66 Oberste Zivilgerichtsinstanz. L Materiellrechtliche Entscheidungen-

mesjenen Geldsumme an den Kiäger und seine Ehesrau wegen ernstlicher
Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen sich nach am. 55 aOR
rechtfertigt In Berücksichtigung dieser Umstände ist die Entschädigung
insgesamt ex aequo et bono auf 20,000 Fr. festzusetzen, nebst Zins zu
5 0/0 seit dem 15. Juni 1907; ss erkannt:

sDie Berufung der Beklagten wird abgewiesen Diejenige des Klägers
wird in dem Sinne begründet erklärt, dass der von den Beklagten unter
solidarischer Haftbarkeit an den Kläger zu bezahlende Betrag auf 20,000
Fr. nebst Zins zu 5 0/0 seitdem 15. Juni 1907 erhöht wird. Im übrigen wird
das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 12. Juli 1912 bestätigt

12. Zweit der II. Divitabieicnng vom 19. Februar 191 in Sachen
YadeuseesToggensurgsgrahu gt.-g., Bekl. n. Ver.-Kl., gegen attifer,
Kl. u. Ver-Beil

Verjährung. L'nteräreclumg der ijdfuung durch Anhebung der Beie'esiibzmg
(Art. 154 (EUR, 135 rev. OB} ; als Anhebung der Betreébmeg gilt
die Emreickung des Betreiòungsbegeh sirffls ; die Zustellung des
Zahlungsbefehls wirkt ebenfalls zmterbrecheud.

A. Durch Urteil vom 29. November 1912 hat das Kantonsgericht von
St. Gallen erkannt-:

Die Klage ist im Betrage von 9000 Fr. nebst Zins à 5 0/0 seit 1. September
1909 geschützt, mit dem Mehrbetrag abgewiesen-i B. -Gegen dieses,
den Parteien am 8. Januar 1913 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
28. Januar die Berufung an das Bundesgericht ergriffen-, mit dem Antrage:
Es sei in Abänderung des ergangenen Urteils die Klage abzuweisen,
eventuell der gesprochene Betrag namhaft zu reduzieren-

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten diese
Anträge erneuert. Der Vertreter des Klägers hat auf Abweisung der
Berufung angetragen.

Das deesgericht zieht in Erwägung-

1. Der Kläger war im Jahr 1908 bei der Beklagten als Maschinenmeister
angestellt. Am 10. August 1908, morgens,3. Gbiigationemechî. N012. 67

unternahm er mit Heizer Pozza auseinem zwischen-Gommenswil und
Hohenbühl gelegenen Schnttgerüst von 6 % Gefäll mit der Lokomotive
eine Probefahrt. Die Lokomotive geriet dabei ins Gleiten und stürzte,
trotzdem der Kläger die Bremse anzog und ConneDamps gab, über das Ende
des Gerüstes in die Tiefe-, den Heizer Vezza erdrückend. Der Kläger
selbst war vor dem Sturze von der Lokomotive abgesprungen, wobei er
schwere innere Verletzungen erlitt. Nach 15-wöchiger Spitalpslege
begab er sich in die Behandlung des Prof. Hägler in Basel, der in
seinem Gutachten vom 2. November 1909 dem Kläger eine Arbeitseinbusse
von 20 0/0 für die Dauer eines Jahres in Aussicht stellte. Da sich die
volle Arbeitsfähigkeit nicht wieder einstellte, liess sich der Kläger
weiter von Dr. Brunner in Kreuzlingen untersuchen, der eine bleibende
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 15 20 % konstatierte. Mit der
vorliegenden Klage verlangt nun der Kläger von der Beklagten gestützt
aus das Eisenbahnhastpsiichtgesetz eine Entschädigung von 10,262 Fr. 87
(été. für eine teilweise Arbeitsunfähigkeit und eine Summe von 10,000
Fr. wegen groben Verschuldens der Beklagten gemäss Art. 8 EHG. Als
grobes Verschulden rechnet der Kläger der Beklagten das übermässig starke
Gesälle des Gerüsies an und den Umstand, dass das Geleise am Ende keinen
genügenden Abschluss hatte. Die Beklagte schloss ans Abweisung der Klage
und erhob zuerst die Einrede der Verjährung indem sie geltend machte,
der Kläger habe erstmals am 7. Juni 1909 einen Zahlungsbefehl anbegehrt,
der ihr am 10. Juni zugestellt worden sei. Als Beginn der Verjährung
müsse entweder das Datum des Betreibungsbegehrens oder der Zustellung
des Zahlungsbesehles aufgefasst werden. Gelte ersteres, so sei die
Verjährung eingetreten, weil das zweite Betreibungsbegehren erst am
10. Juni 1911 gestellt wurde-, die Verjährung aber bereits am 7. Juni
abgelauer gewesen sei. Gelte die Zustellung des Zahlungsbesehles, so sei
die Verjährungssrist am 10. Juni zu Ende gegangen und habe durch die erst
am 13. Juni erfolgte Zusiellung des neuen Zahlungsbefehles nicht mehr
unterbrochen werden können. In zweiter Linie wendet die Beklagte ein,
der Kläger habe den Unsall selbst verschuldet, indem er unterlassen habe,
das Geleise mit Sand zu bestreuen.

