126 Obligationenrecht. N° 24.

Bestimmung war im Revisionsentwuri zum ORVOn 1904, Art.' 1734 Abs. 1,
enthalten. Voraussetzung ist dabei immer nur, dass die neue Firma sich im
Kl ange von den bereits eingetragenen deutlich unterscheide. ,Aeusserlich,
ihrer Zusammensetzung nach, im Klange sind nun die Ausdrücke Union
und Alliance durchaus verschieden. Verwechslungen können nur durch
Ideenassoziation entstehenindem man zurückgreift auf den Sinn, der
mit den Worten Union und Alliance verbunden ist, auf den Begriff,
der darin zum Ausdruck gelangt. M. a. W.: die Firmen sind nur deshalb
ähnlich, weil die Grundlage, die Art und der Zweck der Geschäfte
selber ähnlich, wenn nicht vollständig gleich sind. Die Bezeichnung
Alliance Horlogére unterscheidet sich nach alledem genügend von
Union Horlogére , um angesichts des Art. 873
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 873 - 1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
1    Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
2    Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Feststellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten.
3    Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschafter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889724 durch Beschwerde angefochten werden.
4    Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.725
OR als Firma bestehen
zu können. Vergl. beispielsweise die Firmen Schweizerischer Bankverein
und Schweizerische Bankgesellschaft und die verschiedenen Volksbanken,
die in der Schweiz nebeneinander existieren.

5. Unbegründet ist die Klage auch aus dem Gesichtspunkt des unlauteren
Wettbewerbes Es ist unerfindlich, worin eine Treu und Glauben verletzende
Veranstaltung der Beklagten liegen soll, wenn die Firma Alliance
Horlogère nach Firmenrecht zulässig ist. Dafür, dass die Beklagte jene
Firma nur zum Zweck gewählt habe, Verwechslungen herbeizuführen, liegen
keine Anhaltspunkte vor; das Verhalten der Beklagten hat auch nicht dazu
beigetragen, die Verwechslungsmöglichkeit zu steigern. Insbesondere kann
die Klägerin nichts zu ihren Gunsten daraus herleiten, dass vor Eintragung
der Firma Alliance Horlogère der Geschäftsführer sich bei zwei Anwälten
über deren Zulässigkeit erkundigt hat. Es ergibt sich daraus vielmehr,
dass die Beklagte bei der Auswahl ihrer Firma gewissenhaft vorgegangen
ist. Dass ihr jede Absicht, eine VerdunkelungObligationenrecht. N° 25. 127

der Verhältnisse herbeizuführen, fern lag, geht am besten aus dem
Zirkular hervor, das sie an zahlreiche Uhrenfirmen mit der Einladung zum
Beitritt richtete und worin wörtlich zu lesen ist, ihr Geschäftsführer
sei früher Mitarbeiter der Union Horlogere gewesen; daraus folgt . ohne
weiteres für jeden Urteilsfähigen, dass Union Horlogère und Alliance
Horlogère verschiedene Rechtssubjekte sind. Die Wahl der Bezeichnung
Alliance Horlogère erklärt sich unschwer aus dem Bestreben nach einer
zügigen Firma, die in prägnanter Weise-auf die Natur des Unternehmens
hinweist. Hiefür stand der Beklagten nicht manche Bezeichnung zu Gebote,
zumal da die deutsche Sprache ein geläufiges Synonym für das französische
Adjektiv horloger nicht besitzt.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der II. Zivilkammer des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 14. November 1913 bestätigt.

25. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. März 1914 i. S. Küenzi & Cie,
Beklagte, gegen Ed. Küenzi, Kläger.

1. F i r m e n r e c h t. Der Gebrauch einer Firma ist auch dann ein s
unbefugter im Sinn von Art. 876 Abs. 2 GB, wenn der Inhaber am Ort der
Eintragung keine Geschäftsmoderlassung hat, gleichviel ob die Firma an
sich von anderen dortigen Firmen sich genügend unterscheide (Erw. 3).

