56 staatsrecht-

recht ausSprechenden Entscheides vom 25. Juli 1913 anden Regierungsrat des
Kantons Aargau zurückgewiesen mit der Einladung, vorerst das Verfahren
gemäss Art. 8des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 richtig durchzuführen
und dafür besorgt zu sein, dass den Beteiligten ... durch die Behörden
der Heimatgemejnde des Alfred Henseler gehörige Gelegenheit, allfällige
Einsprachen geltend zu machen, gegeben wird.

V. VERBOT DER DOPPELBESTEUERUNGPROHIBITION DE LA DOUBLE IMPOSITION ss

6. Urteil vom 6. Februar 1914 i. S. ' Kraftwerke Bemau Löntsch
lt.-G. gegen Glarus, event. Aargau.

Zulässigkeit der staatsrechtlichen Anfechtung einer Gesetzesbestimmung
in jedem Falle ihrer Anwendung. Bundesrechtswidrige D o p p el b e s
t e u e r u n g : Kollision des a 11 g em ei n en Steuersystems der R
ein vermögenssteuer eines Kantons mit der V o 1 le n Besteuerung des Gru
nd e ig e n t ums (ohne Schuldenabzug), die in einem andern Kanton als
Ausnahme von jenem System nur für die ano-

nymen Erwerbsgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen
ist. Unhaltbarkeit dieser letzteren Steuer auch aus dem Gesichtspunkte
der R ec h t 5 gl e i c h h e i t.

A. Die Aktiengesellschaft der Kraftwerke BeznauLöntsch mit Hauptsitz in
Baden (Aargau)_und einer Filiale in Netstal (Glarus) ist Eigentümerin
der beiden Elektrizitätswerke in der Bezuau, an der untern Aare, und am
Löntsch, auf dem Gebiete der Gemeinden Glarus und Netstal. Sie setzt die
in diesen Werken erzeugte Kraft vermittelst eigener Leitungsanlagen in
verschiedenen Kantonen der Nordostschweiz ab.

Nach Erstellung des Löntschwerkes wurde die Gesellschaft im Kanton Glarus
für das Jahr 1909 auf Grund

;-Verhot der Doppelbesteuerung N° 6. 57

des Gesetzes vom 3. Mai 1903 betr. die Besteuerung von anonymen
Erwerbsgesellschaften, laut dessen §§ ] und 2 solche Gesellschaften ihr
einbezahltes Gesellschaftskapital nebst dem Reservefonds -Gesellschaften,
welche ihren Geschäftsbetrieb nicht nur im Kanton Glarus, sondern auch
auswärts haben , nur die der Bedeutung des glarnerischen Zweiggeschäftes
entsprechenden Anteile dieser Werte zu versteuern hatten, mit einem
Betrag von 9 Millionen Franken ihres Aktienkapitals von 15 Millionen
Franken zur Vermögenssteuer herangezogen. Auf ihre staatsrechtliche
Beschwerde erklärte jedoch das Bundesgericht durch Urteil vom 28. April
1910 (AS 36 I N° 39 S. 199 ff.) diese Einschätzung als gegen das Verbot
der interkantonalen Doppelbesteuerung verstossend, weil sie den Anteil
an Kapital und Reserven, welcher den der glarnerischen Steuerhoheit
unterstehenden Ver-mögensobjekten der Gesellschaft entspreche und
auf den der Kanton Glarus nach seinem erwähnten Steuersystem allein
greifen dürfe, übersteige. Die zufolge dieses bundesgerichtlichen
Urteils abgeänderten glarnerischen Steuertaxationen der Gesellschaft
bewegten sich zwisehen 6 und 7 Miliionen Franken, bis der Kanton Glarns
durch Landsgemeindebeschluss vom 7. Mai 1911 ein neues Gesetz betr. die
Besteuerung von anonymen Erwerbsgesellschaften erliess, das mit dem
1. Juli 1911 an Stelle des Gesetzes vom Jahre 1903 in Kraft trat und
desSen § 1 in Abs, 1 und 2 bestimmt:

Die anonymen Gesellschaften (Aktiengesellschaften und
Kommanditaktiengesellschaften) und Genossen schaften mit
Geschäftsbetrieb im Kanton Glarus haben ihr einbezahltes Aktien-oder
GenoSsensehaftskapital, sowie den Reservefonds und ihm ähnliche
Spezialfonds a s Vermögen zu versteuern.

