486 . Staatsrecht.

cela a toujours été admis par la jurisprudence tant suisse que francaise,
cette disposition n'est applicable que lorsque l'une des parties est
suisse et l'autre francaise. En l'espéce il est constant que la maison
créancière n'est pas suisse; le fait de la nationalité francaise de la
recourante et de son domicile en France est par conséquent insuffisant
à entraîner l'application de l'art. 1 du traité (V.RO 26 I p. 288;
ci. Rosvm, Conflits des lois p. 621 et suiv.). La recourante fait
Observer qu'ainsi la maison intimée se trouve, à raison de sa nationalité
étrangère, dans une situation plus favorable que si elle avait été suisse,
car alors le traité aurait été applicable et le séquestre n'aurait pu
etre ordonné. Mais c'est là une conséquence forcée du principe admis
-sur la demande de la France (v. CURTI, Staatsvertrag p. 16) par les
Etats contractants qui ont juge à propos de restreindre l'application de
l'art. 1 aux contestations entre leurs ressortissants. En tout état de
cause il n'appartient pas à la reeourante, maison francaise, de s'élever
contre cette interpretation de l'art. 1 qui est la seule possible sous
prétexte qu'elle créerait une inégalité de traitement au préjudice des
citoyens suisses.

3. Il n'est pas nécessaire de rechercher si, en tant que fonde sur
l'art. 59 CF, le recours est recevable, car il est evident que la
recourante ne peut se prévaloir de cette disposition conslitutionnelle
qui ne garantit le for du domicile du débiteur que lorsque ce domicile
est en Suisse (R0 40 1 p. 92).

Enfin il va sans dire que, pour s'opposer a un séquestre ordonné en
conformité des dispositions de la loi suisse, la recourante ne peut
s'appuyer sur l'art. 59 CPC" francais et encore moins sur le décret
francais du 27 septemhre 1914 qui frappe d'indisponibilité les biens
possédés en France par les sujets allemands : il n'est évidemment pas
dans le ròle du Tribunal federal d'assurer i'exécution de cette mesure
exceptionnelle de guerre édictée par un Etat étranger et qui d'ailleurs
neGerichtsstand; N°si 58". 487

s'étend pas à des biens situés en Suisse. Quand au prétendu risque
d'avoir à payer deux fois il est inexistant : outre que le séquestre
est une simple mesure conservatoire qui laisse intacts les rapports
d'obligation entre parties, le paiement que la maison créancière pourra
obtenir par le moyen de la poursuite intentée en Suisse aura en tout
état de cause pour effet d'éteindre la dette. Par ces motifs,

le Tribunal fédéral p ro n o n c e :

Le recours est écarté.

58. Urteil vom 17. Dezember 1914 i. S. Hatteiard' gegen Schröter und
das Obergericht des Kantons Schaffhausen.

Begriff des juge naturel im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des
französisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages. Unanwendbarkeit der
genanntenVorschrift auf die Vaterschaftsklage einer Schweizerin gegen
einen Franzosen.

A. Die Rekursheklagte Rosa Schröter, die am 13. Januar l913 in
Schaffhausen, wo sie damals Wohnsitz hatte, mit einem unehelichen Kinde
Anna niedergekommen ist, hat gestützt auf Art. 312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
ZGB und innert der
in Art. 308 ebenda festgesetzten Frist für sich und namens ihres Kindes
gegen den heutigen Rekurrenten Hottelard, der französischer Staatsbürger
und in Landrecies, Departement Doubs, domiziliert ist, als angeblichen
Vater des Kindes bei den schafihauserischen Gerichten Klage mit dem
Rechtsbegehren anhängig gemacht: der Beklagte sei zu verpflichten :

1. an das Kind Anna Schröter bis zu dessen zurückgelegtem 18. Altersjahr
ein jàhrliches Unterhaltungsgeid von 360 Fr. zu entrichten, in
vierteljährlichen Raten vorauszahibar,

488 Staatsrecht.

2. an die Kindsmutter als Ersatz für die Kindbettkosten und den Unterhalt
während je vier Wochen vor und nach der Geburt den Betrag von 200 Fr. zu
bezahlen.

Die erste Instanz, das Kantonsgericht Schaffhausen trat auf die Klage
wegen Unzuständigkeit nicht ein, da es sich um persönliche Ansprüche im
Sinne von Art. 1 des Staatsvertrages mit Frankreich über den Gerichtsstand
und die Vollziehung von Urteilen in Zivilsachen vom 15. Juni 1869 handle,
für die der Beklagte bei seinem natürlichen Richter, also an seinem
Wohnsitz belangt werden müsse.

