24 4 _ÎStaatsrecht.

kurrent ferner beruft, setzt voraus, dass ein selbständiger fester
Wohnsitz irgendwo begründet gewesen sei; wo dieser anzunehmen Wäre,
ist aber nicht ersichtlich. Der Rekurrent meint, dass er in Olten
einen solchen Wohnsitz besessen habe. Er macht aber, offenbar mit
Recht, selbst nicht geltend, dass dieser Wohnsitz fortgedauert habe
bis zum Jahre 1909. Und dass damals in Beiden oder in Arosa ein neuer,
fester Wohnsitz begründet worden sei, wie er behauptet, kann, wie schon
gezeigt, nicht angenommen werden. Die Bestimmung von Art. 24 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
ZGB:
Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im
Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer
begründet werden, so gilt der Aufenthalts ort als Wohnsitz, kann nicht
beigezogen werden, weil für die Gerichtsstandsfrage vorliegend nicht
die Vorschriften des ZGB zur Anwendung kommen; es handelt sich zudem um
eine Fiktion, durch welche auf dem Gebiete des Gerichtsstandsrechts die
Rechtsverfolgung erleichtert werden soll; sie kann deshalb nicht aus
den Gerichtsstandsregeln des ZGB herausgerissen und auf dem Boden der
Gerichtsstandsregeln des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV dazu verwendet werden, um den im ZGB
selbst anerkannten Gerichtsstand des Wohnsitzes der Klägerin (Art. 312)
zu beseitigen. Das vom Rekurrenten angerufene Urteil in Sachen Eberli
gegen St. Gallen und Zürich betrifft einen Doppelbesteuerungsfall,
der nicht ohne weiteres für die Lösung von Gerichtsstandsfragen als
präjudiziell gelten kann und der sich übrigens tatsächlich von dem
vorliegenden Fall dadurch unterscheidet, dass der Rekurrent eine Familie
besass, die ständig in Zürich blieb, während er selbst in St. Gallen nur
eine Saisonstelle innegehabt hatte. Zudem wurde damals ausgesprochen,
dass eine solche Saisonstelle ein Steuerdomizil nicht zu begründen
vermöge, was im vorliegenden Falle dazu führen würde, dass jedenfalls
Arosa nicht als Domizil dengekurrenten angesehen werden könnte. Dagegen
istEigentumsgarantle. N° 29. 245

auf den auch den Gerichtsstand in Vaterschaftssachen betreffenden
Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Geiser, AS 20 S. 283 ff.,
insbesondere Erw. 3 zu verweisen, wo bei ähnlichen tatsächlichen
Verhältnissen der Nachweis eines festen Wohnsitzes im Sinne des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

BV ebenfalls als nicht erbracht erklärt wurde.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt : Der Rekurs wird abgewiesen.

VI . E IGENTUMSGARANTIE

GARANTIE DE LA. PROPRIÉ'I'E

29. Urteil vom 2. Juli 1914 i. S. Felsische Familiengenossen gegen
St. Gallen.

Zurückhaltung des Vermögens rein er und gemischter Familienstiftungen,
sowie privatverwalteter Stiftungen zu kirchlichen Zwecken seitens
der Regierung. Verletzung der Eigentumsgarantie ? des Grundsatzes der
Gewaltentrennung· ? Rechtsverweigerung ?

A. Am 7. Januar 1630 bestätigten Bürgermeister und Räte der Stadt
St. Gallen ein Testament des Junker Hans Konrad Fels, wodurch 4000
Gulden zur Entrichtung von Stipendien an Studierende und 1000 Gulden
zur jährlichen Zahlung eines Geldbetrages an die Prediger der Stadt
St. Gallen gestiftet wurden. Aus den Testamentsbestimmungen ist folgendes
hervorzuheben : Als nämlich und zum ersten, so verordne Er nochmalen
zu underhaltung eines oder zweyen Stipendiaten, so gute Ingenia und
zu den Studien einen sonderen Lust und eyfer haben, sie seyen gleich
auss der Freundtschaft oder nicht dieselben in einer facultet darzu
sie taugenlich sind, studieren zu

246 Staatsrecht.

lassen, darzu die jährliche nuzung ohne Schwainerung des Hauptguts
namlich zway Hundert Goldin ange wendt werden solle, Hauptgut Vier Tausend
Guldi mit der Condition und Vorbehalt, im kahl gleich keiner vor handen
der zu dem studieren taugenlieh, oder denjeni gen, so das Hauptgut zu
administrieren in Handen hetten, angenehm und gefällig ware, das alsdann
die nuzung des Hauptguts, an kein ander Ort noch End nit verendert
noch angelegt, sonder das jährlich daraus gefallende Interesse zum
Hauptgut geschlagen, hernach an solche taugenlich Persohnen verwendet,
und hiemit kein gefährlicher Auffzug gesucht werden solle. Zum anderen,
so vermache Er den Herren Predigkanten, so vil derselben Feder-seit
die Canzlen allhier versehen und predigen werden darvon den jährlichen
Zinss under Sie hernach folgender Gestalt usszutheilen, an Hauptgut Éin
Tausend Guldin. Namlich dass uss solchem Zins oder nutzung Hr. Christoff
Hoffmann, Hr. Matthes Haltmayer und Hr.Jacob Hoffmann, so lang dieselben
in leben sein werden jedem jährlich Fr. 10 darvon zugestellt, der ,Rest
aber under die übrigen Herren Prediger zu glei chen teilen ausgetheilt,
und so wann dann obgemelte drey Herren mit todt abgangen, soll dannzumal
und also fortan ieder Zeit den drey elf-isten Hr. Predigers jedem Fr. 10
gegeben, und der Rest under die übrigen Herren insgemejn aussgespendiert
werden. Und solche ieztermelte beide Summa, soll sein freundlicher lieber
Bruder Hans Martin Felss so noch im leben, und seiner beyden abgeleipten
Brüderen Peter und Hans Jacob der Felssen hinderlassene Söhne, und
derselben Nach kommen Manns-Stammens und so lang derselbe währet in Handen
behalten dieselbe nach lieblicher Notturfi't versicheren und jährlich von
dem gefallenden Interesse die obangedeüte ausstheilung gethan werden.
Im Jahre 1789 beschloss eine Versammlung der Familiengenossen, aus dem
damals nicht in Anspruch genommenen Stipendiatenfonds (für Studierende)
ein Kapital vonEigentumsgarantie. N° 29. 247

1000 Gulden auszuscheiden und für eine FamilienWitwenkasse zu verwenden. '

Durch Schlussnahme vom 5. Februar 1799 sind dem nämlichen
Stipendiatenfonds weitere 5860 Gulden enthoben und zu einem Armenfonds
bestimmt worden, dessen Zinsen zu 8/5 armen Familienangehörigen, zu 3 /8
begabten Jünglingen aus der Familie, die den Stand der Professionisten
oder Künstler erwählen, zukommen sollten, Während der Rest ("' fa)
der Àuffnung des Fonds zu dienen hatte.

Im Jahre 1819 fand zufolge eines weitem Familienbeschlusses eine
Trennung des Armenfonds in zwei gesonderte Kassen statt, nämlich in
einen Unterstützungsfonds für arme Familienangehörige undin einen
besondern, durch einen Zufluss aus dem Stipendiatenfonds vermehrten
Unterstützungsfonds für lernende Kaufleute, Künstler und Handwerker. Mit
Testament vom 25. Juni 1829 verfügte ein Glied der Familie Fels, Adrian
Fels, dass aus seinem Vermögen 2000 Gulden ausgeschieden und zu einer
Unterstützungskasse für eheliohe Töchter, die den Namen Fels tragen,
bestimmt werden sollen. Im Jahre 1864 beschloss die Familienversammlung,
es solle in Zukunft der Zins aus dem Predigerfonds nur noeh: den damals
angestellten Geistlichen man werden. Am ZB... Juni 18661 wurde durch
Familienbeschluss die gänzliche Verschmelzung des Predigerfonds mit; dem-

Fonds der Töchtemkasse verfügt, dabei aber die im

Jahre 1864 beschlossene Zuwendung an die damals. noch lebenden Geistlichen
vorbehalten.