Uebersteigt der volle, nach Massgabe der Bestim mungen des
Landessteuergesetzes zu ermittelnde Wert des Grundeigentums (Gebäude
und Grundstücke mit Zubehör, Wasserkräfte, maschinelle Einrichtungen und

58 ss Staatsrecht. :

'. Anlagen und dergleichen) den Gesamtwert derin Absatz 1

bezeichneten Vermögensobjekte einer Gesellschaft, so tritt an Stelle der
Besteuerung des Aktienoder Ge nossenschaftskapitals die Besteuerung des
vollen Wertes , dieser Immobilien ohne Abzug von Schulden.

Auf Grund dieser neuen Gesetzesbestimmungen setzte die
Landessteuerkommission des Kantons Glarus das im Kanton steuerpflichtige
Vermögen der Kraftwerke Beznau Löntsch für das zweite Halbjahr 1911
auf 15 Millionen Franken fest und liess diesen Betrag zu gleichen
Teilen, mit je 7,500,000 Fr., in die steuerregister der Gemeinden
Glarus und Netstal eintragen. Die Werkgesellschaft beanstandete diese
Einschätzung, wesentlich im Sinne ihrer heutigen Rekursargumente; sie
wurde jedoch sowohl von der Landessteuerkommission selbst, als auch
durch letztinstanzlichen Beschluss der kantonalen Ohersteuerbehörde vom
25. September 1911 mit ihrer Beschwerde abgewiesen. Beide Instanzen
vertraten die Auffassung, die Gesellschaft habe gemäss § lAbs. 2
des Gesetzes als Grundeigentum die laut dem Baukonto ihrer Bilanz im
Löntschwerk investierten Werte zu versteuern, die schon pro 30. September
1910 I4,800,000 Fr. betrügen und.2ukolge seither noch ausgeführter
Arbeiten sowie des auf den Kanton Glarus entfallenden Anteils am
Gesamtleitnngsnetz, das mit über 6 Millionen Franken in der Bilanz
figuriere, für die fragliche steuerperiode auf mindestens 15 Millionen
zu veranschlagen seien. Und die Obersteuerbehörde fügte dieser Erwägung
noch bei, von einer Doppelbesteuerung könne bei solcher Anwendung des
Gesetzes (das innert nützlicher Frist von keiner Seite angefochten
und in Rechtskraft erwachsen sei) deshalb unmöglich gesprochen werden,
weil der Steueranspruch des Kantons Glarus sich einzig und allein auf
den Wert der im Kanton befindlichen Anlagen beziehe.

B. Hierauf hat die Aktiengesellschaft der Kraft-

=Verbot der Doppelbesteuerung N° 6. 59

vswerlce Beznau Löntsch mit Eingabe vom 2.,-6.v Novem-

ber 1911 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen
und die Anträge gestellt:

Es sei der gegen die Rekurrentin erlassene Ent scheid der
Obersteuerbehörde des Kantons Glarus vom 25. September 1911 als
verfassungswidrig in allen Teilen aufzuheben und auszusprechen, dass
die Re kurrentin für das zweite Semester 1911 blose-das im Kanton Glarus
investierte Reinvermögen (Aktiva un ter Abzug eines verhältnismässigen
Anteils der Ge samtschulden) oder aber einen den Aktiven im Kan ton
Glarus im Verhältnis zu den Gesamtaktiven ent sprechenden Anteil am
Aktienkapital und an Reserve fonds zu versteuern habe. Im einen wie
im andern Falle sei der zu versteuernde Betrag auf nicht mehr als
ö,750,000 Fr. (wie pro 1910) unter Vorbehalt an gemessener Verteilung
auf die Gemeinden Netstal und Glarus festzusetzen. ,

Eventuell: Es seien der angefochtene Entscheid und das ganze Verfahren
als verfassungswidrig in allen Teilen aufzuheben und die Steuerbehörden
der Kan tons Glarus anzuweisen, die Besteuerung desRekur rentin unter-B
erücksichtigung der im Rekurce erhobenen Einwendungen vorzunehmen-. Auf
alle Fälle sei aus zusprechen, dass der Wert von allfälligen, im Kanton
Glarus zu versteuernden Liegenschaften, wenn dem Hauptbegehren nicht
entsprochen würde, im Kanton Aargau vom Aktienkapital abzuziehen Wäre.

