'Z'-38 Staatsrecht.

Die Komplikat ion, welche darin liegt, dass das ()hsiegen des Klägers
im Vol-verfahren zum zweimaligen Durchlaufen des Instanzenzuges führen
kann, ist rein tatsächlicher Natur, und 'ihr steht die tatsächliche
Vereinfachung gegenüber, dass beim Obsiegen des Beklagten irn Vorverfahren
der Prozess ohne Vornahme der zur Beurteilung der Schuldfrage aller Regel
nach erforderlichen Beweiserhehungen seine Erledigung findet. Bei solcher
Trennung des Verfahrens aber erscheint es als durchaus sachgemäss,
den Strafantrag erst dem Hauptveriahren vorzubehalten. Wieso darin,
nach der Behauptung des Rekurrenten, eine ausnahmsweise Anwendung der
Offizialmaxime auf die nach aargauischem Strafrecht zu den Antragsdelikten
gehörende Ehrverletzung liegen soll, ist unverständlich, da ja der
Richter im Vorverfahren nur über die dazu gehörigen Anträge betr. die
objektive Injuriosität des eingeklagten Presserzeugnisses und die hievon
abhängige Verpflichtung des Beklagten, den Verfasser zu nennen und das
Manuskript vorzulegen, entscheidet und sich rnit der Straffrage erst
im Hauptveriahren befasst, nachdem der Kläger einen entsprechenden
Straiantrag gestellt hat. Die Erörterung der objektiven lnjuriosität
lässt siehe von der der übrigen Strafbarkeitsmomente sachlich sehr
wohl trennen. Auch der Rekurrent ist vorliegend über diese Frage im
Vol-verfahren nach den Akten ausgiebig zum Wort gekommen und von einer
Beeinträchtigung seiner Verteidigungsreehte mit Bezug hierauf kann im
Ernste nicht die Rede sein. Somit erweist sich das Hauptrekursbegehren,
soweit es zu beurteilen ist (Ziffern I und 2), als unbegründet, wobei noch
bemerkt sein mag, dass die in Ziffer 2 anbegehrte positive Verfügung
im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren überhaupt nicht getroffen
werden könnte.

3. Auch das Eventualbegehren des Rekurses (Ziffer 4) um Aufhebung
des obergerichtlichen Kostenentscheides entbehrt der Begründung. Der
Rekurrent beruft

'.-.... 'Gerichtsstand. N° 28. 239

sich zu unrecht auf das bundesgerichtliche Urteil i. S. Wildi gegen
Fahrländer (AS 24 I N° 113 S. 566); denn dort ist die Verlegung von
Prozesskosten auf den im Pressinjurienprozess unter dem Schutze der
Pressfreiheit freigesproehenen Beklagten nur mit dem ausdrücklichen
Vorbehalt als unzulässig erklärt worden, dass auch ihm Kosten, die er
durch die Art seiner Prozessführung veranlasst hat, auferlegt werden
dürfen. Solche Kosten aber stehen hier in Frage, da sich der Rekurrent die
obergerichtliche Kostenauflage durch seine unhegründete Besehwerdeführung
gegen den erstinstanzlichen Vorentsoheid selbst zugezogen hat. Diese
Beschwerde-kosten durften ihm nach dem erwähnten Präjudiz, an dessen
Auffassung ohne weiteres festzuhalten ist, unter allen Umständen, ohne
Rücksicht auf den Ausgang des Hauptverfahrens, auferlegt werden, was
denn auch den vom Obergericht angerufenen Vorschriften des kantonalen
Prozessrechts entspricht.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

V. GERICHTSSTANDFOR

28. Urteil vom 18. September 1914 i. S. Eiholzer gegen Bühler.
Gerichtsstand in Vaterschaftssachen vor dem Inkrafttreten

des ZGB. Begriff des festen Wohnsitzes im Sinne des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV. Ist
Art. 24 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
ZGB analog anwendbar?

