678 Oberste Zivîlgesichtsiustanz. _ [l. Prozessrechtliche Entscheidungen
Dans ces conditions, le Tribunal fédéral n'est pas compétant. pour
connaître de la cause.

Par ces motifs, le Tribunal fédéral

prononce: Il n'est pas "entre en matière sur ,le recours. s
ZIVILRECHTSPFLEGE ADMINISTRATION DE LA JUSTICE CIVILEEntscheidungen des
Bundesgerichts als oberster Zivilg'erichtsinstanz.

. Arrèts rendus par le Tribunal fédéral comme

I s instance suprème en matière civile.E I. Materiellrechtliche
Entscheidungen. _Arréts ! sur le fond du droit.

[ 1. Familienrecht. Droit de la famille.

tu 6. gut-Eil der II. Zioilabteituug vom 6. Yonemficr 1913 in Sachen
geena-mn, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Bitt-geringe Firma-pflegte der gambi
ame, Kl. u. Ver.-Veil.

Hnterstùtzungspflicht unter Verwandten: 1. Bar Regress fei-r die
vor dem 1. Januar 19i2 gewährten Unterstützungen ricàtet sich
auch kantonalen: Recht. 2. Zur Belangung eines erst in zweiter
Linie Unterstützungspflichtigen bedarf es des Beweéses, dass der
Ersteeagpflicktete (wenn auch wegen schuldiaafter Vernachlässigung
con Erweròsgetegenheiten) nicht leistungsfähig ist ; dieser Beweis
braucht nicht durch gerichtliches Urteiè erbracht zu werden. 3. Die
Untwsffltzungspflicht eines Zweitverpflicàtaten ist mw für so lange
auszusprechm, als vom Erstverpflichteten wraussicktlich nichts erhältlich
sein wird.

A. Am 4. Februar 1911 starb in München der Kunstmaler Arthur Leemamt,
Bürger von Zürich Er hinterliess eine AS 391: 1923 45

680 Oberste Zivilgerichtsinstanz. [. Materiellrechtliche Entscheidung-en.

Frau, geh. Bayer, die am 11. August gleichen Jahres ein Mädchen, Marie
Louise, gebar, das im Geburtsregister als eheliches Kind des Arthur
Leemann eingetragen ist. Auf Antrag des bei der Geburt amvesenden
Arztes gewährte der schweizerische Konsul in München der Witwe Leemann
für ihr Kind eine vorläufige Unterstützung von 60 Mf. und überwies
dann den Unterstützungsfall der Klägerin, welche im Laufe des Jahres
1911 der Witwe Leemann weitere Unterstützungen zukommen liess. Da die
Beklagte,. die Mutter des verstorbenen Arthur Leemamt, in günstigen
Vermögensverhältnisseu zu leben schien, wandte sich die Klägerin mit
dem Begehren an sie, ihr die gemachten Auslagen zu ersetzen und für den
ferneren Unterhalt des Kindes besorgt zu sein. Die Beklagte leistete
dieser Aufforderung keine Folge. Am 24. Juli 1912 leitete daher die
Klägerin Klage ein, mit dem Antrage, es sei die Beklagte pflichtig zu
erklären, an die Kosten der Erziehung und Verpflegnng ihres Enkelkindes
Marie Louise zu bezahlen a) den Betrag von 303 Fr. 19 Cis. nebst Zins zu
5 0/0 seit 1. Januar 1912 ais Ersatz der für das Kind im Laufe des Jahres
1911 gemachten Aufwendungen, b) einen monatlich vorauszahlbaren Betrag von
50 Fr. vom 1. Januar 1912 an bis zu dem zurückgelegten 18. Altersjahr des
Kindes oder bis zur vollen Erwerbsfähigkeit der Witwe Leemann. Das erste
Begehren stützte die Klägerin auf § 441 zùrch. privatr. Gesetzbuch und
auf die Bestimmungen des zürch. Armengesetzes über das Rückgrifssrecht der
Armenpflegegegenüber Verwandten von armenrechtlich unterstützten Personen;
das zweiteBegehren begründete sie mit Hinweis auf Art.328:ff. BGB Die
Beklagte schloss auf Abweisung der Klage. Sie behauptete, dasKind Marie
Louise sei nicht das eheliche Kind des Arthur Leemannz überdies machte sie
geltend, dass die Unterstützungspflirht in erster Linie die Witwe Leemann
treffe, die auch im Stande sei, für den Unterhalt des Kindes zu sorgen,
während dies ihr (der Beklagten) selber nicht möglich sei. B. Durch Urteil
vom 16. September 1913 hat das Obergericht des Kantons Luzern die Klage
gutgeheissen. C. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und
formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag,
es sei die Klage gänzlich abzuweisen1. Familienrecht. N° 116. · 681

