344 Staats-echt.

bezwecken, niemals unter Berufung auf den durch Art. 31 BV statuierten
Grundsatz der freien Konkurrenz und Gleichbehandlung aller Gewerbegenossen
an das Bundesgericht rekurriert werden kann, weil eben die Möglichskert
der Einfuhr von fremdem schlachtviieh sich überhaupt nicht auf das
Grundrecht der Handelsund Gewerbetreiheit, sondern ausschliesslich auf die
vom Bundesrat dem Landwirtschaftsdepartement erteilte und durch letzteres
den Kantonsreg-ierungen delegierte Ermächtigung zur Bewilligung von
Ausnahmen von dem aus seuchenpolizeilichen Gründen erlassenen allgemeinen
Einfuhrverbote stützt. Wenn die Rekurrenten ,der Ansicht sind, dass eine
derartige Beschränkung dem Sinne jener Ermächtigung widerspreche und die
zu deren Rechtfertigung vol-gebrachten seuchenpolizeilichen Gründe nur
vorgeschoben seien, so steht ihnen dagegen der Weg der Beschwerde nach
Art. 189 Abs. 2 OG an den Bundesrat offen, dem nach dieser Bestimmung in
Verbindung mit Art. 2 des Viehseuchenpolizeigesetzes die Oberaufsicht
über die Vollziehung und Anwendung des letzteren Gesetzes zukommt. Das
Bundesgericht ist zur Beurteilung dieses Beschwerdepunktes nicht
zuständig, sondern könnte nur dann einschreiten, wenn die kantonale
Regierung bei der Auswahl zwischen den verschiedenen Interessenten,
die sich bei ihr um eine Einfuhrbewilligung beworben hatten, willkürlich
verfahren wäre, sie also nicht nach pflichtgemässem Ermessen, d. h. nach
bestimmten sachlichen Kriterien, sondern lediglich nach Laune und Gunst
vorgenommen und damit den Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
BV verletzt hätte (vgl. AS 34 I S. 212
Erw. 3). Dies behaupten aber die Rekurrenten selbst nicht. Der Vorwurf
wäre auch wenn erhoben offenbar unbegründet, da sich die Bevorzugung
der beiden Metzgervereine vor den anderen privaten Bewerbern hinreichend
durch die besondere rechtliche und wirtschaftliche Natur und Organisation
dieser Rechtssubjekte, die es gestattet, die Vorteile der Zulassung der
Einfuhr durch eine einzigeHandelsund Gewerbefreiheit. N° 40. 345

Einfuhrbewilligung einer Mehrzahl von Beteiligten zuzuwenden,
rechtfertigen lässt und, nachdem die Regierung den erwähnten Gesichtspunkt
in ganz gleicher Weise wie gegenüber den Rekurrenten auch gegenüber. dem
anderen privaten Bewerber, Christian Puhfer Burrl, zur Geltung gebracht,
dessen Gesuch also gleichfalls abgewiesen hat, auch nach dieser Richtung
von einer Willkür nicht die Rede sein kann.

Demnach hat das Bundesgericht e r k a n nt : Der Rekurs wird abgewiesen.

40. Urteil vom 23. Oktober 1914 i. S. Kleber und Genossen gegen Zürich

Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
und 31
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 31 Privation de liberté - 1 Nul ne peut être privé de sa liberté si ce n'est dans les cas prévus par la loi et selon les formes qu'elle prescrit.
1    Nul ne peut être privé de sa liberté si ce n'est dans les cas prévus par la loi et selon les formes qu'elle prescrit.
2    Toute personne qui se voit privée de sa liberté a le droit d'être aussitôt informée, dans une langue qu'elle comprend, des raisons de cette privation et des droits qui sont les siens. Elle doit être mise en état de faire valoir ses droits. Elle a notamment le droit de faire informer ses proches.
3    Toute personne qui est mise en détention préventive a le droit d'être aussitôt traduite devant un ou une juge, qui prononce le maintien de la détention ou la libération. Elle a le droit d'être jugée dans un délai raisonnable.
4    Toute personne qui se voit privée de sa liberté sans qu'un tribunal l'ait ordonné a le droit, en tout temps, de saisir le tribunal. Celui-ci statue dans les plus brefs délais sur la légalité de cette privation.
BV. Zulässigkeit der polizeilichen Schliessung von
Zigarrenläden, die sich in äusserlich erkennbarer Weise als Stätten der
Unzucht darstellen.