Auf Appellation der Klägerinnen hob jedoch das Obergericht des
Kantons Schaffhausen am 11. Juli 1914 dieses Urteil auf underklärte
die schafihauserischen Gerichte als für die Beurteilung des Streites
zuständig, im wesentlichen mit der Begründung: die Ansicht der Vorinstanz,
wonach der durch Art. 1 des Staatsvertrages dem Beklagten garantierte
natürliche Richter mit dem Richter seines Wohnsitzes identisch
sei, gehe fehl. In jedem Staate sei es die Gesetzgebung, welche den
Gerichtsstand regle und damit den natürlichen Richter für die einzelnen
Klagenkategorien bestimme. 'Wenn nun Art. 312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
ZGB der klägerischen Partei
die Wahl lasse, die Vaterschaftsklage entweder an ihrem Wohnsitze zur
Zeit der Geburt des Kindes o d e r am Wohnsitze des Beklagten anzuheben,
so sei damit nichts anderes gesagt, als dass in der Schweiz der natürliche
Richter für die Beurteilurg von Vaterschaftsklagen eben der Richter des
Wohnsitzes des Beklagten u n d derjenige des Wohnsitzes der klägerischen
Partei zur Zeit der Geburt des Kindes sei. Die Klägerinnen hätten somit
in ihrem Rechte gehandelt, wenn sie den Beklagten in Schaffhausen helangt
hätten. Durch den Staatsvertrag habe der Franzose bloss das Recht erlan-Ä
gen können, nicht anders behandelt zu werden als der Schweizer. Nachdem
gestützt auf Art. 312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
ZGB auchGerichtsstand. N° 58. 489

der Schweizer im Auslande am W ohnsilz der klägerischen Partei belangt
werden könne, müsse somit dasselbe auch für den Franzosen gelten.

B. Gegen das. erwähnte. Urteil des. Obergcrichts hat Hottelard
den staatsrechtlichen Rckurs an das Bundesgericht ergrill'en mit
dem Antrage-, es wegen Verletzung von Art. 1 des Staatsvertrages mit
Frankreich vom 15. Juni 1869 aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil
des Kantonsgerjchts wiederherzuste?len. Die Begründung des Rekurses deckt
sich im wesentlichen mit dem in den erstinstanzlichen Urteilsmotiven
eingenommenen Standpunkte.

C. Das Obergcricht von Schaffhausen hat aus Gegenbemerkungen
verzichtet. Die Rekursbeklagten Rot-a und Anna Schröter haben auf
Abweisung des Rekurres angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gerichtsstandsverlrages mit Frankreich vom
15. .luni 1869 muss hei Streitigkeiten über persönliche Ansprüche aus dem
bürgerlichen oder Handelsverkehr ( contestations en matière mobiliere et
personnelle civile ou de commerce) zwischen Schweizern und Franzosen oder
zwischen Franzosen und Schweizern die Klage beim natürlichen Richter des
Beklagten (devant les juges naturels du défendeur) angebracht werden. Der
Vertrag spricht somit nicht vom natürlichen Richter schlechthin, sondern
vom natürlichen Richter des Beklagten, worunter nach dem Sprachgebrauch
und der geschichtlichen Entwicklung des Vertragsverhältnisses nur der
Richter des Wohnsitzes des Beklagten verstanden sein kann. Praxis und
Doktrin sind denn auch in Frankreich und in der Schweiz darüber einig,
dass der Bestimmung diese Bedeutung zukommt (Vgl. für die Schweiz Cun-rl,
Der Staatsvertrag mit Frankreich S. 10 sf., für Frankreich

490 Staatsrecht.

WEISS, Traité de droit international privé 2. Aufl. Bd. 5 S. 164 und
dort zitierte). Könnte darüber übrigens noch irgendwelcher Zweifel
bestehen, so müsste er durch die folgende Bestimmung des Art. 1 Abs. 1
Satz 2 gehoben werden. Denn wenn hier ausnahmsweise die Klageanhebung am
Wohnsitze des Klägers dann zugelassen wird, wenn der beklagte Schweizer
oder Franzose in der Schweiz oder in Frankreich keinen bekannten Wohnsitz
oder Aufenthalt hat, so ist damit unzweideutig ausgesprochen, dass da,
wo ein solcher Wohnsitzoder Aufenthaltsort des Beklagten gegeben und
bekannt ist, er für die Bestimmung der Zuständigkeit massgebend ist. Die
Ansicht des Obergerichts von Schaffhausen, wonach als natürlicher Richter
imssSinne des Vertrages der Richter desjenigen Forums anzusehen wäre,
das durch das interne Gesetzesrecht der klagenden Partei allgemein für
die Behandlung von Klagen der betreffenden Art vorgesehen wird, ist
demnach offenbar unhaltbar und bedarf einer weiteren Widerlegung nicht.