Seit dem Jahre 1891 befinden sich die Werttitel der Stiftungen im
Schirmkasten des Waisenamtes der Stadt St. Gallen. Im Jahre 1903 übernahm
auf Grund eines Familienbeschlusses Dr. med. Hermann Fels in St. Gallen
die Verwaltung der in diesem Kasten liegenden stiftungs-

güter und legte darüber dem städtischen Waisenamte alljährlich Rechnung
ab. Das Waisenamt beanspruchte

248 Staatsrechî.

nämlich auf Grund der damaligen Praxis im Vormundschaftswesen über
die Stiftung ein Aufsichtsrecht, das später auf Art. 48 Ziff. 5 des
st. gallischen Vormundschaftsgesetzes vom 24. Mai 1888 gegründet worden
ist und gegen das von den Familiengenossen kein Einspruch erhoben worden
war. Im Jahre 1913 stellte aber der Stiftungsverwalter Dr. H. Fels für
sich und die übrigen Rekurrenten beim Waisenamte das Gesuch um Herausgabe
der Wertschriften und Titel der Stiftungskassen zum Zwecke der privaten
Verwaltung. Als das Waisenamt dieses Gesuch am 17. Februar 1913 abschlägig
beschieden hatte, weil die gesetzlichen Gründe zur Aufhebung der
Stiftung nicht nachgewiesen seien, beschwerten sich die Rekurrenten beim
Regierungsrat des Kantons St. Gallen, indem sie das Gesuch um Herausgabe
erneuerten. Sie führten aus : Solange, als die Felsischen Stiftungen
ihrer natürlichen Organe entbehrten, habe ein gewisses staat-liches
Fürsorgerecht bestanden; nachdem aber solche Organe geschaffen und ein
Familiengenosse zum Verwalter bestellt worden seien, habe die staatliche
Aufsicht ihre Daseinsberechtigung verloren. Massgebend seien nunmehr die
Vorschriften des schweiz. Zivilgesetzbuches über die Familienstiftung
(Art. 7
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 7 - Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.
und 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
des Schlusstitels des ZGB) und danach seien, kraft Art. 87
l. c., die Familienstiftungen einer staatlichen Aufsicht nicht mehr
unterworfen. Darum beanspruche die Felsische Familienstiftung das Recht
der Selbstverwaltung. In zweiter Linie werde seitens der Stiftungsgenossen
allerdings auch das Recht beansprucht, eine Abänderung und Beschränkung
der Stiftung vorzunehmen. Es solle nämlich durch Familienbeschlnss
die Stiftung auf die in St. Gallen ansässige. Familie beschränkt
und es sollen die im Auslande dauernd niedergelassenen Anteilhaber
ausgelöst werden. Dr. med. H. Fels beabsichtige, den verbleibenden
Teil des Stiftungsvermögens als Stiftung und Familienvermögen gemäss
den Vorschriften des ZGB zu erhalten. Die Auslösung der ausländischen
Genossen werde soEigentumsgarantie. N° 29. 449

erfolgen, dass die Interessen aller derzeitigen Destinatäre vollkommen
gewahrt seien. Die im Auslande (in Paris und in Argentinien) wohnenden
Stiftungsanteilhaber hätten ihre Zustimmung zur Auslösung erteilt
und über die endgültige Ordnung werde ein fonneller Familienbeschluss
gefasst werden. Diese Aenderung sei gesetzlich zulässig, da es sich
nur darum handle, den neuzeitlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen ;
eine Aufhebung der Stiftung liege also nicht vor.

Am 28. Januar 1914 meldete sich zugleich Konrad Fels, Geniemajor in
Brugg, bei der Regierung als legatsberechtigter Anteilhaber an diesem
Familiengut, da er ein Deszendent des Johannes Fels, Polizeifeldweibels
von St. Gallen sei, eines Mitgliedes der Familie Fels, dessen Ehe die
städtischen Behörden St. Gallens seinerzeit nicht anerkannt hätten, und
stellte das Gesuch, es sei, falls die Herausgabe der Stiftung beschlossen
werde, daran die Klausel zu fügen, dass seine Linie bei der Verteilung
ebenfalls als legatsberechtigt zu berücksichtigen sei und dass ihr von
allen Vorgängen Kenntnis gegeben werden müsse.

Der Regierungsrat hiess den Rekurs teilweise gut, indem er am 17. Februar
1914 beschloss :

1. Die vormundschaftliche Verwaltung, bezw. Auf sicht über die Fels'schen
Stiftungen sei aufgehoben.

2. Das Begehren um Herausgabe der Wertschriften und Titel der Fels'schen
Familienstiftnngen an die Vertreter der Familie Fels sei im Sinne der
Erwägung 3 abgelehnt. .

3. Der Stadtrat St. Gallen sei eingeladen, im Sinne der Erwägung 3 ()
dieAufsIcht über den Stipendienfonds für Studierende auszuüben.

4. Die evangelische Kirchenvorsteherschaft der Stadt St. Gallen sei
eingeladen, bezüglich des sogenannten Predigerlegates gemäss Ziff 3
litt. c der Erwägungen die geeigneten Vorkehrungen zu treffen.

In seinen Erwägungen geht der Regierungsrat unter Berufung auf HAFTEn's
Kommentar zu Art. 87
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 87 - 1 Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.
1    Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.
1bis    Sie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen.130
2    Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet das Gericht.
ZGB

250 Staatsrecht.

(Note II, 3) davon aus, dass nach Art. 87
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 87 - 1 Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.
1    Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.
1bis    Sie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen.130
2    Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet das Gericht.
ZGB nur die reine
Familienstiftung, nicht aber die gemischte von der staatlichen Aufsicht
befreit sei. Unter gemischten Stiftungen versteht er mit Hafter
diejenigen Zweckvermögen, die im Gegensatz zur reinen Familienstiftung
nicht ausschliesslich der beteiligten Familie, sondern auch ausserhalb
der Familie liegenden öffentlichen Zwecken dienen sollen oder können. Auf
Grund dieser Unterscheidung prüft die Regierung alsdann den rechtlichen
Charakter der einzelnen Stiftungskassen, wobei sie zu folgenden Resultaten
gelangt:

a) Den Stipendienfonds erklärt sie für gemischter Natur, da nach dem
Willen des Stifters die Stipendien nicht nur Familienangehörigen,
sondern auch Leuten ausserhalb der Freundschaft , d. h. ausserhalb
der Verwandtschaft, zukommen sollten. Darauf, (das tatsächlich nur
Familienglieder aus dieser Kasse unterstützt worden seien, könne
angesichts des deutlichen Willens des Stifters nichts ankommen.

b) Der Predigerfonds (das sog. geistliche Legat), der von Anfang an
Zwecken gedient habe, die ausserhalb der Familie lagen, erscheine
ausgesprochenermassen als eine kirchliche Stiftung.

c) Die Familien WitwenKasse, der Armenfonds und die Lehrkasse
für Kaufleute, Künstler und Handwerker dagegen werden als reine
Familienstiftungen anerkannt, trotzdem sie lediglich aus Mitteln
des gemischten Stipendienfonds gegründet worden seien. Als reine
Familienstiftung lässt die Regierung endlich auch die von Adrian Fels
gestiftete Töchternkasse gelten.

Die Abweisung des Begehrens um Herausgabe des Stiftungsvermögens wird
dann gestützt auf diese rechtliche Charakterisierung der einzelnen
Stiftungen wie folgt begründet :

ad a) Ueber den Stipendienfonds stehe dem Stadtrat von St. Gallen
gemäss Art. 84
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB, Art. 59 EfG z. ZGB und Art. 29 der städtischen
Gemeindeordnung das Recht und

higentumsgarantie. N° 29. 251

die Pflicht der Aufsicht zu und er habe dafür zu sorgen, dass
die Stiftung im Handelsregister eingetragen werde (Art. 7 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 7 - Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.

Schlusstitel des ZGB). Ferner habe der Stadtrat dafür zu sorgen,
dass die Erträgnisse des Fonds stiftungsgemäss verwaltet werden, und
alljährlich dem Departement des Innern den Ausweis zu leisten, dass
das Stiftungsvermögen ungeschmälert erhalten bleibe (Art. 59 Abs. 3
EG z. ZGB). Es sei in erster Linie Sache des Stadtrates, sich mit den
Organen der Stiftung auseinanderzusetzen. Deshalb und aus den unter
lit. c unten angeführten weitem Gründen habe der Stiftungsfends bis auf
weiteres in der Waisenlade zu verbleiben.

ad b) Das sog. Predigerlegat gehöre zwar wegen seines kirchlichen
Charakters kraft Art. 87
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 87 - 1 Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.
1    Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.
1bis    Sie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen.130
2    Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet das Gericht.
ZGB nicht unter staatliche Aufsicht, dagegen
sei es vermöge der im Kanten st. Gallen bestehenden Organisation des
evangelischen Konfessionsteiies notwendig, der zuständigen kirchlichen
Behörde, d. h. der evangelischen Kirchenvorsteherschaft vom Sachverhalte
Kenntnis zu geben, damit sie die kirchlichen Rechte und Interessen wahren
und zu diesem Zwecke sich mit den Organen der Stiftung über Aufbe-wahrung,
Verwaltung, Verwendung u. s. w. auseinandersetzen könne. Es sei vorläufig
nicht Sache des Regie- rungsrates, weitere Anordnungen zu treffen, dagegen
müsse er auch hier verlangen, dass das Stiftungsvermögen einstweilen in
der Waisenlade zu verbleiben habe. Als Predigerlegat sei derjenige aus
der Töchternkasse auszuscheidende Betrag zu betrachten, in welchem das
Predigerlegat im Jahre 1864 noch vorhanden gewesen sei (nebst Zinsen
und abzüglich der an Geistliche gemachten Leistungen).

ad c) Die Herausgabe der Witwen , Armen-, Lehrund Töchternkasse müsse
trotz ihres reinen Familienstiftungscharakters deshalb verweigert werden,
weil die Gesuchsteller die Absicht hätten, das Stiftungsvermögen zu
zerlegen und einen Teil desselben zur Abfindung der im Ausland wohnenden
Familienangehörigen zu verwenden.

