74 llaflpfiichlrccht. N° 13.

1420 Fr. jährlich, vom zurückgelegten 18. Altersjahr des jüngsten Kindes
an, für die Dauer ihres ganzen Lebens verlustig gehen. Dass der Kläger
erklärt hat, dieses Risiko auf sich nehmen zu wollen, ist für den Richter
nicht verbindlich.

3. Ebenso ist kein Grund vorhanden, für die Prothesen, Krücken und deren
Reparatur anstatt einer Kapitalentschädigung eine Rente zuzusprechen .....

4. Angesichts der Solvenz der Beklagten ist auch dem heute zum ersten
Mal vorgebrachten Begehren des Klägers um Sicherung der Rente keine
Folge zu geben. Dagegen ist das ein ofienbares redaktionelles Versehen
enthaltende Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils dahin abzuändern,
dass die in monatlichen Raten zum voraus zahlbare Rente von jährlich 3600
Fr. erstmals schon am 4. Mai 1911 (statt erst am 4. Juni 1911) fällig ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes
des Kantons Bern vom 10. Dezember 1913 im Sinne der Erwägungen
bestätigt.Prozessrecht. N° 14. 75

VI. PROZESSBECHT PROCEDURE

14. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. Januar 1914 3. S. Bea Beklagter,
gegen Steurer, Kläger.

S treitwertsb erechnung b eim Beru fungsverfahr en: Massgebend ist der
Vermögens-wert des Auge-klagten Anspruches, nicht der für seinen Bestand
präjudiziellcn Rechte. Ob mehrere, von verschiedenen Personen erhobene
Ansprüche nach A rt. 60 Ab s. I O G zusammengezählt werden können, hängt
davon ab, ob die kantonalen Instanzen sie auf Grund ihres Prozessrechtes
in einem Verfahren behandelt haben oder nicht. Verneinendenfalls kann das
Bundesgericht nicht nachträglich die Prozesse vereinigen.In tatsächlicher
Beziehung wird auf den das gleiche Streitverhältnis betreffenden Entscheid
des Bundesgerichts vom 20 Februar 1914 i. S. Bea g. Stumpf (hievor S. 45)
verwiesen.

Das Bundesgericht zieht i n E r w a g un g :

Die Klage richtet sich auf Bezahlung von 1500 Fr. nebst Zins und es fehlt
daher der nach Art. 59 OG erforderliche Minimalstreitwert. Mit Unrecht
wendet der Berufungskläger ein, in Wirklichkeit müsse über die Gültigkeit
des Vertrages entschieden werden, wonach das fragliche Automobil für
5000 Fr. verkauft worden sei. Für die Streitwertberechnung kommt es auf
den Betrag des eingekl'agten Anspruchs an, nicht auf den Vermögenswert
von Rechten (wie hier der Kaufpreisforderung), die für die Beurteilung
jenes Anspruches von präjudizieller Bedeutung sein können.

Im weitem darf bei der Berechnung des Streitwertes der eingeklagten
Forderung auch nicht etwa die Forderung des Stumpf von 3500
Fr. hinzugezählt werden. Freilich ist Stumpf neben dem Kläger mit
dem Beklag-

76 Prozessrecht. N° M.

ten in das streitige Vertragsverhältnis getreten. Auch er hat ferner Klage
erhoben auf Erstattung der von ihm bezahlten Quote von 3500 Fr. und der
Beurteilung dieser Klage ist wohl der nämliche Tatbestand zu Grunde zu
legen und es sind dabei die nämlichen Rechtsfragen zu lösen (namentlich
die Frage, ob man es mit einem Kaufoder Sicherungsgeschät'te zu tun
habe). Allein diesen Momenten kommt keine ausschlaggebende Bedeutung
zu. Damit nämlich mehrere von

verschiedenen Personen erhobene Ansprüche bei der

Streitwertsberechnung zusammengezählt werden können, verlangt der Art. 60
Abs. 1 OG, dass diese Personen sie in einer Klage als Streitgenossen
geltend gemacht haben. Hier ist nun aber ihre Geltendmachung vor
den kantonalen Instanzen in zwei selbständigen Prozessverfahren
erfolgt. Ob dies richtig und eine Vereinigung der Klagen in einem
Prozesse unzulässig gewesen sei, entscheidet sich nach kantonalem
Prozessrechte. Der Berufungskläger erklärt übrigens, dass nach der Basler
ZPO für die Kläger keine Möglichkeit bestanden habe, in einem Verfahren zu
klagen. Das Bundesgericht aber hat im Berufungsverfahren lediglich darauf
abzustellen, ob die kantonalen Instanzen auf Grund ihres Prozessrechts
die verschiedenen Ansprüche tatsächlich in einem Verfahren behandelt
haben oder nicht. Wenn dies nicht geschehen ist, so kann das Bundesgericht
nicht nachträglich von sich aus für die Berufungsinstanz eine Vereinigung
der Prozesse eintreten lassen und es ist alsdann auch ausgeschlossen,
bei der für den einen Prozess vorzunehmenden Streitwertsberechnung
den im andern erhobenen Anspruch mitzuberücksichtigen (vergl. auch AS
23 II S. 1680 Erw. 2 und 25 II S. 980; WEISS, Berufung, S. 63 Ziffer
3). Hieran ändert auch nichts, dass auf diese Weise die verschiedenen
Ansprüche unter Umständen deshalb durch sachlich sich widersprechende
Entscheidungen erledigt werden, weil nur hinsichtlich einzelner die
Berufung zulässig ist.Prozessrecht. N° 15. 77

Demnach hat das Bundesgericht erkannt : Auf die Berufung wird nicht
eingetreten.

15. Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Januar 1904 i. S. ' Ernst &
Cie., Klägerin, gegen Müller und Diener, Beklagte.

Schiedsvertr ag: Dessen Rechtsgültigkeit ist vom ordentlichen Richter zu
prüfen. Er ist ein m a t eri e li rechtlicher Vertrag und gehört dem B
und esprivatr e c h t e mindestens soweit an, als ihm die vertraglichen
Beziehungen, zu deren Beurteilung der Schiedsrichter berufen wird,
angehören. Die Anwendung der vom kantonalen Rechte für ihn aufgestellten
F o rm v o r s c hrift en kann das Bundesgericht als Berufungsinstanz
nicht nachprüfen, wohl aber, ob ein Schicdsvertrag d u r c h k 0 n k
ln d e n t e Handlungen zustandegekommen sei und ob er oder das auf ihn
gegründete Verfahren gegen Art. 1 7 aO R verstosse.

1. Am 27. November 1909 hat J. Straub seine bei Frauenfeld gelegene
Mühle an F. Zwicky verkauft. In der Folge entstanden aus diesem Kauf
Streitigkeiten und die Parteien einigten sich am 4. Februar 1910,
sie durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen, bestehend aus den
heutigen zwei Beklagten, Gerichtspräsident Müller und Friedensrichter
Diener, sowie Mechaniker A. Ernst, Teilhaber der klägerischen Firma,
Ernst & Cie in Müllheim. Das Schiedsgericht beschränkte sich nicht auf
die Prüfung der aufgeworfenen Rechtsfragen, sondern trat hinsichtlich
des Streitobjektes bestimmte Verwaltungsanordnungen. So beschloss es am
23. Juli 1910 auf Grund einer Einigung der Parteien und einer von diesen
ihm erteilten Vollmacht, die beiden bisherigen Wasserräder der Mühle
durch ein neues zu ersetzen und die Erstellung dieses Rades dem Mechaniker
Ernst, Mitglied des Schiedsgerichts zu übertragen. Die von Ernst