A. Durch Urteil des Amtsgerichts Aarwangen vom 6. November 1909 ist
Hermann Eiholzer, Bauschreiner, zuletzt wohnhaft gewesen in Olten
und Men-

AS 401 _ 1914 16

240 Staa Lsreeh'u

tone, dato unbekannten Aufenthalt s , auf Begehren der Frieda Bühler
in Bannwil als Vater des von der letzten am 9. April 1909 ausserehelich
geborenen Kindes Martha Frieda erklärt und Zu 25 Fr. Kindbettkosten an
die Klägerin, zu einer Entschädigung von 75 Fr. an die Wohnsitzgemeinde
Bannwil und zu halbjährlichen Alimenten von 80 Fr., zahlbar jeweilen
zum voraus bis zum zurückgelegten' 17. Altersjahr des Kindes, erstes
Ziel verfallen am 6. April 1909, und zu einer Prozesskostenentschädigung
von 230 Fr. verurteiltWorden. Auf Appellation der Klägerin erhöhte der
Appella'tionshof des . Kantons Bern die Alimentationsbeiträge mit Urteil
vom 4. Februar 1910 auf 90 Fr. und verurteilte denBeklag-

ten zu den Rekurskosten von 110 Fr. ,Der Beklagte war, -

nachdem die Klageam 28. August eingereicht'worden war,.mit Ladung
vom 30. ,August ediktaliter vor das Amtsgericht Aarwangen geladen
worden, ebenso im Verfahren vor dem Appellationshof ; er ist vor beiden
Instanzen ausgeblieben. Die beiden Urteile sind im bernisehen Amtsblatte
veröffentlicht werden. Am 21. Oktober 1913 wurde gegen Hermann Eiholzer,
der sich damals in Heiden, Kanton Luzern, aufhielt, auf Begehren der
Frieda Bühler für einen Betrag von 1175 Fr., Alimentationsbeiträge,
Kindbettund Prozesskosten, Betreibung angehoben. Auf erfolgten
Rechtsverschiag verlangte namens der Frieda Bühler Fürsprech Hauri in
Zofingen definitive Rechtsöfinung, der gegenüber Fürsprech Albisser
in Luzern namens des Eiholzer die Einrede erhob, dass die bernischen
Gerichte zur Beurteilung der Vaterschaftsklage nicht zuständig gewesen
seien, da der Beklagte im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht im Kanton
Bern domiziliert gewesen sei. Der Amtsgerichtspräsident von Willisan
und auf Rekurs hin die Schuldbetreibungs und Konkurskommission des
Obergerichts des Kantons Luzern verwarfen diese Einrede und erteilten
der Frieda Bühler für die in Betreibung gesetzte Forderung definitive
Rechtsöffnung.Gerichtsstand. N° 28. 241

B. Gegen den oberinstanzlichen Entscheid'vom 23. April, zugestellt
den 2. Mai 1914, bat namens des Hermann Eiholzer Fürsprech Albisser am
1. Juli 1914 staatsrechtliche Beschwerde erhoben, mit dem Antrag auf
Aufhebung desselben. Es wird eine Rechts-verweigerung darin erblickt,
dass die Einrede der Unzuständigf keit des urteilenden Gerichts nicht
geschützt werden sei. Es handle sich um einen persönlichen Anspruch, der
am Wohnsitze des Beklagten hätte geltend gemacht werden müssen, gemäss
Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV. Der Wohnsitz sei zur Zeit der Klaganhebung in Heiden oder
Arosa gewesen. Eiholzer sei, nachdem er im Jahre 1908 in Olten gearbeitet
habe, in seine Heimatgemeinde Beiden, wo auch seine Familie wohnte,
zurückgekehrt; von da an habe sich sein Wohnsitz dort befunden. Eine
Saisonstelle, in der er sich im Winter 1908,! 1909 in Mentone befunden,
habe hieran nichts geändert. Ebensowenig die Saisonstelle, die er im
Sommer 1909 in Arosa als Hotelschreiner innegehabt habe. Er sei dann
daselbst auch über den Winter geblieben, in einer anderen Stelle,
womit dort ein neuer Wohnsitz begründet worden sei. Wolle man
dies nicht annehmen, so sei Beiden sein Wohnsitz geblieben. Es
wird auf die bezüglichen Hotelzeugnisse, auf eine Bescheinigung des
Sektionschefs von Heiden und auf die Eintragungen im Dienstbüchlein des
Eiholzer verwiesen. Rechtlich beruft sich der Rekurrent auf Art. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
des
Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen
und Aufenthalter und Art. 24
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
ZGB, sowie auf den bundesgerichtiichen
Entscheid i. S. Eberli gegen St. Gallen und Zürich, AS Bd. 31 I S. 242 fi.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es fragt sich einzig, ob der
Rekurrent im Zeitpunkt

der Anhebung der Klage, 28. August 1909, ausserhalb des Kantons Bern
einen festen Wohnsitz in der Schweiz