252 Staatsreeht.

Eine derartige Auflösung der Stiftung sei, weil siemdem Willen des
Stifters widerstreite, nicht statthaft Dazu komme die Erwägung, dass
gemäss Art. 57
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 57 - 1 Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat.
1    Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat.
2    Das Vermögen ist dem bisherigen Zwecke möglichst entsprechend zu verwenden.
3    Wird eine juristische Person wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke aufgehoben, so fällt das Vermögen an das Gemeinwesen, auch wenn etwas anderes bestimmt worden ist.82
ZGB Vermögen juristischer Personen bei ihrer Aufhebung
mangels anderweitiger Bestimmungen an das Gemeinwesen fallen ; bei
ganzer oder teilweiser Auflösung der Fels'schen Familienstiftung könnte
daher der frei werdende Betrag nur an die Stadt St. Gallen heimiallen,
niemals aber an die einzelnen Glieder der Familie ausgehändigt werden. Die
Stiftung erscheine unter diesen Umständen zur Zeit gefährdet und darum
ergehe sich die Notwendigkeit, zum Schutze und zur Aufrechterhaltung
derselben Massnahmen zu treffen, die der Sicherung des Stiftungszweckes
und des eventuellen Heimfallsrechtes der Gemeinde zu dienen haben.
Diese Massnahmen könnten der Natur der Sache nach einstweilen nur darin
bestehen, dass die Vermögenstitel in' amtlicher Verwahrung behalten
werden. Dabei stehe aber nichts im Wege, die Verwaltung der Stiftung
durch den von der Familie bestellten Verwalter weiterführen zu lassen
(Erwägung 3 litt. a). In Erwägung 4 des angefochtenen Entscheides erklärt
die Regierung das Begehren der Rekurrenten insoweit für begründet, als
eine vormundschaftliche Verwaltung .der Stiftungen, wie sie gemäss Art. 48
Ziff. 5 des st. gallischen Vormundschaftsgesetzes ausgeübt worden war,
nach dem neuen Rechte nicht mehr bestehen könne.

B. Gegen den Regierungsbeschluss vom 17. Februar 1914 hat Rechtsanwalt
Dr. Markus Wyler in St. Gallen namens und mit Vollmacht der Felsischen
Familiengenossen den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen, mit dem Antrag, es sei dieser Beschluss aufzuheben .....

Als Rekursgründe machen die Rekurrenten Verletzung der Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV und
des Art. 31 der st. gallischen Kantonsverfassung (Eigentumsgarantie),
sowie eine Kompetenzüberschreitung der Regierung (Eingriff in die
richterliche Gewalt) geltend.' 53 Eigentumsgarantie. N° 29. 2

ÎEine Willkür erblicken die Rekurrenterzbzunkieläzx darin, dass der
Regierungsrat den Art. Three-lassen Sehlusstitels des ZGB vollkommä
aufsng exzngetgretenen ' ' .I re habe indem er die nach denn . E t h d '
' ' nd seinen n se ei

d run en der Stiftungignorlere u

THE Tine Tuslegung der Stiftungsurkunde stutze, die von

der Familie Fels und den früher-n Aufsichtsbehörden me

' " ' ' ' Re iegeteilt werden sei. Sie erklaren im weitern die vom g

rungsrate vertretene Auslegung des uäsprküngilsicljiätli Trä' ' ' htlich
des stipen ien on tungswillens hinsic der Urkunde von 1530 kürlich ; sie
bestreiten, dass aus _ k" ne · lesen werden on , ' Meinun des sinkt-ers
herausge . îîch der dig Stiftungsverwaltung ]e vemfllchèeifiiîessî;
wäre Stipendien an dritte, ausserhalb der a Studierende auszuzahlen. .
hellljîîlerhaupt wird die von der Regierung gegixgsxle Unterscheidung
zwischen reinen und gemischtenklnrt da gen der Felsischen Familie für
Willkurhch er a ,

alle 5 Kassen ausschliesslich den Charakter reiner

Familienstiftungen trügen.

. . . , . . . . . . ,fie.deSArt. 31 ' e Verletzuno der Eigentums-getan
deklxu gallischenDKV erblicken die Rekurrenten darin,

. m'lie Fels, die Stipendass uber Vermogenstefle der Fa Ivel'fügt
werde, dass

' se und die Töchternkasse, Èîrîîaîie Äulnnng der stipenilizatslkjsje
ixeäbxkliliktuäig ' flieht der Familie statuie we , ' _ Zihzeki der
Stipendiatskasse in bestimmter Erz ung Teäsz eventuell für Fremde zu
verwenden. Eän {log:} die von Privatsphäre liege speziell auch darin,
ais use die stets Adrian Fels später gegründete Tochtern s-isrii,jgc
Werde, Privateigentum der Familie gewesen seiiivzau tung der

Der Regierungsrat hat sich nach der e p

Rekurrenten dadurch im weitem einer Ueberxzhreäilkuää '
Aufsichtskompetenzen und eines Eingri es . ] Wines g gemacht, dass er eme]

' li he Gewalt schuldi ' ' EITHer über die rechtliche Natur der Stiftung
getroffen

254 Staatsrecht.

indem er die einen Kassen für reine, die andern für gemischte
Familienstiftungen erklärt habe. Nach" Art. 87 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 87 - 1 Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.
1    Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.
1bis    Sie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen.130
2    Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet das Gericht.
ZGB sei diese
Frage, weil privatrechtlicher Natur, ausschliesslich vom Richter zu
entscheiden. Ebenso wenig sei die Regierung zuständig gewesen, die
Eintragung des Stipendienfonds anzuordnen, denn auch das könne nur durch
Richterspruch geschehen.

Endlich liegt nach der Auffassung der Rekurrenten darin eine Willkür,
dass die Regierung das bestrittene Aufsichtsrecht in der Art einer
dauernden Zurückbehaltung des Stiftungsvermögens ausübt. Selbst die
privatrechtlichen Körperschaften des kantonalen Rechts, die weniger frei
seien als Familienstiftungen, seien kraft Art. 58 EG z. ZGB und nach
Art. 2 der Einführungs Verordnung nur gehalten, jährlich ihre Rechnung
dem Bezirksamte einzureichen und sich darüber auszuweisen, dass das
Korporationsvermögen erhalten geblieben sei, Als willkürlich bezeichnen
es die Rekurrenten ferner, dass die Verweigerung der Herausgabe der
Stiftungswerte als dauernde Massregel mit dem Hinweis auf das eventuelle
Erbrecht der Gemeinde begründet werde ; diese Behand-lung widersp reche
der Rechtsgleichheihweil es sonst auch als zulässig angesehen werden
müsste, einen vermöglichen Privatmann ohne erbberechtigte Verwandte
mit Rück-

sicht auf das Erbrecht des Gemeinwesens daran zu hin,

dern, über sein Vermögen zu Lebzeiten zu verfügen.

Mit Bezug auf das sog. 'Predigerlegat machen die R kurrenten geltend, hier
liege nicht eine kirchliche. sondern gleichfalls eine Familienstiftung
vor; das Vermögen dieses Fonds sei im Jahre 1866 zufolge seiner
Verschmelzung mit der Töchternkasse in das unbeschwerte Eigentum
der Familie Fels übergegangen. Seit 1891 habe eine ausserordentliche
Vormundschaft über die Stiftungen bestanden, dabei sk ien die Rechnungen
jährlich vom Waisenamt geprüft und damit jedenfalls auch die Verwendung
der Zinsen des Predigerlegates genehmigt worden. Sollte die Einverleibung
als ungesetzlieh betrachtet wer-_Eigentumsgarantie. N° 29. 255

den, so wären alle Ansprüche aus derselben verjährt.

Wollte man aber auch den Predigerfonds als kirchliche Stiftung anerkennen,
so stehe dem Regierungsrat darüber kein Aufsichtsrecht zu. Die Wahrung
der Ansprüche der evangelischen Kirchgenossenschaft sei eine reine
Privatangeiegenheit; die Verfügung der Regierung sei daher hinsichtlich
dieses Fonds ohne rechtlichen Untergrund erlassen.

C. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Auf seine Antwortbegründung wird, soweit nötig, im rechtlichen
Teile eingetreten werden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. (Beschwerdelegitimation).

