126 . _ · Expmpriationsrecht. N° 14.

gerechterweise die Möglichkeit geboten sein muss, nötigenfalls durch
Anrufung der hundesgerichtlichen Rekursinstanz zu der ihm für die
Zwangsenteignung gehührenden vollen Entschädigung zu gelangen jedesmal
dann, wenn er im Rekursverfahren mit einem nach dem erwähnten Massta'be
nicht unerheblichen Betrag obsiegt, mit den Kosten der zur Klarstellung
dieses erhöhten Anspruches erforderlichen Beweiserhebung aller Regel nach
nicht belastet werden soll. Dieser Auffassung entspricht die vorliegende
Kosteri'iferteilung, wonach der Ueberforderung des Expropriaten durch
Wettschlagung der Parteikosten des Instruktionsverfahrens Rechnung
getragen worden ist. Der Instruktionsantrag ist somit auch im
angefochtenen Kostenpunkte zu bestätigen.

Demnach {hat das Bundesgericht erkannt :

Der Urteilsantrag der Instmktionskommission vom 25. Februar 1914 wird
.in allen Teilen zum Urteil erhohen.A. STAATSRECHT DBOIT PUBLIC

I. GLEICHHElT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWElGERUNG)

ÉGALITÉ DEVANT LA LOI (DÉNI' DE JUSTICE)

15. Urteil vom 8. Mai 1914 i. S. Schweizer L G. für Kühlmsschinen
L. A.. Riedinger in zürich gegen Zürich. ·

Die von den zürcherisehen Steuerbehörden beobachtete Praxis, wonach
die zürcherischen Aktiengesellschaften nur für die Reserven, 'die
zürcherischen Filialen auswärtiger (ausserkantonaler und ausländischer)
Aktiengesellschaften dagegen auch für einen proportionalen Teil des
Aktienkapitals zur Vermögenssteuer herangezogen werden, verstösst nicht
gegen die Rechtsgleichheit.

A. Nachdem das Bundesgericht durch Urteil vom 13. Februar 19 13 *}
die staatsrechtliehe Beschwerde der heutigen Rekurrentingegen einen
Entscheid des Regie.rungsrates von Zürich, durch den festgestellt worden
war, dass die Rekurrentin steuerrechtlich nicht als selbstständige
zürcherische Aktiengesellschaft, sondern als Filiale einer auswärtigen
(deutschen) Aktiengesellschaft (nämlich der L, A. Riedinger Maschinenund
BronzeWarenfabrik A.-G. in Augsburg) zu betrachten sei-, im Sinne der
Erwägungen abgewiesen hatte, hat die vom Bezirksgericht Zürich bestellte
Expertenkommission als letztinstanzliche kantonale Taxationsbehörde das
im Kanton Zürich steuerpfliéhtige Vermögen der Rekurrentin für die Jahre
1911 und IBIZ auf 46,000 und84,000 Fr. festgesetzt.EzzNicht publiziert. As
40 I _ 1914 9

128 Staatsrecht.

Als steuerpflichtiges Vermögen wurde dabei betrachtet: derjenige
Bruchteil des gesamten Betriebskapitals (Aktienkapital des Augsburger
Hauptgeschäftes und der Zürcher Filiale zuzüglich der Reserven beider),
der dem Verhältniss des in Zürich erzielten Umsatzes zum Umsetze des
gesamten Geschäftes in den betrefienden Jahren entsprach.

B. Gegen diesen Entscheid der Expertenkommission hat ,die Schweizer
A.-G. für Kühlmaschinen L. A. Riedinger neuerdings den staatsrechtlichen
Rekurs an

das Bundesgericht ergriffen und beantragt, er sei als im '

'Widerspruch zu Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
BV stehend aufzuheben und_es sei der Regierungsrat
Von Zürich, bezw. die Expertenkommission anzuweisendie Rekurrentin nach
den gleichen Grundsätzen zu besteuern wie die übrigen Zürche-rischen
Aktiengesellschaften Es wird ausgeführt: nach feststehender Praxis der
zürcherischen steuer-behörden gelte bei inländischen, d. h. im Kanton
Zürich dominilierten Aktiengesellschaften das Aktienkapital als fremdes
Vermögen, nämlich als solches der Aktionäre, und würden demnach nur die
Reserven und der Reingewinn der Besteuerung unterworfen. Irgend-welche
gesetzlichen Bestimmungen, welche es gestatteten, die zürcherischen
Filialen auswärtiger Aktiengesellschaften anders zu be-

handeln, bestünden nicht. Die Anweisungen an die.