2. Unlautere r WettbeWerb. Zeitliche Rechtsanwen-

dung. Voraussetzungen. (Erw. 4).

A. Durch Urteil vom 27. November 1913 hat die II. Zivilkammer des
Appellationshofes des Kantons Bern über die Klagebegehren:

1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger eine gerichtlich zu
bestimmende Summe als Schadenersatz zu bezahlen.

128 Obligationenrecht. N° 25.

2. Es sei zu erkennen, die Beklagte habe die wei tere Führung der Firma
Küenzi & Cie, Werkzeugfa brikation Bern und Steflisburg, resp. die Firma
Küenzi & Cie, Herstellung von Schuhmacherwerkzeug, Mühle mattstrasse 12,
Bern, wie sie im Handelsregister von Bern eingetragen ist, zu unterlassen
und es sei diese Firma im Handelsregister von Bern zu löschen.

3. Es sei zu erkennen, die Firma Küenzi habe auch die Führung des
Firmenzeichens Kreuz mit darin lau fendem Bären zu unterlassen;

erkannt : 1. (Beweisbeschwerden). -

2. Dem Kläger ist sein erstes Klagsbegehren zuge sprochen und die Beklagte
verurteilt, dem Kläger eine Entschädigung von 500 Fr. zu bezahlen.

3. Demselben sind auch das zweite, sowie das dritte Klagsbegehren,
beide im Sinne der Motive, zugespro chen unter Androhung an die Beklagte
der in § 390 P vorgesehenen Folgen der Widerhandlung.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Aufhebung und auf gänzliche
Abweisung der Klage.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten diesen
Antrag erneuert; der Vertreter des Klagers hat Abweisung der Berufung
beantragt.

Das Bundesgericht zieht in E r w ä g u n g :

I. In der Familie des Klägers ist die Fabrikation von Schuhmacherwerkzeug
Tradition. Die Küenzioder Berner Messer und -Kneipen sind in Fachkreisen
allgemein bekannt und geniessen einen europäischen Ruf, sodass wer
ein wirklich gutes Schustermesser kaufen will, die Marke Küenzi Bern
verlangt . (Bericht des Experten Lüscher Hofer). Das Geschäft wurde
insbeson-P'Tgationenrecht. N° 25. 123

dere durch den Vater des Klägers, Samuel Küenzi, zur Blüte
gebracht. Dieser liess sich am 4. Juli 1885 in das Handelsregister von
Bern eintragen unter der Firma: Samuel Küenzi, Werkzeugfabrikation
und Schleiferei Bern . Am 22. April 1895 ging das Geschäft auf
seine Söhne über und seit 1. Oktober 1896 betreibt der Kläger es
allein unter der Firma: Eduard Küenzi, Samuel Küenzi's Nachfolger,
Schuhmacherwerkzeugfabrikation, Bern . Samuel Küenzi führte seit 1887
eine eingetragene Marke, bestehend aus einem Malteserkreuz in Oval
und der Aufschrift Wsisi'sissffi' . Diese Marke wurde in der Folge
auf Sam. Küenzi's Söhne Bern übertragen (ä 'à'siufsi) und in dieser
Gestaltung vom Kläger übernommen. Sie dient als Marke und als all-gemeines
Geschäftszeichen; sämtliche Fabrikate, sowie die Preislisten, Kataloge
usw. sind damit versehen. Arthur Uhlmann, früher Arbeiter beim Kläger,
begründete am 31. Dezember 1903 mit Franz Küenzi, einem entfernten
Verwandten des Klägers, eine KollektivgeseHschaft Küenzi & Cie, die
gleichen Tages im Handelsregister von Bern eingetragen wurde. Als
Natur des Geschäfts wurde angegeben.: Fabrikation und Handel mit
Werkzeugen, Spezialität: Schuhmacherwerkzeug . Diese Firma wurde am
1. Mai 1906 gelöscht und am nämlichen Tage eine neue Firma Küenzi &
Cie, bestehend aus Ernst Oswald Küenzi, von Erlach, und Uhlmann, beide
wohnhaft in Steffisburg, im. Handelsregister von Bern eingetragen. Der
Gesehäftsbetrieb blieb der nämliche. Die Firma hatte ihren wirklichen
Geschäftssitz von Anfang an in Steifisburg, nicht in Bern. Die Marke
der ersten Firma Küenzi & Cie bestand aus zwei gekreuzten Pfeilen nebst
Firmaaufschrift, enthalten in einem Rechteck. Die zweite Firma bedient
sich einer Marke, die gebildet ist aus einem Rechteck enthaltend links
ein eidg. Kreuz mit aufsteigendem Bären (wie im