Zur Begründung dieser Anträge führt die Rekursschrift in erster
Linie wesentlich aus: Die angefochtene Steuereinschätzung habe eine
bundesrechtswidrige Doppelbesteuerung zur Folge; denn ausser dem Kanton
Glarus werde die Rekurrentin noch. vom Kanton Aargau, und zwar gemäss der
Kompetenzabgrenzung durch das bundesgerichtliche Urteil vom 28. April 1910
mit demjenigen Teil des Aktienkapitals und der Reserven, der prozentual
auf ihren Geschäftsbetrieb in diesem Kanton

60 Staatsrecht.

entfalle, sowie von den Kantonen Zürich, St. Gallen und Thurgau je
mit einem ihrem dortigen Leitungsnetz entsprechenden Mehrbetrage zur
Steuer herangezogen, sodass sie ohne Intervention des Bundesgerichts
insgesamt mindestens 25 Millionen Franken Vermögen versteuern müsste,
während ihr wirkliches Vermögen (Aktiven nach Abzug der Schulden) bloss
die durch Aktienkapital und Reserven angezeigte Summe von 15,123,0{)0
Franken, für das Jahr 1911, ausmache. Mit der im neuen Steuergesetz
für die Erwerbsgesellschaften (§ 1 Abs. 2) vorgesehenen Besteuerung des
sog. Liegenschaftsbesitzes bei Nichtzulassung des Schuldenabzuges versuche
der Kanton Glarus einfach, die Wirksamkeit des ihn nicht befriedigenden
Urteils des Bundesgerichts vom 28. April 1910 auszuschliessen. Diese
Vorschrift bedeute eine Ausnahme nicht nur gegenüber dem all-'
gemeinen Landessteuerrecht des Kantons, das auf dem Grundsatz der
reinen Vermögenssteuer beruhe (Gesetz über das Landessteuerwesen vom
1.Mai 1904), sondern auch gegenüber dem Normalfall der besonderen
Gesellschaftsbesteuerung, für den § 1 Abs. 1 des Spezialgesetzes vom
7. Mai 1911 durch Bestimmung des steuer-

pflichtigen Vermögens nach Gesellschaftskapital und Re ss

serven diesen Grundsatz ebenfalls zur Anwendung bringe. Das Bundesgericht
habe allerdings in mehrfachen Entscheidungen die Besteuerung des
Liegenschaftsbesitzes ohne Einschränkung dem Kanton der gelegenen
Sache gestattet und eine Doppelbesteuerung dann .n der Weise vermieden,
dass es dem so Besteuerten das Recht zuerkannt habe, die betreffenden
Vermögenswerte an seinem Wohnsitz voll in Abzug zu bringen. Die
Rekurrentin

müsste somit, falls der Steueranspruch des Kantons

Glarus geschützt würde, im Sinne ihres Eventualantrages für berechtigt
erklärt werden, den Wert der glarnerischen Liegenschaften im Kanton
Aargau vom steuerpflichtigen Aktienkapital abzuziehen. Allein diese
Lösung ergäbe gerade im vorliegenden Falle ein höchst un-