A. Am II.. Dezember 1913 erliess der Polizeivorstand der Stadt Zürich
an die Inhaberinnen bezw-. an die Haus besitzer von Zigarrenläden, in
denen Unzucht betrieben wurde, die Anzeige, dass sämtliche Zigarren-und
andere Läden, die der Gewerbeunzucht dienen, sofern sie nicht binnen
einer für die Liquidation der Warenstände angemessenen Frist von
den der Unzucht obliegenden Dirnen gesäuhert werden, polizeilich
geschlossen wurden. Für den Fall, dass das Dirnengewerbe über diese
Zeit hinaus fortgesetzt wiirde, erfolgte die Androhung pollzellicher
Schliessung der Läden. Ausserdem wurde den Inhaberinnen Bestrafung
gemäss § 128 des Strafgesetzbuches angedroht, auch für den Fall
der Verlegung des unzüchtigen Gewerbes in ein anderes Stockwerk des
Hauses. Die'I-lauseigentümer wurden auf § 123 des346 Staatsrecht.

Strafgesetzbuches, der die Kuppelei unter Strafe stellt, hingewiesen.

Eine gegen diese Verfügung von 14 Betroffenen beim Stadtrat erhobene
Einsprache wurde von letzterem am 31. Dezember 1913 verworfen und
gleichzeitig verfügt, es seien für den Fall der Nichtbefolgung des Befehls
des Polizeivorstandes die Zigarrenläden von 32 speziell genannten Personen
am 1. Februar 1914 polizeilich zu schliessen.

Gegen diesen Beschluss rekurrierten 19 Personen an

das Statthalteramt Zürich, wurden jedoch abgewiesen. Im nämlichen
Sinne entschied auch der Regierungsrat des Kantons Zürich, an den 15
Inhaberinneu von

Zigarrenläden den Entscheid des Statthalteramtes weiter '

gezogen hatten.

B. Gegen den ihnen am 21. Mai 1914 zugestellten Beschluss des
Regierungsrates haben drei Betroffene, Luise Kleber, Betty Huber und
Christine Morf-Lebeda, staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht
erhoben mit dem Antrag, es sei derselbe als aufgehoben zu erklären
und zu erkennen, dass weder der Regierungsrat noch die Stadtbehörde
Zürich berechtigt seien, die Schliessung der fraglichen Zigarrenläden
zu verfügen, bezw. den Prostituierten die Führung solcher Warenläden,
die nach aussen sich durch nichts als Unzuchtstätten erkennbar zeigen,
zu untersagen, oder zu verbieten, das Unzuchtsgewerbe in ein oberes
Stockwerk des gleichen Hauses zu verlegen.

Es wird ausgeführt: die Hingabe des eigenen Körpers zur Unzucht
sei in Zürich" nicht verboten, auch nicht, wenn sie gewerbsmässig
betrieben werde. § 128 des Strafgesetzbuches verbiete nur das öffentliche
Sichanerbieten und Anlocken zur Unzucht . Jede behördliche Massnahme, die
die Unzucht selbst treffen wolle, sei daher willkürlich. Das sei der Fall
mit der angefochtenen Verfügung wie sich aus der stadträtlichen Begründung
ergebe, indem dort gesagt sei, den Dirnen solle nicht die Ausübung