2. Mit der Vorinstanz ist zuerst die Einrede der Verjährung abzulehnen
Nach Art. 154 Abs. 2 aOR wird die Verjährung

88 Oberste Zivilgerichtsinstanz. !. Materieilrechtlicixe Entscheidungen.

u. a. durch Anheng der Betreibung unterbrochen Unter Anhebung der
Betreibung ist wie aus der Uberschrist zu Art. 67
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
und 68
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
SchKG
in Verbindung mit Art. 67
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG hervorgeht, die Einreichung des
Betreibungsbegehrens zu verstehen. Demgegenüber kann nicht aus Art. 38
Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 38 - 1 Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
1    Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
2    Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt.
3    Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist.
SchKG verwiesen werden wonach die Schuldbetreibung mit der
Zustellung des Zahlungsbes fehles beginnt und entweder auf dem Wege der
Pfändung, der Psandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt wird, indem,
nach der Überschrift zu den Art. 38 ff., das Gesetz damit nicht einen
bestimmten Anfangsmoment, sondern lediglich die verschiedenen Arten der
Schuldbetreibung festsetzen will. Dieser Auffassung, dass unter Anhebung
der Betreibung im Sinne des Art. 154 aOR schon die Einreichung des
Betreibungsbegehrens zu verstehen sei, liegt der Gedanke zu Grunde, dass
die Verjährung besser durch eine Handlung des Berechtigten unterbrochen
werde, als durch eine solche des Beneibungsbeamten, dessen Nichtstun sonst
dem Berechtigten zum Schaden gereichen würde. Diese Auffassung entspricht
auch dem vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 26. September 1912 in
Sachen Huggler gegen Binder & Cie. (Praxis I Nr. 258 *) eingenommenen
Standpunkt, wonach die Verjährung als unterbrochen angesehen wird, wenn
derjenige, der sich darauf beruft, alles getan hat, was an ihm lag,
um die Unterbrechung herbeizuführen. Alsdann hat aber im vorliegenden
Falle die erste Unterbrechung der Verjährung am 7. Juni 1909, als
dem Tage der Einreichung des ersten Betreibnngsbegehrens durch den
Kläger stattgefunden. Da nach Art. 157 Abs. 2 aOR bei Unterbrechung
durch Schuldbetreibung die Verjährung mit jedem Betreibnngsakt von
neuem beginnt, wurde die Verjährung zum zweiten Mal am 10. Juni 1909
durch die Zustelluug des am 7. Juni 1909 anbegehrten Zahluugsbefehlen
unterbrochen Das Ende der. Verjährungssrist des Art. 14
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 38 - 1 Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
1    Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
2    Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt.
3    Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist.
EHG fällt daher
aus den 10. Juni 1911 und es ist, da der Kläger an diesem Tage für seine
Forderung neuerdings das Begehren um Betreibung stellte und dadurch
die Verjährung zum dritten Mal unter-Brad), die Anhehung der Klage am
12. Dezember 1911 rechtzeitig erfolgt. ' 3. u. 4. (Verschn"ldenssrage,
Berechnung der Entschädigung).

*ASWlIS.5{5f.3. Obligationenrecht. N° 13. 69

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird in dem Sinne teilweise begründet erklärt, dass die von
der Beklagten an den Kläger zu bezahlende Entschädigung von 9000 Fr. auf
8000 herabgesetzt ist; im übrigen wird das Urteil des Kantonsgerichts
St. Gallen vom 29. November 1912 in allen Teilen bestätigt.

_ 13. Sentenza. 19 febbraio 1913 della 2 Sezione civile nella causa Der,
attore, contro massa della fallito S. A. Kursaal-Gaflino in Locarno,
convenuta.

Contratto di opere. Il cumulo della qualità di liquidatore con quella
di direttore di una società anonima non esclnde la continuazione del
contratto di servigi come direttore e non involve rinuncia tacita a
questo posto.

La Camera Civile del Tribunale di Appello del Cantone Ticino ebbe,
con sentenza del 4 giugno 1912, a giudicare:

Il diepositivo primo dell'appellata sentenza è confermato.

Da questa sentenza si appellava l'attore, in tempo utile e per la via
eci-itto, al Tribunale federale.

Il Tribunale federale considerando

In fatto :

A. L'attore Luigi Dor era state assunto dalla Società Anonima
Kursaal-Casino di Locarno quale Direttore di questo stabilimento per
la durata di due anni, a datare dal 1° aprile 1910, con uno stipendio
mensile di fr. 600. L'attore entrò in funzione il 18 aprile 1910 e
percepi regolarmente il suo stipendio fino al dicembre 1910. .

Il 14 gennaio 1911 gli azionisti decidevano lo scioglimento delle,
Società e nominavano a liquidatore, con ogni più ampio potere, il
sig. Dor, il quale, dopo aver proceduto alla.

, realizzazione di alcuni beni della. Società, presentava. il

13 febbraio 1911 all'Autorità competente una proposta di concordato.

Con decreto del 18 febbraio 1911 il giudice accordò le