Verbot der Doppelbesteuerung. N° 6. 61

gerechtes Resultat, indem danach dem Kanton Aargau fast gar kein Vermögen
zur Besteuerung verbliebe, während sich auf seinem Kantonsgebiet Anlagen
der Rekurrentin befanden, deren Wirtschaftliche Bedeutung ungefähr
gleich gross sei, wie die des glarnerischen Löntschwerkes. Bei den hier
gegebenen Verhältnissen müsse vielmehr richtigerweise zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung jedem Kanton das Recht eingeräumt werden,
die Vermögenssteuer von den auf seinem Gebiete investierten Aktiven
der Rekurrentin unter verhältnismässiger Abrechnung der Schulden zu
erheben. Eine solche Ausscheidung der Steuerkompetenzen habe das
Bundesgericht denn auch bereits in dem ähnlichen Streitfalle der
Industriegesellschaft für Schappe (AS 26 I N° 3 S. 19 ff.), und ebenso
schon früher speziell mit Bezug auf die Erbschaftssteuer (AS 10 N° 67
S. 448), vorgenommen. Uebrigens handle es sich vorliegend, wie bereits
betont, nicht etwa um eine vom liegenschaftlichen Vermögen _ erhobene
allgemeine Objektsteuer, sondern vielmehr um die ausnahmsweise Besteuerung
nur einer Kategorie von Steuerpflichtigen, der Erwerbsgesellschaften,
und auch dieser nur unter ausnahmsweisen Bedingungen. Eine derartige
Sondersteuer könne, soweit sie zur verfassungswidrigen' Doppelbesteuerung
führe, gegenüber dem allgemeinen Steuerrecht nicht haltbar sein; sie
verstosse überdies auch gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichheit
vor dem Gesetz.

Im weitem bringt die Rekursschrift unter Berufung auf die Garantie des
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV noch vor: Der § 1 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 7. Mai 1911
treffe auf die Rekurrentin überhaupt nicht zu ; denn er setze voraus,
dass der Wert des glarnerischen Grundeigentums das gesamte einbezahlte
Gesellchaftskapital nebst Reserven übersteige, während dies bei der
Rekurrentm ,selbst nach der übersetzten Taxation der Glarner Steuer-.
behörden nicht der Fall sei (15 Millionen Franken Steuersehätzung
gegenüber 15,123,000 Fr. Kapital und Re-

62 Staatsrecht.

serven). Auch insofern bedeute die streitige Gesetzesan A

wendung eine Willkür. Ferner sei die angefochtene Steuerschätzung in
formell und materiell gegen klare Vorschriften verstossender und daher
willkürlicher Weise

durchgeführt werden, nämlich formell, indem der Rekur--

rentin keine Gelegenheit zur Einreichung einer Selbsttaxation gemäss
§ 25 des allgemeinen Landessteuergesetzes gebeten worden sei, und
materiell durch Nichtbefolgung der Taxationsvorschriften in § 6 dieses
Gesetzes, auf die § 1 Abs. 2 des Spezialgesetzes ausdrücklich verweise
(Nichtbestimmung des steuerpflichtig-en Ver mögens an Hand seiner
einzelnen Bestandteile und nicht saehgemässe Verlegung dieses Vermögens
auf die beiden beteiligten Gemeinden).

C. Der Regierungsrat des Kantons Glarus hat namens dieses Kantons und
der beteiligten Gemeinden mit Antwortschrift, vom 20./ 29. Januar 1912
beantragen lassen, es sei die Rekurrentin mit ihren sämtlichen Be gehren
abzuweisen und der angefochtene Entscheid der Obersteuerhehörde des
Kantons Glarus als zu Recht bestehend zu erklären. _

Die Entgegnung der Rekursantwort auf die zunächst erwähnte Argumentation
der Rekurrentin lässt sich wie folgt zusammenfassen : Da die Rekurrentin
eine Anfechtung des Steuergesetzes vom 7. Mai 1911 innert nützlicher
Frist seit dessen Publikation im kantonalen Amtsblatt vom 10. Juni nicht
gewagt und damit anerkannt

habe, dass die darin enthaltenen Rechtsgrundsätze un

anfechtbar seien, könne ,auf eine Prüfung der Verfassungsmässigkeit
des Gesetzes heute nicht mehr eingetreten werden. Sollte jedoch eine
solche Prüfung noch statthaft sein, so würde das Gesetz ihr standhalten.
Nach feststehender Praxis des Bundesgerichts, die übrigens auch von
der Rekurrentin ausdrücklich anerkannt werde, stehe das Grundeigentum
ausschliesslich unter der Steuerhoheit desjenigen Kantons, in dem es
sich be--Verbot der Doppelbesteuerung N° 6. 63 finde, und dürfe hier
ohne Abzug von Schulden besteuert

