318 Familienrecht. N° 56.

56. Urteil der II. Zivilebteilung vom 14. Juli 1914 1. S. Willmann,
Beklagter, gegen Felder, Klägerin.

Art. 1 7 7 Ab 5 . 3 ZGB bezieht sich nicht nur auf Verpflichtungen,
Welche die Ehefrau d i r ek t für ihren Ehemann eingeht, sondern auch
auf solche, die überhaupt dem Ehemann zugute kommen.

A. Im Jahre 1905 trat die Klägerin mit einer Einlage von 1000 Fr. als
alleinige Kommanditärin in die nunmehr aufgelöste Kommanditgesellschait
J. Felder & Cie in Kriens ein, deren einziger unbeschränkt haftender
Gesellschafter der Ehemann der Klägerin, Josef Felder, war. Im Laufe des
Jahres 1912 sah sich die Gesellschaft genötigt, einen Nachlassvertrag
anzustreben. Der Beklagte gab eine Forderung von 40,095 Fr. 69 Cts.
mit Pfandrecht auf Gülten im Nennwert von 56,000 Fr. ein. Da der Wert
dieser Gülten auf nur 11,069 Fr 79 Cts. geschätzt wurde, musste für
den ungedeckt bleibenden Teil der 40,095 Fr. 69 Cts. die Zustimmung
des Beklagten zum Nachlassvertrag nachgesucht werden. Der Beklagte
machte seine Zustimmung davon abhängig, dass die Klägerin sich für
seine Forderung gegen die Gesellschaft verbürge. Am 14. Februar 1913
stellte die Klägerin daher (im Einverständnis mit ihrem Ehemann) folgende
Bürgenund Zahlschafts Akt überschriebene Erklärung aus: Unterzeichnete
verpflichtet sich hier mit, dem Herrn Jos. Willmann, Eisenhandlung,
in Luzern, für seine Forderung an J. Felder & Cie, Kriens ound Luzern,
im Betrage von 40,095 Fr. 69 Cts. laut Anerkennung vom 25; November 1912
als Bürge und v Selbstzahler solidarisch mit der Hauptschuldnerin zu
haften, ausser dem Kapital für die Zinsen vom 25. November 1912 an und
allfällige Kosten. Die Bürg schaft ist bedingt durch das Zustandekommen
des von der Firma J. Felder & Cie angestrebten Nachlassvertra ges und
fällt dahin, wenn das Gericht dem vorgeschla-Familienrecm. N° 56. 319

genen Nachlassvertrage die Genehmigung versagt. In der Folge erhielt
der Nachlassvertrag der Firma J. Felder & C die gerichtliche Bestätigung;
da er aber von der Gesellschaft nicht erfüllt werden konnte, wurde über
sie der Konkurs eröffnet. Hierauf leitete der Beklagte auf Grund der
Erklärung vom 14. Februar 1913 Betreibung gegen die Klägerin ein. Nachdem
er provisorische Rechtsöfi'nung erhalten hatte, erhob die Klägerin am
16. Januar 1914 die vorliegende Klage, mit dem Antrag, die Forderung
des Beklagten im Betrage von 40,095 Fr. 69 Cts. sei abzuerkennen. Zur
Begründung der Klage machte sie hauptsächlich geltend, die von ihr am
14. Februar 1913 abgegebene Erklärung sei gemäss Art. 177 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB
und Art. 314
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 314 - 1 Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.
1    Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.
1bis    Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffanggesellschaft bestehen.559
2    Dem ehemaligen Sachwalter oder einem Dritten können zur Durchführung und zur Sicherstellung der Erfüllung des Nachlassvertrages Überwachungs-, Geschäftsführungs- und Liquidationsbefugnisse übertragen werden.
SchKG ungültig. Der Beklagte schloss auf Abweisung der Klage.

B. Durch Urteil vom 20. Mai 1914 hat das Obergericht des Kantons Luzern
die Klage gutgeheissen.

C. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen, mit den Anträgen, die Klage sei gänzlich abzuweisen, eventuell
nur für 22,500 Fr. gutzuheissen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die vom Beklagten auch heute wieder erhobene Einwendung, der zwischen
der Klägerin und ihrem Ehemann abgeschlossene Gesellschaftsvertrag sei
ungültig, weil er entgegen der Bestimmung des § 16 des _ luzernischen
Gesetzes über die eheliche Vormundschaft vom 25. November 1880 ohne
Mitwirkung eines ausserordentlichen Beistandes abgeschlossen worden sei,
ist abzuweisen. Nach der für das Bundesgericht verbindlichen Auslegung
des kantonalen ehelichen Vormundschaftsrechtes durch die Vorinstanz,
zieht dieser Mangel nicht die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes nach sich.