2. Trotzdem der .'Rekursantrag auf gänzliche Aufhebung des
Regierungsbeschlusses vom 1?. Februar 1914 gerichtet ist, ergibt
sich doch sowohl aus dem zweiten Teile des Antrages als auch aus dem
Inhalt der Rekursbegründung, dass das erste Dispositiv des angefochtenen
Beschlusses, mit dem der Regierungsrat die vormundschaftliche Verwaltung,
bezw. Aufsicht über die Felsischen Stiftungen ,aufgehoben hat, nicht
angefochten wird. Gegenstand des Rekurses können nur die übrigen
Dispositive(2 4) sein, durch die die Rechtsstellung der Rekur-renten
beschwert wurde. Der Rekursantrag ist danach auf die Aufhebung derjenigen
Verfügungen der Regierung zu beschränken, mit denen :

a) das Begehren um Herausgabe der Wertschriften und Titel der Felsischen
Familienstiftungen im Sinne der Erwägung 3 abgelehnt, .

b) der Stadtrat St. Gallen eingeladen wurde, im Sinne der Erwägung 3 b
die Aufsicht über den Stipendienfonds für Studierende auszuüben und

c) die evangelische Kirchenvorsteherschatt der Stadt St. Gallen eingeladen
wurde, bezüglich des sog. Prediger-

is 40 l 1914 17

256 staatsrecht.

legates gemäss Ziff. 3 lit. c der Erwägungen die geeigneten Vorkehrungen
zu treffen.

3. Bevor auf die Erörterung der geltend gemachten Beschwerdegründe
eingetreten werden kann, ist vor allem

die rechtliche Tragweite des angefochtenen Erlasses festzustellen.

Gegenstand des Begehrens der Rekurrenten war die ,

Herausgabe der Wertschriften und Titel (unter den Titeln können wohl
nur Werttitel verstanden sein} der Felsischen Stiftungskassen zum
Zwecke der privaten Verwaltung durch die Stiftungsorgane. Die erste
Verwaltungsinstanz, das Waisenamt der Stadt St. Gallen, hat dieses
Begehren mit der Begründung abgewiesen, dass gesetzliche Gründe zur
Aufhebung der Stiftung nicht nachgewiesen seien. Sie stellte sich damit
also auf den Standpunkt, dass ihr ein Aufsichtsrecht über die Felsischen
Stiftungen zusteht-. vermöge dessen sie die Herausgabe des Vermögens
während des Bestandes der Stiftungen verweigern dürfe. Da das Waisenamt,
wie feststeht, vor dem Inkrafttreten des eidgen. Zivilgesetzbuches
das Stiftungsvermögen kraft Art. 48 Ziff. 5 des st. gallischen
Vormundschaftsgesetzes vom 24. Mai 1888 aus dem Titelvermundschaftli
c h e r G e W a l t in Verwahrung genommen hatte, so verfügte die
Regierung, weil von einer familienrechtlichen Vormundschaftsführung
nach dem neuen eidgenössischen Rechte keine Rede mehr sein konnte,
in erster Linie die Aufhebung jeglicher V o r m u n d s c h a f t
lie h e r Gewalt und Aufsicht. Ein weiteres dauerndes Verbleiben des
Stiftungsvermögens in dem Schirmkasten des Waisenamtes kann danach nur
noch auf ein personenrechtliches Aufsichtsrecht des Gemeinwesens über die
Stiftungen gegründet werden. Nach Art. 84
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB, der mit dem Inkrafttreten
des neuen Rechtes unbestrittenermassen auf alle bestehenden Stiftungen
Anwendung gefunden hat (soweit sich das Aufsichtsreeht erstreckt),
stehen die Stiftungen unter der Aufsicht des Gemein-

,__-_Eigentumsgarantie. N° 29. 257

wesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer
Bestimmung angehören. Die F a m il i e n s t i f t u n genund
diekirchlichenStiftungenabersind kraft Art. 87 unter Vorbehalt des
öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde ni c h t u n t e r s t e
ll t. Die Regierung geht nun in ihrer dritten Erwägung, auf die sie
in den drei angefochtenen Dispositiven verweist, davon aus, dass der
Stipendienfonds für Studier e n d e als g e m i s c h t e Stiftung von
der Aufsichtspflicht nicht befreit sei, weil sich Art. 87
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 87 - 1 Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.
1    Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.
1bis    Sie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen.130
2    Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet das Gericht.
ZGB nur auf
r e i n e Familienstiftungen beziehe. Die Verweigerung der Herausgabe
des Vermögens dieser Stiftung beruht daher auf dem nach Art. 84
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113

ZGB dem Gemeinwesen zustehenden A u f s i c h t s r e c h t. Anders
liegt die Sache bei den übrigen Fonds: Die Familien-Witwen Kasse,
der Armeniends, die Lehrund die T ö c h t e r n k a s s e , welche
die Regierung trotz einiger Bedenken als besondere und zwar als reine
Familienstiftungen gelten lässt, sollen nur deshalb in der Verwahrung
des Waisenamtes bleiben, weil einmal die Auflösung dieser besondern
Stiftungen beabsichtigt werde und sodann das für den Fall der Auflösung in
Art. 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 5 - 1 Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
1    Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
2    Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist.
? ZGB vorgesehene Heimfallsreeht des Gemeinwesens gesichert werden
müsse. Den P r e d i g e r f o n d 8 end'lich erklärt die Regierung für
eine k i r c h l i c h e Stiftung und da er als solche der staatlichen
Aufsicht gleichfalls nicht untersteht, so wird seine Herausgabe nur
deshalb verweigert, damit die evangelischen Kirchenbehörden Gelegenheit
bekommen, ihre Interessen zu wahren.

Die Verweigerung der Herausgabe des Stiftungsvermögens hat
also rechtlich verschiedene Bedeutung, je nachdem es sich um den
gemischten Stipendienfonds, die rein familienrechtlichen Kassen oder
den Predigerfonds

' handelt. Hinsichtlich der rein familienreehtlichen und der kirchlichen
Stiftung stellt die Weigerung ausgesprochenermassen nur eine vorsorgliche
Massnahme dar, die um der Gefährdung der Stiftungen willen

258 Staatsrecht.

angeordnet wird, während der Stipendienfonds grundsätzlich um des
Aufsichtsrechtes willen und nur nebenbei auch noch wegen der behaupteten
Gefährdung zurückbehalten werden soll.

Damit ist die Tragweite des Entseheides des W a i s e na m te s , der auf
einem die gesamten Stiftungskassen umfassenden Aufsichtsrecht beruht,
bereits in einem gewissen Umfang zu Gunsten der Rekurrenten abgeändert
worden.

Es ist sodann weiter festzustellen, dass, soweit ein staatliches
Aufsichtsreeht nach Art. 84
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB überhaupt noch beansprucht wird,
dieses Recht nicht dem Regierungsrate, sondern dem Stadtrate St. Gallen
zugeschrieben wird. Nach der Auffassung der Regierung gehört nämlich die
FelsischeStiftung ihrer Bestimmung nach der Gemeinde, nicht dem Kanton
St. Gallen an. Das ergibt Sieh unzweideutig daraus, dass der Regierungsrat
das Aufsichtsrecht auf Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
des kantonalen Einführungsgesetzes zum
ZGB ( Die Aufsicht über Stiftungen im Interessegebiet der Gemeinde
wird von der betreffen den Gemeindebehörde ausgeübt. Abs. 3 : Die
Auf sichtsorgane haben dem Regierungsrat alljährlich unter Beilage der
Vermögensrechnung den Ausweis zu leisten, dass das" Stiftungsvermögen
ungeschmälert erhalten bleibt. ) und auf Art. 29 der städtischen
Gemeindeordnung stützt und hinsichtlich des Stipendienfonds die
Aufsicht ausdrücklich dem. S t a d t r a t e zuspricht. Die erst in der
Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde enthaltene Berufung auf
den Art. 31 des Einführungsgesetzes, der dem Regierungsrat die Aufsicht
über Stiftungen zuweist, deren Bestimmung über das Gebiet einer einzelnen
Gemeinde hinausgeht, kann demgegenüber nicht berücksichtigt werden. Die
Regierung hat also ihren Beschluss nur als Oberaufsichtsund Rekursmstanz
über die'Gemeindebehörden, nicht als direkte StiftungspAufsichtsinstanz
gefällt.

Entsprechend der verschiedenen rechtlichen BedeutungEigentumsgarantie. N°
29. 259

der angefochtenen Verfügungen des Regierungsrates sind danach bei
der Prüfung der geltend gemachten Rekursgründe die verschiedenen
Stiftungsfonds auseinanderzuhalten.