werden. Bei der Besteuerung des Grundeigentums werde

eben dieses selbst, nicht das Vermögen des Grundeigentümers, besteuert,
und die Berufung der Rekurrentin auf den Entscheid des Bundesgerichtes
i. S. der Industriegesellschaft Schappe treffe deshalb nicht zu,
weil es sich damals um die Besteuerung nicht des Grundeigen-f tums,
sondern des Nettovermögens jener Gesellschaft. und um die Grösse des
Schuldenabzuges gehandelt habe. Nach § 4 seines Landessteuergesetzes
gestatte der Kanton Glarus, wie noch andere Kantone, bei der
Besteuerung des im Kanton gelegenen Grundeigentums auswärts '
wohnhafter Personen den Schuldenabzug in der Regel nicht. Wenn aber
diese Liegenschaftsbesteuerung ohne Schuldenabzug gegenüber auswärtigen
Steuerpflichtigen vor der bunesgerichtlichen Praxis zulässig sei, so
müsse den Kantonen auch gestattet sein, gegenüber Steuerpflichtigen mit
Wohnsitz oder Sitz innerhalb der Kant on sgrenzen in gleicher Weise zu
verfahren, wie § 1 Abs. 2 des Gesellschaftssteuergesetzes es vorsehe.
Diese Vorschrift verstosse somit nicht gegen das bundesgerichtliche
Verbot der Doppelbesteuerung sie verletze aber auch die Rechtsgleichheit
in keiner Weise, indem sie alle Gesellschaften der gleichen Kategorie,
auf die sie Anwendung finde, rechtlich gleich stelle und in Verbindung
mit Abs. 1 einfach bewirke, dass die anonymen Erwerbsgesellschaften ohne
Ausnahme den Wert ihres im Kanton Glarus gelegenen Grundeigentums ver
steuern müssten

Gegenüber dem weitern Standpunkte der Rekurrentin, dass § 1 Abs. 2 des
Gesellschaitssteuergesetzes auf sie überhaupt nicht zutreffe, wendet
die Rekursantwort ein, bei der Frage, ob Abs. 1 oder Abs. 2 dieser
Gesetzesbestimmung Anwendung finde, komme selbstverständlich nur das
Aktienkapital in Betracht, welches auf den Geschäftsbetrieb im Kanton
Glarus eutfalle, also bei der Bekurrentin nach ihrer bisherigen Taxation
ein Betrag

64 , dtaatsrecht.

von nicht mehr als 7 Millionen Franken. Endlich tritt sie auch der
Rekursbehauptung entgegen, dass die angefochtene Steuereinsehätzung
formell und materiell gesetzeswidrig zustande gekommen sei.

D. Der Regierungsrat des Kantons Aargau, welchem mit Rücksicht
auf den Eventualantrag der'Rekurrentin ebenfalls Gelegenheit zur
Vernehmlassung geboten worden ist, hat mit Eingabe vom 12./ 17. August
1912 he-antragen lassen, es sei das Rekursbegehren, soweit es sich gegen
den Kanton Aargau richte, abzuweisen, und die aargauische Besteuerung des
Aktienkapitals und der Reserven der Rekurrentin als zu Recht bestehend zu
erklären. ZurBegründung wird wesentlich geltend gemacht, die Besteuerung
der Rekurrentin im Kanton Aargau erfolge auf Grund des kantonalen
Sondersteuergesetzes für Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften
vom 15. Septernber 1910 nach Massgabe des bundesgerichtlichen Urteils
vom 28. April 1910 und sei deshalb auf keinen Fall zu beanstanden.