2. In der Sache selbst fragt es sich, ob sich die Klägerin durch die
Erklärung vom 14. Februar 1913

320 Familienrecht. N° 58.

gültig habe verpflichten können. Die Klägerin bestreitet dies in
erster Linie gestützt auf Art. 177 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB. Danach ist für die
Verpflichtungen, die von der Ehefrau Dritten gegenüber zu Gunsten ihres
Mannes eingegangen werden, die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde
erforderlich. Diese Bestimmung, die eine Einschränkung des vom
Zivilgesetzbuch aufgestellten Grundsatzes der Handlungsfähigkeit der
Ehefrau enthält, ist im Gegensatz zu den übrigen Vorschriften dieser
Art (Art. 167
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 167 - Bei der Wahl und Ausübung seines Berufes oder Gewerbes nimmt jeder Ehegatte auf den andern und das Wohl der ehelichen Gemeinschaft Rücksicht.
, 168 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 168 - Jeder Ehegatte kann mit dem andern oder mit Dritten Rechtsgeschäfte abschliessen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
, 177 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB u. s. w.) erst auf Antrag
der Kommission des Nationalrates dem Gesetze hinzugefügt worden
(vgl. Art. 200 VB und Art. 185 E, in denen sich der dritte Absatz
des heutigen Art. 177 noch nicht vorfindet). Damit soll vor allem die
Ehefrau gegen ' sich selbst und gegen ihren Ehemann geschützt, d. h.
verhindert werden, dass die Ehefrau, ihrer Zuneigung zu ihrem Ehemann
und seinen Beeinflussungen nachgehend, Verpflichtungen eingehe, die
ihr Vermögen gefährden würden. In diesem Sinne spricht sich auch der
französische Berichterstatter des Nationalrates aus: a La femme qui
s'oblige en faveur de son mari, c'est-a-dire par exemple, et c'est le cas
le plus fréquent, qui fait un cautionnement en faveur de son marijne peut
s'engager vala blement sans l'autorisation de l'autorité tutélaire. Cette
prescription, qui se justifie d'elle méme, doit empécher que la femme ne
soit la victime à cet égard de solli citations du mari et ne compromette
ses biens par des cautionncments inconsidérés (vgl. stenographisches
Bülletin, Jahrg. 1905, S. 661). Daraus geht zugleich hervor, dass unter
den Verpflichtungen zu Gunsten des Ehemannes vor allem Bürgschaften zu
verstehen sind (vgl. übereinstimmend EGGER, Komm. zu Art. 177
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB, Note 5;
GMÜR, Komm. zu Art. 177 Z GB, S. 311). Dass die e Bürgenund Zahlschafts
Akt überschriebene Erklärung der Klägerin vom 14. Februar 1913 als eine
Verpflichtung der Ehefrau im Sinne des Art. 177 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB aufzufasscn
ist, kann unter diesen Umständen nicht zwei-Famiiienrecht. N° 56. 321

feihaft sein. Das gleiche wäre aber auch dann zu sagen, wenn die Erklärung
der Klägerin, mit dem Beklagten, rechtlich nicht als Bürgschaft,
sondern als Schuldübernahme qualifiziert werden wollte. Da nicht
bestritten ist, dass die Klägerin diese Erklärung ohne Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde abgegeben hat, kann daher nur fraglich sein, ob
die Klägerin sich damit zu Gunsten ihres Ehemannes verpflichtet habe. Der
Beklagte bestreitet dies, indem er geltend macht, die Klägerin habe die
Erklärung vom 14. Februar 1913 lediglich für die Gesellschaft J. Felder
& Cie abgegeben, welche ein selbständiges Rechtssubjekt sei. Ob die
Gesellschaft J. Felder & Cie als eine juristische Person zu betrachten
sei, oder ob ihr, als einer Kommanditgesellschaft, gemäss konstanter
Praxis des Bundesgerichtes (vgl. den grundlegenden Entscheid AS 24 II
S. 731 ff.), die juristische Persönlichkeit abzusprechen sei, braucht
jedoch nicht untersucht zu werden. In beiden Fällen ist die Voraussetzung
des Art. 177 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB gegeben, (1. 11. davon auszugehen, dass sich die
Klägerin zu Gunsten ihres Ehemannes verpflichtet hat. Wie aus dem Wortlaut
des Art. 177 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB hervorgeht, Will das Gesetz nicht etwa nur solche
Verpflichtungen der Ehefrau treffen, die sie direkt für den Ehemann
eingegangen ist, sondern auch diejenigen,_ die überhaupt dem Ehemann
zugute kommen, zu seinen Gunsten übernommen worden sind. Diese Auffassung
wird noch besonders durch den französischen Text des Gesetzes bestätigt,
wonach diejenigen Verpflichtungen der Ehefrau Dritten gegenüber der
vormundschaftsbehördlichen Zustimmung bedürfen, welche dans l' interét
du mari begründet worden sind. Eine Verpflichtung im Sinne des Art. 177
Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB liegt'daher auch dann vor, wenn sich die Ehefrau z. B. für
eine Schuld verbürgt, die zwar formell nicht diejenige des Ehemannes
ist, die Bürgschaft aber trotzdem zu Gunsten des Ehemannes Wirkt. Dieser
Fall trifft hier zu. Wie sich aus dem mitgeteilten Tafbestand ergibt,
bestand die