2. Damit ist indessen die Frage, ob die erwähnte Bestimmung des
Staatsvertrages auf den vorliegenden Fall anwendbar sei, noch nicht
gelöst. Denn die darin enthaltene Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes ist
keine generelle, sondern bezieht sich nur auf persönliche Ansprüche
aus dem bürgerlichen und Handelsverkehr ( contestations en matière
mobiliere et personnelle ). Zu diesen gehören aber nach richtiger
Ansicht die families:rechtlichen Ansprüche, auch wenn sie pekuniärer
Natur sind, nicht. Das Bundesgericht hat daher denn auch schon
wiederholt die Anwendbarkeit des Vertrages nicht nur für Klagen auf
Trennung von Tisch und Bett, sondern auch für solche auf Durchführung
der Gütertrennung bezw. Liquidation der ehelichen Gütergemeinschaft mit
der Begründung verneint, dass sich der Vertrag die vor die Behörden des
Heimatstaates gewiesenen Falle der Art. 5 und 10 ausgenommen mit den
Familienverhällnissen (Eherecht, Güterrecht der Ehegatten,

Gerichtsstand. N° 58. 491

Ehescheidung u. 5. W.) überall nicht belasse (vgl. AS 1 Nr. 98 E. 4,
4 Nr. 124 E. 4, 15 Nr. 34 E. l'und dazu in zustimmendem Sinne CURTI,
a. a. O. S. 23 und S. 87 Fussnote in fine). Hält man an dieser Praxis
fest, und es besteht kein Grund davon abzuweichen, so ergibt sich
daraus aber ohne weiteres, dass auch die Vaterschaitsklage nicht zu
den persönlichen Ansprachen im Sinne des Vertrages gezählt werden
kann. Und zwar auch dann nicht, wenn sie nicht auf Zusprechung des
Kindes mit Standesfolge, sondern wie hier lediglih auf Entrichtung der
in den Art. 317
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 317 - Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.
und 319
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 319 - 1 Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.
1    Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.
2    Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen.
ZGB vorgesehenen Geldleistungen geht. Denn die
Verpflichtung zu diesen Leistungen hat nach dem ZGB ihren Grund nicht
etwa in einer unerlaubten Handlung, die durch den ausserehelichen
Beischlak begangen worden wäre, sondern in dem natürlichen
Verwandtschaftsverhältnis, das durch die Erzeugung zwischen Vater,
Mutter und Kind begründet worden ist. Es handelt sich somit nicht um eine
Klage obligationenrechtlicher, sondern iamilieurechtlicher Natur (EGGER,
Kommentar zum Familienrecht S. 402 c, zu Art. 307 Nr. 1, zu Art. 317
Nr. 1 b, zu Art. 319 Nr. 3 b). Etwas anderes kann denn auch aus dem
Urteile der zweiten Zivilabteilung des Bundesgerichts i. S. Heiul gegen
Belger (AS 1913 II S. 495 ff.), auf das sich das Kantonsgericht für die
persönliche Natur des Anspruchs beruft, nicht hergeleitet werden. Was
hier ausgesprochen wurde, war lediglich, das als G e g e n s t a n d der
Vaterschattsklage, wenn sich diese nicht auf Zusprechung mit Standesfolge
richte, nur die vom ausserehelichen Vater geforderten Vermögensleistungen
und nicht die Feststellung der Vaterschaft als solche erscheine, diese
vielmehr ausschliesslich die Bedeutung eines Motivs für die Verurteilung
des Beklagten zu den begehrten Vermögensbistungen habe und sich daher
der für die zivilrechtliche Berufung erforderliche Streitwert lediglich
nach der Höhe der letzteren bestimme. Der iamilienrechtliche

AS 40! 1914 32

492 staatsrecht-

Charakter der Vaterschaftsklage ist auch durch das erwähnte Urteil Erw. 3
auf S. 307 ausdrücklich anerkannt worden.