Gegenüber diesem Standpunkte hat die Rekurrentin in ihrer Reph'kschrift
vom 7. November 1912 daran festgehalten, dass eventuell, falls, der
steuer-ansprach des Kantons Glarus geschützt würde, der Kanton Aargau
sich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine entsprechende Herabsetzung
des ihm steuerpflichtigen Reinvermögensanteils gefallen lassen müsste.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Bei seinem formellen Einwand, die Rekurrentin könne die
Verfassungsmässigkeit der ihr gegenüber zur Anwendung gebrachten
Vorschrift des Steuergesetzes vom 7. Mai 1911 heute nicht mehr bestreiten,
da sie die rechtzeitige Anfechtung dieses Gesetzes unterlassen habe,
übersieht der Regierungsrat des Kantons Glarus, dass nach längst
feststehender Praxis des Bundesgerjehts der staatsrechtliche Rekurs
wegen Verletzung verfassungs-' Verbot der Doppelbesteuerung N° 6. 65

mässiger Individualrechte auch noch dem einzelnen Anwendungsfalle der
angeblich verfassungswidrigen Rechtsnorm gegenüber zulässig ist.

2. Einebundesreehtswidrige Doppelbesteuerungliegt hier insofern vor,
als die Rekurrentin im Aargau, dem Kanton ihres Hauptsitzes, laut
dem Spezialgesetz über die Besteuerung der Aktiengesellschaften und
Erwerbsgenossenschaften vom 12. September 1910, in Verbindung mit
dem darin angerufenen allgemeinen aargauischen Steuerrecht, nur für
ihr R ein vermögen, in erster Linie nach Massgabe des einbezahlten
Aktienkapitals und 'der Reserven, steuerpflichtig ist und demnach für
ihre Glarner Vermögensobjektaialls sie sich im Kanton Aargau befanden,
weniger belastet Würde, als bei der angefochtenen Besteuerung ohne
Schuldenabzug im Kanton Glarus. Ihre Steuerbelastung ist also dem Umfange
der besteuerten Werte nach gesteigert zufolge der Tatsache, dass ihr
Vermögen neben der aargauischen zum Teil auch noch der glarnerischen
Steuerhoheit untersteht. Darin erfüllt sich aber das Begritismerkmal der
interkantonalen Doppelbesteuerung (vgl. aus neuester Zeit das Urteil des
Bundesgerichts vom 10. Dezember 1913 i. S. Stricker-Müller gegen Appenzell
A.-Rh. und Baselstadt, Erw. 2* und für die damit übereinstimmende deutsche
Judikatur: Entsch. d. RG in Ziv. S. : 32 n. F. [1913] N° 47 S. 204).

Die interkantonalen Steuerkonfiikte, welche, wie der vorwürfige, in
einer besonderen Art der Besteuerung des liegenschaftlichen Vermögens
wurzeln, hat das Bundesgericht in langjähriger Praxis, auf die der
Kanton Glarus sich stützt, dahin gelöst, dass es mit Bezug auf die
Immobiliarvermögenswerte die Steuerhoheit des Liegen_ schaftskantons
vorbehaltlos anerkannt, und diejenige der übrigen beteiligten Kantone,
speziell des Wohnsitzkantcns, entsprechend beschränkt hat. In dem bereits

* AS 39 I N° 103 S. 575 ff. AS 40 l 19l4 5

68 si Staatsrecht. -

erwähnten neuesten Entscheide i. S. Stricker Miiller, auf dessen
einlässliche Erwägungen hier einfach verwiesen sein mag, ist jedoch
das Gericht von dieser Praxis abgegangen. Es hat die Kantone,
welche eine allgemeine Reinvermögenssteuer kennen und demnach das
liegenschaftliche Vermögen der steuerpflichtigen Kantonseine wohner,
die als solche auch mit ihrem beweglichen Vermögen der kantonalen
Steuerhoheit unterstehen, bloss nach seinem Werte im Rahmen des gesamten
R einvermögens zur Besteuerung heranziehen, für nicht berechtigt erklärt,
den kantonalen Liegenschaftsbesitz der in einem andern Kanton wohnhaften
Steuerpflichtigen abweichend für seinen Wert an sich, ohne Rücksicht auf
die gesamte Vermögens-lage des Besitzers, zu besteuern. Vielmehr hat es
für solche interkantonalen Verhältnisse. eine gleichmässige Verlegung
der Schulden auch auf die liegenschaftlichen Vermögensbestand-teile
vorgeschrieben, wie sie dem System der allgemeinen Reinverrnögenssteuer
entspricht.