Steuerkommissäre, welche der Regierungsrat erlasse, könnten nicht Recht
bilden"; sie würden übrigens auch gar nicht respektiert. Ebensowenig
liessen sich für eine solche verschiedene Behandlung innere Gründe
geltend machen. Insbesondere könne dafür nicht etwa angeführt werden,
dass das Aktienkapital auswärtiger Gesellschaften 'sich regelmässig in
der Hand auswärtiger Personen befinde und sich daher der Besteuerung
bei den Aktionären entziehe oder dass der Gewinn in auswärtige Taschen
fliesse. Beides seien wirtschaftliche Erwägungen, die vor dem Postulate
der rechtsgleichen Behandlung, auf die auch der in einem schweizerischen
Kanton nie--uieichheit vor dem Gesetz. N° 15. 129

derlassene Deutsche, bezw. die Filialen einer deutschen Aktiengesellschaft
gemäss dem schweizerisch-deutschen Niederlassungsvertrage Anspruch hätten,
nicht standzui halten vermöchten. Der Entscheid der Expertenkommission
sei daher schon aus diesem Gesichtspunkte aufzuheben. Er müsse aber auch
noch aus dem weiteren Grunde als willkürlich bezeichnet werden, weil das
Aktienkapital und die Reserven der Augsburger Gesellschaft nicht, auch
nicht zu einem Bruchteile Eigentum der Reknrrentin seien, der Besteuerung
aber nur das eigene Vermögen des Pflichtigen unterliegen könne.

C. Das Bezirksgericht Zürich, bezw. die von ihm bestellte
Expertenkommission haben auf Vernehmlassung mit der Motivierung
verzichtet, dass die mit dem Rekurs aufgeworfenen Fragen nicht solche
der Taxation, sondern der Steuerpflicht seien, deren Erledigung nach
dem Gesetz m die Kompetenz der Finanzdirektion bezw. des Regierungsrates
falle.

Der Regierungsrat hat auf Ahw eisung des Rekurses angetragen und zur
Unterstützung u. a. ausgeführt: das zürcherische Steuergesetz definiere
den Begriff des steuerpflichtigen Vermögens nicht, sondern erkläre
in dem massgebenden § 2 litt. & der Vermögenssteuer unterworfen:
das in oder ausser dem Kantone befindliche Gut ..... einer im Kanton
bestehenden Korporation. Die Steuerbehörden seien somit berechtigt,
die Aktiengesellschaften für alle diejenigen Aktiven zu besteuern,
welche sich wirtschaftlich als Vermögen der Gesellschaft darstellen,
wozu nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtes in
Doppelbesteuerung-ssachen auch das Aktienkapital gerechnet werden
dürfe. Die Praxis habe sich jedoch und zwar schon seit dem Bestehen
des Gesetzes, wofür auf die Taxationsanleitungen aus den Jahren 1873
1912 verwiesen werde dahin ausgebildet, dass zwischen im Kanton Zürich
domizilierten und auswärtigen Aktiengesellschaften, die im Kanton eine
Filiale oder sonstige Vertretung hätten,