Handelsund Gewerbetremen. N' au. wi-

eines an sich erlaubten Berufes, sondern die Ausübung der unter dem
angeblichen Beruf verdeckten gewerbsmässigen Unzucht verunmöglicht
werden. Die Massnahme gehe denn auch über § 128 des Strafgesetzes hinaus.
Diese Bestimmung stelle in Absatz 2, der unter Umständen Ausweisung
und Versorgung in Korrektionsanstalten vorsieht, selbst die zulässigen
Präventivmassnahmen fest, über die nicht hinausgegangen werden dürfe,
oder die doch angewendet werden müssen, bevor man zu andern Mitteln
greife. Weder Verfassung noch Gesetz gaben den Verwaltungsbehörden ein
solch' tiefeinschneidendes Recht, wie es hier beansprucht werde. Es handle
sich auch nicht um ein öffentliches Sichanerbieten oder Anlocken. Ein
solches liege dann vor, wenn der Laden von der Strasse aus vermöge seiner
charakteristischen Ausstattung als Stelle der Unzucht erkennbar sei. Wenn
aber die Führung des Warenladens derart erfolge, dass der Laden sich
nach aussen in keiner Weise von einem andern gleichartigen, ordentlichen
Warenmagazine unterscheide, so könne man auch den Prostituierten das
Recht des Haltens desselben nicht verwehren. E-; fehle hier die ratio
legis, da § 128 nur verhindern wolle, dass die öffentliche Sicherheit
und Sittlichkeit gefährdet werde- Davon könne bei einem im Rahmen
des kaufmännisch Ublichen geführten Laden keine Rede sein. In einem
solchen Falle sei die Schliessung des Ladens unzulässig. Das blosse
Schaffen gangbarer Gelegenheit konsumiere den Tatbestand des g 128 StGB
nicht. Und solange die gewerbsmässige Prostitution im Kanton Zürich
nicht verboten sei, dürfe das Halten von Warenläden, die sich äusserlich
nicht als Unzuchtsstätten zu erkennen geben, auch Prostituierten nicht
verboten werden. Das absolute Ver-bot der Führung eines Warenladens durch
Prostituierte gehe danach über das Gesetz hinaus und sei als willkürlich
aufzuheben. Das Innere des Warenladens aber könne nicht als öffentlicher
Ort bezeichnet werden. Da der Betrieb eines Zigarrenladens erlaubt sei,
so werde er nicht

AS 40 I 1914 W

348 Staatsrecht.

unerlaubt dadurch, dass er mit der ebenfalls nicht verbotenen
gewerbsmässigen Unzucht kombiniert werde. Solange die Prostituierte
mit dem Gewerbe des Zigarrenverkaufs nur die an sich erlaubte
Selbstprostituüon verknüpfe, werde der Handel mit Zigarren nicht zu
einem aus sittenpolizeilichen Gründen unzulässigen. Die Schliessung
der Zigarrenläden sei daher auch eine Verletzung der durch Art. 31
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 31 Privation de liberté - 1 Nul ne peut être privé de sa liberté si ce n'est dans les cas prévus par la loi et selon les formes qu'elle prescrit.
1    Nul ne peut être privé de sa liberté si ce n'est dans les cas prévus par la loi et selon les formes qu'elle prescrit.
2    Toute personne qui se voit privée de sa liberté a le droit d'être aussitôt informée, dans une langue qu'elle comprend, des raisons de cette privation et des droits qui sont les siens. Elle doit être mise en état de faire valoir ses droits. Elle a notamment le droit de faire informer ses proches.
3    Toute personne qui est mise en détention préventive a le droit d'être aussitôt traduite devant un ou une juge, qui prononce le maintien de la détention ou la libération. Elle a le droit d'être jugée dans un délai raisonnable.
4    Toute personne qui se voit privée de sa liberté sans qu'un tribunal l'ait ordonné a le droit, en tout temps, de saisir le tribunal. Celui-ci statue dans les plus brefs délais sur la légalité de cette privation.
BV
garantierten Handelsund Gewerbefreiheit. Die Rekurrentinnen betrieben
den Zigarrenhandel gerade so um seiner selbst Willen, wie die Ausübung
der Unzucht. Insoweit der Gesetzgeber die Ausübung der gewerblichen
Unzucht nicht verhiete, gebe es für die Verwaltungsbehörden auch keine
öffentlichen Interessen zu wahren und sei ein Eingreifen ihrerseits
verfassungsund gesetzwidrig-, ja willkürlich.