Nun deckt sich der Fall Stricker-Müller allerdings nicht völlig mit dem
heutigen. Die Steuergesetzgehung des Kantons Glarus steht zwar, wie in
jenem Falle die des Kantons Appenzell lt. Bin, systematisch auf dem Boden
der allgemeinen Reinvermögenssteuer. Eine s lche ist eingeführt sowohl
für die Einzelpersonen und die nicht anonymen Gesellschaften durch das
Hauptgesetz über das Landessteuerwesen vom 1. Mai 1904 (freilich mit dem
im Sinne des Urteils i. S. Stricker-Mùller bundesrechtswidrigen Vorbehalt
des § 5 Abs. 2, dass die im Lande gelegenen Liegenschaften auswärts
Wohnender in der Regel versteuert werden müssen ohne Abzug der darauf
haftenden Schulden, der von den Steuerbehörden bloss gestattet werden
kann, wenn durch die volle Besteuerung des Liegenschaftswertes eine
wesentliche Unbilligkeit entstehen würde ), als auch für die anonymen
Erwerbsgesellschaften nach Massgabe von § l Ab s. I des Spezialgesetzes
vom 7. Mai 1911, welcher die-Verbot der Doppelbesteuerung N° 6. 67

Besteuerung der sog. eigenen Gelder (einbezahlte Gesell-schaftskapitalien
und Reserven) vorsieht. Immerhin aber statuiert das Glarner Steuerrecht,
im Unterschiede zu dem des Kantons Appenzell A. Rh., eine generelle
Ausnahme: die Regel der Versteuerung nur des Reinver si mögens gilt
grundsätzlich nicht für diejenigen anonymen Erwerbsgesellschaften, deren
Grundeigentum den Betrag der eigenen Gelder an Wert übersteigt, indem

. diese Gesellschaften gemäss § 1 Abs. 2 des Spezialge--

setzes als Vermögen allgemein, nicht etwa nur bei

· ansserkantonalem Gesellschaftssitz, den Wert des Grund-

eigentums als solchen, unter Ausschluss jedes Schuldenabzuges, zu
versteuern haben. Allein auch diese durchgreifende Verwendung des
Systems der besonderen Ohjektstwem kann bei ihrer Kollision mit dem
System der allgemeinen Beinveunögenssteuer nicht geschützt werden.
Denn abgesehen von der Frage, ob ,nicht überhaupt im Kollisionsfalle
diesem letzteren, modernen Steuersystem der Vorzug zu geben ist die hier
noch oflen bleiben mag handelt es sich bei der streitigen Ausgestaltung
des Gesellschaftssteuerrechts um eine Gesetzesvorschrift, die schon
an sich nicht haltbar ist, da sie gegen den Verfassungsgrundsatz
der Rechtsgleichheit verstösst. Die Bestimmung des fraglichen §
] Abs. 2 bewirkt nämlich keineswegs nur, wie der Regierungsrat des
Kantons Glarus behauptet, die rechtliche Gleichstellung aller anonymen
Erwerhsgesellsehaften in dem Sinne, dass sie ohne Ausnahme den Wert
ihres im Kanton gelegenen Grundeigentums versteuern müssen. Hier-' auf
zielt lediglich die in Abs. 1 und-2 getroffene Unter ' scheidung ab,
wonach als steuerpflichtig-es Gesellschaftsvermögen der Nominalhetrag der
eigenen Gelder der Gesellschaft anerkannt wird, sofern deren läusserlich
wahrnehmbare Vermögensobjekte die liegensehaftlichen Güter -keinen
höhern Wert aufweisen, und andernfalls von diesem höheren, durch direkte
Schätzung der betreffenden Objekte zu ermittelnden Wert auszu-

68 Staatsrecht.

gehen ist. Dagegen bedarf es hiezn bei der letzteren Art der
Vermögenstaxation nicht auch noch des Verbots des Schuldenabzuges. Dadurch
Wird vielmehr das Wesen

der Steuer verändert; denn Während bei der Heranzie--

hung der eigenen Gelder (Gesellschaftskapital und Reserven)
nur das reine Vermögen betroffen wird, stellt sich die
Belastung des vollen Liegenschaftswertes, ohne Schuldenabzug, als
Bruttovermögenssteuer dar. Diese rechtlich verschiedene Besteuerung
der anonymen Erwerbsgesellschaften, je nach dem relativen Wert ihres
lmmobilienbesitzes, entbehrt aber jedes sachlich zureichenden Grundes
und kann deshalb vor der Garantie des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nicht bestehen.