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der erste Anspruch auf Bezahlung von 303 Fr. 19 Cts. wird daraus
hergeleitet, dass die Klägerin im Laufe des Jahres 1911 der Witwe Leemann
für ihr Kind Unterstützungen in diesem Betrage gewährt hag. Gemäss Art. 1
SchlT ZGB richten sich die rechtlichen Wirkungen dieser Tatsache, die vor
dem 1. Januar 1912 eingetreten ist, nach demjenigen Recht, das zur Zeit
ihres Eintrittes gegolten hat. Die Vorinstanz hat daher-unt Recht sowohl
hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin unterstutzungshflichtig gewesen
sei, als auch in Bezug darauf, ob der Klägerin der Beklagten gegenüber ein
Rückerstattungsanspmch zustehe, kantouales Recht angewendet. Alsdann ist
auf das erste Begehren der Klagerin, mangels einer nach eidgenössischem
Recht zu beurteilenden Zivilrechtsftreitigkeit (Art. 56 OG), nicht
einzutreten .

2. Dagegen ist das Bundesgericht zur Beurteilung des zweiten
Klagebegehrens kompetent. Nach Art. 2 und 3 SchlT ZGB kommt das neue
Recht zur Anwendung und der m' Art. 67 PG geforderte Streitwert ist
gegeben. Zweifelhaft ist einzig. ob die Voraussetzung des Art 56 OG
erfüllt ist, wonach die Berufung nur in Zivilrechtsstreitigkeiten,
die von den kantonalen Gerichten eng schieden worden find, zulässig
ist. Gemass Art. 329 ?Ih's. 3 ZkHd ist der Anspruch auf Unterstützung
vor der zustandigen Behor e des Wohnsitzes des Pflichtigen geltend zu
machen. Welche Behörd;

zuständig ist, bestimmt sich daher gestutzt auf Llrt. 54 Abs.
SchlT ZGB nach der bezüglichen kantonalrechtlichen Ordnung. Nun
hat das luzernische Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch unter
dem Obertitel B. flbminiiitatibssebssrben't m § 8 die Festsetzung
der verwandtschaftlichen Unterstützungspflicht dein Gemeinderat des
Wohnsitz-es des Unterstützungspflichngen zugewiesen Trotzdem hat die
Vorinstanz ihre Kompetenz bejaht, weil sie von der Beklagten nicht
bestritten worden sei. Da diese Entscheidung auf der Anwendung kantonalen
Prozessrechtes beruht, entzieht sie sich

der Überprüfung des Bundesgerichtes, und es braucht daher fnicht

untersucht zu werden, ob die Bestimmung des § 8 des luzermsgeän

Einführungsgesetzes zum ZGB als dispositives oder als der Bänke-

vereinbarung entzogenes zwingendes Recht· aufzufassen sei· k r

diesen Umständen liegt für das Bundesgericht ein von einem an-

682 Oberste Zivilgerichtsinstaaz. E. Maierieitreeiitiicha Entscheidungen·

tonalen Gerichte über eine Zivilrechtsstreitigkeit gefällter Entscheid
vor, so dass das Erfordernis des am. 56 OG erfüllt ist. 3. In der
Sache selbst ist die auf Art. 329 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 329 - 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1    Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1bis    Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.464
2    Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.465
3    Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.466
ZGB gestützteiLegitimation
der Klägerin, sowie die Ehelichkeit des von der Witwe Seemann gebotnen
Mädchens nicht mehr bestritten worden. Unstreitig ist auch, dass die
Beklagte ais Grossmutter dieses Kindes zu den unterstützungspflichtigen
Verwandten im Sinne des Art. 328
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
ZGB gehört. Dagegen macht die Beklagte
geltend, dass die Unterstützungspslicht in erster Linie der Witwe
Leemann obliege, die auch im Stande sei, für den Unterhalt ihres Kindes
aufzukommen. Gemäss Art. 329
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 329 - 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1    Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1bis    Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.464
2    Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.465
3    Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.466
ZGB ist der Anspruch auf Unterstützung
gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend
zu machen. Der Wortlaut dieser Bestimmung scheint darauf hinzudeuten,
dass der Unterstützungsanspruch gegen einen Zweitverpfcichteten
erst dann verfolgt werden könne, wenn rechtskräftig sestgestellt
worden tft, dass der Erstverpsiichtete hier nicht angehalten werden
kann. Diese Auffassung entspricht indessen nicht dem wirklichen Sinne
des Gesetzes Wie aus der Beratung der Expertenkommission hervorgeht,
die die Bestimmung über die Reihenfolge Tder Unterstützungspflichtigen in
den Art. 329
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 329 - 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1    Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1bis    Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.464
2    Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.465
3    Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.466
ZGB aufgenommen hat., sollte damit nur gesagt werden, dass,
wenn ein unterstützungsfähiger Erstverpflichteter vorhanden sei . dieser,
und nicht ein Zweitverpslichteter, zur Unterstützung heranzuziehen fei.
Daraus folgt, dass zwar der Unterstützungsberechtigte bei Belangung eines
Zweitverpslichteten die Leistungsunsähigkeit des Erstvers pflichteten zu
beweisen hat, nicht aber, dass dieser Nachweis durch gerichtliches Urteil
zu erbringen ist. Sm vorliegenden Falle steht nun, nach den Ausführungen
der Vorinstanz, fest, dass die in erster Linie unterstutzungspflichtige
Witwe Leemann seit der Geburt des Mädchens nicht im Stande war, aus den
ihr zn Gebote stehenden Mitteln für des Kindes Unterhalt zu sorgen. Dass
die Witwe Seemann eigenes, verwertbares Vermögen besitze, behauptet die
Beklagte selber nicht. Dagegen macht sie geltend, Arthur Leemann müsse
bei seinem Tode bedeutendes Vermögen zurückgelassen haben. In dieser
Beziehung stellt jedoch die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich
fest, dass die Passiven des Nachlasses des Arthur Seemann die Winner:
überstiegen und dass nicht nachgewiesen wor-1. Familienrecht. NO its. 883