4. Der Stipendienfonds für Studierende ist der Gemeindeauisicht
unterstellt werden, weil er nach dem ursprünglichen Willen des
Stifters nicht nur für die Unterstützung von Gliedern der Familie
Fels, sondern auch für diejenigen D rit ter bestimmt worden sei und
daher keine reine Familienstiftung darstelle. In dieser Entscheidung
erblicken die Rekurrenten eine Verletzung der Eigentumsgarantie, eine
Gewaltüberschreitung und eine Rechtsverweigerung.

Was" zunächst den Vorwurf der Verletzung der Eigentumsgarantie
betrifft, so ist vorerst festzustellen, dass der Regierungsrat den
Stipendienfonds als eine mit Rechts-= persönlichkeit ausgestattete
Stiftung ansieht und dass auch die Rekurrenten von dieser Auffassung
ausgehen ; wenn die letztem ab und zu von Familieneigentum und '
von Privateigentum der Familiengenossen sprechen, so verstehen ,sie
darunter nichts anderes, als das Eigentum der Familienstiftuug, als
deren Genossen sie sich betrachten. Persönliches Miteigentum steht
also nicht in Frage. Da zder'angef ochtene Regierungsbesch'luss das
Eigentumsrecht der Stiftung 1vollständig unangefochten lässt und kraft des
staatlichen Aufsichtsrechts-s der Stiftungsverwaltung nur den B e sit z am
stiftungsvermögen vorenthält, so kann von einer Verletzung des Eigentums,
das Art. 31 der st. gallischen Verfassung mit dem üblichen Vorbehalt
des Enteignungsrechtes in seinem Bestande garantiert, von vornherein
nicht gesprochen werden. Indessen hat die Praxis die Eigentumsga rantie
regelmässig auf. den veriassungsmässigen Schutz aller sog. wohlerworbenen
Rechte ausgedehnt und demnach den staatsrechtlichen Schutz auch gegenüber
willkürlichem Besitzesentzug gewährt (vgl. speziell BGE Bd. 3 S. 314
Erw. 4). Da aber die Ausübung der Eigentums-

26° Staatsrecht.

befugnisse und des Besitzes gesetzlichen Beschränkungen unterworfen
werden kann, über deren Zulässigkeit im Streitfalle die vom Staate dafür
eingesetzten Behörden zu entscheiden haben, so liegt eine Verletzung
der Verfassungsgarantie nur dann vor, wenn dieser behördliche Schutz
versagt hat. Der behördliche Schutz lag nun im vorliegenden Falle
gerade in den Händen des Regierungsrates, der von der st. galiischen
Gesetzgebung dazu berufen ist, die Aufsicht, welche die Gemeindebehörden
über Stiftungen ausüben, als Rekursinstanz zu kontrollieren. so wenig
daher nach der ständigen Praxis des Bundesgerichtes ein ri c h t e rl i
c h e s Urteil über einen Eigentumsoder Besitzesstreit Anlass zu einer
Beschwerde über Verletzung der Eigentumsgarantie geben kann (vgl.BGE 35
I S. 311
f. Erw. 4), ebensowenig ist dies da der Fall, wo die Handhabung
des Eigentumsschutzes ausnahmsweise, wie es hier geschehen ist, einer
Regierungsbehörde als oberster {Instanz übertragen ist. Die Regierung war
von den Rekurrenten gerade zum Schutze ihres Besitzes bezw. desjenigen
der Stiftungsverwaltung angerufen worden und sie hat in Anwendung der
einschlägigen Bestimmungen der Gesetze von Rechtes wegen entschieden,
dass verrnöge des staatlichen Aufsichtsrechtes dem Besitzesanspruch der
Rekurrenten keine Folge gegeben werden könne. Wäre dieser Entscheid
unrichtig, so läge lediglich eine unrichtige Rechtsanwcndung, nicht
aber ein Eingriff in die Eigentumssphäre der Rekurrenten oder der
Stiftung vor. Ein staatsrechtlicher Schutz wäre alsdann nur denkbar,
wenn die entscheidende Behörde sich entweder einer Ueberschreitung ihrer
verfassungsmässigen Gewalt oder einer willkürlichen, den Vorwurf der
Rechtsverweigerung begründenden Rechtsanwendung schuldig gemacht hätte.

Zu Unrecht behaupten die Rekurrenten, dass sich die Regierung auch
dieser beiden Eingriffe in verfassungsmässige Individualrechte schuldig
gemacht habe.

Die behauptete Kompetenzüberschreitung wird mitEigentumsgarantie. N°
29. 261

dem Hinweis auf die Bestimmung des Art. 87 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 87 - 1 Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.
1    Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.
1bis    Sie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen.130
2    Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet das Gericht.
ZGB begründet,
wonach über Anstände privatrechtlichenNatur, die sich in Beziehung auf
Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen ergehen, der Richter zu
entscheiden hat. Unter den Begriff der Anstände privatrechtlicher Natur
kann aber der Streit darüber, ob die Vorschrift des Art. 87 Abs. 1 auf
eine bestimmte Familienstiftung Anwendung finde, d. h. ob ein staatliches
Aufsichtsrecht auch dann ausgeschlossen sei, wenn die Stiftung neben
Familien , noch öffentliche Zwecke verfolgt entgegen der von HAFTER,
Komm. Note Il 3 zu Art. 84 vertretenen Auffassung nicht subsumiert werden,
denn dabei handelt es sich nicht um ein Rechtsverhältnis zwischen
koordinierten Personen, sondern um das Verhältnis der Unterordnung
eines Privatsubjektes unter die Staatsgewalt. Das Aufsichtsrecht
hat m. a. W. öffentlichrechtlichen Charakter und kann daher nicht den
Gegenstand eines Zivilstreites bilden. Der Stadtrat, dem das Gesetz
das Aufsichtsrecht verleiht, hatte danach auch die Befugnis, darüber
zu entscheiden, ob eine Stiftung seiner Aufsicht unterstehe und die
Kompetenz des Regierungsrates, diesen Entscheid auk seine Gesetzmässigkeit
zu überprüfen, ergab sich ohne weiteres aus seiner organischen Stellung
als oberster Rekursinstanz gegenüber Gemeindehehörden.

Da dem Regierungsrate in Art. 31
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 31 - 1 Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode.
1    Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode.
2    Vor der Geburt ist das Kind unter dem Vorbehalt rechtsfähig, dass es lebendig geboren wird.
und 56
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 56 - Der Sitz der juristischen Personen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird.
letztern Absatz des kantonalen
Einführungsgesetzes zum ZGB die Zuständigkeit zum Entscheid über
den öffentlichrechtlichen Charakter einer K o r p o r a ti o n
zugewiesen ist, so könnte diese Kompetenz übrigens sehr wohl auch
auf die Stiftungen analog angewendet werden, zumal da Art. 56 EfG den
Korporationen z. B. kirchliche A n s t alte n gieichstellt. Jedenfalls
zeigt diese Bestimmung, dass im Kanton St. Gallen der Entscheid über den
öffentlichen Charakter einer der Staatsaufsicht unterstellten juristischen
Person grundsätzlich nicht als Privatrechtssaehe angesehen wird. Ob bei
gemischten Familienstiftungen die

262 staatsrecht-

Gemeindeaufsichtsinstanz oder der Regierungsrat als die zuständige
Verwaltungsbehörde anzusehen sei, ist für

die Entscheidung des gegenwärtigen Rekurses unerheblich.

Eine Kompetenzüberschreitung liegt auch darin nicht, si

dass der Regierungsrat die städtische Behörde gleichzeitig aufforderte,
für die Eintragung des Stipendienfonds in das Handelsregister zu sorgen.

Der Vorwurf der willkürlichen Rechtsanwendung endlich erweist sich
gleichfalls als unbegründet.