C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich trägt auf Abweisung des Rekurses
an. Er verweist zunächst auf die Auslegung, die er dem § 128 StGB in
Sachen FennerHeinzmann gegeben habe und die vom Bundesgericht in seinem
Urteile vom 9. Mai 1913 * gebilligt worden sei. Sodann macht er geltend,
dass die Rekurrentinnen selbst nicht behaupteten, sie führen einen nach
aussen einwandfreien Laden ; eine solche Be-hauptung wurde übrigens schon
durch die Tatsache widerlegt, dass eine der heutigen Rekurrentinn-en,
Christine Morf, beim ersten Rekurs ebenfalls beteiligt war; damals sei
die äussere Kenntlichkeit der Zigarrenläden als Prostitutionsorte von
den Rekurrentinnen zugegeben und zudem amtlich festgestellt worden. Sei
aber die Prostitution und auch die Selbstprostitution, wie sie hier
betrieben werde, ein Vergehen, so brauchten sich die Behörden nicht
damit zu begnügen, die Fehlbaren fortgesetzt dem Strafrichter zu
verzeigen. Ihre Aufgabe sei auch die Verhütung von Vergehen. Auch ohne
ausdrückliche Gesetzesbestimmung sei es Recht und Pflicht der Behörden,
die zur Verhinderung von Vergehen

* Nicht publiziert.Handelsund Gewerbefreiheit. N° 40. 349

nötigen Massnahmen zu treffen. Was die Stadt Zürich betreffe, könne
diesbezüglich Speziell auf Art. 3 der allgemeinen Polizeiverordnung vom
5. April 1894 verwiesen werden Die ,Befugnisse der Behörden erschöpften
sich nicht in den in § 128 StGB vorgesehenen Massnahmen, sondern gingen
darüber hinaus, wie auch Professor Burkhardt in einem von ihm über die
Frage erstatteten, der Rekursantwort beigelegten Gutachten ausführe. Eine
Verletzung der Gewerbefreiheit liege in der polizeilichen Schliessung der
Zigarrenläden deswegen nicht, weil den Rekurrentinnen nicht die Führung
jedes Ladens schlechthin untersagt werde, sondern nur die Führung eines
Ladens in der beanstandeten Weise, wobei es freilich gleichgültig sei,
ob in den Läden Zigarren oder andere Gegenstände verkauft werden. Da
das Verkaufsobjekt nicht Selbstzweck sei, müsste das Verbot auch
gegen jede andere Art von Handel gerichtet werden. Wären die Läden
einwandfrei geführt worden und hätten sie nicht bloss als Vorwand
für den ungehinderten Betrieb der Prostitution gedient, so hätten die
Polizeibehörden sie auch geduldet. Die angeordnete Schliessung der Läden
bezwecke sonaeh lediglich die Aufhebung der unzüchtigen Betriebe; sie
habe ausgesprochenen sittenpolizeilichen Charakter. Als solche verstosse
die angefochtene Massnahme nicht gegen die Gewerbefreiheit. Dass hier
polizeiliche Gründe vorlägen, gehe schon daraus hervor, dass dadurch die
fortgesetzte Begehung von Vergehen verhindert werde. Ausserdem erscheine
ohnehin die Aufhebung dieser Prostitutionswinkel in sittenpolizeiilicher
Hinsicht als gerechtfertigt. Das Bundesgericht zieht in Erwägun g :
1. Gegenstand der Beschwerde ist der durch den