130 Staatsrecht.

unterschieden werde, indem bei ersteren lediglich die Reserven, bei
letzteren dagegen eine der Bedeutung des züreherischen Geschäftsbetriebes
entsprechende Quote des gesamten Betriebskapitals (Aktienkapital und
Reserven), der Vermögenssteuer unterworfen werden. Ein Verstoss gegen
das Gesetz liege darin nicht, weil dieses wie bereits bemerkt, die Frage
überhaupt nicht _ regie. Ebensowenig Werde dadurch die Rechtsgleichheit
verletzt, da die gemachte Unterscheidung sich durch triftige Gründe
rechtfertige. Die zürcherischen Steuerss behörden hätten die liberale
Auffassung vertreten, dass das Aktienkapital, Genossenschattskapital und
der-gl. nur einmal erfasst werden solle, entweder bei den Aktionären
als Besteuerung der einzelnen Aktien oder bei der Gesellschaft als
Besteuerung des Aktienkapitals. Wenn sie auf Grund dieses Prinzips die
zürcherischen Gesellschaften nur für die Reserven, die auswärtigen dagegen
auch für einen Teil des Aktienkapitals besteuert haben und besteuern,
so seien sie dabei von der Voraussetzung ausgegangen, dass die Aktien
zürcherischer Gesellschaften sich in der Hauptsache in den Händen
von Kantonseinwohnern befanden und daher bereits von den Aktionären
versteuert würden, während umgekehrt bei auswärtigen Gesellschaften
anzunehmen sei, dass auch die Aktionäre im Auslande wohnten und der
Aktienbesitz sich daher der Besteuerung im Kanton Zürich entziehe.
Dass diese Auffassung über die Verteilung des Aktienbesitzes heute
vielleicht nicht mehr in dem Umfange zutreffen möge, wie es bei den
einfachen Verhältnissen der siebziger Jahre, unmittelbar nach dem
Inkrafttreten des Steuergesetzes der Fall gewesen sei, sei zuzugeben,
könne aber noch nicht dazu führen, die gedachte-Praxis als Willkür
und Verletzung der Rechtsgleichheit zu bezeichnen. Auch der Hinweis
auf den schweizerisch-deutschen Niederlassungsvertrag gehe fehl,
da die zürcherischen Filialen ausserlcantonalerAktiengesellschaften
nachGleichheit _vor dem Gesetz. N° 15.131

denselben Grundsätzen behandelt würden wie diejenigen ausländischer
Firmen.

Das Bundesgericht zieht i 11 E r w ä g u n g :

l. soweit die Beschwerde sieh gegen die Mitberiicksi sichtigung der
Betriebsmittel des Augsburger Stammhauses (Aktienkapital und Reserven)
bei der Taxation richtet und sie deshalb, als willkürlich anficht, weil
die betr. Vermögenskomplexe nicht zum Vermögen der Rekurrentin gehörten,
sondern Eigentum der Augsburger Stammgesellschaft seien, kann darauf
von vorneherein nicht eingetreten werden, weil dieser Einwand schon .
im früheren Verfahren erhoben, aber durch das Urteil vom 13. Februar
1913 mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, die Eigenschaft der
,Rekurrentin als zivilrechtlich selbständigen Rechtssubjekts hindere es
nicht, sie steuerrechtlich lediglich als unselbständigen Zweigbetrieb
des Augsburger Stammgeschäftes zu behandeln, somit abgeurteilte Sache
vorliegt.

2. Zu prüfen bleibt demnach lediglich der weitere Vorwurf, dass die
Behandlung des Aktienkairié tals (nämlich des eingezahlten Kapitals. des
Zürcher und eines Teiles des Kapitals des Augsburger Geschäftes) als
steuerpflichtigen Vermögens gegen die Rechtsgleichheit verstosse. In
Bezug hierauf kann das Eintreten auf den Rekurs nicht verweigert werden,
weil die Behandlung dieses Besehwerdegrundes in dem früheren Urteile als
verfrüht abgelehnt und der Rekur-_ rentin das Recht seiner Erneuerung
nach Erledigung des Taxationsverfahrens ausdrücklich vorbehalten worden
ist. Materiell erweist auch er sich als unbegründet.