den sei, dass die Witwe Seemann Vermögen ihres Ehemannes an sich gezogen
habe. Richtig ist dagegen nach den Akten, dass beim Tode des Arthur
Seemann eine ziemlich umfangreiche Wohnungsausstattung vorhanden war. Für
deren Bewertung fehlen aber jegliche Anhaltspunkte Auch ist anzunehmen,
dass ein Teil davon zunächst zur Tilgung der Passiven des Nachlasses
verwendet werden musste, abgesehen davon, dass das Kind auch beim
Vorhandensein von Hausrat unterstützungsberechtigt sein kann. Weiter
ist das Bundesgericht an die Feststellung gebunden. dass die Witwe
Leemann über keinerlei Einkommen ver-fügt Der freien Nachprüfung des
Bundesgerichts unterliegt dagegen der von der Beklagten eingenommene
Standpunkt, es sei der Witwe Seemann zuzumuten, einen eigenen Erwerb zum
Unter-halt des Kindes zu ergreifen. Grundsätzlich ist dieser Auffassung
beizupslichten. In Bezug auf die Frage, ob die Beklagte zur Zeit zur
Unterstützung ihres Enkelkindes verpflichtet fei, spielt diese Erwägung
keine Rolle, da feststeht, dass die Witwe Leemann keinen bestimmten
Beruf erlernt hat und somit nicht angenommen werden kann,"dass sie,
auch wenn sie einen Erwerb suchen wollte, gegenwärtig im Stande wäre,
sich und ihr Kind durchzubringen Aber auch angenommen, es sei der Mangel
an Einkommen bloss dem fehlenden Erwerbs-willen der Witwe zuzuschreiben,
so bliebe die Unterstützungspflicht der Beklagten doch bestehen, da
sogar die aus das eigene Verschulden des Bedürstigen zurückzuführende
Bedürstigkeit dessen Unterhaltsanspruch nicht beseitigt. Dazu kommt,
dass weder das Kind noch die klagende Armenpflege die Möglichkeit haben,
die Witwe Seemann zum Erwerbe zu zwingen. Rechtlich von Erheblichkeit
ist daher einzig, ob die Witwe Leemann tatsächlich die für den Unterhalt
ihres Kindes erforderlichen Mittel besitzt, was nicht der Fall ist.

4. Es ist daher weiter zu prùfen, ob die Beklagte nach Massgabe ihrer
Vermögensverhältnisse zur Unterstützung des Kindes der Witwe Seemann
herangezogen werden kann. Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz ergibt sich, dass die Beklagte im Jahre 1910 ein fahrendes
Vermögen von 65,000 Fr., im Jahre 1911 11,000 Fr. Katasier, 16,500
Fr. liegendes und 45,000 Fr. fahrendes Vermögen versienerte und auch
wirklich besessen hat. Letzteres ist zwar im angefochtenen Urteil
nicht ans-

634 Oberste Zivngericmsinmm. t. Materiellrechfliche Entscheidungen.

drücklich erklärt. Indessen ist davon auszugehen, dass die Vor-instanz mit
der Angabe dessen, was die Beklagte versteuert, zugleich auch die Höhe
ihres tatsächlichen Vermögens feststellen wollte. Steht aber fest, dass
die Beklagte ein Vermögen von 60,000 Fr besitzt, so ist sie verpflichten
ihre in Not befindliche Enkelin zu unterstützen Wenn auch der Beklagten
aus ihrem Vermögen kein reichliche-s Einkommen zufliessen wird sie hat
übrigens hierüber keine Angaben gemacht so kann ihr die Unterstützng
doch ohne Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz zugemutet werden.