Berner Wappen) und rechts die Aufschrift IV . Diese

130 Obligationenrecht. N° 25.

Marke dient ebenfalls als Firmenzeichen; sie ist auf allen Preislisten,
Reklamen und Empfehlungen, sowie auf sämtlichen Fabrikaten von Küenzi &
Cie angebracht. Am 17. November 1910, d. h. za. 1 Jahr nac h erfolgter
Klageeinreichung, wurde die Eintragung der Firma im Handelsregister von
Bern infolge Verlegung des Sitzes nach Steffisburg gelöscht. si

2. Der Beklagten ist mit der Vorinstanz darin beizustimmen, dass
die Klage nicht aus den rein fi rmenrech tli ch en Grundsätzen der
genügenden Unterscheidbarkeit beider Firmen nach Art. 868
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 868 - Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet das Genossenschaftsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
und 876 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
1    Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.
3    Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längere Frist seit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.

OR begründet erklärt werden kann. Denn nach diesen Grundsätzen sind die
Firmen Ed. Küenzi, Sam. Küenzi's Nachfolger und Küenzi & Cie genügend
unterschieden. Es ergibt sich aus den Firmen auch, dass die eine diejenige
einer Einzelperson, die andere die einer Gesellschaft ist.

3. Es fragt sich aber weiter, ob nicht die Klage deshalb zu schützen sei,
weil die Beklagte ihr Geschäft gar nicht in Bern, dem Ort der Eintragung,
betreibt. Diese Frage ist zu bejahen. Dass jene Eintragung im Laufe des
Prozesses bereits gelöscht worden ist, fällt für das Bundesgericht ausser
Betracht : wenn die Vorinstanz erklärt, es komme auf den Zeitpunkt der
Klageeinleitung an dafür, ob ein Anspruch gerichtlich zugesprochen werden
könne oder nicht, so liegt hierin der Entscheid über eine prozessuale
Frage; ein mate-riellrechtlicher Grundsatz des Inhaltes, dass die
Verletzung im Moment der Urteilsfällung gegeben sein müsse, besteht in
diesen Verhältnissen nicht. Für das Bundesgericht verbindlich festgestellt
ist sodann, dass die Beklagte nie einen wirklichen Geschäftssitz in
Bern hatte. Die einzig zu behandelnde materielle Frage stellt sich
danach so: kann ein Gewerbetreibender, der regelrecht am} Ort seiner
Niederlassung eine Firma führt, Unterlassungsund Schadenersatzklage
gegen einen anderenObligationenrecht. N° 25. 131

Gewerbetreibenden erheben, der mit ähnlicher, an sich immerhin genügend
unterschiedener Firma am nämlichen Orte eingetragen ist, aber hier keine
Geschäftsniederlassung hat ?