Regierungsrat des Kantons Zürich in seinem Rekursentscheid vom 8. Mai
1914 geschätzte Beschluss des

35%) Staatswohl-

Stadtrates von Zürich, dass die von den Rekurrentinnen betriebenen
Zigarrenläden auf 1. Februar 1914 polizeilich zu schliessen seien. Ein
allgemeines Verbot, den Handel mit Zigarren oder anderen Waren zu
betreiben, ist an die Rekurrentinnen nicht erlassen worden, wie der
Regierungsrat in seiner Antwort ausdrücklich feststellt, sondern es steht
nur der Betrieb der Zigarrenläden, so wie er zur Zeit des stadträtlichen
Beschlusses vor sich ging, in Frage. Die Ausführungen des Rekurses, die
sich auf die Frage der Zulässigkeit eines allgemeinen Verbotes beziehen,
fallen deshalb ausser Betracht. Da der Stadtrat die vom Polizeivorstand
von Zürich mit der Schliessungsvertügnng erlassene Androhung der
Bestrafung nach § 128 StGB, die auch für den Fall der Verlegung des
unzüchtigen Gewerbes in ein oberes Stockwerk des Hauses gelten sollte,
in seinen Beschluss nicht aufgenommen hat, kann auch diese Androhung
nicht Gegenstand des Rekurses sein. Übrigens wäre, selbst wenn man in der
Abweisung des Rekurses an den Stadtrat im Beschluss des Regierungsrates
eine Bestätigung dieser Androhung erblicken sollte, zu sagen, dass sie in
Verbindung zu bringen ist mit dem Schliessnngsbefehl und sich daher auch
nur auf die Verhältnisse beziehen kann, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses
des letzteren bestanden, sodass ihre Statthaftigkeit mit derjenigen
des Schliessungsbeschlusses steht und fällt. Sollte die Androhung
auf einen anderen Tatbestand, als den des Betriebes der beanstandeten
Läden bezogen werden wollen, so hätten zudem die Rekurrentinnen bei der
Überweisung an die Strafbehörden Gelegenheit, sich dagegen zur Wehre zu
setzen, dass sie wegen eines im Gesetze nicht vorgesehenen Deliktes in
Untersuchung gezogen und bestraft werden sollen. Soweit der Rekurs-antrag
mehr verlangt als die Nachprüfung des stadträtlichen Beschlusses über
die Sehliessung der von den Rekurrentinnen betriebenen Zigarrenläden,
ist deshalb darauf nicht einzutreten.

rHandelsund Gewerbetreiheit. N° 40. 351 ss

2. In tatsächlicher Beziehung ist davon auszugehen, dass sich die
Rekurrentinnen der Prostitution gewerbsmassig hingehen und dass
die Zigarrenläden, die sie betreiben, nach dem säussern Anblick für
diejenigen, die Gelegenheit zur Unzucht suchen, als Stätten der Unzucht
erkennbar sind. Ersteres ist zugegeben und letzteres wird zwar nicht im
angefochtenen Entscheid, wohl aber in der Antwort des Regierungsrates
festgestellt. Die Rekurrentinnen haben auch in ihrem Rekurs, obschon
der angefochtene Entscheid nach seinem Inhalt, speziell nach der darin
enthaltenen Ver-Weisung auf 5128 des Strafgesetzbuches und auf den diesen
Tatbestand beschlagenden Entscheid des Bundesgerichts in Sachen

. Fenner Heizmann eine solche Sachlage voraussetzte,

etwas gegenteiliges nicht behauptet, sondern nur in ihesi den Fall
erörtert, dass Prostituierte ein Geschäft betreiben, das äusserlich nicht
auf das damit verbundene Unzuchtgewerbe schliessen lässt. Dass man es
hier nicht mit einem äusserlich unaufiälligen Betrieb zu tun hat, geht
übrigens, wie der Regierungsrat. in der Antwort hervorhebt, auch daraus
hervor, dass eine der heutigen Rekurrentinnen schon beim Rekurs Penner
beteiligt war und deshalb allen Anlass hatte, in der heutigen Beschwerde
auf eine allfällig vorhandene Abweichung von dem früheren Tatbestande
positiv hinzuweisen.