Ist nach dem Gesagten die Erklärung "der Regierung, dass dem Stadtrate von
St. Gallen ein Aufsichtsrecht über den Stipendienfonds für Studierende
zustehe, staatsrechtlich nicht anfechtbar, so ist weiter auf den
eventuellen Standpunkt der Rekurrenten einzutreten, wonach eine Willkür
darin liegen soll, dass der Stadtrat das Aufsichtsrecht in unzulässiger
Weise ausdehne. Nach der Auffassung der Rekurrenten begreift das in
Art. 84
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB vorgesehene Aufsichtsrecht des Gemeinwesens nicht das
Recht in sich, der Stiftungsverwaltung den Besitz am Stiftungsvermögen
vorzuenthalten Die Rekurrenten verweisen darauf, dass nach Art. 84
Abs. 2 der Zweck der Aufsicht nicht etwas weiteres erfordere, als die
Fürsorge für eine dem Stiftungszwecke entsprechende Verwendung des
Stiftungsvermögens, und dass nach Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
der kantonalen Verordnung
betreffend die Einführung des ZGB vom 9. Dezember 1911 selbst die
privatrechtlichen K ö r p e r s c h a f t e n des kantonalen Rechtes
zu nichts anderem verpflichtet seien, als dazu, alljährlich die von der
Korporationsversammlung genehmigte Jahresrechnung vorzulegen und damit
den Ausweis zu leisten, dass das Korporationsvermögen erhalten geblieben
und seinem Zwecke gemäss verwaltet werden sei. Da das Zivilgesetz-buch
den Inhalt der Aufsicht über die Stiftungen nur allgemein bestimmt,
so steht es den Kantonen frei, aus-Eigentumsgarantie. N° 29. 263

führende Einzelvorschriften über die Art und Weise aufzustellen, wie
die Fürsorge für die dem Stiftungszwecke entsprechende Verwendung
des Stiftungsgutes zu gestalten und wie weit die der privaten
Stiftungsverwaltung aufzulegende n Schranken innerhalb dieses
Rahmens zu ziehen seien. Der Kanton St. Gallen hat sich hinsichtlich
der Aufsicht über juristische Personen darauf beschränkt, in der
Einführungsverordnung vom 9. Dezember 1911 die bereits erwähnte Vorschrift
(Ar-t. 2) über die Rechnungsablage und den Ausweis über die Erhaltung
und die zweckentsprechende Verwaltung des Vermögens hinsichtlich der
privatrechtlichen Körperschaften des kantonalen Rechtes aufzustellen,
Während er z. B. für die Ausübung der familienvormundschaftlichen Gewalt
viel einlässlichere Bestimmungen aufnahm. Abgesehen von der Frage, ob die
gemischten Familienstiftungenvunter jene Verordnungsvorschrift fallen, ist
es indessen zweifelhaft, ob die mit der Ausübung der Aufsicht betrauten
Verwaltungsbehörden nicht auch weitergehende Massnahmen als die in Art. 2
der Verordnung vorgesehenen treffen dürfen, ohne sich eines willkürlichen
Eingriffes in die Befugnisse der privaten Stiftungsverwaltung
schuldig zu machen. Die Frage ist mit Rücksicht darauf zu bejaheh,
als es jedenfalls nicht schlechthin ausgeschlossen erscheint, dass die
vom Bundesrechte aufgestellten Normen über die Verwaltungsbefugnisse
der VormundschaftsbehördenaufdieAusübung der Aufsicht über Stiftungen
analog angewendet werden, wie es z. B. EGGER in seinem Kommentar (in N°
41itt. ai. f. zu Art, 84) befürwortet. Wenn auch zuzugeben ist, dass
die Verwaltung von Mündelgut einer strengem Ueberwachung seitens der
Aufsichtsbehörden bedarf, als diejenige einer Stiftung, so kann doch
nicht bestritten werden, dass die Beaufsichtigung der Stiftungen ähnlichen
Zwecken dient, wie die staatliche Obervormundschaft, und darum hat eine
analoge Anwendung vormundschaftlicher Vorschriften auf die Ausübung der
Aufsicht über

264 Staa Laren-ht.

Stiftungen jedenfalls nichts willkürliches an sich. Die Verweigerung
der Herausgabe des Stiftungsgutes kann daher, was den Stipendienfonds
betrifft, auf die Bestimmung des Art. 399
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 399 - 1 Die Beistandschaft endet von Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen Person.
1    Die Beistandschaft endet von Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen Person.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht.
ZGB und auf die entsprechende
Ausführungsvorschrift des Art. 11 der mehrfach erwähnten kantonalen
Einführungsverordnung gestützt werden, nach der Wertschriften,
Kostbarkeiten, Wichtige Dokumente u. dgl., soweit es die Verwaltung
(d. h. die Verwaltungstätigkeit) des unter Aufsicht stehenden Vermögens
gestattet, unter Aufsicht der zuständigen Behörde an sicherem Orte
(i. c. im Schirmkasten der Gemeinde) aufzubewahren sind.

Der Vorwurf der Willkür erscheint darum auch mit Bezug auf die gerügte
Ausdehnung des Aufsichtsrechtes als unbegründet. Eine Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses ist mithin ausgeschlossen, soweit Dispositiv
2 und 3 sich auf den Stipendienfonds für Studierende bezieht. _

5. Wie früher ausgeführt wurde, ist die rechtliche Stellung aller
übrigen Stiftungsfonds von derjenigen des Stipendienfonds deshalb
grundsätzlich verschieden, weil die Regierung sie selbst dem in Art. 84
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113

ZGB vorgesehenen Aufsichtsrechte nicht. s unterstellt. Was zunächst
die Familienwitwenkasse,denArmen fonds, die Lehrund die Tochternkasse
betrifft, so nehmen die Rekurrenten in ihrer Beschwerdebegründung
mit Bezug auf die zuletzt gegründete T ö (: h t e r n k a s s e einen
besondern Standpunkt ein, indem sie hier, wie bei der Behandlung des
Stipendienfonds, den Vom wurf der Verletzung der' Eigentumsgarantie
erheben, während sie diesen Rekursgrund hinsichtlich der andern
reinen Familienstiftungen nicht geltend machen. Das Bundesgericht
kann auf einen Rekursgrund nur unter der Bedingung eintreten, dass der
Beschwerdeführer sein Zutreffen auf eine bestimmte Entscheidung oder
Erwägung des angefochtenen Erlasses begründet und es geht daher nicht an,
der im Eingang der Be-Eigentumsgarantie. N° 29. 265

schwerdeschrift allgemein und ohne Begründung hingestellten Berufung
auf eine bestimmte Verfassungsverletzung eine weitere Ausdehnung als
auf diejenigen Punkte zu geben, mit Bezug auf welche das Zutreffen jener
Verletzung im einzelnen behauptet und begründet wird. Aus diesem Grunde
kann die Untersuchung darüber, ob die Eigentumsgarantie verletzt worden
sei, sich ausser auf. den bereits erörterten Stipendienfonds nur auf
die T ö c ht e r n k a s s e , nicht aber auf die übrigen drei rein
familienreehtliehen Stiftungen beziehen.

Die vorsorgliche Massnahme, kraft welcher die Regierung die Verweigerung
der Herausgabe des StiftungsVermögens schützen zu können glaubt, stellt
zweifellos einen Eingriff in die Privatrechtssphäre der Stiftung dar und
es fragt sich nur, ob sie auf einer gesetzlichen Grund-lage ruhe. Fehlt
eine solche Grundlage, so ,erweist sich der Eingriff jedenfalls dann als
ein mit der Verfassungsgarantie des Art. 31 KV unvereinbarer Akt der
Verwaltung, wenn der Regierungsrat keinerlei Zuständigkeit besitzt,
um über die rechtliche Zulässigkeit einer derartigen Massnahme zu
entscheiden, denn in diesem Falle liegt nicht bloss eine unrichtige
Handhabung von Rechtssätzen, die den Schutz des Eigentums und des Besitzes
ordnen, vor, sondern ein gesetzwidriger Verwaltungsakt einer unzuständigen
Behörde, gegen den der in Art. 31 KV verheissene staatsrechtliche Schutz
angerufen werden kann.

Die Regierung begründet die vorsorgliche Massnahme mit dem Hinweis
auf die zur Zeit vorliegende Gefährdung der Stiftung, die sie darin
erblickt, dass die Rekurrenten die Auslösung der im Auslande lebenden drei
Familiengenossen beabsichtigen. Es könnte sich nun in erster Linie fragen,
ob darin, dass einzelne Destinatäre der Stiftung mit ihrer Zustimmung
endgültig abgefunden werden sollen, wirklich eine Gefährdung der Stiftung
liege. Allerdings wird durch den Auskauf dieser Destinatäre das