5. Die Höhe der zu leistenden Unterstützung bestimmt sich gemäss
Art. 329
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 329 - 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1    Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1bis    Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.464
2    Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.465
3    Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.466
Abs1 ZGB nach dem, was zum Lebensunterhalt des Vedürftigen
erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen isf. Die
Beantwortung der Frage), was erforderlich und was Mangemessen- ist,
hängt von tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen
ab. Soweit der Entscheidung der Vorinstanz tatsächliche Feststellungen
zu Grunde liegen, ist daher das Bundesgericht daran gebunden. Soweit
es sich aber um die rechtliche Würdigung der festgestellten Tatsachen
handelt, ist kein Anlass zur Herabsetzung des Unterstützungsbetrages von
jährlich 600 Fr. vorhanden. Was dagegen die zeitliche Beschränkung der
Unterstützungspflicht betrifft, so ist in Betracht zu ziehen, dass die
Witwe Leemann vor der Beklagten unterstützungspslichtig ist, und dass die
Beklagte daher nue sfür so lange zur Unterstützung herangezogen werden
kann, als die Witwe Leemann voraussichtlich nicht für den Unter-halt
ihres Kindes aufkommen wirdNun stellt die Vorinstanz fe, dass die Witwe
Leemann gegenwärtig im Begriffe ist, sich als Bühnensängeriu auszubilden
und dass ihr von ihrer Gesangslehrerin eine schöne Zukunft vorausgesagt
wirdAus den Depositionen der Zeugin Miessbacher geht überdies hervor,
dass der Abschluss der Ausbildung der Witwe Leemann ungefähr auf Ende
des Jahres 1914 zu erwarten ist. Unter diesen Umständen erscheint es
als wahrscheinlich, dass die Witwe Leemann von diesem Zeitpunkte an über
Einkommen verfügen und in Stand gesetzt sein wird, für den Unterhalt ihres
Kindes zu sorgen, so dass mit Rücksicht hierauf die Unterstützungspflicht
der Beklagten einstweilen füglich mer für diese Zeit ausgesprochen und
es einem neuen Verfahren vorbehalten werden kann, nach Ablauf dieser
Zeit auf1. Familienrecht. N° 7. 885

Grund der alsdann vorliegenden neuen tatsächlichen Verhältnisse über die
Unterstützungspslicht der Mutter und der Grossmutter neu zu entscheiden
Die von der Beklagten zu leistenden Unterstützung-ZBeiträge sind daher
nur für die Dauer von drei Jahren, vom 1. Januar 1912 an gerechnet,
zu bezahlen·

Demnach hat das Bundesgerichi erkannt:

Die Berufung wird, soweit daraus eingetreten werden kann, in dem Sinne
teilweise gutgeheissen, dass der von der Beklagten an die Kosten
der Erziehung und Verpfleguug ihres am 11. August 1911 in München
gebotenen Enkelkindes, Marie Louise Leemann, zu leistende Betrag von 50
Fr. monatlich nur für die Dauer von drei Jahren, vom 1. Januar 1912 an
gerechnet, zu bezahlen ist. ,

117am der II. Divitabteiltmg vom 18. Dezember 1913 in Sachen äh,
Bets. u. Ver.-Kl., gegen é., Kl. u. Ver.-BM.

Vatersohaftsklage. Begriff des uzejüclztigen Lebenswandels im Sinne
des Art. 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
ZGB. Unzedässigkeit des Beweèses, dass trotz des Mächtigen
Lebenswamlels der Klägerin die grösste D'ahrscàeinle'chkeit für die
Vaterschaft des Beklagten spreche.

A. Die Klägerin pflegte in der Wirtschaft ihrer Eltern die Gäste zu
bedienen. Der Beklagte verkehrte in dieser Wirtschaft und hatte am
29. April 1911 mit der Klägerin geschlechtlichen Umgaug. Am 10. Februar
1912 gebar die Klägerin ein aussereheliches Kind, als dessen Vater sie
den Beklagten bezeichnete und einklagte.

B. Durch Urteil vom 15. Oktober 1913 hat das Obergrricht des Kantons
Aargau erkannt:

1. Das von der Klägerin am 10. Februar 1912 gebotene aussereheliche
Mädchen Wilhelmiue ist dem Beklagten mit Standesfolge zugesprochen-

2. Der Befung hat der Klägerin zu bezahlen: