5 12 Staatsrecht.

des Bundesrechts nichts eingewendet werden kann, bedarf keiner
Erörterung. Die Rekurrenten haben es denn auch unterlassen, die
dahingehende Rüge näher zu begründen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt : .

Auf die Rekurshegehren 1 und 2 wird nicht eingetreten. Das Rekursbegehren
3 wird abgewiesen.

V. EIGENTUMSGARANTIEGARANTIE DE LA PROPRIÉTÉ

61. Urteil vom 10. Dezember 1914 i. S. Eisler gegen Interlaken.

Anfechtung eines kantonalen Exprepriationsdekretes wegen Verietzn ng der
Ei gentumsgarantie (Fehlen des Erfordernisses des gemeinen Wohles.) Umfang
der Kognition des Bundesgerichtes. Zulässigkeit der Erteilung des
Expropriationsrechtes für das ganze Grundstück, obwohl zur Erstellung
des öffentlichen Werkes nur die Inanspruchnahme eines Teiles desselben
erforderlich ist, wenn die Teilexpropriation so hohe Kosten verursachen
würde, dass sie die finanzielle Leistungsfähigkeit der expropriierenden
Gemeinde übersteigen und die Ausführung des Werkes verunmöglichen würden.

A. Am 29. Januar 1913 hat die Einwohnergemeindevcrsammlnng von Interlaken
den vom Einwohnergemein lernt auf Grund eines Projektes der Architekten
Mühlemann und Gygi aufgestellten Alignementsplan für das Gebiet am
Schritlpunkte der Hòhcund der.]ungfraustrassc, sowie den auf jenes
Projekt bezüglichen Bericht des Gemeinderates genehmigt und demzufolge
den letzterenEigentumsgamntie. N° 61 . 515:

beauftragt, beim Grossen Rate des Kantons Bern das Expropriationsrecht
für die Parzellen Flur A, Nr. 1049 (Eigentümer Adolf Urfer), 1048
und 879 (Eigentümer Gottlieb Häsler) und 2121 (Eigentümer Sterchi und
Kinder) des Katasters von Interlaken nachzusuchen. Durch den erwähnten
Alignements'plan werden zum Zwecke der Verbreiterung der Jungfrau-und
Höhestrasse und der Schaffung eines öffentlichen Platzes bei der
Einmündung der ersteren in die letztere die Strassenfluchtund die damit
zusammenfallenden Baulinien dieser Strassen derart zurückgelegt, dass
von dem gegenwärtigen Areal der daran anstossenden Parzellen 1049, 1048,
879 und 2121 insgesamt 127, 218, 39 und 32 Quadratmeter zur öffent-lichen
Strasse geschlagen werden. Infolgedessen wird der Abbruch der auf den
Parzellen 1049 and 1048 stehenden, an die bisherige Strassenlinie
anstossenden Gebäude notwendig werden. Das auf der Parzelle 2121
stehende Wohnhaus wird zwar von der neuen Baulinie nicht angeschnitten,
aller Voraussicht nach aber dennoch ebenfalls abgebrochen werden müssen,
weil es mit dem Hause auf Parzelle 1048 so zusammengehaut ist, dass ein
getrennter Abbruch des letzteren aus technischen Gründen kaum möglich sein
wird. Ausserdem Wird ein Teil der Parzelle 2121 durch den proj ektierten
öffentlichen Durchgang von der Jungfraunach der Höhestrasse in Anspruch
genommen werden. Da die Parzellen 1049, 1018, 879 und 2121 bisher 251,
664, 155 und 406 m2 massen, werden nach vollzogener Strassenkorrektion
noch 1211, 446, 116 und 372 m* zur Neuüberbauung übrig bleiben. Um
auch diese Restflächen erwerben, die Expropriation also auf die ganzen
Grundstücke ausdehnen zu können, hat die Einwohnergemeinde Interlaken in
dem am 20. Februar 1913 beim Regierungsrat zu Handen des Grossen Rates
eingereichten Gesuch um Erteilung des Expropriationsrechts und den es
ergänzenden späteren Eingaben geltend gemacht : die Rücksicht auf die
Erzielung eines den Anforderungen der Ästhetik und des Heimatschutzes
gerecht

514 Staatsrecht.

werdenden Städtebiides und auf die Erschliessung des hinter den
streitigen Parzellen liegenden, heute sozusagen vollständig vom
öfientlichen Verkehr abgeschnittenen Häuserviertels forderten, dass
die Ueberbauung der Restparzellen 1049, 1048, 879 und 2121 nach einer
einheitlichen Idee vor sich gehe, wie eine solche in dem dem Gesuche
beigegebenen Projekte Mühlemann enthalten sei. Dies sei aber nur dann
möglich, wenn die Restparzellen in der Hand der Gemeinde vereinigt
und damit letzterer die rechtlichen Handhaben gegeben würden, um die
Ueberbauung in bestimmte Bahnen zu lenken, allerdings nicht in der
Weise, dass sie selbst den vorgesehenen Monumentalbau erstellen würde,
das liege ausser ihrer Aufgabe, wohl aber so, dass sie beim Wiederverkanf
der Parzellen den Käufern hinsichtlich der Bauart Bedingungen auflege und
sich die Genehmigung der Baupläne vorbehalte. Die Gemeinde beabsichtige
demnach, die nach Durchführung der Strassenkorrektion verbleibenden
Restflächen zusammenzulegen, neu einzuteilen und sodann wenn möglich
jedem der jetzigen Eigentümer eine Parzelle an gleicher Lage zu noch zu
vereinbarenden Vorzugspreisen wieder zur Verfügung zu stellen. Ohne
eine solche Zusammenlegung könne der angestrebte Zweck nicht erreicht
werden, da die einzelnen Restparzellen für sich allein zu klein und
ungünstig geformt Wären, als dass sie rationell überbaut werden könnten.
Dazu komme, dass der Erwerb der ganzen Grundstücke conditio sine qua
non der Ausführung des Alignementes sei. Würde er nicht bewilligt, so
müsste die Gemeinde auch auf die Strassenkorrektion verzichten, da die
Kosten der Enteignung des hiefür notwendigen Landes, weil dabei nicht
nur der Boden, sondern auch die Gebäude entschädigt werden müssten,
so hoch zu stehen kämen, dass sie, wenn nicht ein Teil derselben durch
die Verwertung der Restparzellen Wieder hereingebracht werden könne,
die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde überstiegen.

Eigentum-gerann N° 61. ss 515

Sowohl Urfer als Häsler haben sich der Exprepriation, soweit sie über
die zur Strassenkorrektion nötige Fläche hinausgeht, widersetzt und
eingewendet: der wirkliche Zweck, den die Gemeinde mit der Erwerbung der
ganzen Grundstücke verfolge, sei einzig der, mit den Restparzellen zu
spekulieren und durch möglichst teure Weiterveräusserung derselben ein
Geschäft zu machen, um sich so für die Kosten der Strassenkorrektion
schadlos zu halten. Zum Zwecke der Erschliessung des Hinterquartiers
sei die Expropriation nicht nötig : die betreffenden Gebäude seien
jetzt schon durch mehrere fahrbare Zugänge mit der Höheund der
Jungfraustrasse verbunden und die sanitären Zustände in den fraglichen
Gebäuden gesunde. Uebrigens würde allfälligen. Uebelständen feuer-oder
gesundheitspolizeilicher Natur auch durch die Expropriation nicht
abgeholfen, da sich diese ja nur auf die an die Strasse anstossenden
vorderen Parzellen, nicht auf die dahinterliegenden Liegenschaften
erstrecke. Die Rücksicht auf die rationelle Ueberbauung der Restparzellen
aber könnte die Expropriation höchstens dann rechtfertigen, wenn die
Eigentümer nicht in der Lage oder nicht Willens wären, eine solche selbst
durchzuführen. Dies treffe nicht zu. Die Einsprecher hätten sich schon
in den Vorverhandlungen mit den Gemeindebehörden anheischig gemacht,
auf den Restgrundstücken selbst eine allen berechtigten Anforderungen
der Architektonik, Bau-, Feuerund Gesundheitspolizei genügende Baute
auszuführen und ein bezügliches Projekt der Architekten Vivian und von
Moos vorgelegt. Sie emeuerten diese Erklärung auch heute und ergänzten
sie dahin, dass sie bereit seien, sich dabei auch dem neuesten Alignement
anzupassen. Schwierigkeiten technischer Natur beständen dafür nicht. Die
Grundstücke blieben auch nach durchgeführter Strassenkorrektion noch
gross genug, um eine rationelle Ueberbauung zu ermöglichen, und soweit
sich aus der Gestaltung der Grenzen Hindernisse ergeben sollten, könnten
sie die Einsprecher unter sich durch

5 16 Staatsrecht.

ei ' ' nen entsprechenden Terramaustausch, über densie sich

im Prinzip bereits schlüssig gemacht hätten, ohne Mühe

îîlslîltlgexà. Sollte sich später herausstellen, dass sie nicht ha}. ns
0 er nicht im Stande seien, ihr Versprechen zu . Len, so stehe es der
Gemeinde noch immer frei u die Exprepriation einzukommen. Vorher
sei das E}: m prlallonsbegehren unzulässig und verfrüht. Die
Eipmtumer der Parzelle 2121 (Sterchi und Kinder) haben fié-11};
äiärlngfxxxpnationsgesuehe ebenfalls widersetzt und sich angeschfossgrngen
der Mitbeteiligten Urfer und Häsler Mit Beschluss vom 22. April 1913
hat der Regierun rat den von der Gemeinde angenommenen Aligneme $$plan
auch. seinerseits genehmigt, womit die Gemeint;nach § 11 in Verbindung mit
den §§ 7 und 8 des Ali n e mentsgesetzes ipso jure das Expropriationsrecht
fürgixiezenigen Grundflächen erlangt hat, die zur Ausführuneg

lich sind. Hinsichtlich des an · _ f das gemeine Recht G betreffend die
Entziehung und Beschränkung dei uÎÎÎ

eme ablehnende Haltung ein, indem er mit Bericht vom 6. Man 1913 dem
Grossen Rate dessen Abweisun empfahl. Infolge einer erneuten Eingabe
der Gemsieindî änterlaken und gestützt auf die Ergebnisse eines darauf--

m angeordneten Augenscheines, sowie eines bei H Mathys, gewesenem
Baudirektor von La C'haux de-Fond . eingeholten technischen Gutachtens
kam er dann qb S' auf seinen Standpunkt zurück und beantragte (mi;

im Wesentlichen ausführte: '

Zur Verbesserung der in Bezug auf die Verkehrs verhaltnisse .an der
slreitigen Stelle vorhandenen Uebel stunde sind im Laufe der Zeit im
ganzen vier Projekte

Eigentumsgarantie.. N° 61 . 517

vorgelegt worden. Das erste entspricht der 'Baulinie, wie sie in dem
unterm 10. Februar 1904 vom Regierungs rat genehmigten Alignementsplane
festgelegt ist; das zweite wird von den Besitzern der Parzellen 879, 1048
und 1049; Häsler und Urfer, empfohlen, das dritte von den Architekten
Vivian und von Moos, und das vierte endlich ist in dem unterm 22. April
1913 vom Regie rungsrat genehmigten Alignementsplane niedergelegt. Die
drei ersten Projekte haben das gemein, dass die Bauten an der Ecke
H_öhestrasse-Jungfraustrasse mehr oder weniger zurückgesetzt werden
sollen; die beiden Strassen werden infolgedessen verbreitert und die
Strassenecke etwas abgerundet. '

Das dem neuesten Alignementsplane entsprechende Projekt der Gemeinde
Interlaken (Projekt Mühlemann) dagegen sieht neben der Zurücksetzung der
Baulinien die Schaffung eines Platzes vor, der ungefähr an die Stelle des
Gebäudes kommen soll, in dem sich heute der sog. Eckladen (Parz. 1048)
befindet ; ferner soll, durch die Erstellung einer Galerie eine zweite
Verbindung zwischen Höhestrasse und Jungfraustrasse geschaffen werden.

Es ist klar, dass jedes der vier Projekte eine wesentliche Verbesserung
des gegenwärtigen Zustandes be deutet und dass insbesondere schon die
blosse Ver breiterung der beiden Strassen den Verkehr stark er leichtem
wird. Es ist aber auch klar, dass der Vor schlag der Gemeinde Interlaken
dies in höherem Masse tut als die andern. Die Frage ist einzig die,
ob dieser Vorschlag nicht über die Bedürfnisse der Gegenwart und der
Zukunft, soweit diese letztem einigermassen richtig eingeschätzt werden
können, hinausgeht. Dies ist zu verneinen.

Beim sogenannten Eckladen treffen die beiden ver kehrsreichsten Strassen
Interlakens fast im rechten Winkel aufeinander. In den Hauptverkehr
vom Bahnhcf gegen die Höhematte mündet hier der vom süd-

518 Staatsrecht.

lichen Teil Interlakens sowie von Matten und weiterher kommende Verkehr
ein. Neben einer aussergeWöhnlich grossen Zahl von Fussgängern verkehrt
dort eine nicht weniger grosse Zahl von Fuhrwerken, von den leichten
Kutschen bis zu den grossen Hotelund Lastwagen. Es ist infolgedessen
notwendig, im Interesse der öffent)) lichen Sicherheit dafür zu sorgen,
dass der nötige Raum geschaffen wird, um die verschiedenen Strömungen
ungehindert und gefahrlos ineinander und auseinander zu leiten.

Es darf mit gutem Grund bezweifelt werden, ob das mit einer blossen
Verbreiterung der Strassen erreicht werden kann ; es mag das vielleicht
für die nächste Zeit zutreffen, nicht aber für den Fall, dass der
Ver kehr in Interlaken noch zunimmt. Dies ist aber nicht nur möglich,
sondern im höchsten Grad wahrscheinlich, und muss jedenfalls bei der
Ausarbeitung und Auswahl der Projekte stark ins Gewicht fallen.

Ferner muss in Betracht gezogen werden die Art des Verkehrs. Es
handelt sich nicht um den Gesch äftsverkehr einer Grossstadt, wo die
Unannehmlichkeiten und Gefahren als ein unvermeidliches Uebel mit in
den Kauf genommen werden und jedermann die gefähr lichen Strecken nur
mit Vorsicht betritt und durchgeht, sondern um den Fremdenverkehr,
also um den Verkehr von Leuten, die der Annehmlichkeit wegen reisen
und denen der Aufenthalt in Interlaken ein Vergnügen und eine Erholung
sein soll. Dass hier ein Bedürfnis besteht, die Unannehmlichkeiten und
Gefahren so viel als mög lich zu beseitigen, liegt auf der Hand.

Dieses Bedürfnis muss für Interlaken als ein öffent liches angesehen
werden. Die ökonomische Existenz der ganzen Ortschaft und ihrer
Bevölkerung beruht auf der Arbeit und dem Verdienst, die der Fremden
verkehr mit sich bringt. Die Erhaltung und die Förde rung dieses
Verkehrs sind Aufgaben, die für einen Fremdenplatz nalurgemäss von
höchster Wichtigkeit

Eigentumsgarantie. N° 61. 519

sind und als Aufgabe öffentlicher Art angesehen werden können .....

s Nun steht es allerdings schon jetzt in der Macht der Gemeinde
Interlaken, ihr Projekt auszuführen. Der Alignementsplan, welcher
am 22. April 1913 vom Re gierungsrat genehmigt worden ist, sieht
diejenige Baulinie vor, die dem Projekt der Gemeinde (Projekt Mühlemann)
entspricht. Der Gemeinde steht gemäss Art. 11 des Gesetzes vom 15. Juni
1894 betr. die Aufstellung von Aliguemenisplänen und von haupolizeilichen
Vor schriften durch die Gemeinden das Expropriationsrecht zu, und sie
hat es somit in der Hand,das Grundeigentum, dessen sie zur Verbreiterung
der Strassen und zur Schaffung eines Platzes bedarf, zwangsweise zu
erwerben. Sie braucht zu diesem Zweck auf weiteres Grundeigentum nicht
Anspruch zu erheben.

Damit sind aber die Uebelstände nicht gehoben, deren Beseitigung
die Gemeinde Interlaken verlangt. Es ist einmal keine Gewahr
dafür vorhanden, dass eine einheitliche Ueberbauung des an die neue
Strassenan lage anstossenden Geländes erfolgen wird. Es ist dies sogar
unwahrscheinlich. Die Verteilung des Bodens unter die verschiedenen
Besitzer ist jetzt schon eine sehr unzweckmässige. Die Parzellen 879,
1048 und 1049 haben zum Teil eine ganz unregelmässige Gestalt und sind
förmlich ineinander geschachtelt ;eine planmässige Bebauung ist schwierig,
wenn nicht überhaupt unmög lich. Die Sachlage wird noch schlimmer,
wenn durch Ausführung des Alignementes alle 4 Parzellen verklei nert
werden, zum Teil so stark, dass eine selbständige Verwendung z. B. für
die Parzellen 1048 und 1049 in Frage gestellt wird.

Ferner aber verlangen Gründe der Gesundheitsund Fenerpolizei dringend
eine Verbesserung des heutigen Zustandes (was im Anschluss an das
Gutachten Mathys näher ausgeführt wird) .....

Die von den Opponenten Häsler und Urier abgege-

520 , Staatsrecht.

bene Erklärung, selber eine den Forderungen des öffent lichen Wohls
entsprechende Ueberbauung innert den nächsten drei Jahren vornehmen zu
wollen, sobald die Gemeinde das entsprechende Alignement durchgeführt
haben werde, hat nur illusorischen Wert; denn abge sehen davon, dass diese
Erklärung nur von zweien der drei zu enteignenden Parzelleneigentümer
ausgestellt ist, enthält sie als wesenstliche Bedingung, eine Forde
rung, die die Gemeinde aus Gründen finanzieller Natur nicht erfüllen
zu können behauptet.

Die Gemeinde Interlaken stellt sich nämlich auf den Standpunkt, dass
die Durchführung des Alignements planes allein ihre finanziellen Kräfte
übersteige und dass die Durchführung ihres Planes nur möglich sei, .
wenn ihr auch das hinter der Baulinie gelegene Gebiet in einem gewissen
Umfang zur Verfügung gestellt ; werde.

Nach den Akten muss diese Behauptung als richtig anerkannt werden. Wird
bloss bis zur Baulinie expre priiert, so bedeuten alle Aufwendungen,
welche die Gemeinde machen muss, reine Ausgaben, denen irgend ein
realisierbarer Gegenwert nicht gegenübersteht-. Dass es sich dabei
um grosse Summen handelt, geht aus den bei den Akten liegenden
Zahlen hervor; nach ihnen verlangt der eine Expropriat, Urfer, für
die von ihm abzutretenden 39 rn2 39,000 Fr., der andere, Häs ler,
für 72 1112 268,000 Fr. Wenn auch angenommen werden kann, dass im
Enteignungsverfahren eine we sentliche Herabsetzung der summe erfolgen
würde, so bleibt der der Gemeinde auffallende Betrag zweifellos ein
sehr beträchtlichen Wenn die Gemeinde infolgedessen der Meinung ist,
dass er ihre Leistungsfähigkeit über steige und zu gross sei, als dass
er auf ein einzelnes Werk, bei aller Wichtigkeit desselben, verwendet
wer den dürfte, so entspricht dieser Standpunkt, nach der Ansicht des
Regierungrates, den gegebenenVerhältnissen.

Eigentumsgarantie. N° 61. 521

.,Anderseits ist die Annahme, dass bei der Erwer bung des ganzen
Gebietes und bei der einheitlichen Verwertung desjenigen Teils, der
nicht zu StrasSenzwecken verwendet wird, durch die Gemeinde sich ein
erheblich grösseres Ergebnis erzielen lasse, durch aus einleuchtend. Die
Zusammenlegung desgesamten Bauareals in eine Hand wird dem Eigentümer
des Ganzen die Möglichkeit geben, die Verwendung siund Aufteilung in
der günstigsten Weise vorzunehmen.

Der Regierungrat muss naturgemäss das Risiko des Unternehmens der
Gemeinde Interlaken überlassen, immerhin scheinen ihm die vor-gebrachten
Gründe und Berechnungen durchaus stichhaltig zu sein und auch der daraus
gezogene Schluss, dass auf diese Weise die Ausführung der Verbesserungen
innerhalb der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde möglich sei
..... si

Dass dem vorliegenden Expropriationsgesuche neben Gründen des öffentlichen
Wohls auch Erwägungen finanzieller Natur zu Grunde liegen, steht nach
dem Gesagten ohne weiteres fest und es wird seitens des Gemeinderates von
Interiaken auch daraus kein Hehl gemacht. Die Akten schaffen aber auch
gleichzeitig den Beweis dafür, dass von einer spekulativen Gewinnabsicht
auf Seiten der Gemeinde im Ernste nicht die Rede sein kann. Vielmehr
darf als festgestellt betrachtet werden, dass die Gemeinde auf jeden
Fall grosse Opfer für die Ausführung ihres Planes wird bringen müssen,
dass dieselben aber für sie geradezu unerschwinglich würden, wenn ihr
die Terrainerwer-bung nicht im verlangten Masse ermöglicht würde.

Aber auch wenn man annehmen wollte, dass die der Gemeinde durch die
Expropriationsrechtserteilung gewährte Vergünstigung als Privatvorteil
zu betrachten sei, so würde dies die Zulässigkeit der Enteignung nicht
in Frage stellen, da weder Verfassung noch Ge--

522 Staatsrecht.

setz vorschreiben, dass letztere ausschliesslich im öffent lichen Wohle
ohne jede Förderung privater Interessen liege .....

Es erübrigt noch darauf hinzuweisen, dass der Gemeinderat von Interlaken
die Absicht geäussert hat, die nach der Durchführung der projektierten
Strassen korrektion verbleibenden Parzellenstücke zusammen zulegen
und eine Neueinteilung vorzunehmen. Bei die sem Anlass hat sich der
Gemeinderat bereit erklärt, den zu enteignenden Grundeigentümern
entsprechende Parzellen in gleicher Lage zu Vorzugspreisen abzu gehen.

Bei dieser Erklärung wird" der Gemeinderat von Interlaken behaftet und
zur Aufstellung einer von der Justizdirektion zu redigierenden, notariell
zu verur kundenden Verpflichtung verhalten, dass aus dieser Zu sicherung
resultierende Differenzen mit den Expropria ten, insbesondere solche,
die den Halt, die Lage und den Kaufpreis der abzutretenden Parzellen
betreffen, Vom Regierungsrat schiedsgeriehtsTveise und endgültig zu
entscheiden sind .....

Die am Schlusse des Antrages erwähnte Erklärung des Einwohnergemeinderates
von Interlaken, die vom Präsidenten des Einwohnergemeinderates und
vom Gemeindeschreiber am 26. Februar 1914 vor Notar Ruef in Interlaken
abgegeben worden ist, lautet:

Unter Bezugnahme auf das eingereichte Gesuch um Erteilung des
Expropriationsrechtes vom 10. Februar 1913 und die ergänzende Eingabe
vom 19. August 1913 geht die Einwohnergemeinde Interlaken, um den
Expropriaten den Wiedererwerb der hinter der neuen Alignementslinie
liegenden Restparzellen zu erleich tern, gegenüber dem Regierungsrate des
Kantons Bern zu Gunsten der Expropriaten folgende Verpflichtung ein :
Nach durchgeführter Expropriation tritt sie den Expropriaten das hinter
der neuen Alignementslinie liegende, nicht zur Erweiterung der Strassen
und zur

Eigentumsgarantio. N ° 61. 523

oAnlage des vorgesehenen Platzes verwendete Terrain ab zu einem Preis,
der 120,000 Fr. weniger beträgt, als die von der Gemeinde für den Erwerb
der vier Par zellen aufgewendete, gerichtlich festgesetzte Expropria
tionssumme, wobei sich die Gemeinde für die bauliche Umgestaltung der
Restparzellen das Genehmigungsrecht vorbehàlt.

In Anlehnung an diese Verpflichtung der Einwohner gemeinde erklärt
der Einwohnergemeinderat von Inter laken noch ausdrücklich, der
Gemeindeversammlung zu beantragen, den Expropriaten die verbleibenden
Restgrundstücke zu einem Preise zurückzuverkaufen, der 150,000
Fr. niedriger ist als der Expropriationspreis. Mit andern Worten : es
verpflichtet sich der Gemeinde rat, der Gemeindeversammlung mit Nachdruck
zu em pfehlen, an die zur Verbesserung der Verkehrs-verhältnisse an
der Ecke Höhestrasse Jungfraustrasse erforder1ichen Kosten 150,000
Fr. (statt 120,000 Fr.) bei zutragen. Angesichts der dringenden
Notwendigkeit einer Sanierung der Verkehrsverhältnisse am genann ten
Strassenschnittpunkte und im Hinblick auf die be geisterte Aufnahme,
die das vorgelegte Projekt in der Gemeindeversammlung gefunden hat, ist
die Annahme des gemeinderätlichen Antrages mit Sicherheit zu erWarten.
(Folgen Datum und Unterschriften.)

Durch Beschluss vom 18. März 1914 hat der Grosse Rat des Kantons Bern dem
Antrage der Regierung mit 64 gegen 62 stimmen zugestimmt und demgemäss
folgendes Dekret erlassen : Der Einwohnergemeinde Inter laken wird zwecks
rationeller Gestaltung der Verkehrs und Piatzverhältnisse am Schnittpunkt
der Höhestrasse und Jungfraustrasse für die Erwerbung der Parzellen
Flur A Nr. 1049, 1048, 879 und 2121 im Sinne des zudienenden Berichts des
Regierungsrates vom 20. Fe bruar 1914= das Expropriationsrecht erteilt.

B. Gegen das erwähnte Dekret des Grossen Rates hat Gottlieb Häsler in
Interlaken in seiner Eigenschaft

AS 40 1 1914 34

524 Staatsrecht.

als Eigentümer der dadurch betroffenen Parzellen 1048 und 879
(gleichzeitig mit den beiden anderen Exprepriaten Urfer und Sterchi) den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage,
es wegen Verletzung der Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV und 72 KV (Rechtsgleiehheit) und 89 KV
(Eigentumsgarantie) aufzuheben.

Die Verletzung der Rechtsgleichheit soll darin bestehen, dass
der Regierungsrat und der Grosse Rat bei ihrem Beschlusse auf das
Gutachten Mathys abgestellt hätten, ohne dass dasselbe zuvor dem
Rekurrenten bekannt gegeben und ihm Gelegenheit zur Aussprache darauf
geboten werden Ware. Zur Begründung der Beschwerde wegen Verletzung
der Eigentumsgarantie wird geltend gemacht, dass die Bewilligung der
Expropriation zur Begünstigung finanzieller Interessen der Ge-meinde
gegen den in Art. 89 KV aufgestellten Grundsatz, wonach Zwangsabtretungen
nur zu Zwecken des gemeinen Wohles verlangt werden dürften, verstosse,
andere unter den Begriff des gemeinen Wohls fallende Interessen aber,
welche die Enteignung nicht zur Strassenkorrektion erforderlichen Landes
zu rechtfertigen vermöchten, hier nicht bestanden. Was der Regierungsrat
in dieser Beziehung in seinem Berichte ausführe, sei bereits in den
Einsprachen gegen das Expropriationsgesuch widerlegt worden und werde
offensichtlich nur vorgeschiitzt, um den wahren Zweck der Expropriation,
die Förderung der fiskalischen Interessen der Gemeinde Interlaken,
zu bemänteln.

C. Der Regierungsrat des Kantons Bern und die Einwohnergemeinde Interlaken
haben auf Abweisung des Rekurses angetragen.

D. In der vom Instruktionsrichter im Anschluss an einen auf. dem
Streitlokal vorgenommenen Augenschein angeordneten Replik und Duplik haben
beide Parteien an ihren früheren Anträgen und Ausführungen festgehalten,
der Rekurrent unter Ergänzung derselben durch eine Erklärung folgenden
Wortlautes:

Eigentum sgarantie. N° 61. 825

1. Das Projekt Vivian und von Moos, wie es vorlag, als Justizdireki ion,
Regierungsrat und Justizkommis sion beschlossen hatten, die Abweisung
des Expropria tionsbegehrens zu beantragen, wird fallen gelassen. '

2. die Expropriaten sind gewillt und verpflichten sich:

a) auf den Restparzellen einen allen berechtigten Ansprüchen in
architektonischer Hinsicht entsprechen den Neubau zu erstellen, nach
Alignement und Bauvlinie des Projektes Mühlemann.

I)) die von der Gemeinde Interlaken nach Projekt Mühlemann in Aussicht
genommene Galerie (öffent licher Durchgang) zu erstellen, wenn

c) die Galerie die Minimaldimensionen aufweist, wie sie das Projekt
Mühlemann vorsieht.

Voraussetzung dieser Verpflichtungen ist, dass die Gemeinde Interlaken
selbst die Grundlagen für diesen Neubau schaffe, dass sie also die
Ausführung des Aljgnements beschliesst und die zu seiner Durchführung"
er forderlichen Expropriaticnen des für die Ausführung der öffentlichen
Strassen, Plätze und andern Anlagen erforderlichen Grund und Bodens
vornimmt. Selbstver ständlich wird sich die Entschädigungssumme nicht
auf den Bodenwert beschränken. Sie erstreckt sich hier auch auf den
Nachteil, den die Expropriaten durch den Ab bruch ihrer Gebäude erleiden,
insoweit das Alignement einen solchen erheischt (% 11 des kantonalen
Aligne mentsgesetzes vom 15. Juli 1894).

Das Bundesgericht zieht in E rw ä g u n g :

I. Wie aus den Akten hervorgeht, hat der Regierungsrat die sämtlichen im
Verfahren vor ihm von der Gemeinde Interlaken eingereichten Eingaben sowie
die ihnen beigelegten Akten dem Rekurrenten jeweilen zur Vernehmlassung
zugestellt, diesem also in ganz gleicher Weise wie der Expropriatin
das rechtliche Gehör gewàhxt. Eine Verpflichtung, weiter zu gehen und
dem Rekur--

5,26 _ Staatsrecbt.

renten auch Gelegenheit zur Aussprache über das von Amteswegen eingeholte
technische Gutachten zu geben, könnte nur dann angenommen werden, wenn
sie sich aus positiven Normen des bernischen Verwaltungsprozcssrechts
ergäbe. Solche hat aber der Rekurrent nicht angeführt. Soweit der Rekurs
das Expropria--

tionsdekret aus dem Gesichtspunkte der f o r m e ll e n .

Reehtsverweiger ung anficht, ist er deshalb ohne weiteres zu verwerten. ss

2.Auch die weitere Beschwerde wegen Verletzung der E igentumsgarantie
geht fehl. Wie schon oft ausgesprochen wurde, steht dem Bundesgericht,
wenn ein kantonales Expropriationsdekret wegen Fehlens des von der
Verfassung als materielle Voraussetzung der Zwangsabtretung aufgestellten
,Requisites des ,öffentlichen Wohls angefochten wird, keine freie
Prüfung des Vorhandenseins dieses Erfordernisses zu; vielmehr geht
seine Kognition lediglich darauf, ob dasselbe offenbar zu Unrecht,
also w il l k ü rl ic h, als gegeben betrachtet werden sei, Während
es sich in Wirklichkeit augenscheinlich um die blosse Befriedigung und
Begünstigung privater Interessen handelt (vgl. AS 34 I S. 219 i. E. 1 und
die dort angeführten Urteile). Auch kann dabei nicht gefordert werden,
dass das Unternehmen, für das die Expropriation erfolgt, a u s s c hl
ie s s l i c h öffentlichen Zwecken diene, es genügt, wenn ihm neben,
privaten auch das öffentliche Interesse zur Seite steht (ebenda S. 222
und das dort angeführte Urteil 32 I S. 316).

Nun kann nach den im Berichte des Regierungsrates an den Grossen Rat
enthaltenen tatsächlichen Feststellungen keinem Zweifel unterliegen
und wird überdies auch vom Rekurrenten heute nicht mehr bestritten,
dass die Erweiterung der Jungfrauund Höhestrasse und die dadurch
bewirkte Verbesserung der Verkehrsverhältnisse an der streitigen'
Stelle, wie sie der von der Gemeinde aufgestellte neue Alignementsplan
vorsieht, sich als ein im öffentlichen Interesse liegendes Unternehmen
darstellt.Eigentumsgarantie. N° 61. 527

Ebenso muss nach den Ausführungen des nämlichen Antrages, an deren
Richtigkeit zu zweifeln für das Bundesgericht kein Grund besteht,
aber auch als festgestellt gelten, dass die Gemeinde diese Korrektion
nur ausführen kann, wenn ihr gestattet wird, die ganzen durch die neue
Strassenfluehtlinie betroffenen Grundstücke, nicht nur die vor dieser
Linie liegenden Flächen zu erwerben, und sie damit die Möglichkeit erhält,
den durch die Korrektion geschaffenen Mehrwert der Restparzellen zur
teilweisen Deckung der Kosten des Korrektionsunternehmens heranzuziehen.
Wenn die bernischen Behörden mit Rücksicht darauf dazu gelangt sind,
das Erfordernis des gemeinen Wohls als für die Abtretung der ganzen
Grundstücke und nicht nur des für die Strassenkorrektion benötigten
Areals vorhanden zu betrachten, so lassen sich gegen diese Auffassung
zwar gewiss erhebliche Bedenken geltend machen. Als willkürlich kann
sie aber nicht bezeichnet werden. Denn es lässt sich immerhin in guten
Treuen die Ansicht vertreten, dass da, wo die finanzielle Möglichkeit
der Ausführung eines an sich im öffentlichen Interesse liegenden
Unternehmens von der Zulassung der Expropriation der ganzen dadurch
betroffenen Grundstücke abhängt, weil die blosse Enteignung des für
das Werk selbst unmittelbar erforderlichen Teiles derselben so hohe
Kosten verursachen würde, dass sie die finanzielle Leistungsfähigkeit
des expropriierenden Gemeinwesens übersteigen, die für die Ausdehnung
der Expropriation sprechenden finanziellen Interessen den Charakter von
öffentlichen annehmen und das Requisit des gemeinen Wohls daher auch für
den Erwerb der Restparzellen gegeben sei. so liegen die Dinge, aber nach
dem Gesagten hier. Denn die Gemeinde will ja die Restparzellen nicht etwa
deshalb erwerben, um mit deren Weiterveräusserung ein Geschäft zu machen,
das Gemeindevermögen zu bereichern, sondern es soll der dabei erzielte
Erlös lediglich dazu dienen, die Kosten der Strassenkorrektion auf ein
für die Gemeinde erträgliches Mass herabzumindern und damit

VC (hat ist-.

wacka l-

528 si Staatsrecht.

deren Durchführung überhaupt zu ermöglichen. Der mit der
Totalexpropriation verfolgte Zweck ist demnach allerdings ein
ökonomischer, aber kein fiskalischer im eigentlichen Sinne. Er richtet
sich nicht auf Erzielung eines spekulativen Gewinnes, sondern darauf, den
durch das öffentliche Unternehmen der Strassenkorrektion geschaffenen
Mehrwert der Restgrundstücke, statt ihn den bisherigen Eigentümern
zuzuwenden, zur teilweisen Tilgung der sonst nicht aufbringbaren Kosten
dieses Unternehmens für' die Gemeinde in Anspruch zu nehmen. Könnte
darüber noch ein Zweifel bestehen, so müsste er durch die notarielle
Erklärung gehoben werden, welche der Einwohnergemeinderat am 26. Februar
1914 zu Handen des Rekurrenten abgegeben hat. Denn es ist klar, dass
die Gemeinde, wenn sie nach dieser Erklärung, bei der sie bereits
vom Regierungsrat behaftet worden ist und, nachdem sie sie in der
Rekursantwort wiederholt hat, auch hier neuerdings ausdrücklich behaftet
wird, den Expropriaten die Restparzellen zu einem Preise,. der um
mindestens 120,000 Fr. unter der gesamten, vom Richter festgesetzten
Exproprationsentschädigung steht, wieder abtritt, damit für die
Durchführung der Strassenkorrektion noch immer ein erhebliches Opfer
bringt, sodass von einem dabei gemachten Geschäfte keine Rede sein kann.

Geht man hievon aus, so folgt daraus aber auch ohne weiteres, dass das
vom Rekurrenten gemachte Angebot, auf den Restparzellen selbst einen
allen Anforderungen der Architektonik, Bau-, Feuerund Gesundheitspolizei
entsprechenden Neubau zu erstellen, die Expropriation nicht ausschliessen
kann, weil sie deren Grun d, die finanzielle Unmöglichkeit, ohne
Erwerbung der ganzen Grundstücke die Strassenkorrektion überhaupt
auszuführen, nicht aufhebt. Inwiefern dem erwähnten Angebot gegenüber den
im regierungsrätlichen Antrag für die Enteignung angeführten we i t e re
n Erwägungen Rücksicht auf die rationelle Ueberbauung des Restareals und
Erschliessung des Hinterquartiers rechtliche Bedeu--Eigentumsgarantie. N°
61. 529

tung zukäme, kann dahingestellt bleiben, da es deren Heranziehung zur
Rechtfertigung des angefochtenen Entscheides nicht bedarf, sondern dazu
das oben umschriebene finanzielle Interesse an der Totalexpropriation
aus-' reicht. Es braucht daher auch auf die Einwendungen, welche der
Rekurrent gegen das Zutreffen und die Berücksichtigung jener anderen
Momente'erhebt, nicht weiter eingetreten zu werden. Immerhin mag
bemerkt werden, dass es selbstverständlich auch vom Gesichtspunkt der
rationellen Ueberhauung für die Gemeinde nicht auf dasselbe hinauskommt,
ob sie die Restparzellen erwirbt, oder ob sie die Pläne für die
Neubauten lediglich auf ihre Uebereinstimmung mit den bestehenden bauund
gesundheitspolizeilichen Vorschriften überprüfen kann, da sie im ersteren
Falle dem Käufer im Kaufvertrage auch weitergehende Bauheschränkungen
auflegen kann, als sie die geltende Baugesetzgebung vorsieht.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Der Rekurs wird abgewiesen.