Wie der Regierungsrat zutreffend ausführt, enthält das Zürcherische Gesetz
,über die Vermögens-, Einkommensund Aktivbürgersteuer vom 24. April 1870
keine besonderen Grundsätze über die Besteuerung von Aktien-

132 ' Staatsreeht.

gesellschaftem sondern beschränkt sich darauf in seinem § 2 litt. &
zu erklären, dass der Vermögenssteuer unterliege : das in und
ausser dem Kanton befindliche G u t eines im Kanton wohnenden Bürgers
oder Niedergelassenen oder einer im Kanton bestehenden Korporation.
Die Besteuerung kann sich somit grundsätzlich auf alle Werte erstrecken,
welche Bestandteil des Gutes , Vermögens der Gesellschaft sind. Dass
dazu aber an sich auch das Aktienkapital gehört, kann keinem Zweifel
unterliegen und wird denn auch von der Rekurrentin im Grunde nicht
bestritten. Vielmehr ficht sie die Besteuerung ihres Aktienkapitals
abgesehen von dem in Erw. ·1zurückgewiesenen Argumente -ausschliesslich
aus dem Gesichtspunkte der Verletzung der fonnellen Rechtsgleichheit an,
weil es mit dieser nicht verträglich sei, das Aktienkapital lediglich bei
den Filialen auswärtiger Aktiengesellschaften zu besteuern, dagegen bei
den zürcherischen Aktiengesellschaften steuerfrei ausgehen zu lassen. Dass
,diese Ungleichheit in der rechtlichen Behandlung an sich besteht,
ist nicht bestritten. Das Schicksal des Rekurses hängt daher davon ab,
ob sie sich durch sachliche Gründe rechtfertigen lasse. Dabei kann nach
bekannter Regel nicht verlangt werden, dass diese Gründe schlechthin
zwingend seien, es genügt, das :sie sich in guten Treuen vertreten lassen
und dass ihre tatsächlichen Voraussetzungen wenigstens in der Mehrzahl
der Fälle zutreffend sind. Die Frage, ob dies hier der Fall sei, darf
bejaht werden.

Zwar ist nicht zu leugnen, dass die der angefochtenen Praxis der
zürcherischen steuer-behörden Zu Grunde liegende tatsächliche Präsumtion,
dass die Aktien zürcherischer Gesellschaften sich hauptsächlich in den
Händen von Kantonseinwohnern, diejenigen auswärtiger Aktiengesellschaften
dagegen im Besitz auswärtiger Aktionäre befinden, häufig, insbesondere
bei den grossen Finanzund Industriegésellschaften, nur sehr beschränkt
zu-Gleichheit vor dem Gesetz. N° 15. 133

treffen dürfte. Für die Mehrzahl der Fälle, die mittleren und kleinen
Gesellschaften, wird sie aber auch heute noch doch wohl in der Hauptsache
als richtig angesehen werden dürfen. Jedenfalls kann nicht gesagt
werden, dass sie unhaltbar sei :' ist doch gerade im vorliegenden Falle
festgestellt, dass sich das gesammte Aktienkapital der Schweiz. si. G. für
Kühlmaschinen L. A. Riedmger in deutschen Händen, nämlich in denjenigen
der Angsburger Stannngesellschaft befindet. Geht ,man davon aus,
so lässt sich aber auch die verschiedene rechtliche Behandlung der
'zürcherischen und _der auswärtigen Aktiengesellschaften hinsichtlich
der Besteuerung ,des Aktienkapitals vom Standpunkt des Art. 4. BY mcht
beanstanden, da sie dann in der Tat, wie dies der Regierungsrat tut,
mit der Erwägung gerechtfertigt werden kann, dass das Aktienkapital der
zurchenschen Gesellschaften schon von den Aktionären versteuert werde
und durch seine Besteuerung bei der Gesellschaft daher wenn auch nicht
juristisch, so doch wirtschaftlich eine Doppelhesteuerung entstü nde,
während es sich bei den auswärtigen Gesellschaften, wenn nicht diese
selbst dafür veranlagt Würden, überhaupt der Besteuerung zentzöge,
hierin aber eine Verschiedenheit der tatsächlichen Verhältnisse
liegt, die ohne Frage heide Bestimmung des Umfangs der Steiierpkhkht
besuchsichtigt werden darf. Anders'läge die Sache nur dann, wenn die
Besteuerung des Aktienkapitals sich auf die Filialen ausserschweizerischer
Aktiengesellschaften beschränkte. Dies behauptet aber die Rekurrentm
selbst nicht. Vielmehr muss nach den Ausführungen des Regierungsrates
und den von ihm eingereichten Belegen als festgestellt gelten, dass
die aussen-schweigerischen und die ausserkantonalen schweizerischen
Gesellschaften in dieser Beziehung durchaus gleich behandelt werden,
womit sich auch der von der Rekurrentin übrigens nur nebenbei und ohne
nähere Suhstanturung erhobene Vorwurf einer Verletzung des schwei-

134 Staatsrecht.

zerisch-deutschen Niederlassungsvertrages ohne weiteres erledigt. ·

Demnach hat das Bundesgericht erkannt : Der Rekurs wird abgewiesen.