242 l T staatsrecht-

gehabt habe. Ist dies zu bejahen, so waren nach Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV die
Ansprüche der Frieda Bühler, als persönliche, an diesem Wohnsitz
geltend zu machen und war die gegen das Rechtsöffnungsbegehren
derselben in Luzern erhobene Einrede der Inkompetenz der urteilenden
Ber-ner Gerichte zu schützen. Im andern Falle stand der Einklagung der
Ansprüche vor den bernischen Gerichten bundesmehtlich nichts entgegen
und ist die Rechtsòfinung für die betreffenden Urteile im Kanton Luzern
mit Recht gewährt worden. Den Beweis dafür, dass der Bei-current im
massgebenden Zeitpunkt einen festen Wohnsitz in einem andern Kanton
als Bern gehabt habe, hat e r zu leisten. Mit der Vorinstanz ist nun
zu sagen, dass dieser Nachweis nicht erbracht ist. Der Rekurrent weiss
selbst nicht, wohin er diesen Wohnsitz verlegen soll, ob nach Raiden
oder nach Arosa. Und ssin der Tat kann weder der eine noch der andere
dieser Orte für die Zeit der Klageanhebung als sein fester Wohnsitz
betrachtet werden. Im Sinne des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV ist als fester Wohnsitz einer
Person derjenige Ort zu betrachten, wo sich dieselbe mit der Absicht,
dauernd zu verbleiben, tatsächlich aufhält. Ohne Beweiskraft ist nun
im vorliegenden Falle zunächst die Bescheinigung des Sektionschefs von
Heiden, dass Eiholzer pro 1908/1913 seine Militärsteuer dort bezahlt
hat, da während dieser Zeit sein Domizil in dorten. Denn wenn auch
nach Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz vom
28. Brachmonat 1878 der ll/lilitärpflichtersatz in dem Kanton zu bezahlen
ist, in welchem der Pflichtige zur Zeit der Ersatzanlage wohnt, so ergibt
sich doch aus den eigenen Angaben des Rekurrenten, dass er Während der
genannten Jahre keineswegs stets in Heiden wohnte, sodass es fraglich
ist, ob er dort wirklich militärsteuerpfliehtig war ; und zudem braucht
das Steuerdomizil für den Militärpflichtersatz keineswegs mit dem zur
Begelung des Gerichtsstandes im Sinne von Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV erforderlichen
festen Wohnsitz zusammenzufallen. DasIseriehtsstand N° 28. 243

Dienstbüchlein des Rekurrenten ist von ihm zurück verlangt und nicht
wieder eingesandt worden und kann

deshalb nicht berücksichtigt werden. Die darin ent-

haltenen Eintragungen über Anund Abmeldungen sind übrigens für die Frage
des Wohnsitzes nicht entscheidend. Tatsächlich kann sich der Rekurrent,
nachdem er seine Stelle in Olten aufgegeben hatte, nur einige Tage
in Heiden aufgehalten haben ; 'denn er ist nach dem von ihm selbst
eingelegten Zeugnis von Ferd. von Arx Söhne in Olten am 24. Oktober
1908 daselbst ansgetreten, und nach einem ebenfalls von ihm emgelegten
Zeugnis des Grand Hotel Menton ist er dort vom 29. Oktober 1908 bis
7. Mai 1909 in Dienst gestanden. Nach den weiteren von ihm eingereichten
Zeugnissen stand er dann vom 22. Juni bis 26. August 1909 im Hotel
Valsana und vom 30. August 1909 bis 30. Januar 1910 im Grand Hotel Arosa
in Arbeit. Davon, dass sein Wohnsitz sich in jenem Sommer in Heiden
befunden habe, kann desshalb keine Rede sein. Aber auch der Aufenthalt
in Arosa vermochte einen festen Wohnsitz daselbst nicht zu begründen,
weil es in dieser Beziehung an dem Nachweis der Absicht dauernden
Verbleibens fehlt. Die erste Stelle hat er nach zwei Monaten wieder
aufgegeben, und die zweite nach fünf Monaten; es handelte sich dabei
offensichtlich um Saisonstellen, über deren Dauer hinaus die Absicht, an
dem betreffenden Orte zu verweilen, zweifellos nicht gerichtet war. Dazu
kommt, dass man bei Personen, die, wie der Rekurrent, in der kritischen
Zeit als Hotelangestellte bald im In-, bald im Ausland angestellt sind,
dem jeweiligen Aufenthaltsort überhaupt nicht leicht den Charakter eines
festen Wohnsitzes im Sinn von Art.. 59 BV wird beilegen dürfen. Die
Präsurntion von der Fortdauer des einmal begründeten Wohnsxtzes (Art. 2
Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
des Bundesgesetzes über die zw1lrechtlichen Verhältnisse der
Niedergeiassenen und Aufenthalter und Art. 24 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
ZGB), aufsidie sich
der Re-