3. Wird hievon ausgegangen, so ist es zunächst nicht zu beanstanden,
dass der Stadtrat von Zürich und der Regierungsrat des Kantons Zürich
auf die Rekurrentinnen den § 128 Abs. 1. StGB als anwendbar erklärten,
der bestimmt : Frauenspersonen, welche sich an öffentlichen Orten zur
Unzucht'anbieten oder dazu : anlocken, werden durch Entscheid der Gemeinde
polizeibehörde "mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft. Eine solche Vorschrift,
durch die nicht die Prostitution selbst in allen ihren Erscheinungsformen,
sondern nur eine bestimmte Art des Auftretens der Prostituierten unter
Strafe gestellt wird, ist, selbst wenn man das352 Stantsrecht.

Recht einer Frauensperson, ihren Körper Jedem hinzugeben, als Auskluss der
persönlichen Freiheit gelten lassen wollte, wie es die Rekurrentinnen
zu behaupten scheinen, aus dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sittlichkeit und das öffentlichen Anstandes, gewiss
zulässig. Und dass der Betrieb von Zigarrenläden an öffentlichen Strassen,
so wie er hier vorliegt, d. h. wenn dadurch äusserlich die Gelegenheit
zur Unzucht zu erkennen gegeben wird, ohne Willkür der Strafnorm von g
128 Abs. 1 StGB unterstellt werden kann, hat das Bundesgericht bereits
im Falle Fenner ausgesprochen und begründet, es kann deshalb in dieser
Beziehung einfach auf jenen Entscheid verwiesen werden.

4. Liegt aber im Betrieb der Zigarrenläden durch die Rekurrentinnen
nach zulässiger Auslegung des Gesetzes ein unter Strafe gestelltes
sich Anbieten und Anlocken zur Unzucht, so ist auch die polizeiliche
Schliessung der Läden staatsrechtlich nicht anfechtbar.

,. . * .... WJ-n.

mM-m

Damit wird einfach durch die Polizei das Mittel besei-

tigt, dessen sich die Rekurrentinnen bedienten, um sich öffentlich zur
Unzueht anzubieten oder dazu anzulecken,

und so ein durch Gesetz verbotenes Handeln oder Verhalten
verunmöglicht. Es soll dadurch'einer im Interesse der öffentlichen
Sittiichkeit erlassenen Strafnorm auch J präventiv Geltung verschafft
werden. Das gehört nach allgemeiner Auffassung zu den Aufgaben der
Polizeibehörden, die zum Einschreiten in solchen Fällen auch

ohne spezielle Ermächtigung durch Verfassung oder

Gesetz befugt sind, wie Burkhardt in seinem Gutachten

unter Berufung auf SCHOLEENBERGER, Grundriss des

Staatsund Verwaltungsrechts Bd. III S.. 146 f..., zutreffend
ausführt. Übrigens verweist der Regierungsrat mit

Recht auf § 94 Ziff. 9 litt. g des Gemeindegesetzes vom 27. Juni 1875,
wo der Ortspolizei die Handhabung der Sittenpolizei übertragen ist,
und auf Art. 3 der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom
5. April 1894, wonach das Polizeikorps die Aufgabe hat, Ver-