322 Familienrecht. N° 56.

Gesellschaft J. Felder & C, für die sich die Klägerin verbürgte, nur
aus der mit einer unbedeutenden Einlage als Kommanditärin beteiligten
Klägerin und ihrem un-

beschränkt haftenden Ehemann. Im Falle erfolgloser'

Betreibung oder Auflösung der Gesellschaft wandelte sich daher die
Forderung des Beklagten gegen die Firma J . Felder & Cie in eine
Forderung gegen den unbeschränkt haftenden Ehemann der Klägerin um. Die
Klägerin hat sich somit in Wirklichkeit nicht für die Gesellschaft,
sondern für ihren Ehemann verbürgt, gleichgültig ob angenommen wird, die
Kommanditgesellschaft sei eine juristische Person oder nicht. Da nun die
Erklärung vom 14. Februar 1913 ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde
abgegeben worden ist, eine solche Zustimmung aber Gültigkeitsrequisit
des Rechtsgeschäftes ist (vgl. GMÜR, Komm. zu Art. 177
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB S. 312),
so ist eine verbindliche, Verpflichtung der Klägerin nicht zustande
gekommen und die Klage deshalb gutzuheissen. Dem gegenüber kann sich der
Beklagte nicht auf Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB berufen. Abgesehen davon, dass es Sache
des Beklagten gewesen wäre, für die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde
besorgt zu sein, ist Art. 17
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 17 - Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft.
? Abs. 3 ZGB als eine um der òiîentlichen
Ordnung und Sittliehkeit Willen aufgestellte Vorschrift (vgl. REICHEL,
Komm. zu Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
Scth ZGB S. 12) unter allen Umständen anzuwenden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Luzern vom 20. Mai 1914 bestätigt.

Erbrecht. N° 57. 323

II. ERBRECHTDROIT DES SUCCESSIONS

57. Ari-él; de la II° section civile du 10 juin 1914 dans la cause Bucket,
demandeur, contre Duden-Ruhm défenderesse.

E x héd er atio 11. CC art. 477 et suiv., Tit. fin art. 16 al. 3.
L'exhérédation a pour effet de modifier la capacité de disposer du
testateur et de supprimer la réserve legale à laquelle avait droit
l'exhérédé. Le testateur doit exprimer et motiver cette volonté d'une
maniere expresse dans son testament.

Les questions d'exhérédation sont réglées au point de vue de l'application
du droit dans le temps: par l'art. 16 al. 3 CC Tit. fin.

A. Le 16 mai 1912 est décédee à Grandcour dame "Suzanne Ruchat-Mayor,
laissant comme héritiers légaux

,son mari Abram-Louis Ruchat, à Grandcour, deman-

deur et recourant, et leurs enfants Henri Ruchat, Louis Ruchat et dame
Elise Dudan née Ruchat, défenderesse et intimée. Par testament olographe
du 23 avril 1909, la défunte avait fait un certain nombre de legs en
faveur de chacun de ses enfants; après avoir énuméré ceux institués
en faveur de son fils Henri, elle ajoutait : Ces legs seront délivrés
francs de dettes à mon fils Henri; celui ci entrera en possession de ces
immeubles une fois les récoltes enlevées de l'année qui suivra mon décès.

o La cause de cette séparation à ma succession est due à une journée
de tribunal du 15 octobre 1892. Je declare enlever à mon fils Henri les
legs ci-dessus mentionnés au cas où il viendrait à attaquer le present
testament.

Mon mari Abram-Louis n'aura aucune part à ma succession.