16. ,Arrét du 11 juin 1914 dans la cause Bigar contre Vaud.

Déni de justi ce en matière d'impòt. Apports sociaux dissimulés sous la
forme de prèts faits à la Société. Droit du fisc de tenir compte dela
Situation économique réalisée et non de la forme juridique qui lui a
été donnée.

A. La Société en nom collectif Bigar frères & Cie exploite à Lausanne un
commerce d'assortiments en tous genres sous I'enseigne A l'Innovation.
Un premier contrat de société avait été conclu à Genève le ler septembre
1906 entre André et Georges Bigar et Henri et Ernest Maus. Il a été
rem-place le 28 mai 1910 parun contra-t conelu entre tes mèmespersonnes à
Fexception de André Bigazqui a été remplacési par so'n frei-e Pierre-. Aux
termes du contrat du 28· mai 1910 qui parte que ses etkets remonteront
au Ierjanvier'1910le siège social est à Lausanne; il n'est pas fait
d'apport en especes, chaque associé apportant son credit personnel et
Iaissant dans la Société sa part aux installations, rayon? nages, etc.,
déjà amortis; les bénéfices et les pertes se répartissent également
entre les quatre siassociés.

Le meme jour la Société Bigar fréres & Cie a passé des contrats, d'une
part avec chacun des frères Bigar et, d'autre part, avec Maus frères,
société en nom collectif formée à Genève entre les deux fréres Maus qui
font partie de la Seciété Bigar fréres & Cie. Aux termes ' des contrats
avec les deux frères Bigar, ceux-ci sont nommés directeurs-gérants du
commerce avec appointe-Gleichheit vor dem Gesetz. N° 16. 135-

ments fixes. Quant au contrat avec Maus frères il dispose ce qui suit : '

Art. 1. Maus frères se chargent de régler les factures relatives à toutes
marchandises destinées aux magazine de Bigar frères et Cie en faisant
les avances nécessaires ' à ces paiements. ss

Art. _2. Bigar frères & C*" verseront directement soit à Maus freres
soit à une banque à designer le montani; des recettes après déduction
des frais généraux.

Art. 3. Maus frères ouvriront à Bigar frères & G" un. compte courant
dans lequel figureront les valeurs faisant l'objet des clauses 1 et 2,
ces valeurs étant productives d'intérét à 5 % dès leur échéance.

Art. 4. 11 sera bonifié à Maus frères une provision de 5 % sur toutes les
factures payées par eux pour le compte de Bigar frères & C". Exception
est faite pour les marchandises sortant directement des magasins de Maus
frères. . _

Art. 5. L'agio et les bonifications de fin d'année'seron au profit de
Mans frères. si

Art. 6. 11 ne sera prélevé aucun frais de bureau oud'achat de la pari:
de Maus fréres.

Art. 7. Le present contrat est fait pour toute la duréedu contrat de
société intervenu en date de ce jour.

B. Pour 1908 Bigar frères & Ci" ont indiqué comme fortune mobiliere
soumise à l'impòt 290 800 fr.

Pour 1909 ils ont indiqué zéro pour le motif que toutes les marchandises
sont dues au siege central à Genève qui les fournit à la succursale de
Lausanne et debite celle-ci de leur prix de facture. La Commission
de district ayant fixé à 320 000 fr. leur fortune mobiliere, ilsont
recouru à la Commission centrale en expliquant que c'est par erreur
qu'ils ont parlé d'un siège social à Genève; le siege de la Société est
bien Lausanne, mais ce qui est déterminant pour l'impöt c'est que toutes
les marchandises sont fournies par Maus frères et que, deduction faite
de la dette envers cette maison, la Société