Handelsund Gewerbefreiheit. N° 40. 353

brechen, Vergeben und Übertretungen möglichst zu siverhindern. Wenn in
g 128 Abs. 2 des Straigesetzbuches Î den Strafgerichten auch das Recht
der Ausweisung und E der Versetzung in Korrektionsanstalten gegeben
ist, so î hat dies mit der ,polizeilichen Beseitigung der Mittel, die
zu einem verbotenen Handeln ander Verhalten benutzt I werden, nichts
zu tun ,es handelt ach Habe-idem Wesen nach um Nebenstraien, die wegen
der Übentretung der Strafbestim mung gegen den Fehibaren verhängt werden
können, nicht aber um Präventivmassregeln zur Verhütung eines Vergehens
oder zur Beseitigung ein-es nicht gestatteten, dauernden Zustandes,
die neben der Repression . durch die Strafbehörden zulässig sind und der
Natur der si Sache nach in die Zuständigkeit der Polizeibehörden fail-en.
5... Die Beschwerde wegen Verletzung der Handelsund Gsewerhefreiheit
beruht auf der Supposition, dass die Rekurrentinnen ihre Zigarrenläden
in einer unauffälligen, im Rahmen des allgemein Üblichen bleibenden Form
betrieben haben. Diese Supposition ist bereits ais tatsächlich unrichtig
zurückgewiesen worden. Handelt es sich aber um eine strafrechtlich, aus
sittenpolizeilichen Gründen verbotene Art der Gewerbsausübung, so kann
dieselbe auf den Schutz des Art. 31
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 31 Privation de liberté - 1 Nul ne peut être privé de sa liberté si ce n'est dans les cas prévus par la loi et selon les formes qu'elle prescrit.
1    Nul ne peut être privé de sa liberté si ce n'est dans les cas prévus par la loi et selon les formes qu'elle prescrit.
2    Toute personne qui se voit privée de sa liberté a le droit d'être aussitôt informée, dans une langue qu'elle comprend, des raisons de cette privation et des droits qui sont les siens. Elle doit être mise en état de faire valoir ses droits. Elle a notamment le droit de faire informer ses proches.
3    Toute personne qui est mise en détention préventive a le droit d'être aussitôt traduite devant un ou une juge, qui prononce le maintien de la détention ou la libération. Elle a le droit d'être jugée dans un délai raisonnable.
4    Toute personne qui se voit privée de sa liberté sans qu'un tribunal l'ait ordonné a le droit, en tout temps, de saisir le tribunal. Celui-ci statue dans les plus brefs délais sur la légalité de cette privation.
BV nicht Anspruch erheben. Übrigens
ist klar, dass sich der Betrieb der Zigarrenläden nicht als selbständiger
Gewerbebetrieb der Rekurrentinen darstellt, neben dem sie die Unzucht
ebenfalls als selbständiges Gewerbe betreiben würden, dass Vielmehr
die Haltung eines Zigarrenladens in der Hauptsache jedenfalls nicht dem
erlaubten Gewerbe des Handels mit Rauchartikeln und dergl., sondern ais
Aushängeschild für den andern Gewerbezweig der Bekurrentinnen dient,
der als ,solcher gewiss auf den Schutz des Art. 31
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 31 Privation de liberté - 1 Nul ne peut être privé de sa liberté si ce n'est dans les cas prévus par la loi et selon les formes qu'elle prescrit.
1    Nul ne peut être privé de sa liberté si ce n'est dans les cas prévus par la loi et selon les formes qu'elle prescrit.
2    Toute personne qui se voit privée de sa liberté a le droit d'être aussitôt informée, dans une langue qu'elle comprend, des raisons de cette privation et des droits qui sont les siens. Elle doit être mise en état de faire valoir ses droits. Elle a notamment le droit de faire informer ses proches.
3    Toute personne qui est mise en détention préventive a le droit d'être aussitôt traduite devant un ou une juge, qui prononce le maintien de la détention ou la libération. Elle a le droit d'être jugée dans un délai raisonnable.
4    Toute personne qui se voit privée de sa liberté sans qu'un tribunal l'ait ordonné a le droit, en tout temps, de saisir le tribunal. Celui-ci statue dans les plus brefs délais sur la légalité de cette privation.
BV keinen Anspruch hat.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Der Rekurs wird abgewiesen.