Wenn das Obergen'cht angenommen hat, dass das in Art. 312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
ZGB
statuierte Forum des Wohnsitzes der Mutter zur Zeit der Geburt auch
gegenüber französischen Staatsbürgern gelte, so kann somit in dieser
Auffassung eine Verletzung des Staatsvertrages nicht erblickt werden. Ob
dieselbe allenfalls aus andern Gründen mit dem staatsrechtlichen Rekurse
angefochten werden könnte, ist nicht zu untersuchen, da der Rekurrent
eine weitere Rüge als diejenige der Verletzung des staatsvertrages nicht
erhoben, im staatsrechtlichen Rekursver-

fahren aber das Bundesgericht sich nur mit den vom_

Rekurrenten geltend gemachten Beschwerdegründer. zu befassen ist. Demnach
hat das Bundesgericht erkannt : Der Rekurs wird abgewiesen-

59. Urteil vom 18. Dezember 1914 1. S. Stalder gegen Zemp.

Ein Rekurs wegen Verletzung des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV gegen einen Arrestbefehl ist
zwar formell zulässig, aber materiell unbegründet, weil das Arrestverbot
des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV seit dem Inkrafttreten des eidg. Betreibungsgesetz'es
nicht mehr anwendbar ist. Der Gerichtsstand des Arrestortes für Klagen
auf Zahlung der durch Arrest gesicherten Forderung gegen einen in einem
andern Kanton wohnhaften aufrechtstehenden Schuldner wird durch Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

BV ausgeschlossen.

A. Die Parteien schlossen am 30. Oktober 1913 einen Vertrag, wonach die
Rekursbeklagte dem Rekur-

renten, der damals in Buswil wohnte, die Liegenschaft Längrohn in Menznau
verkaufte. Der Rekurrent liess

Gerichtsstand. N° 59. 493

sich jedoch nicht herbei, zur Eigentumsübertragung mitzuwirken. Am
22. Dezember 1913 zog er seine Ausweisschritten in Ruswil zurück und
begab sich nach Brislach im Berner Jura. N ach einer Bescheinigung der
Gemeindeschreiberei dieses Ortes hat er dort am 26. Januar 1914 seine
Ausweisschriften abgegeben. Die Anmeldung beim Sektionschef Brislach
erfolgte nach dem Dienstbüchlein des Rekurrenten am 26. Februar
1914. Die Rekursbeklagte machte nun gegen den Rekurrenten eine
schadenersatzforderung von 5000 Fr. nebst Zins wegen Nichterfüllung
des Kaufvertrages geltend. Sie erwirkte für diese Forderung am 23. Mai
1914 einen Arrestbeiehl des Amtsgerichtspräsidenten von Luzern. Der
Rekurrent ist darin als unbekannten Aufenthaltes aufgeführt. Als
Arrestgründe sind Art. 271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
Ziff. ], 2 und eventuell 4 SchKG angeführt
und als Arrestgegenstand das Guthaben des Schuldners bei der Luzerner
Kantonalbank, das 2138 Fr. 73 Cts. betrug, bezeichnet. Der Arrest wurde
vom Betreibungsamt Luzern vollzogen. Auf Begehren der Rekursbe-klagten
erliess sodann dasBetreibungsamt einen Zahlungsbefehl für die
erwähnte Forderung und machte diesen mitsamt dem Arrest im Luzerner
Kantonsblatt vom 12. Juni 1914 öffentlich bekannt. Der Rekurrent erhob
Rechtsvorschlag und teilte der Rekursbeklagten durch Schreiben vom
25. Juni 1914 mit, dass er in Brislach wohne. Die Rekursbeklagte leitete
nun beim Amtsgerichte von Luzern-Stadt gegen den Rekurrenten Klage ein
auf Zahlung von 3000 Fr. nebst Zins. Sie stützte sich dabei auf 544
luz. ZPO, wonach Klagen auf Anerkennung der Arrestforderungen bei dem
Richter angebracht werden müssen, in dessen Amlskreis der Arrest gelegt
wurde. Der Amtsgerichtspräsident von LuzernStadt stellte durch Verfügung
vom 10. Juli 1914 dem Rekurrenten die Klage zu und forderte ihn auf,
innerhalb 20 Tagen eine Antwort einzureichen. Der Rekurrent reichte am
28. Juli eine nichteinlüssliehe Rechtsantwort ein. Das Amtsgericht
von Luzern-Stadt entschied