24 ; jStaatsrecht.

kurrent ferner beruft, setzt voraus, dass ein selbständiger kester
Wohnsitz irgendwo begründet gewesen sei; wo dieser anzunehmen wäre,
ist aber nicht ersichtlich. Der Rekurrent meint, dass er in Olten
einen solchen Wohnsitz besessen habe. Er macht aber, offenbar mit;
Recht, selbst nicht geltend, dass dieser Wohnsitz fortgedauert habe
bis zum Jahre 1909. Und dass damals in Heiden oder in Arosa ein neuer,
fester Wohnsitz begründet worden sei, wie er behauptet, kann, wie schon
gezeigt, nicht angenommen werden. Die Bestimmung von Art. 24 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
ZGB:
Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im
Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer
begründet worden, so gilt der Aufenthalts ort als Wohnsitz, kann nicht
beigezogen werden, weil für die Gerichtsstandsfrage vorliegend nicht
die Vorschriften des ZGB zur Anwendung kommen; es handelt sich zudem um
eine Fiktion, durch welche auf dem Gebiete des Gerichtsstandsrechts die
Rechtsverfolgung erleichtert werden soll; sie kann deshalb nicht aus
den Gerichtsstandsregeln des ZGB her-ausgerissen und auf dem Boden der
Gerichtsstandsregeln des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV dazu verwendet werden, um den im ZGB
selbst anerkannten Gerichtsstand des Wohnsitzes der Klägerin (Art. 312)
zu beseitigen. Das vom Rekurrenten angerufene Urteil in Sachen Eberli
gegen St. Gallen und Zürich betrifft einen Doppelbesteuerungsfall,
der nicht ohne weiteres für die Lösung von Gerichtsstandsfragen als
präjudizieli gelten kann und der sich übrigens tatsächlich von dem
vorliegenden Fall dadurch unterscheidet, dass der Rekurrent eine Familie
besass, die ständig in Zürich blieb, während er selbst in St. Gallen nur
eine Saisonstelle innegehabt hatte. Zudem wurde damals ausgesprochen,
dass eine solche Saisonstelle ein Steuerdomizil nicht zu begründen
vermöge, was im vorliegenden Falle dazu führen Würde, dass jedenfalls
Arosa nicht als Domizil desszeknrrenten angesehen werden könnte. Dagegen
istEigentumsgarantie. N° 29. 245

auf den auch den Gerichtsstand in Vaterschaftssachen betreffenden
Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Geiser, AS 20 S. 283 ff.,
insbesondere Erw. 3 zu verweisen, wo bei ähnlichen tatsächlichen
Verhältnissen der Nachweis eines festen Wohnsitzes im Sinne des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV
ebenfalls als nicht erbracht erklärt wurde. Demnach hat das Bundesgericht
erkann t : Der Rekurs wird abgewiesen.

VI. ElGENTUMSGARANTIEGARANTIE DE LA PROPRIETE

29. Urteil vom 2. Juli 1914 i. S. Felsische Familiengencssen gegen
St. Gallen.

Zurückhaltung des Vermögens reiner und gemischter Familienstiftungen,
sowie privatverwalteter Stiftungen zu kirchlichen Zwecken seitens der
Regierung. Verletzung der Eigen: tumsgarantic ? des Grundsatzes der
Gewaltentrennung ? Rechtsverweigerung ?

A. Am 7. Januar 1630 bestätigten Bürgermeister und Räte der Stadt
St. Gallen ein Testament des Junker Hans Konrad Fels, wodurch 4000
Gulden zur Entrichtung von Stipendien an Studierende und 1000 Gulden
zur jährlichen Zahlung eines Geldbetrages an die Prediger der Stadt
St. Gallen gestiftet wurden. Aus den T estamentsbestimmungen ist folgendes
hervorzuheben : Als nämlich und zum ersten, so verordne Er nochmalen
zu underhaltung eines oder zweyen Stipendiaten, so gute Ingenia und
zu den Studien einen sonderen Lust und eyfer haben, sie seyen gleich
auss der Freundtschatt oder nicht dieselben in einer facultet darzu
sie taugenlich sind, studieren zu