Hierüber ist zu sagen: Nach Art. 876 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
1    Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.
3    Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längere Frist seit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.
OR setzen die
Unterlassungs-und die Schadenersatzklage eine Beeinträchtigung durch
den unbefugten Gebrauch einer Firma voraus. Unbefugt ist aber der
Gebrauch einer Firma auch dann, wenn sie. eingetragen wird an einem
Orte, an dem sie nach Gesetz nicht sollte eingetragen werden. Das
unbefugt in Art. 876 bezieht sich nicht ausschliesslich auf die
Frage der Verwechselbare keit. Es ist unbestritten, dass z. B. auch
bei Verletzung der Vorschriften in Art. 871
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 871 - 1 Die Statuten können die Genossenschafter an Stelle oder neben der Haftung zur Leistung von Nachschüssen verpflichten, die jedoch nur zur Deckung von Bilanzverlusten dienen dürfen.
1    Die Statuten können die Genossenschafter an Stelle oder neben der Haftung zur Leistung von Nachschüssen verpflichten, die jedoch nur zur Deckung von Bilanzverlusten dienen dürfen.
2    Die Nachschusspflicht kann unbeschränkt sein, sie kann aber auch auf bestimmte Beträge oder im Verhältnis zu den Mitgliederbeiträgen oder den Genossenschaftsanteilen beschränkt werden.
3    Enthalten die Statuten keine Bestimmungen über die Verteilung der Nachschüsse auf die einzelnen Genossenschafter, so richtet sich diese nach dem Betrag der Genossenschaftsanteile oder, wenn solche nicht bestehen, nach Köpfen.
4    Die Nachschüsse können jederzeit eingefordert werden. Im Konkurse der Genossenschaft steht die Einforderung der Nachschüsse der Konkursverwaltung zu.
5    Im Übrigen sind die Vorschriften über die Einforderung der Leistungen und über die Verlustigerklärung anwendbar.
, 872
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 872 - Bestimmungen der Statuten, welche die Haftung auf bestimmte Zeit oder auf besondere Verbindlichkeiten oder auf einzelne Gruppen von Mitgliedern beschränken, sind ungültig.
, 873
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 873 - 1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
1    Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
2    Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Feststellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten.
3    Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschafter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889724 durch Beschwerde angefochten werden.
4    Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.725
und 874
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 874 - 1 Änderungen an den Haftungs- oder Nachschussverpflichtungen der Genossenschafter sowie die Herabsetzung oder Aufhebung der Anteilscheine können nur auf dem Wege der Statutenrevision vorgenommen werden.
1    Änderungen an den Haftungs- oder Nachschussverpflichtungen der Genossenschafter sowie die Herabsetzung oder Aufhebung der Anteilscheine können nur auf dem Wege der Statutenrevision vorgenommen werden.
2    Auf die Herabsetzung oder Aufhebung der Anteilscheine finden überdies die Bestimmungen über die Kapitalherabsetzung bei der Aktiengesellschaft Anwendung.726
3    Von einer Verminderung der Haftung oder der Nachschusspflicht werden die vor der Veröffentlichung der Statutenrevision entstandenen Verbindlichkeiten nicht betroffen.
4    Die Neubegründung oder Vermehrung der Haftung oder der Nachschusspflicht wirkt mit der Eintragung des Beschlusses zugunsten aller Gläubiger der Genossenschaft.
OR ein
Klagerecht für den Beeinträchtigten entsteht. Vergl. HAFNER, Anm. 6
zu Art. 876, BGE 311 II 120, 38 II 179. Auch wenn man also Abs. 2 von
Art. 876 an Abs. 1 anschliessen will (BGE 34 II 120), so ist doch die
völlig ungenügende Unterscheidbarkeit nicht notwendige Voraussetzung
für die Klage. Es genügt vielmehr Beeinträchtigung. Diese kann aber
auch bei an sich genügender Unterscheidbarkeit vorliegen, wenn eine
unrichtige Geschäftssitzbezeichnung angegeben wird, und da diese
Geschäftssitzbezeichnung unbefugt ist, kann derBeeinträchtigte auf
deren Unterlassung wie auch auf Schadenersatz klagen. Es kann nicht
eingewendet werden, die Frage der Eintragung an einem bestimmten Orte sei
eine rein verwaltungsrechtliche, eine den Registerbehörden unter stehende
Frage. Denn die Firmenführung erfolgt nicht nur durch die Eintragung,
sondern allgemein durch den Gebrauch im Verkehr, in der Korrespondenz
usw. ; hiegegen können aber die Registerbehörden natürlich nicht
einschreiten. Sonach erscheint die Klage schon aus diesem Gesichtspunkt
grundsätzlich als begründet.

