus dem Ganterlös vorab die Kosten von
Steigerungsanzeigen, Kollokationsauszügen und Verlustscheinen für die
Pfändungsgläubiger zu decken. Das Betreibungsamt habe umsichtig gehandelt,
indem es die Steigerung vom 1. August 1913 den Pfändungsgläubigem
angezeigt habe, da eine solche Anzeige nicht vorgeschrieben sei, abgesehen
davon, dass die retinierten Gegenstände zum Teil nicht gepfändet worden,
zum Teil nachträglich infolge der Erhebung von Drittanspriichen wieder
aus der Pfändung gefallen seien.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Landschaft hiess die Beschwerde
durch Entscheid vom 30. Dezember 1913 teilweise gut und wies das
Betreibungsamt an, den Kollokationsplan im Sinne der Erwägungen
abzuàn-dem. Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben : Wie
die Rekurrentin ausführe, dürften vom Ganterlös vom 1. August 1913
nur diejenigen Kosten abgezogen werden, die mit ihrer Betreibung
und Verwertung im Zusammenhang stünden. Hiezu gehörten aber auch die
Auslagen für die Steigerungsanzeigen vom 22. und 27. Juli (richtig
25. und 26. Juli) 1913 im Betrage von 39 Fr. Dagegen seien andere,
vor der Aufnahme der Retentionsurkunde entstandenen oder sonst nicht
durch die Betreibung N° 6630 verursachten Kosten, wie diejenigen von
Kollokationsauszügen und Verlustscheinen für die, Piändungsgläubiger,
vom Ganterlös vom 1. August 1913 nicht abzuziehen.