· Stiftungskapital, das die Mittel zur Auslösung darbieten

265 Staatsrecht.

muss, vermindert; auf der andern Seite aber werden s

durch eine Verkleinerung der Zahl der Nutzungsherechtigten auch die
der Stiftung ohliegenden Leistungen für alle Zukunft verringert. In
einer derartigen Umgestaltung der Stiftung liegt jedoch zweifellos
eine Aenderung der Stiftungsorganisation, über deren Zulässigkeit nach
Art. 85 die zuständige kantonale Behörde das letzte Wort zu sprechen
hätte-, wenn' es sich um eine der staatlichen Aufsicht unterstehende
Stiftung handelte. Wo diese Voraussetzung aber nicht zutrifft, steht
es der Stiftungsf'erwaltung frei, darüber nach eigenem Gutfinden zu
neschliessen. Die Vorschrift des Art. 85
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
ist nur ein Ausfluss des
staatlichen Aufsichtsrechtes, wie denn auch die Kommentatoren des
ZGB darin einig sind, dass die im Art. 85 vorgesehene Intervention
des Staates bei reinen Familienstiftungen nicht Platz greifen kann,
vgl. EGGER, N° 2 b zu Art. 87, Hama, N° IV Ziff. 3 zu Art. 87 und die
hier zitierte Literatur. Es steht also den kantonalen Aufsichtsbehörden
kraft Bundesrechtes kein Recht zu, das gesetzliche Anfsichtsrecht
gegenüber reinen Familienstiftnngen in der Weise auszuüben, dass sie
gegen Aenderun-gen der Sfiftungsorganisatinn eier :des Stiftungezweckes
einschreiten. KraftBundesrechtes hat sich der Staat gegenüber diesen
Stiftungen jeder Einmischung zu enthalten. Daraus folgt, dass auch seine
angeldiche Gefährdung, die aus einer Aenderung der Stiftung erfolgen
soll, dem Staate keine Handhabe zum Einschreiten bieten kann ; wenn eine
Gefährdung wirklich vorliegt, so können bei der reinen Familienstiftung
nur p r i v a t e , nicht öffentliche Interessen bedroht sein und es
greift dann die Vorschrift des Art. 87
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 87 - 1 Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.
1    Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.
1bis    Sie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen.130
2    Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet das Gericht.
Abs "2 ZGB Platz, wonach die
gefährdeten Privaten auf den Privatrechtsschutz verwiesen werden. Es
ist Sache des Richters und nicht der Verwaltungshehörden, die bedrohten
Privatinteressen zu schützen. Darum ist es auch unerheblich, dass ein
von der Familie bisher nicht anerkannter Prätendeht, Konrad Fels m Brugg,
mit Ansprüchen an die Stiftung auftritt.Eigenrumsgarantie. N° 29. 267

Die Berufung auf die Gefährdung der Stiftung vermag also die vorsorgliche
Massnahme jedenfallssoweit nicht zu rechtfertigen, als nur private
Interessen auf dem Spiele stehen; zudem wäre der Erlass einer derartigen
Massnahme nach Art. 87 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 87 - 1 Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.
1    Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.
1bis    Sie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen.130
2    Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet das Gericht.
ZGB ausschliesslich Sache einer mit ri c
h t e rl i c h e n Funktionen ausgestatteten Behörde.

Nun macht die Regierung allerdings weiter die Rücksichten auf das
Heimfallsrecht des Gemeinwesens als Grund für die konservatorische
Massnahme geltend. Es ist richtig, dass das Zivilgesetzbuch entgegen
abweichenden Vorschlägen früherer Entwürfe die Familienstiftung von der
Bestimmung des Art. 57
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 57 - 1 Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat.
1    Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat.
2    Das Vermögen ist dem bisherigen Zwecke möglichst entsprechend zu verwenden.
3    Wird eine juristische Person wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke aufgehoben, so fällt das Vermögen an das Gemeinwesen, auch wenn etwas anderes bestimmt worden ist.82
ZGB nicht ausgenommen hat, so dass in der Tat
auch bei Aufhebung der Familienstiftung ihr Vermögen an das Gemeinwesen
fällt, dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat, wenn das Gesetz,
die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht
anders bestimmen. Allein die Berufung auf das staatliche Heimfallsrecht
vermag die Massnahme des Stadtrates nicht zu rechtfertigen. Einmal
nämlich ist es. jedenfalls ansgeschlossen, dass ein Kanton derartige
Eingriffe in das autonome ,Selbstverwaltungsrecht privater Stiftungen
bloss zu dem Zwecke,. das Hei'mfallsrecht zu sichern m Beliebiger Zeit
und auf unbestimmte Dauer vornehme-; denn das käme einer Umgehung des
Gesetzes, einer Aufhebung der garantierten. Freiheit der Familienstiftung
gleich. Sodann wäre &, wenn wirklich eine A u f 11 e b n n g im Sinne des
Art. 57
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 57 - 1 Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat.
1    Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat.
2    Das Vermögen ist dem bisherigen Zwecke möglichst entsprechend zu verwenden.
3    Wird eine juristische Person wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke aufgehoben, so fällt das Vermögen an das Gemeinwesen, auch wenn etwas anderes bestimmt worden ist.82
ZGB, und nicht eine blosse V erä nd e r un g u nm i t t e l b a r
in Aussicht stand e, nicht Sache der Verwaltungsbehörden, eine vorsorglich
Massnahme zu erlassen, denn hichei handelt es sich keineswegs um Ausübung
des staatlichen Aufsichtsrechtes über die Stiftungen, nicht um die Wahrung
des Gemeinwohls-, sondern um rein f i s k al i s c h e Interessen. Das
heimfallsberechtigte Gemeinwesen hat einen privatrechtlichen nicht einen
öffentlichrechtlichen Anspruch auf das Ver--

268 Staatsrecht.

mögen der aufgehobenen Stiftung ; denn Art. 57
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 57 - 1 Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat.
1    Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat.
2    Das Vermögen ist dem bisherigen Zwecke möglichst entsprechend zu verwenden.
3    Wird eine juristische Person wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke aufgehoben, so fällt das Vermögen an das Gemeinwesen, auch wenn etwas anderes bestimmt worden ist.82
des ZGB ist eine,
allerdings im öffentlichen Interesse aufgestellte, aber ihrer Natur nach
gleichwohl privatrechtliche, dem Personenrecht angehörende Norm. Darum
hätte sich das anspruchsberechtigte Gemeinwesen zur Sicherung des
gefährdeten Heimfallsrechtes an diejenige Behörde zu wenden, die mit dem
Erlass solcher Sicherungsmassnahmen betraut ist. Zufällig steht nun diese
Kompetenz im Kanton St. Gallen allerdings gerade Verwaltungsorgane-II
zu ; doch ist es nicht der Gemeinderat, sondern der Bezirksammann, der
nach Art. 269 der st. gallischen Zivilprozessordnung vorläufige oder
einstweilige Verfügungen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes oder
zur Sicherung der Rechtsverfolgung zu erlassen hat, und als oberste
Rekursinstanz ist nach Art. 275 l. c. das J us tizde p a rt erneut ,
nicht der Gesamtregierungsrat eingesetzt. Weder der Stadtrat noch
der Regierungsrat wären also zu einer provisorischen Massnahme zur
Sicherung des Heimfallsrechtes befugt gewesen, wenn überhaupt die
Voraussetzungen zu ihrem Erlasse vorgelegen hätten, was hier nicht
näher zu untersuchen ist. Vom Boden des Bundesrechtes aus betrachtet
besteht nach dem Gesagten keine gesetzliche Grundlage, auf die sich die
angefochtene konservatorische Massnahme stützen liesse. Das eidg. ZGB
behält indessen in Art. 59 Abs. 1

das öfientliche Recht der Kantone für die öi'fentlichrecht . lichen und
kirchlichen Körperschaften und Anstalten vor.

Es Wäre also denkbar, dass der Kanton St. Gallen über das vom Bunde
aufgestellte Aufsichtsrecht hinaus weitere öffen tlichrechtliche
Beschränkungen vorgeschrieben hätte. Da aber das Zivilgesetzbuch
dieses Recht nur gegenüber öffentlichrechtlichen und k i r c h li c h
e n Anstalten einräumt, so kann diese Möglichkeit hinsichtlich der hier
einzig in Frage stehenden reinen Familienstiftung, der Töchternkasse, die
ausschliesslich privaten Charakter trägt, nicht in Betracht kommen. Beim
Mangel jeglicher gesetzlicherEigentumsgaranue. . 29. 269

Grundlage und beim Fehlen jeglicher Kompetenznorm, die dem Stadtrate
oder dem Regie-

.rnngsrate das Recht zum Erlass einer vorsorglichen Mass-

nahme gegenüber der Töchternkasse verleihen würden, erscheint daher
der angefochtene Beschluss in diesem Punkte als ein veriassungswidriger
Eingrifi in die Privatrechtssphäre der Stiftung und ist wegen Verletzung
des Art. 31 KV aufzuheben '

6. Die Rekurrenten machen mit Bezug auf die Vorenthaltnng der rein
familienrechtlichen Stiftungsfonds, d. h. der Fanulienwimenkasse, des
Armeniends, der Lehrund der Töchternkasse den Rekursgrund der Wi il k
ü r geltend und es ist daher weiterhin auf die Frage einzutreten, ob
nicht auch die Zurückbehaltung der Familienwitwenkasse, des Armenund
des Lehrfonds wegen Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV für rechtsunwirksam zu
erklären sei.