4. Vom Gesichtspunkte des un lauteren Wet tb e w e r b e s aus ist sie
gemäss feststehender Uebergangs-

1 . . 32 Obhgatlonenrecht. N° 25. prax1s des Bundesgerichts nach altem
Recht zu beur--

ggnzxkälzllvitesz zu Grunde zu legen. Danach unterliegt der Firma
il}? dass der eigentliche Geschäftsinhaber nämlich Uhhnxxîm _& Cie F
die Seele des Geschäftes, Küenzi __ , steh lediglich deshalb mit einem

' 35502119 hat, um unter der Fiagge Küenzi

in Verbindung mit anderen Umständen ein Indiz für }einen unlauteren
Wettbewerb bilden. Endlich reiht sich 1er an der Gebrauch einer Marke,
die zum mindesten

mit de . sue-z.. r Aufschrift M tauschend und irreführend

:}??ng sichaueh im übrigen die Marke vielleicht von a }eitngen des
Klagers genügend unterscheiden. Alle Voraliis? zungteî euäes Eingriffs
in Rechte des Klägers liegen or: a säc liche Verwechslungen bes ,. _
, onderer R der klagenschen Fabrikate, Ausbeutung dieses Rufes unlîîf

iîîlenUKùeîzzi zuzusprechen, sondern infolge der besonn mstande auch
ein solches auf die Bezeichnung.. ._

Obligationenrecht. N° 26. 133

Küenzifabrikate . Der Verkehr versteht unter diesen etwas ganz
bestimmtes, individuelles, nicht beliebiges Fabrikat von einem beliebigen
Küenzi. Ein Monopol gegen einen sittenoder rechtsgemässen Wettbewerb
aber, das natürlich nicht anzuerkennen wäre, wird für den Kläger dadurch
nicht geschaffen. Die Klage ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt
begründet. Vergl. BGE 23 II 1755 is., 37 II 376 f., sowie KOHLER, Der

unlaut. Wettbewerb S. 108 f., 113 f., 279.

5. Was endlich die Höhe des Schadens betrifft, so hat die Vorinstanz
nach freiem Ermessen in Würdigung der ganzen Sachlage die dem Kläger
gebührende Entschädigung auf 500 Fr. festgesetzt. Dieser Betrag, den
der Kläger nicht anficht, ist nicht übersetzt und es

besteht kein Grund, davon abzugeben ..... Demnach hat das Bundesgericht
e rk ann t :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der II. Zivilkammer des
Appeilationshofes des Kantons Bern

vom 27. November 1913 bestätigt.

26. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. März 1914 i. s. Ae'bi & Die,
Beklagte, gegen Danneberg & Brandt, Kläger.

Zustandekommen eines Vertrages durch Niehtbeantwortung eines
Bestätigungsschreihens (Erw. 2). Voraussetzungen und Form des Rücktritts
vom Vertrage bei Erfüllungsverweigemng seitens des Gegenkontrahenten
(Erw. 3). Berechnung des Erfüllungsinteresses bei ,berechtigten: Rücktritt
von einem Vertrage, mit dessen Ausführung bereits ' begonnen worden
war. Berücksichtigung der beim Vertragsabschluss entstandenen Kosten
(Erw. 4).

' A. Die Beklagte, die ihren Geschäftssitz im Kanton Luzern hat,
beabsichtigte im Herbst 1908, verschiedene für den Betrieb ihres
Geschäftes bestimmte Anlagen