3. Aus der vorstehenden Erwägung ,folgt, dass auch bei der Besteuerung der
anonymen Erwerbsgesellschaften durch direkte Heranziehung ihrer wirklichen
Steuerabjekte, nach der Alternative von § 1 Abs. 2 des giamerischen
Spezialgesetzes vom 7. Mai 1911, nur auf den Wert dieser Vennögensobjekte
als Bestandteile des gesamten R ei n vermögens der Gesellschaften
abgestellt werden darf. Dabei ist die Vermögensbewertung, wie das
Spezialgesetz ausdrücklich vorschreibt und die Rekurrentin daher mit
Recht verlangt, nach Massgabe der Bestimmungen des Landessteuergesetzes
vorzunehmen. Dies führt zur Aufhebung des vorliegend angefochtenen
Steuerentscheides in dem Sinne, dass die Glarner Steuerbehörden das
steuerpflichtige Vermögen der Rekurrentin, je nach der Sachlage entweder
nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 von § 1 des Spezialsteuergesetzes, neu
einzuschätzen und sich auch im Falle der letzteren Alternative auf die
Heranziehung des Rei nvermögenswertes zu beschränken haben.

Da die Rekurrentin so mit ihrem ersten Beschwerdegrunde der Verletzung des
Doppelbesteuerungsverbotes durchdringt, bedürfen die weiteren Argumente
des Rekurses zur Zeit keiner Erörterung mehr.Verbot der Doppelbesteuerung
NOT _ 69 Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Der Rekurs wird dahin gutgehei'ssen, dass der Entscheid der
Obersteuerbehörde des Kantons Glarus Vom 25. September 1911 im Sinne
der Motive aufgehoben wird.

7. Urteil vom 27. März 1914 i. S. WWSIIIM gegen Solothurn und Basel-Stadt.

Besteuerung einer Eis enb ahn g es ellsch a ft, deren Betrieb
(teilweise als Strassenbahn) sich über das Gebiet mehrer e r K ant o n e
erstreckt. Grundsätzliche Abgrenzung der Vermögensund Einkommensansprüche
der beteiligten Kantone. Zulässigkeit, aus dem Gesichtspunkte ' des ,
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, der Anwendung des solothurnischen Steuergesetzes (v. 17. März
1895) auf die im Kanton befindlichen Bahnanlagen. .

A.Die Rekurrentin betreibt seit dem Jahre 1887 als Aktiengesellschaft mit
Sitz in Basel die daselbst ausmündende Birsigtalbahn, welche bei 17 km
Gesamtlänge in der Hauptsache das Gebiet des Kantons Basel-Landschaft
durchquert und anschliessend, auf einer Strecke von 3,74 km mit 2
Stationen und 2 weiteren Haltestellen, bis zu ihrem obern Endpunkte
Rodersdorf dem solothurnischen Kantonsgebiete angehört. Bis 1913 wurde
die Bahngesellschaft nur vom Kanton Basel-Stadt besteuert, und zwar auf
Grund des baselstädtischen Gesetzes betr. die Besteuerung der anonymen
Erwerbsgesellschat'ten von 1889 mit Nachträgen von 1902 und 1908 für
das Aktienkapital und die Reserven als Vermögen und für den jährlichen
Reingewinn mit Einschluss der Zuwendungen an Reserveund Amortisationsfonds
als Einkommen, ohne Anwendung der Vorschrift

' des § 4, wonach bei Gesellschaften, welche neben der

Niederlassung im Kanton auch eine solche ausserhalb