Alles was in der vorhergehenden Erwägung mit Bezug auf die Töchternkasse
über die mangelnde gesetzliche Grundlage und die fehlende Kompetenz
ausgeführt wurde, gilt ohne weiteres auch für die Vorenthaltung
der drei andern F amilienstiftungen. Allerdings unterscheidet Slch
die Töchternkasse darin von den drei andern Kassen, dass sie nicht
auf dem Stiftungsakt des Jahres 1630 beruht und ihrem ursprünglichen
Bestande nach nicht aus den zwei ältesten Stiftungen (dem Stipendien-und
demPredlgerfonds) erwachsen ist, sondern eine eigene, originäre Stiftung
darstellt. Doch hat dieser Unterschied auf die Frage, ob die von Stadtrat
und Regierung beschlossene Massnahme wegen Verletzung der Rechtsgleichheit
aufzuheben sei, keinerlei Einfluss. Da die drei in Frage stehenden
Stiftungen einer staatlichen Kontrolle nicht unterliegen und da eine
sichernde Massnahme weder vom Stadtrat noch von der Regierung ausgehen
konnte und da auch von der Anwendung kantonalen öffentlichen Rechtes zur
Unterstützung der angefochtenen Massregel mcht gesprochen worden ist,
so erscheint der Beschluss der Regierung

270 Staatsrecht.

gewiss auch als willkürlich. Die Intentionen der handelnden
Verwaltungsbehörden sind sicherlich beachtenswert, allein sie stehen
zu den vollkommen berechtigten Ansprüchen der Stiftungsverwaltung auf
ungehemmte Verwaltung in offenem Widerspruch. Eine Verwaltungshand-lung,
die jeder gesetzlichen Grundlage so absolut entbehrt, wie es hier der
Fall ist, lässt sich mit dem Grundsatz der gesetzesmässigen Verwaltung
schlechterdings nicht vereinbaren und bedeutet nichts anderes, als
dass die in Frage stehenden Stiftungen ausserhalb des Gesetzes gestellt
werden. Gegen ein derartiges Vorgehen ist aber gerade die Garantie des
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV geschaffen werden.

Der Rekurs muss daher nicht nur mit Bezug auf die Töchternkasse,
sondern auch hinsichtlich der drei andern reinen Familienstiftungen
gutgeheissen werden, zumal als auch die unbestimmte Dauer der allerdings
als einstweilig bezeichneten Massnahme schon an und für sich für
unzulässig angesehen werden müsste.

7. Zum Schlusse bleibt der angefochtene Beschluss noch zu prüfen,
soweit er sich auf den P re di ge rf onds bezieht. Zunächst ist daran zu
erinnern, dass auch die k i r c h l i c h e n Stiftungengkraft Art. 87
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 87 - 1 Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.
1    Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.
1bis    Sie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen.130
2    Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet das Gericht.

ZGB von der staatlichen Aufsicht befreit sind, so dass vom Standpunkt
des Bundeszivilrechtes aus die angefochtene Massnahme gleichfalls
als verfassungswidrig anzusehen ist, wenn der Predigerfonds als eine
kirchliche Stiftung zu gelten hat, was die Rekurrenten zwar bestritten,
aber nicht mit einem staatsrechtlichen Rekursgrunde angefochten haben. Als
kirchliche Stiftung unterliegt dieser Fonds nach Art. 59 nicht nur
dem Bundesrechte, sondern auch dem kantonalen öffentlichen Rechte. Nun
bestimmt Art. 24 der Verfassung des Kantons St. Gallen in Abs. 3 :

Die von jeder Konfession aufzustellenden Behörden besorgen die
konfessionellen Angelegenheiten gemischter v Natur, soWie die Verwaltung
der Fonds und Stiftungs güter der Konfessionen, unter Aufsicht und
Sanktion des Staates. Eigentumsgarantie. N° 29. 271

Dem Staate steht danach die Aufsicht über die kirchlichen Fonds zu;
allein dieses Hoheitsreeht bezieht sich nach der klaren Bestimmung
der Verfassung nur auf die von der Kirche selbst verwalteten,
ihr gliedmässig angehörenden Stiftungsfonds. Der Staat hat nur die
Aufsicht über die Verwaltungstätigkeit der kirchlichen Behörden, die
nach Art. 122 der evangelischen Kirchenordnung vom 26. Oktober 1881 zur
Verwaltung der kantonalen kirchlichen Fonds und Gelder einen besondern
unter der Aufsicht des Kirchenrates stehenden Kassier bestellen. Eine
gesetzliche Bestimmung des st. gallischen Öffentlichen Rechtes,
wonach Stiftungen zu kirchlichen Zwecken, die der Stifter nicht der
Kirche selbst zur Verwaltung überwiesen hat, den kirchlichen Behörden
zu selbständiger Verwaltung gezwungenermassen zu übergeben wären, oder
wonach die kirchlichen Behörden wenigstens ein Aufsichtsrecht über die
privaten Stiftungen besässen, existiert nicht ; wäre übrigens auch ein
kirchliches Aufsichtsrecht vorhanden, so fiele doch dem Staate über die
Ausübung dieser Aufsicht nicht eine Oberaufsicht zu, da ihm, wie bereits
erwähnt, nur eine Kontrolle über die von der Kirche selbst verwalteten
Fonds zukommt.

Die Massregel der Regierung erweist sich danach hinsichtlich
des Predigerfonds lediglich als ein Akt der Geschäftsführung ohne
Auftrag. Solche Akte darf aber die Regierung nicht auf Kosten privater
Bürger oder Stiftungen vornehmen, wenn ihr diesen gegenüber keinerlei
eigene Verfügungsgewalt zusteht.

so fehlt denn auch mit Bezug auf den Predigerfonds jede gesetzliche
Grundlage und jede gesetzliche Kompetenz zu einer konservatorischen
Massnahme gegenüber der privaten Stiftungsverwaltung, weshalb der
angefochtene Beschluss auch in diesem Punkte wegen Verletzung der
Eigentumsgarantie aufgehoben werden muss. Vorbehalten bleibt natürlich das
Recht der evangelischen Kirchgemeinde St. Gallen oder ihrer Geistlichen,
allfällige

AS l 1914 18

272 Staatsrecht.

privatrechtliche Ansprüche vor der zuständigen Behörde geltend zu machen.

· o · . s . ·

Demnach hat das Bundesgericht erkannt. *

EDU Rekurs wird teilweise gutgeheissen und demnach der Beschluss
des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 1914
insoweit aufgehoben, als das Gesuch der privaten Verwaltung der
Felsischen Stiftungen um, Herausgabe der Wertschriften und Titel der
Familien-Witwenkasse, des Armenfonds, der Lehrkasse und der mit dem
Predigerfonds verschmolzenen Töchternkasse verweigert werden ist. Mit
Bezug auf den Stipendienfonds für Studierende wird der Rekurs abgewiesen.

VII. GEMEINDEAUTON OM IEAUTONOMIE COMMUNALE

30. Mt du 5 juin 1914 dans la cause La Ghanx-de Fcnds contre Neuchatel.

Autonomie commun ale }Règlement eommunal obligeant les employés des
services industriels à entrer dans un syndicat. Droit de l'autorità
cantonale de reÎuser son approdation a cette mesure comme contraire à
la liberté individuelle

et inopportune.

A. Le 2 décembre 1913 le Conseil general de La Chaux de Fonds a adopté
un reglement général pour les services industriels de la Commune. li
renferme notamment la disposition suivante (art. 9) : Les ouvriers des
deux premières classes (ouvriers à poste fixe et ouvriers à la journée)
ont l'obligation de faire partie du syndicat des ouvriers des Services
industriels et de se conformer(

Gemeindeautonomie. NO 30. Ue

aux statuts de cette association. Ce syndicat doit faire partie de
l'Union ouvriére de La Chaux de-Fonds et de la Fédération suisse des
ouvriers des Etats et des Communes.

Aux termes des statuts, le dit syndieat a pour but :

1. la reunion des ouvriers en vue de delihérer sur leurs intéréts et
les questions d'aetualité les interessant ;

2. la sauvegarde par tous les moyens légaux des droits des ouvriers
contre les abus de pouvoir et représailles de la part des supérieurs;

3. le développement du sentiment de solidarité au sein de la classe
ouvriére.

ll n'y a pas de mise d'entrée et de sorîie. L'assemblée générale peut
exclure du syndicat les membres eoupables de délits ini'amants, ceux
qui ont porte préjudice aux principes du syndicat, ceux qui ont fait
de fausses dépositions dans des enquétes sur des établissements ou des
questions ouvriéres, ceux qui sans motifs suffisants sont en retard de
trois mois dans le paiement de leurs cotisations.

Les cotisations, de 1 fr. par mois, servent entre autres à suhvenir
aux frais d'administration, à soutenir les membres nécessiteux et les
Vietimes de représailles, à couvrir les frais de procès lors de plaintes
judiciaires contre des supérieurs ou contre l'administration communale.

Le syndicat ne peut etre dissous ou faire greve que par une décision du
4/5 des membressi

Quant à l'Union ouvrière, elle a pour but de défendre énergiquement les
droits de l'ouvrier, de travailler à faire aboutir leurs revendications,
de les rendre aptes à travailler à leur affranchissement complet.

Enfin la Fédération des ouvriers des Communes et des Etats a pour but
de garantit, d'assurer et de developper les conditions d'engagement et
de travail des dits ouvriers.

B. Le 17 février 1914 le Conseil d'Etat a informe